# Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen, COM(2026) 590

*Inoffizielle deutsche Übersetzung, maschinelle Übersetzung (eTranslation) mit Nachbearbeitung. Maßgeblich ist die englische Fassung.*

Partner projektu: TENDERIX – První AI ve veřejných zakázkách, https://www.tenderix.cz

Zpracoval: Dominik Žlebek, https://www.linkedin.com/in/dominikzlebek/

Web: https://euprocurement.eu/

Originál v angličtině: https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications/proposal-regulation-public-contracts-and-concessions_en

---

EUROPÄISCHE

KOMMISSION

Brüssel, den 9.9.2026 COM(2026) 590 endg.

2026/0265 (COD)

### Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über öffentliche Aufträge und Konzessionen und zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und

2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU)

2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882 und (EU) 2022/2381,

### (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen)

{SEC(2026) 590 endg.} – {SWD(2026) 590 endg.} – {SWD(2026) 591 endg.} –

{SWD(2026) 592 endg.}

(Text von Bedeutung für den EWR)


### BEGRÜNDUNG

1. CONTEXTOFTHEPROPOSAL

• Gründe und Ziele des Vorschlags

Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Änderung verschiedener sektorspezifischer Rechtsakte im Hinblick auf die darin enthaltenen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge beigefügt.

In der gesamten Europäischen Union vergeben öffentliche Stellen jeden Tag Aufträge für Waren, Dienstleistungen und Arbeiten, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger prägen, sei es die Straßen, auf denen sie reisen, die Energie, die ihre Häuser beheizt, oder die Schulgebäude, die die Zukunft ihrer Kinder prägen. Da die Vergabe öffentlicher Aufträge rund 15 % des BIP der EU ausmacht, ist sie ein starker politischer Hebel, der der Union zur Verfügung steht. Für Auftraggeber ist dies das Mittel, um effiziente Investitionen in öffentliche Infrastrukturen und Dienstleistungen zu gewährleisten. Für die Bürgerinnen und Bürger wird das Geld der Steuerzahler optimal eingesetzt, indem sichergestellt wird, dass öffentliche Mittel effizient und wirksam ausgegeben werden. Ein gut konzipierter Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge eröffnet Unternehmen neue Möglichkeiten, auch grenzüberschreitend. Für alle sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge transparent, fair und offen sein, um das Vertrauen der Öffentlichkeit aufzubauen und zu stärken.

Die zentrale Rolle der Vergabe öffentlicher Aufträge wurde von Mario Draghi und Enrico Letta in ihren Berichten über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit[^1] und über den Binnenmarkt[^2] nachdrücklich hervorgehoben. In beiden wird die Auftragsvergabe nicht nur als Mechanismus für öffentliche Ausgaben, sondern auch als strategisches Investitionsinstrument zur Stärkung der sauberen industriellen Basis der Union, zur Unterstützung von Innovationen, zur Förderung des sauberen und des digitalen Wandels und zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit und der strategischen Autonomie hervorgehoben. Auch im Deal für eine saubere Industrie[^3] und im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit[^4] wurde die Verantwortung der Auftraggeber bei der Umsetzung strategischer Ausrichtungen in konkrete Beschaffungsentscheidungen hervorgehoben. In einem geopolitischen Kontext, der durch zunehmenden Wettbewerb, Schwachstellen in der Lieferkette und die Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten gekennzeichnet ist, ist die Art und Weise, wie Auftraggeber Geld ausgeben, zu einer Frage von strategischer Bedeutung geworden.

Der Europäische Rechnungshof[^5] wies auf eine Reihe von Mängeln in der europäischen Vergabepraxis hin. Sie stellte fest, dass der Wettbewerb um öffentliche Aufträge in den letzten zehn Jahren zurückgegangen ist, dass die Beteiligung von KMU und grenzüberschreitenden Bietern nach wie vor begrenzt ist und dass Verfahren mit einem einzigen Angebot immer häufiger geworden sind. Vor diesem Hintergrund hat der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom Mai 2024[^6] aufgefordert, einen umfassenden Aktionsplan vorzulegen, um die Mängel in den Rechtsvorschriften und der Praxis im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beheben und den Rechtsrahmen zu vereinfachen. Das Europäische Parlament nahm eine Entschließung zur Vergabe öffentlicher Aufträge[^7] an, in der ein stärker strategisch ausgerichteter, vereinfachter und wettbewerbsorientierter Rahmen gefordert wird. Der Ausschuss der Regionen[^8] und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss[^9] haben Stellungnahmen verabschiedet, in denen die Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge als treibende Kraft für lokale Entwicklung, sozialen Fortschritt und industrielle Resilienz hervorgehoben wird.

Die eingehende Bewertung der Richtlinien von 2014 durch die Europäische Kommission hat bestätigt, dass die heutigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhebliche Mängel aufweisen. Sie stellte fest, dass ihre Komplexität und mangelnde Flexibilität sowohl für Auftraggeber als auch für Wirtschaftsteilnehmer zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Preisauszeichnungen sind nach wie vor weit verbreitet, und soziale, ökologische und innovationsbezogene Anforderungen werden nach wie vor nur in begrenztem Umfang berücksichtigt. Den Vorschriften über den Marktzugang für Nicht-EU-Unternehmen mangelt es an Klarheit und sie reagieren nicht mehr wirksam auf die heutigen geopolitischen Gegebenheiten. Fragmentierte eProcurement-Systeme verhindern eine angemessene Transparenz und eine effiziente Überwachung und Aufsicht, und trotz Verbesserungen bei der Transparenz behindern Datenlücken und Qualitätsprobleme sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene eine wirksame Governance, strategische Entscheidungsfindung und Korruptionsprävention.

Mit dem Vorschlag für ein Gesetz über das öffentliche Auftragswesen sollen diese Herausforderungen angegangen werden.

Vereinfachung und Erhöhung der Flexibilität und Kohärenz der Vergabevorschriften

Mit dem Vorschlag werden die drei Richtlinien von 2014 durch eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung ersetzt. Die Konsolidierung der Vorschriften für öffentliche Aufträge, die Vergabe von Versorgungsleistungen und Konzessionen in einem einzigen Rechtsinstrument beseitigt die Komplexität und Inkohärenz, die sich aus dem Nebeneinander unterschiedlicher Rechtsakte und unterschiedlicher nationaler Umsetzungsentscheidungen ergeben.

• Es werden zwei neue Hauptverfahren vorgeschlagen, die beide mit oder ohne Auswahl möglich sind.

Kriterien und mit oder ohne Verhandlungen: ein offenes Verfahren, bei dem die Wirtschaftsteilnehmer von Anfang an (Erst-)Angebote einreichen, und ein dynamisches Verfahren, bei dem sich die Wirtschaftsteilnehmer zunächst beteiligen und später aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben oder über einzelne Beschaffungsmöglichkeiten zu verhandeln, die sich während der Gültigkeit des Verfahrens ergeben. Diese beiden Verfahren werden durch ein Innovationsverfahren für die Entwicklung und Beschaffung innovativer Lösungen ergänzt, die die Auftraggeber von einem Wirtschaftsteilnehmer entwickeln lassen möchten, um seinen Bedürfnissen am besten gerecht zu werden.

• Marktkonsultationen werden als Standard-Vorbereitungsinstrument präzisiert und gefördert.

• Die Auswahlkriterien sind auf das notwendige und angemessene Maß beschränkt und übertrieben.

der Umsatzbedarf wird gedrosselt und ungerechtfertigte Anforderungen an Vorerfahrungen im öffentlichen Sektor werden eingeschränkt.

Die Vergabevorschriften gelten weiterhin für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Zusätzlich zu spezifischen Ausnahmen können Versorgungsunternehmen auch von der Steuer befreit werden, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit unbeschränktem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

Um den allgemeinen Rechtsrahmen weiter zu vereinfachen, werden die Vorschriften über Konzessionen in diese Verordnung aufgenommen. Die überarbeiteten Verfahrensvorschriften gelten sowohl für öffentliche Aufträge als auch für Konzessionen, erforderlichenfalls ergänzt durch angepasste Vorschriften für Konzessionen, um bestimmten besonderen Merkmalen von Konzessionen Rechnung zu tragen.

Verstärkte Nutzung der strategischen Beschaffung

Mit dieser Verordnung wird eine kohärente Architektur für die Integration strategischer politischer Ziele in die Gestaltung der Auftragsvergabe, die Auftragsvergabe und die Auftragsausführung geschaffen. Mit dem Vorschlag wird die Qualitätsdimension der Vergabeentscheidungen gestärkt. Die Aufträge werden in der Regel auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses mit Mindestanforderungen an die Qualitätsgewichtung, einschließlich einer höheren Gewichtung bei arbeitsintensiven Aufträgen, vergeben.

• In Bezug auf die umweltorientierte Beschaffung sieht der Vorschlag klarere Rechtsgrundlagen für die Verwendung vor.

der Umweltanforderungen während des gesamten Beschaffungszyklus. Sie stärkt den Beitrag der Auftragsvergabe zur Kreislaufwirtschaft, zu rezyklierten und überholten Inhalten, zur Abfallverwertung und zur Energieeffizienz und schafft einen Rahmen für verbindliche Anforderungen an die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge für bestimmte Produktkategorien, wenn eine unterschiedliche Anwendung der Anforderungen zu einer Marktfragmentierung führen könnte.

• In Bezug auf eine sozial verantwortliche Auftragsvergabe werden in dem Vorschlag einige wichtige Aspekte hervorgehoben:

gesellschaftliche Ziele, darunter soziale Inklusion, Integration in den Arbeitsmarkt, Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, verbesserte Arbeitsbedingungen, Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte, Gleichstellung der Geschlechter und Menschenrechte in Lieferketten. Der Schwerpunkt liegt auf den Barrierefreiheitsverpflichtungen für Menschen mit Behinderungen und es werden gezielte Instrumente wie vorbehaltene Verträge und maßgeschneiderte Vorschriften für Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen beibehalten.

• Bei der innovationsfördernden Auftragsvergabe ermöglicht das neue Innovationsverfahren Auftraggebern,

Formulierung gesellschaftlicher Herausforderungen statt fester technischer Spezifikationen, Bewertung von Vorschlägen anhand eines Wertermittlungsrahmens, Erprobung und Validierung von Ansätzen und anschließende Beschaffung der daraus resultierenden Lösungen.

Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherheit und strategischen Autonomie der EU

Der Vorschlag trägt der zunehmenden geopolitischen Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung.

• Auftraggeber sind in der Lage und in bestimmten Situationen erforderlich, Risiken im Zusammenhang mit

Sicherheitsinteressen und Interessen der öffentlichen Sicherheit der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit kritischer Infrastruktur, sensiblen Informationen, Cybersicherheit, schädlichen kritischen Abhängigkeiten, Versorgungsunterbrechungen und unzulässigem Einfluss von Drittländern.

• Unbeschadet von Rechtsakten, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen betreffen, neue Bestimmungen über

Resilienz und Versorgungssicherheit gelten insbesondere für Verträge, an denen wesentliche oder wichtige Einrichtungen und kritische Infrastrukturen beteiligt sind.

• Mit dem Vorschlag wird auch die Behandlung der Beteiligung von Drittländern modernisiert und präzisiert.

unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union

• Die Unterscheidung zwischen Betreibern und Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen, die

die unter die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich des Beschaffungswesens fallen, und die Verpflichtungen, die dies nicht sind, und einen gemeinsamen Rahmen schaffen, der durch ein Online-Tool der Kommission (das von der Europäischen Kommission entwickelte Webportal Access2Markets zur Unterstützung von Unternehmen im internationalen Handel) unterstützt wird, um die Abdeckung zu ermitteln. Die Kommission kann diese Abdeckung beschränken, wenn eine Marktzugangsanalyse ergibt, dass ein Drittland entgegen seinen Verpflichtungen Betreibern aus der Union keine Inländerbehandlung gewährt hat, oder wenn eine Beschränkung zum Schutz wesentlicher Interessen der Union erforderlich ist.

• Auftraggeber können Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz anwenden, unter anderem durch

Beschränkung der Teilnahme, Anforderung eines Mindestmaßes an Unions- oder abgedecktem Ursprung oder Gewährung von Bewertungspräferenzen. Wenn es die strategischen Interessen der Union erfordern, kann die Kommission bestimmte Verfahren für nicht erfasste Betreiber, Produkte oder Dienstleistungen abschließen.

Diese Verordnung dient als horizontaler Rahmen für Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz und wurde so konzipiert, dass sie nicht im Widerspruch zu den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union steht, in denen Mechanismen für Präferenzen oder Beschränkungen auf der Grundlage der Herkunft der Wirtschaftsteilnehmer oder der spezifischen Waren oder Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge angeboten werden, festgelegt sind. Dies gilt für bereits erlassene Vorschriften wie die Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums oder jüngere Vorschläge wie den Rechtsakt zur beschleunigten Entwicklung der Industrie (COM 2026/0068), die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden. Daher gelten die allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung, sofern der sektorspezifische Rechtsakt nichts anderes vorsieht, auch in Bezug auf die Bestimmung des Ursprungs.

Um eine übermäßige Fragmentierung des Rechtsrahmens zu vermeiden und ein kohärentes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten, dient diese Verordnung darüber hinaus auch als Modell und Grundlage für künftige Rechtsakte der Union, mit denen Präferenzmechanismen auf der Grundlage der Herkunft eingeführt werden. Dies betrifft die Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen, die eine Dimension der Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten, d. h. die Art und Weise, wie die Herkunft von Wirtschaftsteilnehmern, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen definiert wird. Künftige Regeln für die europäische Präferenz im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten auf den in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die tatsächlichen Präferenzanforderungen beruhen und nur dann angepasst werden, wenn dies aufgrund der spezifischen Sektoren, die sie abdecken werden, erforderlich ist.

Erleichterung des Zugangs zu Beschaffungsinformationen, Daten und digitalen Instrumenten

Die Bewertung der geltenden Richtlinien ergab, dass das digitale Ökosystem für die Auftragsvergabe nach wie vor fragmentiert, nicht interoperabel und nicht ausreichend datengestützt ist. Der Vorschlag geht hierauf mit einem wesentlich stärker integrierten Ansatz ein.

• Sie schafft ein gemeinsames digitales Ökosystem auf der Grundlage eines Interoperabilitätsnetzes.

harmonisierte semantische Normen und gemeinsame Spezifikationen, die es Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern, die verschiedene eProcurement-Systeme nutzen, ermöglichen, über interoperable digitale Dienste zu kommunizieren. Eine wichtige Innovation ist die Schaffung eines elektronischen Förderfähigkeitsdienstes, der sich auf digitale Unternehmensnachweise und digitale Unternehmensprofile stützt und den Grundsatz der einmaligen Erfassung umsetzt.

• Mit dem Vorschlag werden nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge und eine Union

Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Ebene „Level Public Procurement Data Space“, der den strukturierten Zugang zu Beschaffungs- und Vertragslebenszyklusdaten unterstützen soll. Die Veröffentlichungspflichten werden über den gesamten Beschaffungszyklus hinweg ausgeweitet und rationalisiert.

Der wirksame Betrieb des Systems erfordert eine Aktualisierung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 eingeführt wurde.

Regierungsführung

Mit dem Vorschlag werden Governance, Überwachung und Professionalisierung gestärkt. Die Integritätsgovernance wird durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Absprachen, Korruption, Günstlingswirtschaft und Interessenkonflikten gestärkt, um sicherzustellen, dass die Vereinfachung und die strategischen Ziele dieser Verordnung mit einer stärkeren Umsetzungskapazität vor Ort einhergehen.

• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

In der Bewertung der Kommission werden die Bedenken hinsichtlich der Fragmentierung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb des EU-Rechtsrahmens hervorgehoben. Öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer müssen derzeit eine Vielzahl sich überschneidender und in einigen Fällen inkohärenter Bestimmungen in mehr als 50 sektorspezifischen Rechtsinstrumenten einhalten. Dies führt zu Rechtsunsicherheit, unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und Verfahrensineffizienzen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für beide Seiten.

In der Mitteilung der Kommission „Ein einfacheres, klareres und besser durchgesetztes EU-Regelwerk“[^10] wird eine „regulatorische gründliche Bereinigung“ der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschrieben, um Redundanzen zu beseitigen, die Verfahren zu straffen und die Rechtsklarheit zu erhöhen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge wird daher ein umfassendes Kohärenzverfahren durchgeführt, bei dem der Schwerpunkt darauf liegt, sektorspezifische Vorschriften in Bezug auf Verfahrensvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, horizontale Anforderungen und Bestimmungen über die Befugnisübertragung in das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu integrieren, wobei die politischen Ziele sektorspezifischer Rechtsakte in vollem Umfang gewahrt bleiben.

Ausschlussgründe

Derzeit sind die Gründe für den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf mehrere sektorspezifische Rechtsakte verteilt, was zu Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung führt. Mit dem Vorschlag werden diese Vorschriften in einem einzigen, kohärenten Rahmen konsolidiert, indem die bestehenden Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wie folgt rationalisiert werden:

• 7 zwingende Gründe für den Ausschluss von sektorspezifischen Rechtsakten auf der Grundlage von Titel V AEUV, die

mit schweren Straftaten, einschließlich Menschenhandel, Korruption und Terrorismus, in Verbindung stehen und untrennbare Bestandteile der Handlungen sind, in denen sie festgelegt sind, in diesen Rechtsakten beibehalten werden, sich aber auch in dieser Verordnung widerspiegeln.

• Zwei Ausschlussgründe, die sich aus Rechtsakten auf der Grundlage anderer Rechtsgrundlagen ergeben, sind:

aus diesen Rechtsakten gestrichen und in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt. Dies betrifft die bisher in der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (Verordnung (EU) 2024/1157) und der Ökodesign-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1781) verankerten Ausschlussgründe, die aus diesen Rechtsakten gestrichen werden. Verstöße gegen diese Instrumente werden jedoch nicht vollständig verschwinden, sondern in den bestehenden Ausschlussgründen in dieser Verordnung aufgegriffen.

Horizontale Anforderungen

Zusätzlich zu den Verfahrensvorschriften wird der derzeitige Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Vielzahl horizontaler Anforderungen in den Rechtsvorschriften über Vergabeentscheidungen weiter kompliziert. Um hier Abhilfe zu schaffen, werden mit dem vorliegenden Vorschlag einschlägige horizontale Bestimmungen darüber, was zu beschaffen ist, in spezielle Kapitel des Rechtsakts übertragen, die sich an den strategischen Prioritäten der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Umwelt, Soziales, Sicherheit und Resilienz) orientieren, und erforderlichenfalls gestrafft, um eine einheitliche Anwendung dieser Anforderungen zu gewährleisten.

Befugnisübertragung

Schließlich enthalten fünf sektorspezifische Instrumente gesonderte und unkoordinierte Ermächtigungen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge in bestimmten Bereichen. Um diese Ineffizienzen zu beheben, werden mit dem vorliegenden Vorschlag diese sektorspezifischen Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe aufgehoben und durch eine einzige, horizontale Befugnisübertragung ersetzt, die es der Kommission ermöglicht, bestimmte Umweltanforderungen für Auftraggeber unter bestimmten Umständen verbindlich vorzuschreiben.

Dieser Vorschlag enthält gezielte Änderungen der betreffenden sektoralen Instrumente, die unbedingt erforderlich sind, um das Ziel der rechtlichen Kohärenz des Vorschlags zu erreichen. Weitere mögliche Änderungen dieser sektorspezifischen Instrumente fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags. Die Notwendigkeit solcher Änderungen kann gegebenenfalls im Rahmen der Überprüfung jedes der betreffenden sektoralen Instrumente im Einklang mit ihren jeweiligen Überprüfungsklauseln und Politikzyklen bewertet werden. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in vollem Umfang wahrt.

Über den bestehenden Besitzstand hinaus enthalten mehrere Gesetzgebungsinitiativen, über die derzeit verhandelt wird oder deren Veröffentlichung noch aussteht, auch Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge oder werden voraussichtlich solche Bestimmungen enthalten. Dies gilt beispielsweise für den Vorschlag für einen Rechtsakt zur Cybersicherheit 2.0 (KOM 2026/001), den Vorschlag für einen Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung (KOM 2026/0138), den Vorschlag für einen Rechtsakt zur beschleunigten Entwicklung der Industrie (2026/0068) und den Vorschlag für ein Chip-Gesetz 2.0 (KOM 2026/0139). Das Kohärenzverfahren, das mit dem vorliegenden Vorschlag durchgeführt wird, kann nur dann seinen vollen Mehrwert erbringen, wenn diese laufenden Initiativen selbst mit dem durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffenen horizontalen Rahmen in Einklang stehen und gleichzeitig sektorspezifische Vorschriften darüber beibehalten werden, was in diesen Rechtsakten zu kaufen ist. Die Kommission hat bei der Ausarbeitung dieser Texte darauf hingearbeitet, diese Kohärenz intern sicherzustellen, und es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die beiden gesetzgebenden Organe auch die Notwendigkeit der Kohärenz und Konsistenz mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Bestimmungen über die Erfordernisse der europäischen Präferenz gelten, da unterschiedliche sektorale Ansätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts besonders abträglich wären. Die Kommission wird während der gesamten Verhandlungen über diese parallelen Dossiers konstruktiv mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammenarbeiten.

• Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union

Die vorgeschlagene Verordnung interagiert auch mit einer anderen Kategorie von Politikbereichen der Union, die die Vergabe öffentlicher Aufträge als Instrument zur Verfolgung spezifischer Ziele nutzen, ohne sich jedoch auf den horizontalen Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu stützen oder ihn zu ändern. Sie schaffen autonome Regelungen, die parallel zu den allgemeinen Vorschriften funktionieren und ihren eigenen politischen Beweggründen entsprechen.

Der Vorschlag greift nicht in die Beschaffungsregelungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor ein, die nicht in seinen Anwendungsbereich fallen und unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen. Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EU) 2025/1106 (SAFE) und der Verordnung (EU) 2023/2418 (EDIRPA) über die kooperative Beschaffung von Verteidigungsgütern und lässt die Mechanismen für die gemeinsame Beschaffung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 und der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates über Gesundheitskrisen unberührt. Sie steht auch im Einklang mit den auf Resilienz ausgerichteten Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2024/2747 (IMERA).

Die Vergabe öffentlicher Aufträge wird zunehmend als Hebel genutzt, um die strategischen Interessen der Union in ihren Außenwirtschaftsbeziehungen zu verteidigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die europäischen Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Die europäischen Präferenzmaßnahmen sind voll und ganz mit dem internationalen Rahmen vereinbar, dessen Vertragspartei die Union ist, insbesondere mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Der Vorschlag gilt unbeschadet der handelspolitischen Instrumente der Union, die vergabespezifische Bestimmungen enthalten, insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2560 über drittstaatliche Subventionen, sowie der Maßnahmen im Rahmen des Instrumentariums der Union für handelspolitische Schutzmaßnahmen und restriktive Maßnahmen, wie der Verordnung (EU) 2023/2675 (Instrument gegen Zwangsmaßnahmen) und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates betreffend Russland. In Bezug auf die Verordnung (EU) 2022/1031 über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen werden in Kapitel 5 der vorgeschlagenen Verordnung die Grundsätze und Konzepte dieser Verordnung in Bezug auf die Herkunft von Wirtschaftsteilnehmern und Waren ausdrücklich aufgenommen, auch durch Querverweise.

Parallel zu dieser Verordnung schlägt die Kommission einen europäischen Rechtsakt zur Innovation vor, in dem eine spezifische Regelung für die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen vorgeschlagen wird, d. h. die Beschaffung von Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung bis hin zur ursprünglichen Entwicklung. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungsaufträge, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, sind daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Im Gegensatz zu der im Europäischen Innovationsgesetz vorgeschlagenen spezifischen Regelung gilt das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen auch für den Kauf des kommerziellen Endprodukts.

2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

• Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Initiative, da ihr vorrangiges Ziel darin besteht, einen einfacheren und effizienteren harmonisierten Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in allen Mitgliedstaaten zu schaffen und so das Funktionieren des Binnenmarkts im Einklang mit Artikel 26 des Vertrags zu verbessern. Auch wenn die Initiative auch Fragen im Zusammenhang mit den gemäß den Artikeln 173 und 207 AEUV verfolgten Zielen berührt, sind diese Aspekte eindeutig akzessorisch zu ihrem vorrangigen Ziel der Harmonisierung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und rechtfertigen daher nicht die Heranziehung dieser Bestimmungen als Rechtsgrundlagen.

• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß Artikel 5 EUV wird das Subsidiaritätsprinzip gewahrt, da es ein Gleichgewicht zwischen dem Ermessensspielraum der öffentlichen Auftraggeber und den Harmonisierungsmaßnahmen und -elementen herstellt, die erforderlich sind, um die Ziele dieser Initiative zu erreichen, was von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein Schlüsselelement des EU-Binnenmarkts und ermöglicht den grenzüberschreitenden Wettbewerb und einen breiteren Marktzugang für öffentliche Auftraggeber. Die Fragmentierung bei der Umsetzung untergräbt jedoch ihre Wirksamkeit als Binnenmarktinstrument. Dies erfordert weitere Maßnahmen auf EU-Ebene, um Kohärenz und Vereinfachung zu gewährleisten und das Potenzial eines EU-weiten Beschaffungsmarkts sowohl für Unternehmen als auch für öffentliche Auftraggeber voll auszuschöpfen.

Im Einklang mit den jüngsten Urteilen des EuGH[^11] fällt die Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter die gemeinsame Handelspolitik, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, und kann daher nur auf EU-Ebene geregelt werden. Nur die Union und nicht die einzelnen Mitgliedstaaten sind befugt, einen kohärenten und einheitlichen Rahmen für die Teilnahme von Bietern aus Drittländern zu schaffen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind daher sowohl gerechtfertigt als auch notwendig, um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten.

• Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Überarbeitung steht im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und folgt dem, was zur Erreichung der Ziele eines effizienteren, transparenteren und kohärenteren EU-Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Verwirklichung der strategischen Ziele der Union angepasst und erforderlich ist.

Die Einrichtung des digitalen Ökosystems der EU ist notwendig, um die Fragmentierung, den Verwaltungsaufwand und die Kosten zu verringern, indem die Vernetzung der eVergabe-Systeme der Mitgliedstaaten zu einem einzigen integrierten EU-Markt für das öffentliche Auftragswesen vorgeschrieben wird, wodurch auch die Befolgungskosten gesenkt, die grenzüberschreitende Beteiligung erleichtert und die Gesamteffizienz des Marktes gesteigert werden.

Die Bestimmungen über die europäische Präferenz in sektorspezifischen Rechtsakten sind erforderlich, um auf die neuen geopolitischen Erfordernisse zu reagieren und gleichzeitig die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt zu achten. Sie sind verhältnismäßig gestaltet, damit die Haushalte der öffentlichen Auftraggeber nicht unverhältnismäßig belastet werden. Sie zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Auftraggeber zu begrenzen, insbesondere durch Unterstützung bei der Umsetzung und den Einsatz digitaler Instrumente auf dem Markt für öffentliche Aufträge.

Die Festlegung des besten Preis-Qualitäts-Verhältnisses (BPQR) auf Unionsebene als Standardvergabemethode mit einem „Comply-or-explain“-Mechanismus ist erforderlich, um die gemeinsamen sozial-, umwelt- und innovationspolitischen Ziele der Union zu erreichen. Die Auswirkungen auf die Risiken von Betrug und Unregelmäßigkeiten hängen zwar von der Verwaltungskapazität ab, doch werden diese Risiken durch mehrere Schutzmaßnahmen verringert, insbesondere durch die Anforderung, dass alle Qualitätskriterien mit dem Auftragsgegenstand verknüpft bleiben müssen, wodurch potenzielle Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden.

• Wahl des Instruments

Mit den vorgeschlagenen regulatorischen Änderungen werden die bei der Bewertung der Richtlinien von 2014 festgestellten Mängel behoben, indem Kohärenz und Rechtsklarheit durch die Zusammenführung der drei Richtlinien in einer einzigen Verordnung und die Straffung der Verfahrensarchitektur verbessert werden. Dies ist eine Reaktion auf die anhaltende Fragmentierung und unzureichende Harmonisierung zwischen mehreren EU-Instrumenten, die die Komplexität, die Rechtsunsicherheit und die Befolgungskosten erhöht hat. Durch die Schaffung einer unmittelbar geltenden Verordnung schafft der Rahmen ein einheitliches Regelwerk auf Unionsebene, wodurch die Kohärenz der Anwendung verbessert, die Fragmentierung verringert und eine unterschiedliche nationale Umsetzung („Gold-Plating“) vermieden wird, während gleichzeitig die erforderliche Flexibilität gewahrt bleibt. Im Einklang mit dem Mandat des Europäischen Rates „Ein Europa, ein Markt“ und der Empfehlung des Letta-Berichts sorgt dies für mehr Rechtssicherheit und einheitlichere Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten.

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

• Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Ziel der Bewertung war es, die Auswirkungen der Richtlinien von 2014 über die Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen 2016 und 2024 zu bewerten. Die Bewertung lieferte eine faktengestützte Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz dieser Richtlinien, und ihre Ergebnisse flossen sowohl in den Ausarbeitungsprozess als auch in die begleitende Folgenabschätzung ein.

Die Bewertung ergab, dass das Ziel, mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf Anwendungsbereich und Geltungsbereich zu schaffen, nicht erreicht wurde und dass die verbleibenden Ziele nur teilweise erreicht wurden: insbesondere die Vereinfachung, Straffung und größere Flexibilität der Vergabeverfahren; Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Unterstützung anderer politischer Ziele wie Sozial-, Umwelt- und Innovationspolitik; Öffnung der Märkte für einen stärkeren grenzüberschreitenden Wettbewerb und Erleichterung der Beteiligung von KMU; und die Stärkung des Governance-Rahmens zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten. Die Bewertung bestätigte zwar, dass all diese Ziele auch heute noch von großer Bedeutung sind, ergab aber auch, dass die Richtlinien nicht geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten und auf Störungen und Abhängigkeiten in der Lieferkette zu reagieren.

• Konsultationen der Interessenträger

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission einen ehrgeizigen und inklusiven Konsultationsprozess durch, um zuverlässige Erkenntnisse von allen Akteuren des öffentlichen Auftragswesens zu sammeln.

Vom 3. November 2025 bis zum 26. Januar 2026 lief eine kombinierte Aufforderung zur Stellungnahme und öffentliche Konsultation, auf die 745 bzw. 1037 Antworten von Wirtschaftsverbänden, Unternehmen, Behörden, Gewerkschaften, NRO und Bürgerinnen und Bürgern eingingen, überwiegend aus EU- und EWR-Ländern. Die öffentliche Konsultation gliederte sich in drei thematische Abschnitte: Effizienz und Transparenz, das Gleichgewicht zwischen ökologischen, sozialen, Innovationszielen und anderen Zielen sowie wirtschaftliche Sicherheit und strategische Autonomie.

Diese öffentlichen Konsultationen wurden durch eine gezielte Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Sachverständigen im Rahmen der Expertengruppe für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EXPP), der Expertengruppe für die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge (EXEP) und der Expertengruppe der Interessenträger für die Vergabe öffentlicher Aufträge (SEGPP) sowie durch gezielte Anhörungen mit Sozialpartnern und NRO ergänzt. Besondere Aufmerksamkeit wurde der Beteiligung von KMU gewidmet, die über das Netz der KMU-Beauftragten und ein spezielles KMU-Panel, in dem 108 Antworten eingingen, speziell konsultiert wurden.

• Einholung und Nutzung von Fachwissen

Die Ergebnisse dieser Konsultationen und insbesondere der öffentlichen Konsultation wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags sorgfältig berücksichtigt. Die Befragten waren sich weitgehend darin einig, dass es notwendig ist, über das kostengünstigste Paradigma hinauszugehen, die Verfahrensflexibilität zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand durch die vollständige Digitalisierung zu verringern, während die Priorisierung europäischer Waren und Dienstleistungen in strategischen Sektoren, insbesondere durch die Ausweitung nicht preisbezogener Kriterien und die Einführung von Mechanismen der „europäischen Präferenz“ (mehr als 80 % in allen Teilnehmergruppen der EU und des EWR), nachdrücklich unterstützt wurde. KMU nannten Vereinfachung, Digitalisierung und verbesserte Verfügbarkeit von Daten als Hauptprioritäten und wiesen auf die Schwierigkeiten hin, die sich aus der unterschiedlichen nationalen Umsetzung ergeben. Ihre Beiträge flossen direkt in Maßnahmen ein, die darauf abzielen, den Zugang von KMU zu erleichtern.

• Folgenabschätzung

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stützt sich dieser Vorschlag auf eine Folgenabschätzung, in der die Probleme und Teilprobleme im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge im globalen Kontext der Herausforderungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit analysiert werden. In der Folgenabschätzung werden mögliche politische Optionen zur Bewältigung von Problemursachen ermittelt und deren wahrscheinliche Auswirkungen bewertet. Die Folgenabschätzung wurde so strukturiert, dass sie die öffentliche Konsultation, die Aufforderung zur Stellungnahme und die verschiedenen Konsultationen widerspiegelt.

Zu der Folgenabschätzung gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle am 17. April 2026 zunächst eine ablehnende Stellungnahme ab. Der Ausschuss nannte mehrere Mängel, die behoben werden mussten, darunter eine unzureichende Analyse der Kohärenz zwischen der Intervention und den sektorspezifischen Rechtsakten, die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten, sowie eine unzureichende Bewertung des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit Umwelt-, Sozial- und Innovationszielen. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle wies ferner darauf hin, dass die bevorzugten politischen Optionen genauer spezifiziert und begründet werden müssten, insbesondere in Bezug darauf, wie die Qualität im Rahmen der BPQR-Beschaffung definiert würde, und dass die Kosten, der Nutzen und die Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Preise, besser bewertet werden müssten. Schließlich betonte der Ausschuss, dass der Bericht keine gründliche Bewertung der kombinierten Auswirkungen und unbeabsichtigten Folgen der bevorzugten Option enthalte, insbesondere der Risiken, die mit der gleichzeitigen Einführung von mehr Verhandlungen und einem stärkeren Rückgriff auf die Grundsätze der BPQR verbunden seien.

Die oben genannten Punkte wurden in einer überarbeiteten Folgenabschätzung behandelt, die dem Ausschuss vorgelegt wurde, der am 8. Juni 2026 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten abgab. Der Ausschuss forderte weitere Einzelheiten zu dem neuen offenen Verfahren mit möglichen Verhandlungen sowie zu dem Grundsatz „Befolgen oder Erläutern“ (BPQR) und seinem „Comply or Explain“-Ansatz sowie mehr Klarheit in Bezug auf die Kosten-Nutzen-Analyse. Diese Klarstellungen wurden vorgelegt.

Die Folgenabschätzung stützt sich auf vier spezifische Ziele, mit denen die ermittelten Problemursachen angegangen werden. Für jedes spezifische Ziel werden zwei oder drei politische Optionen dargelegt (Flexibilität [FLX]; Umwelt, Soziales und Innovation [ESI]; Buy European [BEU] und digitaler Marktplatz [MPL]).

• FLX – [FLX.1] erhält die bestehende Beschaffungsarchitektur bei gleichzeitiger Einführung

gezielte Flexibilität, um die Wahl des Verfahrens zu ermöglichen, wesentliche Korrekturen in Angeboten zu ermöglichen, wenn sie den Inhalt der Beschaffung nicht verändern, die Leitlinien für vorherige Marktkonsultationen zu verbessern und Begriffe wie „Krise“ und Konzessionsrisiko zu klären. Außerdem werden die Vorschriften über Richtlinien hinweg angeglichen und Querverweise auf Ausschlussgründe mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften aufgenommen. [FLX.2] fasst die drei bestehenden Richtlinien in einem einzigen Rechtsakt zusammen und Umstrukturierungsverfahren in einem offenen Verfahren mit Verhandlungsmöglichkeiten, einem dynamischen Verfahren, einem Innovationsverfahren und Verträgen, die nur die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung der Ergebnisse, z. B. in Notfällen, vorschreiben. Außerdem werden Ausschlussgründe aus bestehenden sektorspezifischen Rechtsakten aufgenommen und nach Möglichkeit aus den sektorspezifischen Rechtsakten gestrichen. Sie fördert Konsultationen vor der Auftragsvergabe, standardisiert die Verhandlungsphasen mit stärkeren Transparenzgarantien, verschärft die Anforderungen an die Betrugsbekämpfung und die Rückverfolgbarkeit und beseitigt gleichzeitig sektorale Überschneidungen.

• ESI – [ESI.1] schafft Anreize für eine qualitätsorientierte Beschaffung, indem der beste Preis ermittelt wird—

Qualitätsquotient die Standardvergabemethode nach dem Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ (comply or explain) mit Mindestgewichtung der Qualität. Sie fördert Umweltzeichen, Lebenszykluskostenrechnung und Leistungsstandards, bildet den Rahmen für die innovationsfördernde Auftragsvergabe, begrenzt die vollständige Vergabe von Unteraufträgen und stellt den Zusammenhang zwischen Arbeitsbedingungen und Auftragsgegenstand klar. [ESI.2] baut darauf auf, indem einschlägige horizontale Bestimmungen aus anderen Rechtsakten der Union integriert, Begriffsbestimmungen harmonisiert und Ermächtigungsbestimmungen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zentralisiert werden. [ESI.3] schreibt die verbindliche Mindestqualitätsgewichtung ohne Opt-out vor, führt verbindliche Ziele und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten ein, schreibt gegebenenfalls die Verwendung des EU-Umweltzeichens vor, schränkt die Unterauftragsketten weiter ein und integriert sektorspezifische Anforderungen in den allgemeinen Rahmen.

• BEU – [BEU.1] würde durch Kodifizierung eine freiwillige europäische Präferenz einführen

bestehende Rechtsprechung des EuGH und Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, die Teilnahme auf Wirtschaftsteilnehmer oder Waren aus der EU/dem EWR und andere international erfasste Wirtschaftsteilnehmer oder Waren (GPA und einschlägige Freihandelsabkommen) zu beschränken. Sie bietet praktische Instrumente für die Überprüfung förderfähiger Länder und Orientierungshilfen zu Ursprungsregeln. [BEU.2] bietet durch ein Instrumentarium von Mechanismen für Auftraggeber einen Rahmen für eine kohärente europäische Präferenz in ausgewählten Sektoren in künftigen Rechtsakten, während gleichzeitig Begriffsbestimmungen, Ursprungsregeln und Dokumentation standardisiert und diese Instrumente in die digitale Beschaffungsinfrastruktur der EU integriert werden. [BEU.3] schreibt die europäische Präferenz vor, indem sie den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern aus Nicht-EU-/EWR-Ländern oder nicht erfassten Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern vorschreibt, wobei nur begrenzte Schutzvorkehrungen wie mangelnder Wettbewerb oder übermäßige Kosten gelten.

• Mit MPL – [MPL.1] wird ein dezentrales Netz miteinander verbundener nationaler

eProcurement-Plattformen, die über eine EU-Interoperabilitätsebene miteinander verbunden sind. Es werden ein digitales Unternehmensnachweisinstrument für überprüfte Daten zur Identität und Förderfähigkeit von Unternehmen, ein gemeinsamer Dienst für die Förderfähigkeit bei der Auftragsvergabe und ein einheitlicher Rahmen für die Datenverwaltung eingeführt, um die Transparenz und die Betrugsbekämpfungskapazitäten durch systematischen Datenaustausch, Risikoanalyseinstrumente und obligatorische Berichterstattung zu stärken. [MPL.2] ersetzt stattdessen die nationalen Systeme durch eine einzige Plattform für die elektronische Auftragsvergabe auf EU-Ebene für alle Verfahren im Rahmen des Rechtsakts, wodurch die Vergabeverfahren, das Datenmanagement sowie die Überwachungs- und Compliance-Instrumente auf Unionsebene vollständig zentralisiert werden.

Auf der Grundlage der verfügbaren Daten dürfte der Vorschlag zu erheblichen Nettokosteneinsparungen führen, vor allem durch die Schaffung des digitalen Ökosystems für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Für die Wirtschaftsteilnehmer verursachen die neuen Anforderungen wiederkehrende Kosten in Höhe von 477 Mio. EUR, die durch wiederkehrende Einsparungen in Höhe von 1 Mrd. EUR aus dem digitalen Ökosystem und andere Vereinfachungen mehr als ausgeglichen werden. Für die öffentlichen Auftraggeber belaufen sich die neuen wiederkehrenden Kosten auf 141 Mio. EUR, während das digitale Ökosystem jährliche Einsparungen in Höhe von 220 Mio. EUR erzielt. Pro Verfahren spart der durchschnittliche öffentliche Auftraggeber etwa 4,4 %, während der durchschnittliche Wirtschaftsteilnehmer etwa 8,9 % einspart. Insgesamt führt der Vorschlag daher sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als auch für die öffentlichen Auftraggeber zu erheblichen Nettoeinsparungen.

• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Vorschlag wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem die drei bestehenden Richtlinien durch eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung ersetzt werden. Dadurch wird die Fragmentierung verringert, Unterschiede, die sich aus der nationalen Umsetzung ergeben, beseitigt und ein kohärenteres und leichter zugängliches Regelwerk für Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer geschaffen. Außerdem wird der Verfahrensrahmen gestrafft, indem die Zahl der Verfahren verringert und flexiblere und operative Instrumente geschaffen werden, die an den unterschiedlichen Beschaffungsbedarf angepasst sind.

Der Vorschlag ist auch das Ergebnis einer umfassenden regulatorischen Tiefenreinigung. Die Konsolidierung der Bestimmungen über Ausschlussgründe, der horizontalen Bestimmungen über den Beschaffungsgegenstand und der Befugnisse für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, die derzeit über sektorspezifische Rechtsakte verstreut sind, in einem einzigen Referenzrecht, dieser Verordnung, wird die Anwendung dieser Vorschriften in der Praxis erheblich vereinfachen und ihre Lesbarkeit und Rechtssicherheit verbessern.

Eine weitere Vereinfachung wird durch eine stärkere Nutzung digitaler Lösungen und strukturierter Daten erreicht, einschließlich interoperabler digitaler Instrumente, eines elektronischen Förderfähigkeitsdienstes auf der Grundlage des Grundsatzes der einmaligen Erfassung sowie harmonisierter Veröffentlichungs- und Datenanforderungen, wodurch sich wiederholende Verwaltungsformalitäten verringert und die Effizienz verbessert werden. Der Vorschlag verringert auch den Aufwand für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, indem unverhältnismäßige Auswahlkriterien begrenzt werden und die grenzüberschreitende Beteiligung erleichtert wird. Gleichzeitig wahrt der Vorschlag die zentralen Garantien in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb und Rechenschaftspflicht, die nach dem Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens erforderlich sind.

• Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Charta der Grundrechte.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Initiative wird voraussichtlich sieben Jahre lang finanzielle Auswirkungen in Höhe von insgesamt rund 163,5 Mio. EUR haben, einschließlich einer jährlichen Inflationsrate von 2 %.[^12] Diese Mittel decken rund 142,2 Mio. EUR für operative Mittel und rund 21,3 Mio. EUR für Humanressourcen. Wie im LFDS angegeben, ist eine jährliche Aufschlüsselung von rund 22,0 Mio. EUR im Jahr 2028, 22,4 Mio. EUR im Jahr 2029, 22,9 Mio. EUR im Jahr 2030, 23,3 Mio. EUR im Jahr 2031, 23,8 Mio. EUR im Jahr 2032, 24,3 Mio. EUR im Jahr 2032 und 24,8 Mio. EUR im Jahr 2034 vorgesehen.

Der Haushalt wird voraussichtlich aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 finanziert. Die geschätzten Auswirkungen auf den Haushalt greifen dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

5. SONSTIGE ELEMENTE

• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Um eine wirksame Umsetzung zu gewährleisten, sieht diese Verordnung einen abgestuften Ansatz für diejenigen Elemente vor, die eine technische Entwicklung oder institutionelle Anpassung erfordern, insbesondere das digitale Ökosystem, einschließlich des elektronischen Förderfähigkeitsdienstes, und die nationalen Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Kommission wird die Umsetzung durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, technische Spezifikationen, Normungsarbeiten und gegebenenfalls operative Instrumente und digitale Dienste unterstützen.

Die Mitgliedstaaten müssen eine nationale Koordinierungsbehörde benennen und die erforderlichen Governance-Regelungen treffen, um eine wirksame Koordinierung zwischen den an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden und Stellen zu gewährleisten. Sie müssen auch die Professionalisierung der Auftragsvergabe unterstützen, unter anderem durch nationale Strategien und geeignete Unterstützungsstrukturen, und sicherstellen, dass die einschlägigen Akteure in der Lage sind, den neuen Rahmen wirksam anzuwenden.

Mit dieser Verordnung wird ein verstärkter Überwachungsrahmen auf der Grundlage strukturierter Beschaffungsdaten geschaffen. Jeder Mitgliedstaat wird verpflichtet sein, einen nationalen Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge als zentrale nationale Zugangsstelle für Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Lebenszyklus von Verträgen einzurichten oder zu benennen. Diese nationalen Datenräume werden in einen von der Kommission verwalteten Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf Unionsebene einfließen. Dies wird eine systematischere Überwachung der Beschaffungsmärkte, der strategischen Beschaffungsergebnisse, des Wettbewerbs, der grenzüberschreitenden Beteiligung, des Zugangs von KMU und der Risiken, die die Integrität, Resilienz und Versorgungssicherheit beeinträchtigen, ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, einen faktengestützten Rahmen zur Überwachung der Funktionsweise ihrer Systeme und Märkte für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen und die Ergebnisse dieser Überwachung mindestens einmal jährlich öffentlich zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Analysen und über die Maßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um festgestellte strukturelle Mängel zu beheben.

Die Kommission wird das Funktionieren der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union auf der Grundlage der im Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge verfügbaren Daten kontinuierlich überwachen. Sie wird alle drei Jahre eine Analyse des Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der gesamten Union vorlegen.

Darüber hinaus ist die Kommission gemäß dieser Verordnung verpflichtet, sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten und danach alle sieben Jahre eine Bewertung durchzuführen.

• Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Teil I enthält die allgemeinen Bestimmungen über Gegenstand und Anwendungsbereich, insbesondere die einschlägigen Schwellenwerte und die Mechanismen zu ihrer Aktualisierung, Grundsätze und Begriffsbestimmungen. Diese Verordnung verpflichtet Auftraggeber, Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und erfasste Wirtschaftsteilnehmer gleich und diskriminierungsfrei zu behandeln, transparent und verhältnismäßig zu handeln und die Integrität der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten. Öffentliche Aufträge müssen ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkungen vermeiden und darauf abzielen, zur Verwirklichung der umfassenderen politischen Ziele der Union beizutragen.

In Teil II werden die einschlägigen Akteure definiert, die an der Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen. Titel I beginnt mit der Definition der Auftraggeber, die unter die Vorschriften fallen, dann umfasst er Versorgungsunternehmen, führt die betroffenen Sektoren auf und lässt Ausnahmen zu, wenn Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, und legt das Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme bei der Kommission fest. Titel II betrifft Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich Gruppen, die Nutzung von Kapazitäten Dritter und die Vergabe von Unteraufträgen, mit gut abgestimmten Regeln für die Nutzung dieses Instruments zur Vermeidung von Missbrauch. Dieser Titel enthält ferner zwingende Ausschlussgründe im Zusammenhang mit schweren Straftaten wie Korruption, Betrug, Terrorismus, Menschenhandel, Umweltkriminalität und Ausbeutung von Kindern sowie fakultative Ausschlussgründe im Zusammenhang mit Situationen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Integrität des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers aufkommen lassen. Die Bestimmungen über die Auswahlkriterien enthalten klare Vorschriften über die finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die Auftraggeber verlangen können, wenn sie Auswahlkriterien in ihren Vergabeverfahren anwenden möchten.

Teil III enthält Verfahrensvorschriften. Titel I befasst sich mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und enthält Bestimmungen über Planung, Marktkonsultationen, die Wahl der Verfahren, die Schätzung des Auftragswerts und die Verhandlungsführung, die in allen Verfahren zulässig sind, wobei angemessene Garantien für Transparenz und Nichtdiskriminierung vorgesehen sind. Die Verfahren umfassen das offene Verfahren, das dynamische Verfahren, das Innovationsverfahren und Verträge, die nur die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung der Ergebnisse, z. B. in Notfällen und Krisen, vorschreiben.

Titel II befasst sich mit der strategischen Gestaltung und Durchführung der Vergabe öffentlicher Aufträge, wobei die einschlägigen Begriffsbestimmungen und Bestimmungen gestrafft werden, um Erwägungen im Zusammenhang mit den umfassenderen politischen Zielen der Union Rechnung zu tragen:

• Kapitel 1 betrifft ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen. Sie enthält eine Definition des Begriffs „grüne Öffentlichkeit“.

die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Festlegung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Förderung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz, der Energieeffizienz und der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge für bestimmte Produkte.

• Kapitel 2 befasst sich mit der sozial verantwortlichen Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich Barrierefreiheit,

vorbehaltene Aufträge für Organisationen, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder benachteiligten Personen ist, sowie Aufträge für Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen.

• Kapitel 3 betrifft die Vergabe öffentlicher Aufträge für Innovationen. Es werden die Innovationsziele präzisiert.

bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, der innovationsfördernden Auftragsvergabe und den Rechten des geistigen Eigentums.

• Kapitel 4 befasst sich mit Sicherheit und Resilienz und stellt klar, wie Sicherheitserwägungen

sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. Sie enthält eine nicht erschöpfende Liste der zu berücksichtigenden Sicherheitsinteressen und Interessen der öffentlichen Sicherheit und regelt die Beendigung von Verträgen und den Ausschluss von Betreibern während der Auftragsausführung aus Sicherheitsgründen. Sie zielt auch darauf ab, die Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen sicherzustellen, und definiert Resilienz und Versorgungssicherheit für kritische Einrichtungen und Infrastrukturen.

• In Kapitel 5 wird das Konzept der europäischen Präferenz erläutert, indem die erfassten wirtschaftlichen

Betreiber, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen: sie stammen aus einem Drittland, das Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ist, oder aus einem Drittland, das ein bilaterales oder multilaterales Handelsabkommen mit der Union geschlossen hat. Darin werden Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz festgelegt, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer und Angebote einzuschränken oder abzulehnen. Sie bietet auch einen Rahmen für eine verbindliche europäische Präferenz in sektorspezifischen EU-Rechtsakten und legt gleichzeitig Ausnahmen fest, in denen Auftraggeber beschließen können, die europäische Präferenz nicht anzuwenden.

Titel III enthält horizontale Bestimmungen zu zentralen Aspekten des Vergabeverfahrens, einschließlich ausgeschlossener und gemischter Aufträge, darunter Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge, aber auch verschiedene Dienstleistungen, die nicht den Vergabedisziplinen unterliegen, wie juristische Dienstleistungen, Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen, Arbeitsverträge usw. Diese Verordnung präzisiert das wichtige Konzept der sachlichen Verbindung und enthält klare Bestimmungen über technische Spezifikationen, einschließlich der Verwendung von Normen und Gütezeichen, sowie über Zuschlagskriterien, insbesondere die Verwendung von Qualitätskriterien im Rahmen der BPQR. In Titel III werden weitere Aspekte der Durchführung von Verfahren geregelt, darunter Vertraulichkeit, Interessenkonflikte, vorherige Einbeziehung der Betreiber, Fristen, Auftragsunterlagen, Unterteilung in Lose, ungewöhnlich niedrige Angebote, Korrekturen und Annullierungen sowie Rahmenvereinbarungen. Schließlich geht es um die Auftragsausführung, einschließlich Vertragsänderung und -kündigung, Anpassungsmechanismen, Zahlungen sowie Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten.

Teil IV regelt Konzessionen, legt Ausnahmen fest und enthält Vorschriften für Vorbereitungs-, Gestaltungs- und Vergabeverfahren, einschließlich einer strukturierten Risikobewertung. Sie deckt auch die Laufzeit der Konzession und die Vertragsverwaltung (z. B. Änderungen und Kündigungen) ab.

In Teil V wird der Rahmen für das digitale Ökosystem zur Unterstützung der Umsetzung dieser Verordnung festgelegt. Sie schafft Interoperabilitätsregeln für ein sicheres Netz für den Datenaustausch über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies ermöglicht die elektronische Kommunikation zwischen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern über verschiedene eProcurement-Dienstleister. Außerdem wird die Kommission verpflichtet, die Anbieter bei der Prüfung der Förderfähigkeit (Ausschlussgründe, Auswahlkriterien, Anforderungen an die Herkunft) zu unterstützen.

Teil VI befasst sich mit Transparenz und Governance. Die Vorschriften über Datenräume (Titel I) regeln einerseits die Einrichtung und die Funktionen nationaler Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge und andererseits den von der Kommission eingerichteten Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge, einen zentralen Speicher für Beschaffungsinformationen aus allen NPPDS zur Überwachung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Verträgen auf Unionsebene. Titel II enthält verschiedene Governance-Instrumente und -Mechanismen, die eine regelmäßige Überwachung des Vergabesystems ermöglichen, um die Leistung zu bewerten und Verbesserungen zu unterstützen. dazu gehört auch die Benennung einer nationalen Koordinierungsbehörde, die die Umsetzung überwacht und koordiniert; und geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Professionalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als langfristige und strategische Elemente der öffentlichen Verwaltung.

Teil VII enthält Schlussbestimmungen, in denen die Ausübung der Befugnisübertragung festgelegt und der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU aufgehoben und die horizontalen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Verordnung (EU) 2014/1781, der Verordnung (EU) 2024/1735 und der Verordnung

Verordnung (EU) 2023/1542, Verordnung (EU) 2024/3110, Verordnung (EU) 2025/40, Richtlinie 2023/1791, Richtlinie 2008/98/EG, Verordnung (EU) 2024/1252, Richtlinie 2019/882, Richtlinie 2022/2381, Verordnung (EU) 2024/2847, Richtlinie (EU) 2024/1760, Verordnung (EU) 2024/1157; außerdem wird die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geändert. Schließlich werden ein Überprüfungsziel sieben Jahre nach der Annahme und ein verzögerter Geltungsbeginn von zwei Jahren festgelegt.

2026/0265 (COD)

### Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über öffentliche Aufträge und Konzessionen und zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und

2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU)

2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882 und (EU) 2022/2381,

### (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760 (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

[^1]: https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_en.

[^2]: consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf.

[^3]: https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_en.

[^4]: https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/competitiveness-compass_en.

[^5]: Sonderbericht 2023 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU https://www.eca.europa.eu/en/publications?ref=SR-2023-28.

[^6]: consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/05/24/council-adopts-conclusions-on-the-court-of- Auditoren-report-on-public-procurement/pdf/.

[^7]: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0174_EN.pdf.

[^8]: https://data.europa.eu/doi/10.2863/0379789.

[^9]: https://www.eesc.europa.eu/en/our-work/opinions-information-reports/opinions/review-european- Public-Procurement-Legal-Rahmen.

[^10]: https://commission.europa.eu/publications/simpler-clearer-and-better-enforced-eu-rulebook_en.

[^11]: Rechtssache C-652/22, Kolin İnĪaat Turizm Sanayi ve Ticaret Aî/Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Rechtssache C-266/22, CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd und Astra Vagoane Călători SA gegen Autoritatea pentru Reformă Feroviară und Alstom Ferroviaria SpA.

[^12]: Der Unterschied zwischen den im Finanzbogen und in der Folgenabschätzung dargestellten Kosten ergibt sich daraus, dass der Finanzbogen alle Kosten umfasst, während in der Folgenabschätzung nur die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die durch die politischen Maßnahmen zusätzlich zu den sogenannten „Business-as-usual“-Kosten entstehen. Es gibt auch geringfügige Unterschiede bei der Kostenklassifizierung und -darstellung, die sich aus den Anforderungen der Haushaltsordnung ergeben.


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

Auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

Nach Übermittlung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

Nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

Nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

Gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten muss mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsätzen, insbesondere dem freien Warenverkehr, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, sowie mit den daraus abgeleiteten Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz im Einklang stehen. Für Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen, die einen bestimmten Geldwert überschreiten, müssen harmonisierte Vorschriften für Vergabeverfahren festgelegt werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und das Entstehen neuer Hindernisse in Form von regulatorischen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Verfolgung strategischer politischer Ziele, zu verhindern. Die Bewertung der geltenden Richtlinien 2014/23/EU[^1], 2014/24/EU[^2] und 2014/25/EU[^3] des Parlaments und des Rates von 2014 hat bestätigt, dass die heutigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhebliche Mängel aufweisen. Sie stellte fest, dass ihre Komplexität und mangelnde Flexibilität sowohl für Auftraggeber als auch für Wirtschaftsteilnehmer zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Preisauszeichnungen sind nach wie vor weit verbreitet, und soziale, ökologische und innovationsbezogene Anforderungen werden nach wie vor nur in begrenztem Umfang berücksichtigt. Den Vorschriften über den Marktzugang für Nicht-EU-Unternehmen mangelt es an Klarheit und sie reagieren nicht mehr wirksam auf die heutigen geopolitischen Gegebenheiten. Fragmentierte eProcurement-Systeme verhindern eine angemessene Transparenz und eine effiziente Überwachung und Aufsicht, und trotz Verbesserungen bei der Transparenz behindern Datenlücken und Qualitätsprobleme sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene eine wirksame Governance, strategische Entscheidungsfindung und Korruptionsprävention. Diese Verordnung zielt darauf ab, diese Herausforderungen zu bewältigen, und soll sicherstellen, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge weiter für den Wettbewerb geöffnet wird, und gleichzeitig als Instrument für effiziente öffentliche Investitionen im Einklang mit den umfassenderen politischen Zielen der EU dienen. Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union gelten weiterhin und bleiben unberührt.

(2) Mit dieser Verordnung sollen Vorschriften für Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb bestimmter Schwellenwerte festgelegt werden. In Bezug auf Aufträge, die nicht unter diese Verordnung fallen, steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, die Vergabe solcher Aufträge zu regeln, sofern die Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Grundsätze des Vertrags im Falle eines grenzüberschreitenden Interesses, sichergestellt wird. In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die Vergabe der erfassten Aufträge und Konzessionen sowie die vergabebezogenen Aspekte der Planung und Ausführung dieser Aufträge festgelegt, es wird dargelegt, wie weiter gefasste politische Ziele berücksichtigt werden können, und es wird ein Rahmen für ein gemeinsames digitales Ökosystem geschaffen, das bei der Planung, Vergabe und Umsetzung von sowie Mechanismen und Anforderungen zur Gewährleistung der Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verwenden ist. Im Gegensatz dazu sollte diese Verordnung nicht das allgemeine Verwaltungsumfeld regeln, in dem diese Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge stattfinden. Daher bleiben die nationalen Vorschriften über die Funktionsweise und Organisation der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen, insbesondere die Vorschriften über Haushalts- und Finanzkontrollen, und über die Entscheidungsstrukturen innerhalb der öffentlichen Verwaltung unberührt. Das nationale Zivilrecht und die allgemeinen Vorschriften über Vertragsverhältnisse, die Teil des umfassenderen nationalen Rechtsrahmens sind, in dem die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften gelten werden, bleiben ebenfalls unberührt.

(3) Es sei daran erinnert, dass diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Erbringung von Dienstleistungen, die sie selbst erbringen oder durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung organisieren möchten, auszulagern oder auszulagern. Die Richtlinie sollte nicht für die Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder von Arbeitsverträgen gelten. In einigen Mitgliedstaaten könnte dies bei bestimmten Verwaltungs- und Regierungsdiensten der Fall sein, wie z. B. Exekutiv- und Legislativdiensten, der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Allgemeinheit, wie z. B. Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten oder Justiz oder Dienstleistungen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung.

(4) Diese Verordnung sollte weder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit berühren noch die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, oder die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, betreffen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Erbringung obligatorischer sozialer Dienstleistungen oder anderer Dienstleistungen entweder als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als eine Mischung daraus zu organisieren. Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(5) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates[^4] wurde unter anderem der Abschluss des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) im Namen der Union genehmigt. Mit dem GPA wird ein multilateraler Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen geschaffen, um die Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen. Bei Aufträgen, die unter die Anhänge 1, 2, 4 und 5 und die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang I der Union zum GPA sowie andere einschlägige internationale Übereinkünfte fallen, an die die Union gebunden ist, sollten Auftraggeber diese Verordnung auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die Vertragsparteien der Übereinkünfte sind, anwenden, um die Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften zu erfüllen. Alle mit dieser Verordnung eingeführten neuen Elemente wurden so konzipiert, dass eine vollständige Angleichung an die Verpflichtungen der Union im Rahmen des GPA gewährleistet ist.

(6) Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte sollten dazu dienen, die Aufträge und Konzessionen zu bestimmen, für die sämtliche Vergabevorschriften der Union gelten. Diese Schwellenwerte sollten weiterhin die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des GPA widerspiegeln und gleichzeitig Rechtssicherheit und administrative Durchführbarkeit gewährleisten. Um die Kohärenz mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des GPA zu gewährleisten, sollten die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge an die in Sonderziehungsrechten (SZR) gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds ausgedrückten Schwellenwerte angeglichen und daher regelmäßig auf der Grundlage des Durchschnittswerts des Euro gegenüber SZR überprüft werden. Neben diesen regelmäßigen mathematischen Anpassungen wird die Kommission gemeinsam mit den GPA-Partnern die Frage einer Anhebung der im GPA festgelegten Schwellenwerte prüfen.

(7) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union für das öffentliche Beschaffungswesen zu gewährleisten, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Grundsatz der bestmöglichen Qualität öffentlicher Gelder erfolgen und damit dem Ziel effizienter öffentlicher Ausgaben und Investitionen dienen, und Auftraggeber sollten Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, einem Drittland, das Vertragspartei des GPA ist, oder einem Dritten, der ein bilaterales oder multilaterales Handelsabkommen mit der Union geschlossen hat, unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen in gleicher und nichtdiskriminierender Weise behandeln und in transparenter und verhältnismäßiger Weise handeln. Auftraggeber sollten auch geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Integrität, Unparteilichkeit und Fairness des Vergabeverfahrens zu wahren, und ihre Auftragsvergabe nicht so gestalten, dass sie vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird oder der Wettbewerb unangemessen eingeschränkt wird. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist von entscheidender Bedeutung, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, Hindernisse für den Marktzugang zu beseitigen und zu verhindern und dazu beizutragen, effiziente öffentliche Investitionen sicherzustellen.

(8) Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein wichtiges Instrument, um die strategischen politischen Ziele der Union voranzubringen. Es ist notwendig, die strategische Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu regulieren, um zu vermeiden, dass unterschiedliche Praktiken Auftraggeber in der Union Hindernisse für den Binnenmarkt schaffen. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sollten von den politischen Zielen der Union geleitet werden, darunter die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts, die Unterstützung von Innovation und einer sauberen industriellen Basis, die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele, eine faire und inklusive Gesellschaft, insbesondere faire Arbeitsbedingungen, auch im Rahmen des sozialen Dialogs, und die Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Resilienz und der wirtschaftlichen Sicherheit der Union, auch durch strategische Unabhängigkeit. Unter Berücksichtigung der Vielfalt der nationalen Systeme und unter Achtung der Autonomie der Sozialpartner können Auftraggeber eine sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge nutzen, um hochwertige Arbeitsplätze und soziale Gerechtigkeit zu fördern, unter anderem durch die Anerkennung der Rolle von Tarifverhandlungen.

(9) Es ist angezeigt, die Vorschriften für die Auftragsvergabe durch Stellen, die in den Versorgungssektoren Wasser, Energie, einschließlich Gas, im Sinne von Erdgas oder anderen Gas-, Verkehrs- und Postdiensten tätig sind, beizubehalten, da die nationalen Behörden weiterhin in der Lage sind, das Verhalten dieser Stellen und/oder das Bestehen besonderer oder ausschließlicher Rechte zu lenken. Sektorenauftraggeber sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn ihre Tätigkeiten auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Ob ein bestimmter Wirtschaftszweig oder Teile davon unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sollte in Bezug auf den spezifischen Bereich beurteilt werden, in dem die Tätigkeit oder die betreffenden Teile davon ausgeübt werden. Der sogenannte „relevante geografische Markt“ ist entweder das Gebiet eines Mitgliedstaats oder Teile davon. Der Begriff „relevanter geografischer Markt“ sollte auf ähnlichen Kriterien beruhen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.

(10) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder eines Sektorenauftraggebers sollte die Kommission prüfen, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Um das Verfahren zur Feststellung, dass diese Verordnung für eine bestimmte Tätigkeit nicht gilt, leicht zugänglich zu machen, sollte klargestellt werden, dass eine Ausnahmeentscheidung bereits in der Vorbereitungsphase vor der tatsächlichen Einreichung eines förmlichen Antrags getroffen werden kann, wenn die der Kommission bereits vorliegenden Informationen den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme der Tätigkeit erfüllt sind. Um die Prüfung durch die Kommission in der förmlichen Phase zu erleichtern, ist es außerdem vorzuziehen, dass Anträgen auf Freistellung ein begründeter und belegter aktueller Standpunkt zur Wettbewerbssituation in dem betreffenden Sektor beigefügt oder beigefügt wird, der von einer unabhängigen nationalen Behörde angenommen wurde, die für die betreffende Tätigkeit oder für die Anwendung der Wettbewerbsregeln oder für beides zuständig ist. Ändern sich die Umstände, die einem Durchführungsrechtsakt zugrunde liegen, in dem festgestellt wird, dass diese Verordnung für eine bestimmte Tätigkeit nicht gilt, wesentlich, so kann dieser Durchführungsrechtsakt geändert, berichtigt oder widerrufen werden.

(11) Um den Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern und den Wettbewerb bei der Auftragsvergabe zu erhöhen, sollte die Teilnahme von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern weiter erleichtert werden. Dies ist besonders wichtig für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu größeren Beschaffungsmöglichkeiten haben. Daher sollten die Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer, die gemeinsam an einem Vergabeverfahren teilnehmen, klar und einfach sein und gleichzeitig sicherstellen, dass nur Anforderungen auferlegt werden, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich und verhältnismäßig sind.

(12) Die Vergabe von Unteraufträgen ist nach wie vor ein praktisches und wirkungsvolles Instrument der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsteilnehmern. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen sollten die Vertragsfreiheit wahren und den Zugang für KMU erleichtern, damit sie sich wirksam an der Vergabe öffentlicher Aufträge und den damit verbundenen Lieferketten beteiligen können. Die Vergabe von Unteraufträgen für den gesamten Auftrag sollte jedoch im Rahmen dieser Verordnung nicht zulässig sein, insbesondere um zu verhindern, dass die Vergabe von Unteraufträgen insbesondere in Sektoren missbraucht wird, die aufgrund von Kostendruck und komplexen Unterauftragsketten anfälliger für Arbeitsausbeutung sein könnten. Um eine größere Transparenz bei der Vergabe von Unteraufträgen zu gewährleisten, sollten Auftraggeber von den Bietern verlangen, dass sie den geplanten Anteil der Unterauftragsvergabe und die vorgeschlagenen Unterauftragnehmer angeben. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, sollten Auftraggeber vom Hauptauftragnehmer verlangen können, sie nach der Vergabe und vor der Ausführung über die an Unterauftragnehmer zu vergebenden Aufgaben und über die in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus über die Identität der Unterauftragnehmer zu informieren. Die Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen in dieser Verordnung lassen die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene geltenden Vorschriften im Bereich Beschäftigung und Sozialschutz unberührt, insbesondere in Bezug auf die Pflichten, Verantwortlichkeiten und Haftung der Arbeitgeber in der gesamten Unterauftragskette.

(13) Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Teilnahme an Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sie wegen bestimmter schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden. Bei obligatorischen Ausschlüssen sollten sogenannte Selbstreinigungsmaßnahmen nicht zulässig sein, während bei fakultativen Ausschlüssen, die sich auf die Zuverlässigkeit der Wirtschaftsteilnehmer beziehen, diese in der Lage sein sollten, das Vorliegen des Ausschlussgrundes, der ihr Recht auf Anhörung wahrt, zu widerlegen oder ihre Zuverlässigkeit durch Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sollte eine etwaige Zusammenarbeit mit den untersuchenden Behörden zur Klärung der relevanten Tatsachen und Umstände gebührend berücksichtigt werden. In Fällen von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln kann eine solche Zusammenarbeit beispielsweise in Form der Teilnahme an einem Kronzeugenprogramm oder einem Vergleichsverfahren vor der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde erfolgen. Insbesondere sollte die Gewährung eines Geldbußenerlasses im Rahmen eines Kronzeugenprogramms grundsätzlich ein gewichtiger Beweis für die Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers trotz des Vorliegens des Ausschlussgrundes sein. Die Mitgliedstaaten sollten keine weiteren Ausschlussgründe auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Bieters hinzufügen.

(14) Die Auswahlkriterien sollten auf das Maß beschränkt bleiben, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Wirtschaftsteilnehmer über die technische, berufliche, rechtliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Auftrags verfügt, damit ein größtmöglicher Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere für KMU, gewährleistet ist. Auftraggeber sollten keine vorherige Erfahrung mit öffentlichen Aufträgen als solche verlangen, es sei denn, dies ist durch die Komplexität des Auftrags oder die Art des betreffenden Gegenstands strikt gerechtfertigt, und sie sollten auch übermäßige finanzielle Anforderungen vermeiden, die KMU und neue Marktteilnehmer unnötigerweise von Beschaffungsmöglichkeiten ausschließen können.

(15) Um die Überprüfung der Förderfähigkeit von Wirtschaftsteilnehmern bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu vereinfachen und zu modernisieren, sollte der elektronische Dienst für die Förderfähigkeit der wichtigste Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die Einhaltung der Auswahlkriterien und gegebenenfalls die Erfüllung der ursprungsbezogenen Anforderungen sein. Das in diesem Zusammenhang verwendete Instrument für digitale Unternehmensnachweise sollte es ermöglichen, strukturierte Nachweise aus den einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union abzurufen, die mit dem elektronischen Berechtigungsdienst verknüpft werden sollten, um nach Möglichkeit die Nutzung automatisierter Überprüfungen zu ermöglichen. Stützen sich Überprüfungen auf personenbezogene Daten, so sollten das nationale Recht und das Unionsrecht geeignete Garantien zur Minderung der Risiken für natürliche Personen enthalten, einschließlich Vorschriften darüber, wer auf die Daten zugreifen und sie einsehen kann, sowie der Beschränkung des Zugangs nur auf die Daten, die für den Zugang im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung erforderlich sind. Einzelpersonen sollten auch die Möglichkeit haben, das Ergebnis der Überprüfung zu überprüfen, bevor es dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.

(16) Die Auftraggeber sollten dazu angehalten werden, vor der Einleitung von Vergabeverfahren Marktkonsultationen durchzuführen, um ihr Verständnis der verfügbaren Marktlösungen, der Ausgereiftheit und Struktur der Versorgungsmärkte sowie potenzieller strategischer oder betrieblicher Sachzwänge zu verbessern.

(17) Verhandlungen können Auftraggeber in die Lage versetzen, die Qualität, die Effizienz und den Gesamtwert der beschafften Lösung zu verbessern, insbesondere wenn der Gegenstand an operative Erfordernisse angepasst oder strategische Erwägungen gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Möglichkeit, Lösungen mit einer schrittweisen Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Verfahren auszuhandeln, zielt darauf ab, einen breiten Zugang zum Wettbewerb zu erreichen, wobei der Auftraggeber die Möglichkeit hat, Lösungen und Vertragsbedingungen durch Verhandlungen zu verfeinern, wenn dies dazu beiträgt, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen. Gleichzeitig muss klargestellt werden, dass die Verhandlungsführung weiterhin Garantien unterliegen sollte, die die Gleichbehandlung, die Verhältnismäßigkeit und den Schutz sensibler Geschäftsinformationen gewährleisten. Daher sollten die Verhandlungen nur nicht wesentliche Merkmale der zu beschaffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen betreffen; und Auftraggeber sollten alle nicht verhandelbaren Elemente klar angeben, die wiederum die wesentlichen Vertragsbedingungen umfassen sollten, die für die Entscheidung der Wirtschaftsteilnehmer, sich an dem Verfahren zu beteiligen, ausschlaggebend sind.

(18) Es sollte ein neues einfaches und flexibles offenes Verfahren eingeführt werden, das es jedem interessierten Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht, sein Interesse zu bekunden und ein Angebot einzureichen, und bei dem die Anwendung von Verhandlungen und Auswahlkriterien für den Auftraggeber fakultativ bleibt. Mit dem offenen Verfahren sollte sichergestellt werden, dass Auftraggeber beschließen können, keine Auswahlkriterien anzuwenden, wenn dies nicht erforderlich ist, um gute Beschaffungsergebnisse zu gewährleisten, wodurch eine der größten Belastungen für die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge beseitigt wird.

(19) Es sollte ein neues dynamisches Verfahren eingeführt werden, um Auftraggebern ein benutzerfreundliches, schnelles und flexibles Instrument an die Hand zu geben, um sich bei einem vorkonstituierten Lieferanten zu beschaffen, indem vor den einzelnen zu vergebenden Aufträgen alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer angesprochen werden, die für die Ausführung des Auftrags während seiner gesamten Laufzeit zur Verfügung stehen. Wie im offenen Verfahren sollten die Verhandlungen und die Anwendung von Auswahlkriterien für Auftraggeber fakultativ sein. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten in der Lage sein, ihr Interesse auf einfache und unkomplizierte Weise zu bekunden, indem sie einfach ihr Förderfähigkeitsprofil dem Auftraggeber über den elektronischen Förderfähigkeitsdienst mitteilen. Angesichts der potenziell großen Zahl von Wirtschaftsteilnehmern, die an dynamischen Verfahren interessiert sind, und zur Gewährleistung der Verwaltungseffizienz und Fairness sollten Auftraggeber, wenn die Zahl der interessierten Lieferanten eine bestimmte Schwelle überschreitet, nur eine begrenzte Zahl von Lieferanten einladen können. Die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen eingeladen werden, sollte durch eine zufällige willkürliche algorithmische Bestimmung oder – in Fällen, in denen die Zulassung zum Verfahren von vornherein auf der Grundlage von Auswahlkriterien erfolgt – entweder ohne weitere Auswahl oder auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender Kriterien, die in der öffentlichen Zusammenfassung des Auswahlverfahrens angegeben sind, erfolgen.

(20) Behörden sind zunehmend mit komplexen gesellschaftlichen Herausforderungen konfrontiert, die innovative und kooperative Ansätze erfordern, die über traditionelle Beschaffungsverfahren hinausgehen. Auftraggeber sollten die Möglichkeit haben, im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens, in dem die Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, Lösungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber ermittelten gesellschaftlichen Herausforderungen zu entwickeln, gemeinsam innovative Lösungen zu entwickeln, die den Bedürfnissen der Öffentlichkeit wirksamer gerecht werden. Die Entwicklung dieser Lösungen sollte in verschiedenen Phasen erfolgen, darunter Marktkonsultationen, Auswahl innovativer Lösungsvorschläge, Erprobung und Validierung sowie Bewertung der Vorschläge und kommerzieller Erwerb der Lösung, den Auftraggeber direkt von demselben Wirtschaftsteilnehmer erwerben dürfen sollten.

(21) Dieses Verfahren ermöglicht es Auftraggebern, eine noch zu entwickelnde Lösung zu erwerben, die im Rahmen desselben Verfahrens die Erforschung und Entwicklung dieser Lösung sowie alle Schritte bis einschließlich des kommerziellen Erwerbs umfasst. Das Innovationsverfahren deckt den gesamten Zyklus der innovationsfördernden Auftragsvergabe ab, möglicherweise ab einem sehr frühen Stadium der Forschung, wobei der Beschaffungsgegenstand der Erwerb der noch zu entwickelnden Lösung ist. Sie unterscheidet sich daher deutlich von der Auftragsvergabe für FuE-Dienstleistungen, die die vorkommerzielle Auftragsvergabe umfasst, deren Gegenstand nicht der Erwerb der endgültigen Lösung, sondern der Erwerb von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen ist. Anders als beim Innovationsverfahren umfasst die Auftragsvergabe für FuE-Dienstleistungen daher nicht die kommerzielle Einführung des noch zu entwickelnden Endprodukts. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, sind im [Europäischen Innovationsgesetz] geregelt und sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um Überschneidungen zu vermeiden. Dieser Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungsaufträgen umfasst Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungsaufträge als solche und erstreckt sich nicht auf die Forschungs- und Entwicklungselemente, die Teil des neuen Innovationsverfahrens sind.

(22) Die Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherigen Wettbewerb sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen und nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein Wettbewerb objektiv unmöglich oder offensichtlich ungeeignet ist und wenn zusätzliche Flexibilität nicht genutzt wird, um die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des gesunden Wettbewerbs zu umgehen. In Notfällen, Krisen oder schwerwiegenden grenzüberschreitenden Bedrohungen müssen Auftraggeber möglicherweise rasch Aufträge vergeben, um die Kontinuität wesentlicher Dienste zu gewährleisten, auf dringende öffentliche Bedürfnisse zu reagieren oder die öffentliche Gesundheit und Sicherheit zu schützen. Auftraggeber sollten daher unbeschadet anderer Unionsinstrumente, die die gemeinsame Beschaffung oder die Krisenreaktion regeln, auf einen vereinfachten Mechanismus für die direkte Auftragsvergabe zurückgreifen können.

(23) Nach Artikel 11 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Ausarbeitung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden. Die Politik der Union sollte daher insbesondere auf die Förderung der Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Emissionsreduktionen, der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen, des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme ausgerichtet sein. Ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen sollte im Einklang mit der Bioökonomie-Strategie auch zur Entwicklung von Leitmärkten für nachhaltige biobasierte Produkte und Lösungen beitragen. Es muss klargestellt werden, wie Auftraggeber zu diesen Zielen beitragen können, wobei sicherzustellen ist, dass sie das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen und alle Bedingungen weiterhin mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Horizontale Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, die zuvor in sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen waren, insbesondere in Bezug auf die Energieeffizienz und den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft, sollten in dieser Verordnung als Anforderungen an die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt werden, wobei der Kerngehalt der zuvor in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen erhalten bleiben sollte. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Nutzung eines umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern, sollten Auftraggeber in der Lage sein, bestehende Umweltanforderungen und -kriterien, die auf Unionsebene entwickelt wurden, wie die in der Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien, anzuwenden.

(EU) 2020/852 oder freiwillige EU-Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, die von der Kommission entwickelt wurden.

(24) Angesichts der entscheidenden Rolle widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme für die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und den Schutz der öffentlichen Gesundheit wird in dieser Verordnung die Bedeutung von Erwägungen der wirtschaftlichen, klimatischen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit bei der Beschaffung von Lebensmitteln anerkannt. Zu diesen lebensmittelspezifischen Erwägungen können, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Verbindung stehen, Fairness und Transparenz in den Lebensmittelversorgungsketten, ökologische/biologische Produktionsmethoden, Qualitätsregelungen, Nährwert und gesundheitliche Auswirkungen, Frische und Saisonalität, die Organisation der Lebensmittelversorgungsketten oder der Tierschutz gehören. Dies kann eine wichtige Rolle dabei spielen, die Verbraucher, insbesondere in Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern, näher an eine nachhaltige Lebensmittelerzeugung heranzuführen. Angesichts ihrer sehr begrenzten grenzüberschreitenden Dimension unterliegt die Beschaffung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Lebensmitteln, wie Kantinendienstleistungen, Verpflegungsdienstleistungen, Schulmahlzeiten, Restaurantdienstleistungen und Verpflegungsdienstleistungen auf Rädern, einem Direktvergabeverfahren, bei dem Auftraggeber über einen großen Spielraum verfügen, um lebensmittelspezifische Erwägungen zu berücksichtigen und ihnen Rechnung zu tragen.

(25) Für bestimmte Produkte oder Produktfamilien, für die in den Rechtsvorschriften der Union Umweltanforderungen festgelegt sind und die Befugnisse der Kommission enthalten, diesbezüglich spezifische Vorschriften für Auftraggeber zu verankern, ist es angezeigt, diese Befugnisse in der vorliegenden Verordnung zu konsolidieren, die daher eine horizontale Befugnisübertragung für die betreffenden Produkte vorsehen sollte. Im Einklang mit der Logik der sektorspezifischen Rechtsvorschriften sollte diese Befugnis es der Kommission ermöglichen, erforderlichenfalls spezifische Anforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge für die betreffenden Produkte festzulegen, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und die Nachfrage nach bestimmten Produkten zu fördern. Diese Befugnis sollte es der Kommission ermöglichen, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Inhalt der zuvor in sektorspezifischen Rechtsvorschriften verankerten Bestimmungen, wie z. B. die Energieeffizienz von Reifen, vollständig aufrechtzuerhalten.

(26) Um es Auftraggebern zu erleichtern und sie in die Lage zu versetzen, soziale Erwägungen zu berücksichtigen, sofern dies für den Auftragsgegenstand relevant ist und im Einklang mit den Grundsätzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge steht, werden in dieser Verordnung in einem eigenen sozialen Kapitel horizontale soziale Ziele der EU zusammengefasst. Zu diesen Zielen gehören soziale Inklusion, hochwertige Arbeitsplätze und menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, Ausbildung, die Förderung der Sozialwirtschaft gemäß der Empfehlung C/2023/1344[^5] des Rates und ein wirksamer Schutz der Menschenrechte in den einschlägigen Lieferketten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Union die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union anerkennt und fördert und dabei der Vielfalt der nationalen Systeme Rechnung trägt. Barrierefreiheitsanforderungen sollten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind, weiterhin verbindlich sein.

(27) Durch die Nutzung der öffentlichen Kaufkraft für die rasche Markteinführung und Ausweitung innovativer Lösungen können die Behörden dazu beitragen, die Innovationslücke zu schließen und den Übergang von einer begrenzten Erstproduktion für die Erprobung und Validierung zur Vermarktung zu erleichtern. Ein solcher Ansatz kann dazu beitragen, die Produktivität zu steigern und den Marktzugang für KMU wie innovative Start-ups und Scale-ups zu verbessern.

(28) Im Baugewerbe, auf das rund 30 % des Werts der vergebenen öffentlichen Aufträge entfallen, wird die Innovation durch den Einsatz von Gebäudeinformationsmodellen gefördert.

BIM) als Standardansatz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Projektdurchführung. Der Einsatz offener digitaler BIM-Technologien verringert die Projektrisiken und ermöglicht effizientere Entwurfs- und Bauprozesse, während gleichzeitig die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele kontinuierlich erhöht werden. Dementsprechend sollten Auftraggeber sie grundsätzlich für die Durchführung von Aufträgen mit hohem Wert verwenden.

(29) Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Sicherheit können bei einem breiten Spektrum von Vergabeverfahren auftreten, auch außerhalb der Verteidigungs- und sensiblen Sicherheitssektoren im engeren Sinne. Auftraggeber sollten sich dieser Risiken bei der Gestaltung und Durchführung von Vergabeverfahren und bei der Ausführung von Aufträgen bewusst sein, sie bewerten und ihnen begegnen.

(30) Die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sektoren, die für das Funktionieren der Gesellschaft und der Wirtschaft der Union von entscheidender Bedeutung sind, darunter Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Infrastruktur, Wasser, Lebensmittel und Landwirtschaft sowie Finanzmarktinfrastruktur, kann strategische Schwachstellen schaffen oder verstärken, wenn Lieferketten konzentriert, undurchsichtig oder übermäßig von einer begrenzten Zahl von Betreibern oder Quellen aus Drittländern abhängig sind. Soll ein öffentlicher Auftrag von einer kritischen Einrichtung ausgeführt werden, so sollten Auftraggeber in diesen Sektoren unbeschadet der geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union gegebenenfalls Maßnahmen in Bezug auf Versorgungssicherheit und Resilienz in ihre öffentlichen Aufträge aufnehmen.

(31) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Beihilfe- und Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unberührt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb in einer Weise einzuschränken oder zu verfälschen, die dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuwiderläuft.

(32) Die Union hat internationale Abkommen geschlossen, die Wirtschaftsteilnehmern und Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus Drittländern Zugang zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge gewähren, insbesondere das GPA und eine Reihe von Freihandelsabkommen mit Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Ob ein Marktzugang gewährt wird, hängt von der Art des Vergabeverfahrens, der Art des Auftraggebers, dem Auftragsgegenstand, den geltenden Schwellenwerten und den in den einzelnen Vereinbarungen ausgehandelten spezifischen Ausnahmeregelungen oder horizontalen Freistellungen ab. Um diesem abgestuften und verfahrensspezifischen Geltungsbereich Wirkung zu verleihen, werden mit dieser Verordnung die Begriffe „erfasster Wirtschaftsteilnehmer“ und „erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen“ eingeführt, die für jedes Vergabeverfahren getrennt auf der Grundlage der für jede einzelne Auftragsvergabe geltenden internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in dieser Angelegenheit im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen gerechtfertigt ist. Haben Kandidatenländer mit der Union ein Abkommen über den Zugang zu öffentlichen Aufträgen geschlossen, so sollten Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus diesen Ländern für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit den in dem jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen als „erfasste Wirtschaftsteilnehmer“ und „erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen“ gelten. Dieser Ansatz spiegelt die Perspektive der Erweiterung und der schrittweisen Integration der Bewerberländer in den Binnenmarkt der Union wider und zielt darauf ab, eine engere wirtschaftliche Integration zu unterstützen, die Angleichung der Rechtsvorschriften zu fördern und die Anwendung der Vorschriften und Standards der Union in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu stärken.

(33) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere seinen Urteilen in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin)[^6] und C-266/22 (Qingdao)[^7], erstrecken sich die aus dem Vergaberecht der Union abgeleiteten Rechte und Grundsätze nicht auf Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus Drittländern, die nicht unter solche internationalen Verpflichtungen fallen. Derselbe Grundsatz sollte auch für Waren, einschließlich Komponenten von aus diesen Ländern beschafften Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen gelten. Aufbauend auf diesem Grundsatz ermöglicht diese Verordnung Auftraggebern, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union Anforderungen an die europäische Präferenz anzuwenden.

(34) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bestimmte Vergabeverfahren für nicht erfasste Wirtschaftsteilnehmer oder nicht erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen abzuschließen, sofern dies im Interesse der Union liegt. Das Interesse der Union am Abschluss bestimmter Beschaffungen sollte auf der Grundlage einer Bewertung aller einschlägigen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen, geopolitischen und gesellschaftlichen Interessen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Bürgerinnen und Bürger, als Ganzes bewertet werden. Die Relevanz dieses Unionsinteresses wird durch Sektoren wie den Schienenverkehr und den Schiffbau veranschaulicht, die als verarbeitende Sektoren mit doppeltem Verwendungszweck auf Infrastruktur, mobile Mittel und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie Verkehrsmanagementsysteme angewiesen sind, die widerstandsfähig sein müssen und für die militärische Mobilität, die Sicherheit und die Ziele der strategischen Autonomie der Union von entscheidender Bedeutung sind. Ihre strategische Bedeutung wurde in den jüngsten Initiativen der Union hervorgehoben, darunter die EU-Strategie für wirtschaftliche Sicherheit, der EU-Plan für den Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr und die EU-Strategie für die maritime Industrie. In der Gemeinsamen Mitteilung über die Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU wurden auch die Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung von Unternehmen mit hohem Risiko in sensiblen Sektoren und Lieferketten hervorgehoben.

(35) Klare und einheitliche Regeln für die Bestimmung des Ursprungs sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der Bestimmungen über die internationale Abdeckung und die europäische Präferenz in allen Vergabeverfahren zu gewährleisten. In dieser Verordnung sollten daher Ursprungsregeln für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten europäischen Präferenzanforderungen festgelegt werden. Wenn mit den für bestimmte Sektoren geltenden Rechtsvorschriften der Union Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz eingeführt werden, sollten diese Vorschriften als Lex specialis Vorrang haben. Dies gilt insbesondere für kritische Arzneimittel, für die in Artikel [18.2] der Verordnung (EU).../... [Verweis nach Annahme von KOM(2025) 102 final einfügen] verbindliche Vorschriften zur Begünstigung der Lieferanten kritischer Arzneimittel und ihrer in der Union hergestellten Wirkstoffe festgelegt sind, die die Anwendung der europäischen Präferenz in Bezug auf die in ihren Anwendungsbereich fallenden kritischen Arzneimittel erschöpfend regeln. Gleichzeitig sollten sich Auftraggeber in Fällen, in denen die sektorspezifischen Rechtsvorschriften keine Modalitäten für die Anwendung dieser Anforderungen vorsehen, auf die in dieser Verordnung festgelegten horizontalen Vorschriften stützen.

(36) Bestimmte Aufträge und Konzessionen, die für die Erbringung öffentlicher Verkehrsdienste im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007[^8] vergeben werden, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Die Bestimmungen des Kapitels 4 „Sicherheit und Resilienz“ und des Kapitels 5 „Europäische Präferenz“ dieser Verordnung sollten jedoch für alle Aufträge und Konzessionen gelten, die der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterliegen, um eine kohärente Anwendung dieser Bestimmungen auf alle Aufträge und Konzessionen zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen oder nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(37) Horizontale Vorschriften, die für alle Vergabeverfahren im Rahmen dieser Verordnung gelten, sollten auf bekannten Konzepten der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufbauen und diese erforderlichenfalls modernisieren und präzisieren, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele, insbesondere die Integrität und nichtdiskriminierende Wettbewerbsfähigkeit des Vergabeverfahrens, besser zu erreichen.

(38) Die bestehenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich für bestimmte Arten von Aufträgen, die von Auftraggebern an von ihnen kontrollierte juristische Personen oder im Rahmen öffentlich-öffentlicher Kooperationsvereinbarungen vergeben werden, sollten beibehalten werden. Da die Verträge, auf die in diesen beiden Ausschlüssen Bezug genommen wird, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, steht es den Mitgliedstaaten frei, in ihrem nationalen Recht strengere Vorschriften zu verankern oder diese Verträge für den Wettbewerb zu öffnen. Die Zusammenarbeit ausschließlich zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollte unter weniger strengen Bedingungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, da sie weniger wahrscheinlich zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern führt. Schließlich sollte auch die bestehende Möglichkeit für Sektorenauftraggeber, sich bei der Durchführung bestimmter Tätigkeiten auf bestehende strukturelle Verbindungen mit verbundenen Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen zu stützen, beibehalten werden.

(39) Übertrieben detaillierte Spezifikationen tragen häufig dazu bei, die Beteiligung der Wirtschaftsakteure unnötig zu verringern, und behindern Innovationen. Um wettbewerbsorientierte Beschaffungsmärkte zu erleichtern, sollten die Spezifikationen, in denen die Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen festgelegt sind, die Gegenstand der Beschaffung sind, in der Regel als funktionale Anforderungen formuliert werden. Varianten sollten bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge stärker genutzt werden, da sie zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Förderung innovativer und kosteneffizienter Lösungen beitragen können. Indem es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht wird, alternative Ansätze vorzuschlagen, könnten Auftraggeber von einem breiteren Angebot profitieren, das besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Ein solcher Ansatz könnte auch KMU zugutekommen und sie in die Lage versetzen, flexible, innovative oder stärker spezialisierte Lösungen vorzuschlagen, die von den Standardspezifikationen abweichen und ihre spezifischen Fachkenntnisse oder Geschäftsmodelle besser widerspiegeln können.

(40) Um einen diskriminierungsfreien Zugang zur Auftragsvergabe zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle in Vergabeverfahren angewandten Kriterien und Bedingungen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, der sich auf den materiellen Gehalt der beschafften Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen bezieht oder sich ohne Bezug zum materiellen Gehalt unmittelbar auf diese Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen auswirkt. Da der Begriff „Zusammenhang mit dem Gegenstand“ unterschiedlich ausgelegt wurde, sollte er in dieser Verordnung präzisiert werden. Beispiele für Erwägungen, die mit dem Gegenstand eines bestimmten Auftrags in Zusammenhang stehen, könnten sein, dass bei der Herstellung der erworbenen Produkte keine toxischen Chemikalien verwendet wurden, dass die erworbenen Dienstleistungen mit energieeffizienten Maschinen oder energieeffizienten Produktionsmethoden erbracht werden, dass das betreffende Produkt aus fairem Handel stammt, einschließlich der Verpflichtung, den Herstellern einen Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen, und dass gerechte Löhne für die an der Ausführung des betreffenden Auftrags beteiligten Arbeitnehmer sichergestellt werden. Die Voraussetzung eines direkten oder indirekten Zusammenhangs mit dem Auftragsgegenstand schließt Kriterien und Bedingungen aus, die sich auf die allgemeine Unternehmenspolitik beziehen.

(41) Siegel sind wertvolle Nachweise, die Auftraggebern dabei helfen, ökologische, soziale oder andere strategische Erwägungen in die Vergabe öffentlicher Aufträge einzubeziehen. Auftraggeber, die Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen erwerben möchten, sollten auf bestimmte Gütezeichen verweisen können, sofern ihre Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bestimmte Gütezeichen-Qualitätsanforderungen erfüllen. Wenn Auftraggeber beschließen, ein Umweltzeichen zu beantragen, sollten sie ein von Dritten überprüftes Umweltzeichen mit hohem Ambitionsniveau über den gesamten Lebenszyklus beantragen, und wenn Kriterien für das EU-Umweltzeichen für ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Bauleistung festgelegt wurden, sollten sie in erster Linie das EU-Umweltzeichen verlangen, das das offizielle freiwillige System der EU für hervorragende Umwelteigenschaften von Waren und Dienstleistungen ist.

(42) Um die öffentlichen Ausgaben zu einem effizienteren Investitionsinstrument im Einklang mit den strategischen politischen Zielen der Union zu machen, sollte der Schwerpunkt stärker auf den langfristigen öffentlichen Nutzen und nicht nur auf die geringsten Vorlaufkosten gelegt werden. Wenn die Qualität in den Mittelpunkt des öffentlichen Beschaffungswesens gestellt wird, wird es Auftraggebern ermöglicht, Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen zu erwerben, die bessere Garantien bieten, um ihren Bedarf längerfristig zu decken und gleichzeitig allgemeinen gesellschaftlichen Zielen zu dienen. Daher sollten öffentliche Aufträge in der Regel auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben werden, das es Auftraggebern ermöglicht, Angebote nicht nur in Bezug auf den Preis, sondern auch auf Qualitätskriterien zu vergleichen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, gegebenenfalls einschließlich ökologischer, sozialer, innovationsbezogener, europäischer Präferenz-, Sicherheits- und Resilienzaspekte sowie der Lebenszykluskostenrechnung. Die Bewertung solcher Zuschlagskriterien sollte mit ausreichenden Garantien für ein faires Bewertungsverfahren einhergehen, wie z. B. die Trennung von Preis- und Qualitätsbewertungen und die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, könnte aber auch andere Maßnahmen wie die Durchführung individueller Bewertungen vor der gemeinsamen Beratung, die Aufrechterhaltung eines dokumentierten Prüfpfads und die Veröffentlichung aller Begründungen für die Bewertung von Aufträgen mit hohem Wert umfassen. Daher sollte für die Qualitätskriterien in der Vergabephase eine Mindestgewichtung von 30 % und naturgemäß 50 % für arbeitsintensive Aufträge vorgesehen werden, wobei die 50 % wesentliche soziale Erwägungen umfassen sollten, wobei es Auftraggebern gestattet sein sollte, von dieser Anforderung abzuweichen, wenn die Qualität der beschafften Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch Spezifikationen, Bedingungen für die Auftragsausführung oder eine Kombination dieser Instrumente mit Zuschlagskriterien ausreichend sichergestellt werden kann.

(43) KMU spielen eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft der Union. Daher sollten Vergabeverfahren verhältnismäßig gestaltet werden, wobei unnötiger administrativer und finanzieller Aufwand zu vermeiden ist, um den Zugang von KMU zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern, auch als einzelne direkte Auftragnehmer oder als Mitglieder von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern. Die Durchführung der Auftragsvergabe über das neue digitale Ökosystem dürfte die verfahrenstechnischen und administrativen Hindernisse für KMU, einschließlich der Dokumentations- und Registrierungsanforderungen, erheblich verringern. Die Aufteilung von Aufträgen in bedeutende Lose ist nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente, um die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern und die Lieferantenbasis zu diversifizieren. Daher sollten Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens aktiv eine Aufteilung in Lose in Erwägung ziehen. Da es in einer Reihe von Mitgliedstaaten strengere nationale Regelungen gibt, die die Mitgliedstaaten beibehalten können sollten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, strengere Regeln für die Aufteilung in Lose festzulegen. Die unverzügliche Zahlung, auch über die Lieferkette, trägt weiter dazu bei, die finanzielle Leistungsfähigkeit von KMU zu sichern und zu stärken, ebenso wie Vorauszahlungen, die daher gefördert werden sollten.

(44) Um solide Vergabeverfahren zu gewährleisten, die ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis bieten, sollten Auftraggeber Angebote ablehnen, bei denen ungewöhnlich niedrige Preise nicht angemessen erklärt werden können. Es sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen Angebote ungewöhnlich niedrig erscheinen und unter welchen Bedingungen die Bieter ihre Preise und Preiselemente erläutern können.

(45) Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Vergabeverfahren selbst sind auch klarere Vorschriften für bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Phase der Auftragsausführung, einschließlich Zahlungen, erforderlich. Es sollte klargestellt werden, wie Auftraggeber Anpassungsmechanismen während der Auftragsausführung anwenden können und wie Verträge geändert werden können, insbesondere unter unvorhergesehenen Umständen. Es sollte ein klarer und transparenter Anpassungsmechanismus eingeführt werden, der es Auftraggebern ermöglicht, Vertragsbedingungen auf vorhersehbare und verhältnismäßige Weise zu ändern. Die Bestimmungen über Vertragsänderungen sollten gestrafft werden, um eine bessere Anwendung in Situationen zu ermöglichen, in denen eine Änderung ohne neues Wettbewerbsverfahren gerechtfertigt ist. Es sind solide Garantien erforderlich, um sicherzustellen, dass jede wesentliche Änderung des Vertrags, insbesondere in Bezug auf Umfang und Inhalt der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einer angemessenen Begründung bedarf, gegebenenfalls einer vorherigen Veröffentlichung und einer möglichen Überprüfung, um möglichen Missbrauch zu bekämpfen. Übersteigen Änderungen 50 % des ursprünglichen geschätzten Auftragswerts, besteht ein erhöhtes Risiko, dass eine solche Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags verändern würde, weshalb solche Änderungen verstärkten Transparenzpflichten unterliegen sollten.

(46) Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Rückverfolgbarkeit von Entscheidungen zu gewährleisten, die während des gesamten Vergabeverfahrens getroffen werden. Die Dokumentation des jeweiligen Vergabeverfahrens ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu validieren. Sie sollte auf den elektronischen Beschaffungsplattformen so weit wie möglich automatisiert werden. Transparenz bei den Beschaffungsmöglichkeiten ist der Eckpfeiler für die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs aller Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten Union zur Beschaffung in der gesamten Union. Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung solcher Möglichkeiten sollte daher durch Vorschriften über die zu veröffentlichenden Informationen gewährleistet werden. Um einen datenorientierten Ansatz zu ermöglichen, sollten in dieser Verordnung allgemeine Kategorien von Informationen vorgesehen werden. Die Informationskategorien sind gruppiert, sodass ein umfassender Überblick von der Beschaffungsplanung bis zum Vertragsabschluss erstellt werden kann, was zu Sammlungen relevanter Datenpunkte führt, anstatt einen eher statischen papiergestützten Schwerpunkt auf Formularen zu legen, was die Verringerung des Verwaltungsaufwands unterstützt. Fristen und Modalitäten für die Veröffentlichung, auch auf nationaler Ebene, sollten ebenfalls in dieser Verordnung festgelegt werden.

(47) Konzessionen und öffentliche Aufträge verfolgen dasselbe zentrale Ziel, nämlich Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den öffentlichen Bedarf durch Bau- oder Dienstleistungen zu decken. Sie unterscheiden sich in erster Linie in ihren Vergütungsstrukturen und nicht in ihrem wesentlichen Zweck. Angesichts ihrer Ähnlichkeiten, einschließlich ihrer Abhängigkeit von wettbewerblichen Auswahlverfahren, der Verfolgung horizontaler politischer Ziele und der potenziellen Nutzung öffentlicher Vermögenswerte, ist es angezeigt, ihre Rechtsrahmen so weit wie möglich zu harmonisieren, um für mehr Klarheit zu sorgen, die Komplexität zu verringern und eine kohärente Umsetzung der Prioritäten der Union zu gewährleisten. Dieser Ansatz, der durch flexible Verfahrensregeln unterstützt wird, bietet Auftraggebern klarere Leitlinien, wobei die erforderlichen Unterscheidungen beibehalten werden.

(48) Um die konzeptionellen Unsicherheiten zu beseitigen, die sich aus der Definition des Begriffs „Konzession“ in der Richtlinie 2014/23/EU ergeben, und um sie von anderen Arten von Verträgen wie Pachtverträgen zu unterscheiden, müssen die Definition des Begriffs „Konzession“ und das Konzept des Betriebsrisikos, das das entscheidende Kriterium für die Einstufung eines Vertrags als Konzession darstellt, präzisiert werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Definitionselemente sollten so verstanden werden, dass sie sich auf die Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung beschränken, ohne sich auf die Definitionen von Betriebsrisiken für die Zwecke anderer Politikbereiche auszuwirken. Die neue Definition sollte sich direkt darauf konzentrieren, inwieweit der Konzessionsnehmer unsicheren wirtschaftlichen Ergebnissen ausgesetzt ist, die sich unter normalen Marktbedingungen auf die Deckung der Investitions- und Betriebskosten auswirken können, anstatt sich auf starre, übermäßig präskriptive Risikokategorien zu stützen. Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass Faktoren wie Nachfrage-, Angebots-, Verfügbarkeits-, Lebenszyklus- oder Leistungsrisiken nicht als eigenständige rechtliche Kriterien behandelt werden, sondern als Veranschaulichung des zugrunde liegenden wirtschaftlichen Risikos betrachtet werden, das die Übertragung des Betriebsrisikos kennzeichnet. Ein Regulierungsmechanismus, bei dem die Betreiber nach gesetzlichen oder regulierten Tarifen vergütet werden, die ihre Investitions- und Betriebskosten vollständig ausgleichen und so ein echtes Betriebsrisiko beseitigen, stellt keine Konzession im Sinne dieser Verordnung dar. Regulierungsmaßnahmen, deren Hauptzweck in der Gewährung finanzieller Unterstützung oder anderer Anreize besteht, sollten als solche nicht allein deshalb als Konzessionen betrachtet werden, weil sie im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens vergeben werden und den Begünstigten bestimmte Anforderungen auferlegen. Wegerechte für den Bau und den Betrieb fester Leitungen oder Netze sollten ebenfalls nicht als Konzessionen gelten, wenn sie für die öffentliche Hand keine Verpflichtung zur Bereitstellung oder zum Erwerb von Dienstleistungen mit sich bringen.

(49) Um eine wirksame Verwaltung von Konzessionen von der Vorbereitung bis zur Durchführung zu gewährleisten, werden mit dieser Verordnung Elemente der strukturierten Vertragsverwaltung eingeführt, einschließlich einer vorherigen Risikobewertung, um zu überprüfen, ob das tatsächliche und wirtschaftlich sinnvolle Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer übertragen wird. Im Rahmen dieser vorherigen strukturierten Risikobewertung sollten die wichtigsten Risikokategorien ermittelt und auf der Grundlage objektiver Elemente die Aufteilung dieser Risiken auf die Parteien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die jeweilige Fähigkeit der Parteien berücksichtigt werden, das Auftreten oder die Folgen der betreffenden Risiken zu kontrollieren oder zu beeinflussen, ohne den Konzessionsnehmer von potenziellen Verlusten zu befreien, selbst wenn der Auftraggeber einen Teil des Risikos trägt oder wenn die Gesamtexposition gegenüber potenziellen Verlusten begrenzt ist. Die Laufzeit der Konzessionen sollte nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zu der Zeit stehen, die der Konzessionsnehmer für die Amortisierung der Investitionen benötigt, sondern auch zu vorhersehbaren sektoralen Entwicklungen wie technologischen, ökologischen, klimatischen oder gesellschaftlichen Veränderungen, die sich auf die Leistung der Konzession auswirken könnten. Übermäßig lange Laufzeiten können die Notwendigkeit wesentlicher Änderungen erhöhen und damit die ursprüngliche Risikoverteilung und die Wettbewerbsbedingungen untergraben. Verträge sollten die Anpassung an sich wandelnde Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, technologischen Fortschritt, Sicherheit, Innovation und Resilienz ermöglichen und sicherstellen, dass Konzessionen während ihres gesamten Lebenszyklus ihren Zweck erfüllen.

(50) Die Vorschriften über Änderungen von Konzessionen haben sich in der Praxis als schwer anwendbar erwiesen. Mit dieser Verordnung werden zwar die Ausnahmen des bestehenden Rahmens von Änderungsverboten beibehalten, aber klarere Grenzen eingeführt, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Konzessionen besser Rechnung tragen, nämlich die Anforderung, das wirtschaftliche Gleichgewicht zu wahren, und das Verbot von Änderungen wesentlicher Wettbewerbselemente. Um die Transparenz bei Vertragsänderungen zu erhöhen, wird mit dieser Verordnung eine Ex-ante-Veröffentlichungspflicht für größere Änderungen (über 50 %) eingeführt, die als Schutz vor Missbrauch dienen sollte.

(51) eProcurement-Dienstleister, ob öffentlich oder privat, spielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, eine sichere elektronische Kommunikation zu erleichtern. Daher müssen ihnen bestimmte Anforderungen auferlegt werden, um das Funktionieren des interoperablen Informationsaustauschs sowie die Belastbarkeit des Interoperabilitätsnetzes zu gewährleisten. Um Wirtschaftsteilnehmern einen einfachen Zugang zu grenzüberschreitenden Vergabeverfahren zu ermöglichen, sollte die Kommission eine Plattform für die elektronische Auftragsvergabe einrichten und betreiben, die die grundlegenden Funktionen enthält, die für den Zugang zu und die Durchführung von Vergabeverfahren erforderlich sind.

(52) Um den grenzüberschreitenden Zugang zu Vergabeverfahren zu verbessern, sollte eine europäische Norm für Vergabeverfahren festgelegt werden, die es Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, elektronische Kommunikationsmittel wie Ausschreibungen an Auftraggeber zu übermitteln, die andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sollte von einer europäischen Normungsorganisation die Entwicklung einer europäischen Norm für Einzelheiten der Auftragsvergabe in Auftrag gegeben werden. Es sollte auch klargestellt werden, dass die elektronische Kommunikation direkt über die vom Auftraggeber gewählte eProcurement-Plattform zulässig bleibt, wenn sie den Vorschriften für die elektronische Kommunikation entspricht.

(53) Ein wichtiges Element der Vereinfachung der Vergabeverfahren ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Prüfung der Förderfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit einrichten, der Informationen aus dem aktuellen digitalen Tool für Unternehmensnachweise des Wirtschaftsteilnehmers sowie aller Konsortiumsmitglieder oder Unterauftragnehmer, die an dem einzelnen Vergabeverfahren teilnehmen, bereitstellt. Durch die Verbindung von dem Instrument zu nationalen Datenbanken können Auftraggeber aktuelle Informationen über die Förderfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers erhalten.

(54) Daten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, einschließlich Vertragsdaten, haben viele wichtige Verwendungszwecke und Zwecke: sie kann Hinweise auf das Funktionieren des Binnenmarkts geben und zur Aufdeckung von Betrug, Korruption, Absprachen und Fehlverhalten beitragen. Wenn Auftraggebern mehr Flexibilität bei der Durchführung von Vergabeverfahren eingeräumt wird, ist es wichtig, insgesamt über eine bessere Qualität der Daten zu verfügen, um die Überwachung zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge einrichten. Der Zugang zu Beschaffungsdaten ist zwar von großer Bedeutung, es ist jedoch nicht erforderlich, die Duplizierung von Daten aus verschiedenen Quellen zu verlangen, da dies mit höheren Kosten ohne erkennbaren Nutzen verbunden ist. Aus diesem Grund sollten die nationalen Datenräume Zugang zu Daten bieten, einschließlich Daten, die in anderen Datenbanken gespeichert werden können, und Informationen nur speichern oder abrufen, wenn dies erforderlich ist. Wenn bereits Datenbanken für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorhanden sind, sollten sie die Grundlage für nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge bilden. Der Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge wurde von der Kommission eingerichtet, um Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu erfassen und auszutauschen, und sollte Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge von den nationalen Datenräumen für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten.

(55) Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe stellen eine kritische Infrastruktur dar, die der Vergabe öffentlicher Aufträge in der gesamten Union zugrunde liegt. Die über solche Systeme verarbeiteten Informationen sind hochsensibel. Die Konzentration solcher Daten auf Plattformen, die Eigentum, Kontrolle oder unzulässiger Einflussnahme von Drittländern unterliegen, stellt ein erhebliches Risiko für die Sicherheitsinteressen und die öffentliche Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten dar. Zu diesen Risiken gehören der unbefugte Zugang zu sensiblen Beschaffungsdaten, Eingriffe in die Integrität oder Verfügbarkeit von Beschaffungsplattformen, die Exposition gegenüber Cyberangriffen oder Spionage, die von ausländischen staatlichen Akteuren erleichtert werden, und die potenzielle Nutzung von Beschaffungsinformationen für wirtschaftliche oder strategische Zwecke zum Nachteil der Union. Um die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten, muss daher unbedingt sichergestellt werden, dass Anbieter von eProcurement-Diensten sowie nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge frei von Eigentumsstrukturen oder Kontrollvereinbarungen bleiben, die das Risiko einer unzulässigen Einflussnahme bergen.

(56) Die Wirksamkeit dieser Verordnung hängt nicht nur von klaren Vorschriften ab, sondern auch von strengen Governance-Regelungen auf nationaler Ebene. Die Mitgliedstaaten sollten daher strukturierte und evidenzbasierte Überwachungsrahmen für das Funktionieren ihrer Beschaffungssysteme auf der Grundlage der in ihren nationalen Datenräumen für die Vergabe öffentlicher Aufträge verfügbaren Daten sicherstellen, um Mängel zu ermitteln, Leistung und Wettbewerb zu bewerten, systemische Risiken zu erkennen und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu bewerten. Diese Überwachung sollte die kontinuierliche Verbesserung der nationalen Beschaffungssysteme unterstützen und sich unter anderem auf Hindernisse für den Wettbewerb und den Marktzugang, auch für KMU, Anfälligkeiten für Korruption und Betrug, Abhängigkeiten in der Lieferkette und die Einführung von Nachhaltigkeit, Innovation und Digitalisierung erstrecken. Die Ergebnisse dieser Überwachung sollten regelmäßig veröffentlicht werden und in die regelmäßige Berichterstattung an die Kommission einfließen.

(57) Die Mitgliedstaaten sollten auch eine nationale Koordinierungsbehörde benennen, um eine wirksame Koordinierung zwischen den einschlägigen nationalen Behörden sicherzustellen, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden zu erleichtern und als zentrale Kontaktstelle für die Kommission, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger zu fungieren.

(58) Die Professionalisierung ist ein Schlüsselfaktor für die Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und integritätsbasierten Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie erfordert einen langfristigen und strategischen Ansatz zur Entwicklung und Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Kompetenzen Auftraggeber während des gesamten Zyklus der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die nationale Strategie sollte einen kohärenten Rahmen für die Festlegung von Prioritäten, die Koordinierung von Maßnahmen, die Überwachung der Fortschritte und die Anpassung der Professionalisierungsbemühungen im Laufe der Zeit bieten. Bei Professionalisierungsmaßnahmen sollten die unterschiedlichen Bedürfnisse der Auftraggeber auf den einzelnen Verwaltungsebenen berücksichtigt werden, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen mit begrenzten Verwaltungskapazitäten gelegt werden sollte. Solche Maßnahmen sollten auch die Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere KMU, erleichtern und andere Akteure unterstützen, die zum Funktionieren des Systems der Vergabe öffentlicher Aufträge beitragen. Geeignete Unterstützungsstrukturen wie Kompetenzzentren, Ausbildungseinrichtungen, Beratungsdienste oder Helpdesks spielen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Professionalisierung Auftraggeber und der Verbesserung der Gesamtleistung des öffentlichen Auftragswesens.

(59) Betrug, Günstlingswirtschaft, Kollusion, Korruption und Interessenkonflikte stellen nach wie vor erhebliche Risiken für die Integrität und Wirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge dar. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer, auch bei der Auftragsausführung, zu gewährleisten. Auftraggeber sollten verpflichtet werden, geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um solche Risiken während der gesamten Vorbereitung, Vergabe und Ausführung von Aufträgen zu verhindern, zu ermitteln und zu beheben. Die Mitgliedstaaten sollten diese Bemühungen durch geeignete Instrumente unterstützen, einschließlich datengestützter Risikoanalyseinstrumente wie Arachne+, dem Instrument der Kommission zur Datenauswertung und Risikobewertung, das dazu beitragen soll, Betrug, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zulasten des EU-Haushalts aufzudecken und zu verhindern. Das neue digitale Ökosystem für die Auftragsvergabe in der Union zielt darauf ab, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und so dazu beizutragen, die Risiken für die Integrität der Verfahren zu verringern.

(60) Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und regulatorische Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf eine Reihe nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung zu erlassen: die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge alle zwei Jahre zu ändern, um Unterschieden bei der Gleichwertigkeit von Sonderziehungsrechten Rechnung zu tragen, Umweltanforderungen für die Beschaffung bestimmter Produkte aufzuerlegen, die Liste der Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Nachhaltigkeitsanforderungen an Produkte oder Technologien erforderlichenfalls nach der Annahme neuer einschlägiger Rechtsakte der Union zu ändern, den Schwellenwert für die Verwendung von BIM bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu ändern, verbindliche Spezifikationen und andere Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge anzunehmen, wenn diese Elemente ermittelten Sicherheitsinteressen und öffentlichen Sicherheitsinteressen der Union dienen oder wenn strategische Abhängigkeiten oder Risiken festgestellt werden, die Definition des Begriffs „erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen“ zu ändern oder diese Verordnung zu ergänzen, indem Auftraggeber verpflichtet werden, eine der in dieser Verordnung festgelegten freiwilligen restriktiven Maßnahmen anzuwenden, die erforderlichen Beschaffungsinformationen zu ändern oder auszuweiten, das Interoperabilitätsnetz zu benennen oder einzurichten und die Vorschriften für die Verwaltung des elektronischen Förderfähigkeitssystems und die Benennung des Instruments für digitale Unternehmensnachweise und des damit verbundenen Netzes festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[^9] niedergelegt wurden. Insbesondere Gewährleistung einer gleichberechtigten Beteiligung an der Vorbereitung

[^9] ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

delegierte Rechtsakte, das Europäische Parlament und der Rat erhalten alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(61) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass von Entscheidungen über das Wettbewerbsniveau auf bestimmten Märkten und die Durchführbarkeit der Ausnahme bestimmter Arten von Auftraggebern von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge übertragen werden. festzulegen, welche Art von spezifischen Informationen in jeder öffentlichen Zusammenfassung enthalten sein sollten, und die Verbindung zwischen öffentlichen Zusammenfassungen und die Abfolge bestimmter Informationen, die in mehreren öffentlichen Zusammenfassungen enthalten sind, sowie die damit verbundenen Anforderungen an Auftraggeber und Anbieter von eProcurement-Diensten zur Weiterverwendung von Informationen festzulegen; die Durchführungsmodalitäten für das Interoperabilitätsnetz, den elektronischen Förderfähigkeitsdienst und den Datenaustausch; Festlegung gemeinsamer Spezifikationen mit Anforderungen an das semantische Datenmodell der Vergabeverfahren; und die Beschaffungsinformationen, die dem nationalen Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge (National Public Procurement Data Space – NPPDS) und dem Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Public Procurement Data Space – PPDS) zur Verfügung gestellt werden sollten, ihre Bezeichnung als öffentlich zugänglich, die Veröffentlichungsbedingungen wie das Datum der Veröffentlichung für ursprünglich nicht öffentlich zugängliche Informationen und die Quelle der technischen Validierungsanforderungen festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[^10] ausgeübt werden.

(62) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

(63) Mit dieser Verordnung wird eine gründliche regulatorische Reinigung durchgeführt, indem die einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge aus sektorspezifischen Rechtsvorschriften in einer einzigen Referenzgesetzgebung, dieser Verordnung, konsolidiert werden. Sie bietet einen allgemeinen Rahmen für Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge von mehr als sektorspezifischer Relevanz und wird dadurch die Anwendung dieser Vorschriften in der Praxis erheblich vereinfachen. Um einschlägige Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die unabhängig von der Art des betreffenden Produkts gelten, zu streichen und in diese Verordnung aufzunehmen, müssen daher die Verordnungen (EU) 2023/1542[^11], (EU) 2024/1157[^12], (EU) 2024/1252[^13], (EU) 2024/1735[^14], (EU) 2024/1781[^15], (EU) 2024/2847[^16], (EU) 2024/3110[^17] und (EU) 2025/40[^18] sowie die Richtlinien 2008/98/EG[^19], (EU) 2019/882[^20], (EU) 2022/2381[^21], (EU) 2023/1791[^22] und (EU) 2024/1760[^23] geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sollte geändert werden, um die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die Sicherheit, die Versorgungssicherheit und die europäische Präferenz auf die genannte Verordnung anzuwenden.

(64) Die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sollten aufgehoben werden.

(65) Angesichts des Umfangs und der Neuartigkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Reformen, einschließlich der Schaffung eines gemeinsamen digitalen Ökosystems und gemeinsamer Datenräume, der Stärkung der Vorschriften für die strategische Auftragsvergabe und der neuen Governance- und Überwachungsanforderungen, sollte die Anwendung dieser Verordnung um zwei Jahre verschoben werden.

(66) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725[^24] angehört und hat seine Stellungnahme am [EINFÜGEN] abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[^1]: https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_en.

[^2]: consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf.

[^3]: https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_en.

[^4]: https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/competitiveness-compass_en.

[^5]: Sonderbericht 2023 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU https://www.eca.europa.eu/en/publications?ref=SR-2023-28.

[^6]: consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/05/24/council-adopts-conclusions-on-the-court-of- Auditoren-report-on-public-procurement/pdf/.

[^7]: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0174_EN.pdf.

[^8]: https://data.europa.eu/doi/10.2863/0379789.

[^9]: https://www.eesc.europa.eu/en/our-work/opinions-information-reports/opinions/review-european- Public-Procurement-Legal-Rahmen.

[^10]: https://commission.europa.eu/publications/simpler-clearer-and-better-enforced-eu-rulebook_en.

[^11]: Rechtssache C-652/22, Kolin İnĪaat Turizm Sanayi ve Ticaret Aî/Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Rechtssache C-266/22, CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd und Astra Vagoane Călători SA gegen Autoritatea pentru Reformă Feroviară und Alstom Ferroviaria SpA.

[^12]: Der Unterschied zwischen den im Finanzbogen und in der Folgenabschätzung dargestellten Kosten ergibt sich daraus, dass der Finanzbogen alle Kosten umfasst, während in der Folgenabschätzung nur die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die durch die politischen Maßnahmen zusätzlich zu den sogenannten „Business-as-usual“-Kosten entstehen. Es gibt auch geringfügige Unterschiede bei der Kostenklassifizierung und -darstellung, die sich aus den Anforderungen der Haushaltsordnung ergeben.

[^13]: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

[^14]: Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).

[^15]: Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).

[^16]: Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).

[^17]: Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj).

[^18]: Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).

[^19]: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).

[^20]: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).

[^21]: Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2381/oj).

[^22]: Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).

[^23]: Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).

[^24]: Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


## Teil I

## Allgemeine Bestimmungen

## Titel I

## Gegenstand und Anwendungsbereich

### Artikel 1

#### Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge und Bau- oder Dienstleistungskonzessionen festgelegt, die von einem oder mehreren Auftraggebern von einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern vergeben werden und deren Wert mindestens den in Artikel 2 festgelegten Schwellenwerten entspricht.

2. In dieser Verordnung werden die Verfahrensvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie die vergabebezogenen Aspekte der Planung und Ausführung solcher Aufträge und Konzessionen festgelegt, strategische Ziele festgelegt, die zu berücksichtigen sind, und ein Rahmen für ein gemeinsames digitales Ökosystem geschaffen, das bei der Planung, Vergabe und Durchführung zu verwenden ist, sowie Mechanismen zur Gewährleistung der Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

3. Diese Verordnung regelt keine Angelegenheiten des allgemeinen Verwaltungs- oder Vertragsrechts in den Mitgliedstaaten, die über die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten hinausgehen, und

2. Sie berührt weder die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten ihre öffentliche Verwaltung, einschließlich der Finanz- und Haushaltskontrolle der öffentlichen Ausgaben, organisieren, noch die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit.

4. Die Anwendung dieser Verordnung unterliegt Artikel 346 des Vertrags. Diese Verordnung steht dem Erlass oder der Durchsetzung nationaler Maßnahmen, die für den Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag erforderlich sind, nicht entgegen.

5. Diese Verordnung berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 des Vertrags, im Einklang mit dem Unionsrecht Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festzulegen und festzulegen, wie diese Dienstleistungen organisiert und finanziert werden, sofern sie mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen, sowie die spezifischen Verpflichtungen, denen sie unterliegen. Darüber hinaus berührt diese Verordnung nicht die Entscheidung öffentlicher Stellen darüber, ob, wie und in welchem Umfang sie öffentliche Aufgaben gemäß Artikel 14 des Vertrags und Protokoll Nr. 26 des Vertrags selbst wahrnehmen wollen.

6. Vereinbarungen, Beschlüsse oder andere Rechtsinstrumente, die die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zwischen Auftraggebern regeln und in denen keine Vergütung für die vertragliche Erfüllung vorgesehen ist, gelten als Angelegenheit der internen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats und werden als solche in keiner Weise von dieser Verordnung berührt.


### Artikel 2

#### Schwellen

1. Diese Verordnung gilt für öffentliche Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht:

a) 5 404 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen und Konzessionen;

b) 140 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I aufgeführten zentralen Regierungsbehörden vergeben werden;

c) 216 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden;

d) 432 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die in den von Teil II Titel I Kapitel 2 erfassten Sektoren tätig sind;

e) 750 000 EUR bei Aufträgen über Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen, die gemäß Artikel 58 vergeben werden.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 oder in dringenden Fällen gemäß Artikel 142 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Schwellenwerte gemäß den in Artikel 3.



### Artikel 3

#### Neufestsetzung der Schwellenwerte

1. Alle zwei Jahre ab dem... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = letzter Tag des Monats August nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] überprüft die Kommission, ob die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte den im Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) festgelegten Schwellenwerten entsprechen, und setzt diese Schwellenwerte erforderlichenfalls gemäß diesem Artikel neu fest.

2. Die Kommission überprüft die in Artikel 2 festgelegten Schwellenwerte gemäß der im GPA festgelegten Berechnungsmethode. Die Kommission berechnet den Wert dieser Schwellenwerte auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während eines Zeitraums von 24 Monaten, der am 31. August endet, der der Neufestsetzung mit Wirkung vom 1. Januar vorausgeht. Der Wert der neu festgesetzten Schwellenwerte wird erforderlichenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet, um sicherzustellen, dass die im GPA vorgesehenen geltenden Schwellenwerte, ausgedrückt in SZR, eingehalten werden.

3. Ab dem 1. Januar 202X [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] und danach alle zwei Jahre bestimmt die Kommission den Wert der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

4. Im Einklang mit der im GPA festgelegten Berechnungsmethode bestimmt die Kommission die in Absatz 3 genannten Werte auf der Grundlage der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen, die dem in Euro ausgedrückten anwendbaren Schwellenwert während des Zeitraums von 24 Monaten entsprechen, der am 31. August endet, der der Neufestsetzung mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres vorausgeht.

5. Die Kommission veröffentlicht die neu festgesetzten Schwellenwerte und deren Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, im Amtsblatt der Europäischen Union.

6. Ist eine Neufestsetzung der Schwellenwerte gemäß Artikel 3 erforderlich und ist die Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 141 aus Gründen äußerster Dringlichkeit nicht möglich und ist dies daher aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 142 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 erlassen werden, Anwendung.


## Titel II

## Grundsätze, politische Ziele und Begriffsbestimmungen

### Artikel 4

#### Grundsätze der Auftragsvergabe

1. Die Auftragsvergabe erfolgt nach dem Grundsatz der bestmöglichen Qualität öffentlicher Gelder und dient damit dem Ziel effizienter öffentlicher Ausgaben und Investitionen.

2. Auftraggeber behandeln Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß Artikel 70 Absatz 1 unter die Richtlinie fallen, in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und sorgen so für die volle Wirksamkeit des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt der Union. Sie handeln in transparenter und verhältnismäßiger Weise.

3. Auftraggeber ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Integrität des Vergabeverfahrens zu gewährleisten und Umstände zu vermeiden, die ihre Unparteilichkeit und Fairness beeinträchtigen könnten.

Auftraggeber dürfen ihre Auftragsvergabe nicht so gestalten, dass sie vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird oder der Wettbewerb unangemessen eingeschränkt wird.

4. Auftraggeber ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Artikel 5 genannten politischen Zielen einhalten, einschließlich der geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Unionsrecht, nationales Recht, Tarifverträge oder die in Anhang II aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Übereinkommen festgelegt sind.


### Artikel 5

#### Politische Zielsetzungen

Die Vergabe öffentlicher Aufträge orientiert sich an den strategischen politischen Zielen der Union, insbesondere

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch einen florierenden Binnenmarkt, Förderung von Innovationen und Stärkung der verarbeitenden Industrie und der sauberen industriellen Basis der Union;

b) die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union;

c) das Streben nach sozialer Gerechtigkeit, fairen Arbeitsbedingungen und einer inklusiven Gesellschaft, auch im Rahmen des sozialen Dialogs;

Sicherheit, Gefahrenabwehr, Resilienz und wirtschaftliche Sicherheit der Union, auch durch strategische Unabhängigkeit.


### Artikel 6

#### Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Verschlusssachen“ alle Informationen oder Materialien, unabhängig von ihrer Form, ihrer Art oder der Art ihrer Übermittlung, denen ein bestimmter Geheimhaltungsgrad oder ein bestimmter Schutzgrad zugewiesen wurde und die im Interesse der nationalen Sicherheit und gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor missbräuchlicher Verwendung, Vernichtung, Entfernung, Weitergabe, Verlust oder Zugang durch unbefugte Personen oder vor jeder anderen Art der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen;

2. „Tag“ ist der Kalendertag;

„Digitales Instrument für Unternehmensnachweise“ ein digitales Instrument, das die Überprüfung, den Austausch und die Speicherung von Nachweisen im Zusammenhang mit den Ausschlussgründen, den Auswahlkriterien, der Herkunft und anderen Anforderungen ermöglicht, die gemäß dieser Verordnung im Vergabeverfahren festgelegt wurden und über das Instrument verfügbar sind;

„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, eine öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen wie Joint Ventures, Konsortien oder andere befristete Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die auf dem Markt die Ausführung von Bau- oder Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

„Förderfähigkeitsprofil“ ein zusammengestelltes Dokument, das von dem in Artikel 133 genannten elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit erstellt wird und Informationen über den Wirtschaftsteilnehmer enthält, einschließlich Informationen über die Einhaltung der Ausschlussgründe, der Auswahlkriterien und der Herkunft;

„eProcurement-Plattform“ ein digitales Instrument, das die elektronische Kommunikation zwischen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern über das Interoperabilitätsnetz ermöglicht;

„eProcurement-Dienstleister“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine eProcurement-Plattform bereitstellt;

8. „funktionelle Anforderung“ eine Anforderung, die die Leistung, die gewünschte Funktion, die Fähigkeit, das Ergebnis oder das Ergebnis beschreibt, die bzw. das mit den Bauleistungen, Produkten oder Dienstleistungen erreicht werden soll, ohne auf spezifische technische Mittel, Entwürfe oder Methoden Bezug zu nehmen, mit denen diese Funktionen oder Ergebnisse erreicht werden sollen;

(9) „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012[^25];

„Arbeitsintensiver Auftrag“ einen Auftrag mit einem Auftragsgegenstand, bei dem die Arbeitskosten in der Regel mindestens 50 % des gesamten Auftragswerts ausmachen;

„Lebenszyklus“ alle möglichen aufeinander folgenden oder miteinander verbundenen Phasen oder beides, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Produktion, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und der Wartung, während der Lebensdauer des Produkts, der Bau- oder Dienstleistungen, vom Erwerb der Rohstoffe oder der Erzeugung von Ressourcen bis zur Entsorgung, Freigabe und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung;

(12) „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[^26];

(13) „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die eine Risiko-Nutzen-Teilung unter Marktbedingungen und eine schrittweise wettbewerbsorientierte Entwicklung umfasst;

(14) „Angaben zur Auftragsvergabe“ alle Informationen, die der Auftraggeber vor der Vergabe erstellt oder auf die er sich bezieht, um Elemente der Auftragsvergabe zu beschreiben, einschließlich öffentlicher Zusammenfassungen, technischer Spezifikationen, des Vertragsentwurfs, Muster für die Darstellung von Informationen durch Wirtschaftsteilnehmer, Informationen über allgemein geltende Verpflichtungen und aller zusätzlichen Informationen;

(15) „Beschaffungsinformationen“ alle vom Auftraggeber bereitgestellten Daten, die den gesamten Beschaffungszyklus abdecken, auch vor und nach der Vergabe des Auftrags;

(16) „Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ (im Folgenden „FuE-Beschaffung“) bezeichnet die Beschaffung von Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung bis hin zur ursprünglichen Entwicklung. Die ursprüngliche Entwicklung eines ersten Produkts, einer ersten Dienstleistung oder eines ersten Bauwerks kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung umfassen, um die Ergebnisse von Feldversuchen einzubeziehen und nachzuweisen, dass das betreffende Produkt, die betreffende Dienstleistung oder das betreffende Bauwerk für eine Produktion oder Lieferung in ausreichender Menge und unter annehmbaren Qualitätsstandards geeignet ist, nicht jedoch eine Mengenproduktion oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten. Die FuE-Beschaffung kann die Erlangung des Eigentums an Prototypen oder ersten Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfassen, die auf Ersuchen des Auftraggebers im Rahmen und für einen bestimmten Auftrag zur Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen entwickelt werden, umfasst jedoch nicht die kommerzielle Einführung von Endprodukten, Dienstleistungen oder Bauleistungen.

17. „Auftraggeber“ einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 7 oder einen Sektorenauftraggeber gemäß Artikel 8;

(18) „öffentlicher Auftrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge“ einen öffentlichen Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Randnummer 22 fallen;

(20) „öffentliche Zusammenfassung“ bezeichnet einen Überblick über die Beschaffung zu einem bestimmten Zeitpunkt, der vom Auftraggeber veröffentlicht wird;

(21) „öffentlicher Lieferauftrag“ einen öffentlichen Auftrag über den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Bei den Produkten kann es sich um neue, gebrauchte, überholte, wiederaufgearbeitete Produkte und um Produkte als Dienstleistung handeln. Ein öffentlicher Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;

(22) „öffentlicher Bauauftrag“ einen öffentlichen Auftrag mit einem der folgenden Ziele:

a) die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten im Sinne des Anhangs V;

b) die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung eines Bauwerks;

c) die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art oder die Planung der Bauleistung hat, genannten Erfordernissen;

„Gesellschaftliche Herausforderung“ eine Entwicklung oder Situation, die sich auf die wirksame und effiziente Erfüllung öffentlicher Aufgaben auswirkt und sich auf das Funktionieren des betreffenden Auftraggebers oder der betreffenden Auftraggeber oder der Personen, die diese Dienste in Anspruch nehmen, auswirkt;

(24) „Vorschlag für eine innovative Lösung“ einen Vorschlag eines Wirtschaftsteilnehmers, in dem sein innovativer Ansatz zur Bewältigung einer gesellschaftlichen Herausforderung, einschließlich der damit verbundenen Risiken, der potenziellen Auswirkungen und Vorteile, und seine Vision für die Entwicklung, Erprobung und Umsetzung der innovativen Lösung in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber dargelegt werden;

(25) „Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der auf vertraglichem Wege die Verantwortung für die Ausführung eines Teils des öffentlichen Auftrags – mit Ausnahme der bloßen Bereitstellung von Waren oder Teilen, die für die Erbringung einer Bauleistung oder die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind – von einem Wirtschaftsteilnehmer erwirbt, der den Zuschlag für einen solchen öffentlichen Auftrag erhalten hat;

„Auftragsgegenstand“ die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen, die der Auftraggeber im Wege der Auftragsvergabe zu erwerben beabsichtigt, um seinen Bedarf zu decken;

(27) „Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

[^25]: Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).

[^26]: Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj)


## Teil II

## Betroffene Akteure

## Titel I

## Auftraggeber

## Kapitel 1

## Ermittlung Auftraggeber

### Artikel 7

#### Öffentliche Auftraggeber

1. Für die Zwecke dieser Verordnung sind öffentliche Auftraggeber die zentralen Regierungsbehörden, subzentralen Regierungsbehörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einem oder mehreren dieser öffentlichen Auftraggeber bestehen, unabhängig davon, ob das Vergabeverfahren von einer oder mehreren spezifischen Verwaltungseinheiten innerhalb dieser Stellen durchgeführt wird.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung sind zentrale Regierungsbehörden die in Anhang I aufgeführten Behörden und, soweit auf nationaler Ebene Korrekturen oder Änderungen vorgenommen wurden, deren Rechtsnachfolger.

Werden Korrekturen oder Änderungen auf nationaler Ebene vorgenommen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb von drei Monaten mit.

3. Unter Regierungsbehörden unterhalb der Zentralregierung ist Folgendes zu verstehen:

a) Andere als die in Anhang I aufgeführten staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden;

b) zentrale Beschaffungsstellen, die selbst keine zentralen Regierungsbehörden sind;

c) Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Absatz 4.

4. Für die Zwecke dieser Verordnung sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts Einrichtungen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) sie haben den besonderen Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;

b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit;

sie werden zu mehr als 50 % vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert; oder der Leitung und Aufsicht dieser Behörden oder Stellen unterliegen; oder ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan haben, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die Liste der zentralen Regierungsbehörden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingegangenen Mitteilungen zu aktualisieren.


### Artikel 8

#### Sektorenauftraggeber

1. Für die Zwecke dieser Verordnung sind Sektorenauftraggeber öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen und Stellen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind und eine oder mehrere der in den Artikeln 12 bis 18 genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus ausüben, es sei denn, die Tätigkeit ist auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne des Artikels 19 unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt.

2. Ein öffentliches Unternehmen ist ein Unternehmen, auf das ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber in einem der folgenden Fälle einen beherrschenden Einfluss ausüben, wenn sie direkt oder indirekt

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält;

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen;

mehr als die Hälfte des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

3. Für die Zwecke dieser Verordnung sind besondere oder ausschließliche Rechte solche Rechte, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt werden, um die Ausübung der in den Artikeln 12 bis 18 genannten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Einrichtungen zu beschränken, wodurch die Fähigkeit anderer Einrichtungen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne des Unterabsatzes 1.

Die in Unterabsatz 2 genannten Verfahren umfassen unter anderem Folgendes:

a) Vergabeverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie 2009/81/EG[^27] oder einer öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs gemäß dieser Verordnung;

b) Verfahren gemäß anderen Rechtsakten der Union, die eine angemessene vorherige Transparenz für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährleisten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verfahren gemäß den in Anhang III aufgeführten Rechtsakten der Union.

[^27]: Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).


### Artikel 9

#### Zentrale Beschaffungsstellen

1. Auftraggeber können ihre Beschaffungstätigkeiten durch die Einrichtung und Nutzung zentraler Beschaffungsstellen im Einklang mit den Vorschriften dieses Artikels organisieren.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zentrale Beschaffungsstellen“ jeden Auftraggeber, der folgende Tätigkeiten ausübt:

a) Tätigkeit als Großhändler durch Kauf und Weiterverkauf von Lösungen, die auf dem Markt für Auftraggeber erworben wurden;

b) Vermittlung durch die Veröffentlichung von Zusammenfassungen und die Vergabe von Aufträgen an Auftraggeber;

Zentrale Beschaffungsstellen können zusätzlich zu den oben genannten Tätigkeiten auch gemeinsame Beschaffungstätigkeiten durchführen oder sich daran beteiligen oder zusätzliche Unterstützungsleistungen bei der Beschaffung für Auftraggeber erbringen, einschließlich technischer Hilfe, technischer Infrastruktur oder Beratung.

3. Auftraggeber geben in den öffentlichen Zusammenfassungen gemäß Artikel 110 an, wenn sie als zentrale Beschaffungsstelle handeln.

4. Jeder Auftraggeber kann Lösungen von oder über eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in der Union erwerben, ohne die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für die Erbringung der Dienstleistungen der zentralen Beschaffungsstelle anzuwenden.


5. Bei einem Auftraggeber, der eine Lösung von einer zentralen Beschaffungsstelle oder über eine zentrale Beschaffungsstelle erwirbt, die für diese Lösung an diese Verordnung gebunden war und diese angewandt hat, wird davon ausgegangen, dass er diese Verordnung in Bezug auf die Beschaffung für diese Lösung einhält.

6. Bei einem Auftraggeber, der eine Lösung von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder über ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union erwirbt, das bzw. die eine gemeinsame Beschaffung durchführt, im Namen der Mitgliedstaaten handelt oder als zentrale Beschaffungsstelle gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509[^28] oder anderen Rechtsakten der Union, die die Durchführung einer gemeinsamen Beschaffung vorsehen, oder im Namen der Mitgliedstaaten oder als zentrale Beschaffungsstelle handelt, wird davon ausgegangen, dass er die vorliegende Verordnung in Bezug auf die Beschaffung für diese Lösung einhält.

[^28]: Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).


### Artikel 10

#### Gemeinsame Beschaffung

1. Zwei oder mehr Auftraggeber, auch aus verschiedenen Mitgliedstaaten, können bei der Vergabe bestimmter spezifischer öffentlicher Aufträge gemeinsam handeln.

2. Das gemeinsame Vergabeverfahren wird durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt, in der unter anderem Folgendes festgelegt wird:

a) die jeweiligen Zuständigkeiten der betroffenen Parteien, die Zuständigkeit für die Verwaltung des gemeinsamen Verfahrens, die Verteilung der gemeinsam zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder die zu übertragenden Rechte; und

b) wenn die Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen, die Rechtsordnung, die das Verfahren regelt, und folglich die auf Streitigkeiten anwendbaren Rechtsvorschriften, die zuständige Nachprüfungsstelle und die zuständige Gerichtsbarkeit sowie das Recht, das für die sich daraus ergebenden öffentlichen Aufträge gilt.

Auf die Zuweisung der Zuständigkeiten und das anwendbare nationale Recht wird in den Einzelheiten der Auftragsvergabe für die gemeinsam vergebenen öffentlichen Aufträge Bezug genommen.

3. Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 9 Absatz 6 und des Artikels 69 Absatz 3 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 oder anderer Rechtsakte der Union.


## Kapitel 2

## Tätigkeiten im Versorgungsbereich

## Abschnitt 1

## ERFASSTE TÄTIGKEITEN

### Artikel 11

#### Gemeinsame Vorschriften

1. Für die Zwecke der Artikel 12, 13 und 14 umfasst der Begriff „Versorgung“ die Erzeugung oder Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel.

2. Die Gewinnung von Gas in Form der Gewinnung fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 18.



### Artikel 12

#### Gas und Wärme

1. In Bezug auf Gas und Wärme gilt diese Verordnung für folgende Tätigkeiten:

a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung oder der Abgabe von Gas oder Wärme;

b) die Einspeisung von Gas oder Wärme in die unter Buchstabe a genannten Netze.

2. Die Einspeisung von Gas oder Wärme in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber, bei dem es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Sektorenauftraggeber die unvermeidbare Folge der Ausübung anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels oder in den Artikeln 13, 14 oder 15 genannten Tätigkeiten ist;

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur der wirtschaftlichen Nutzung dieser Erzeugung dient und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre vor dem Jahr, in dem die Einspeisung erfolgt, nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Sektorenauftraggebers ausmacht.


### Artikel 13

#### Elektrizität

1. In Bezug auf Elektrizität gilt diese Verordnung für folgende Tätigkeiten:

a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Elektrizität;

b) die Einspeisung von Elektrizität in die unter Buchstabe a genannten Netze.

2. Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Stromerzeugung durch diesen Sektorenauftraggeber erfolgt, weil sein Eigenverbrauch für andere als die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den Artikeln 12, 14 oder 15 genannten Tätigkeiten erforderlich ist;

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers abhängt und auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten drei Jahre vor dem Jahr, in dem die Lieferung erfolgt, 30 % der gesamten Energieerzeugung dieses Sektorenauftraggebers nicht überschritten hat.


### Artikel 14

#### Wasser

1. In Bezug auf Wasser gilt diese Verordnung für folgende Tätigkeiten:

a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung oder der Abgabe von Trinkwasser;

b) die Einspeisung von Trinkwasser in die unter Buchstabe a genannten Netze.

2. Diese Verordnung gilt auch für Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben und im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten stehen:

a) Wasserbauprojekte, Bewässerungs- oder Entwässerungsprojekte, sofern die für die Trinkwasserversorgung zu verwendende Wassermenge mehr als 20 % der Gesamtmenge des durch solche Projekte oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen bereitgestellten Wassers ausmacht;

b) die Beseitigung oder Behandlung von Abwässern.

3. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Gewinnung von Trinkwasser durch diesen Sektorenauftraggeber erfolgt, weil sein Verbrauch durch diesen Sektorenauftraggeber für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der in den Artikeln 14 bis 17 genannten erforderlich ist;

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers abhängt und auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten drei Jahre vor dem Jahr, in dem die Einspeisung erfolgt, 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung dieses Sektorenauftraggebers nicht überschritten hat.


### Artikel 15

#### Transportdienste

1. Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

2. Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne.


### Artikel 16

#### Häfen und Flughäfen

Diese Verordnung gilt für die Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder anderen Terminaleinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr.


### Artikel 17

#### Postdienstleistungen

1. Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung folgender Dienstleistungen:

a) Postdienste;

b) andere Dienste als Postdienste, sofern diese Dienste von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt, und sofern die in Artikel 19 festgelegten Bedingungen in Bezug auf diese Dienste nicht erfüllt sind.

2. Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^29] bezeichnet der Ausdruck

a) „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert werden soll, unabhängig von ihrem Gewicht. Zu diesen Sendungen gehören neben Briefsendungen beispielsweise auch Bücher, Kataloge, Zeitungen, Zeitschriften und Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, unabhängig vom Gewicht;

b) „Postdienste“ Dienste, die in der Abholung, dem Sortieren, der Weiterleitung und der Zustellung von Postsendungen bestehen, einschließlich Diensten, die sowohl unter die Universaldienstverpflichtung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG fallen als auch nicht darunter fallen;

c) „andere Dienste als Postdienste“ sind Dienste, die in folgenden Bereichen erbracht werden:

i) Verwaltung von Postdiensten sowohl vor als auch nach dem Versand, einschließlich Verwaltung von Posträumen;

ii) Dienste, die nicht unter Buchstabe a fallende Postsendungen betreffen, wie etwa nicht adressierte Direktwerbung.

[^29]: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/67/oj).


### Artikel 18

#### Gewinnung und Exploration von Energiequellen

Diese Verordnung gilt für die Nutzung eines geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken:

a) Förderung von Öl oder Gas;

b) Erkundung oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.


## Abschnitt 2

## AUSNAHMEN FÜR BESTIMMTE TÄTIGKEITEN IM VERSORGUNGSBEREICH

### Artikel 19

#### Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

1. Diese Verordnung gilt nicht für Aufträge zur Ausübung der in den Artikeln 12 bis 18 aufgeführten Tätigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes geografisches Gebiet, wenn die Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang in diesem geografischen Gebiet unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sofern dies in einem gemäß Artikel 20 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, anhand von Kriterien entschieden, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags im Einklang stehen, unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf die von der Entscheidung betroffene Situation. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:

a) die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen;

b) das Vorhandensein alternativer Produkte oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als substituierbar angesehen werden;

c) die Preise; und

d) die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen auf dem relevanten Markt.

Die betreffende Tätigkeit kann Teil eines größeren Sektors sein oder nur in bestimmten Teilen des Gebiets der Union, einschließlich bestimmter Teile der Mitgliedstaaten, ausgeübt werden.

3. Das geografische Gebiet, auf dessen Grundlage beurteilt wird, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, besteht aus einem Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten insbesondere durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Bei dieser Bewertung werden in erster Linie erhebliche Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen und das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen berücksichtigt. Dabei werden auch Faktoren wie die Art und die Merkmale der betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie etwaige erhebliche Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und benachbarten Gebieten berücksichtigt. Der räumliche Geltungsbereich des Gebiets, anhand dessen beurteilt wird, ob eine Tätigkeit dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt.

4. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der Zugang zu einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte der Union umgesetzt hat und anwendet. Andernfalls wird festgestellt, dass der Zugang zu dem betreffenden Markt rechtlich und tatsächlich frei ist.


### Artikel 20

#### Zielabweichungsverfahren

1. Ist ein Mitgliedstaat oder ein Sektorenauftraggeber der Auffassung, dass eine bestimmte Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so kann er der Kommission als vorbereitenden Schritt für einen möglichen förmlichen Antrag auf Ausnahme eine Vorfrage zur Anwendbarkeit von Artikel 19 gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder direkt einen förmlichen Antrag auf Ausnahme gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorlegen, um festzustellen, dass die betreffende Tätigkeit nicht unter diese Verordnung fällt.

2. Während der fakultativen Vorbereitungsphase nach der Einreichung einer Vorfrage nimmt die Kommission im Geiste der loyalen Zusammenarbeit eine erste Bewertung der in Artikel 19 genannten Bedingungen vor. Diese Bewertung stützt sich auf alle für diese Tätigkeit relevanten Informationen, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden oder ihr zur Verfügung stehen. Zur Ergänzung der bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen kann die Kommission von dem betreffenden Sektorenauftraggeber oder Mitgliedstaat oder jeder anderen für die betreffende Tätigkeit und den betreffenden Markt zuständigen Partei zusätzliche Informationen anfordern. Die Kommission kann den Sektorenauftraggeber, den Mitgliedstaat und andere betroffene Parteien zu einem weiteren schriftlichen oder mündlichen Austausch auffordern, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt sind, auch in Bezug auf die Klärung fehlender Fakten, Daten oder Begründungen.

Die Kommission beantwortet die Frage der vorläufigen Bewertung innerhalb von 180 Kalendertagen nach deren Einreichung. Reichen die bei der Prüfung der Vorfrage gesammelten Informationen aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die in Artikel 19 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, so beendet die Kommission die Vorbereitungsphase, verzichtet auf die Einreichung eines förmlichen Antrags auf Befreiung und erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem erklärt wird, dass die betreffende Tätigkeit gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausgenommen wurde.

Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende Sektorenauftraggeber kann jederzeit vor Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist einen förmlichen Antrag stellen.

Reichen die bei der Beurteilung der Vorfrage gesammelten Informationen nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die in Artikel 19 genannten Bedingungen erfüllt sind, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat oder den betreffenden Sektorenauftraggeber, woraufhin der Mitgliedstaat oder der Sektorenauftraggeber beschließen kann, einen förmlichen Antrag auf Ausnahme gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu stellen.

3. Nach der Einreichung eines förmlichen Antrags auf Gewährung einer Ausnahme, entweder direkt oder nach einem ergebnislosen, negativen oder teilweise negativen Ergebnis der Vorbereitungsphase, nimmt die Kommission eine umfassende Bewertung der in Artikel 19 festgelegten Bedingungen vor. Der förmliche Antrag auf Befreiung muss alle relevanten Fakten enthalten, insbesondere Informationen über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung dieser Bedingungen betreffen. Dazu kann auch eine Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde gehören, die für die betreffende Tätigkeit zuständig ist. Form, Inhalt und andere Einzelheiten des Antrags auf Ausnahme richten sich nach den Anforderungen des Durchführungsrechtsakts auf der Grundlage von Absatz 10 dieses Artikels.

4. Nach Bewertung der übermittelten Informationen stellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die innerhalb der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Fristen erlassen werden, auf der Grundlage der in Artikel 19 festgelegten Kriterien fest, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Die Tätigkeit fällt nicht mehr unter diese Verordnung, wenn

a) die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Tätigkeit innerhalb des unter Buchstabe b genannten Zeitraums unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist;

b) die Kommission hat den Durchführungsrechtsakt nicht innerhalb der folgenden Fristen erlassen:

i) falls dem Ausnahmeantrag keine Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde beigefügt ist:

(1) 90 Tage;

120 Tage, wenn die Kommission dem Sektorenauftraggeber und dem betreffenden Mitgliedstaat ausnahmsweise mitteilt, dass der Grad der Komplexität des Antrags auf Ausnahme mehr Zeit erfordert, um die Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt oder der betreffenden Tätigkeit zu analysieren;

ii) wenn dem Antrag auf Ausnahme eine Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde beigefügt ist:

(1) 60 Tage;

Ausnahmsweise 80 Tage, wenn die Kommission dem Sektorenauftraggeber und dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilt, dass der Grad der Komplexität des Antrags auf Ausnahme mehr Zeit erfordert, um die Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt oder der betreffenden Tätigkeit zu analysieren.

Diese Fristen beginnen am ersten Arbeitstag nach Eingang des Antrags auf Befreiung bei der Kommission oder, wenn die mit dem Antrag auf Befreiung zu übermittelnden Informationen unvollständig sind, am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Informationen.

Die unter Buchstabe b genannten Fristen können von der Kommission mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Sektorenauftraggebers verlängert werden.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Sektorenauftraggeber, der unabhängigen nationalen Behörde oder jeder anderen zuständigen nationalen Behörde Informationen anfordern, die sie für die Durchführung ihrer Bewertung für erforderlich hält, einschließlich damit zusammenhängender zusätzlicher Informationen oder Klarstellungen zu bereits vorgelegten Informationen. Die unter Buchstabe b genannten Fristen werden bis zum Eingang der vollständigen und korrekten Informationen ausgesetzt.

5. Nach Einreichung eines Antrags auf Ausnahme kann der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Sektorenauftraggeber mit Zustimmung der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme wesentlich ändern, insbesondere in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten oder geografischen Gebiete. In diesem Fall gilt eine neue Frist für den Erlass des Durchführungsrechtsakts, die gemäß Absatz 4 Buchstabe b zu berechnen ist, es sei denn, die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende Sektorenauftraggeber vereinbaren eine kürzere Frist.

6. Richtet die Kommission im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausnahme ein Auskunftsersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat oder den betreffenden Sektorenauftraggeber, das 180 Tage lang unbeantwortet bleibt, so gilt der Antrag auf Ausnahme als zurückgezogen.

7. Ist eine Tätigkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat bereits Gegenstand eines Verfahrens gemäß den Absätzen 1 und 5, so gelten weitere Anträge auf Ausnahme für dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat vor Ablauf der mit dem ersten Antrag auf Ausnahme eröffneten Frist nicht als neue Verfahren, sondern werden im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf Ausnahme und dessen Dauer behandelt.

8. Die Kommission kann von Amts wegen eine neue Analyse der Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen Dritter oder im Falle eines förmlichen Antrags eines Mitgliedstaats.

9. Informationen über die Anwendbarkeit von Artikel 19 Absatz 1 auf erfasste Tätigkeiten für einen bestimmten Markt und eine bestimmte Tätigkeit werden von der Kommission zur Verfügung gestellt, einschließlich der Tatsache, dass ein Antrag auf Ausnahme gestellt wurde, der für die Bewertung geltenden Zeiträume und etwaiger Verlängerungen oder Aussetzungen dieser Zeiträume. Die Kommission veröffentlicht auch Informationen über Vorfragen und neue Analysen, die gemäß Absatz 8 durchgeführt wurden.

10. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 bis 9 zu erlassen, die mindestens Vorschriften in Bezug auf Folgendes umfassen:

a) Durchführungsbestimmungen über Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten von Vorfragen und Befreiungsanträgen nach den Absätzen 1 und 3;

b) Veröffentlichung gemäß Absatz 9.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.


## Titel II

## Wirtschaftsteilnehmer

## Kapitel 1

## Allgemeine Bestimmungen

### Artikel 21

#### Wirtschaftsteilnehmer

1. Auftraggeber dürfen von Wirtschaftsteilnehmern für die Teilnahme am Vergabeverfahren keine bestimmte Rechtsform verlangen.

2. Wirtschaftsteilnehmer, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen berechtigt sind, dürfen nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der Wirtschaftsteilnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben werden soll, entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein müsste.

3. Bei Dienstleistungs-, Bau-, Verlege- und Installationsarbeiten können Auftraggeber von juristischen Personen verlangen, dass sie vor Beginn der Ausführung der betreffenden Aufgaben die Namen und einschlägigen Qualifikationen des mit der Ausführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals angeben.


### Artikel 22

#### Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern

1. Auftraggeber legen keine Auswahlkriterien gemäß Artikel 27 für Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern fest, die sich von denen für andere Wirtschaftsteilnehmer unterscheiden, sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist.

Eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern erfüllt ein Eignungskriterium, wenn

a) ein Wirtschaftsteilnehmer der Gruppe verfügt über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit oder die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit; oder

b) wenn diese Fähigkeit oder Leistungsfähigkeit durch eine Kombination der einschlägigen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit oder der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit von zwei oder mehreren Mitgliedern der Gruppe nachgewiesen werden kann, es sei denn, eine solche Kombination würde nicht das gleiche Maß an Fähigkeit oder Leistungsfähigkeit erreichen.

2. Wenn dies durch die Art des Auftrags gerechtfertigt ist und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, können Auftraggeber

a) Abweichung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b bei Auswahlkriterien, die für bestimmte kritische Aufgaben relevant sind;

b) vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt von dem Mitglied der Gruppe ausgeführt werden, das das für diese Aufgabe relevante Auswahlkriterium erfüllt.

Auftraggeber müssen die kritischen Aufgaben und die damit verbundenen Anforderungen ermitteln und in den Einzelheiten der Auftragsvergabe klar angeben und begründen.

3. Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags durch Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern dürfen nur dann von den Bedingungen abweichen, die anderen Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, wenn dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die verhältnismäßig und in den Einzelheiten der Auftragsvergabe klar angegeben sind.

4. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit dürfen Auftraggeber von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern nicht verlangen, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, auch nicht, nachdem sie den Zuschlag erhalten haben.

5. Auftraggeber berücksichtigen insbesondere, dass keine ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Hindernisse im Zusammenhang mit der Größe der an einer Gruppe beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, geschaffen werden dürfen.


### Artikel 23

#### Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

1. In Bezug auf die vom Auftraggeber gemäß Artikel 27 festgelegten Auswahlkriterien können die Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen ihnen bestehenden Verbindungen oder ihrer Rechtsform.

2. Der Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf ein oder mehrere Auswahlkriterien in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Auswahlkriterien erfüllen und ob Gründe für ihren Ausschluss vorliegen. Der Auftraggeber verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, das ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Stelle ersetzt, für die fakultative Ausschlussgründe vorliegen.

3. Auftraggeber können in den Einzelheiten zur Auftragsvergabe verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass er während der gesamten Laufzeit des Vertrags über die einschlägigen Ressourcen des Unternehmens, auf die er zurückgreifen will, verfügen wird, z. B. durch eine entsprechende Erklärung dieser Unternehmen.

4. Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der Auftraggeber verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam gegenüber dem Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags haften.

5. Stützt sich ein Wirtschaftsteilnehmer zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten anderer Unternehmen, so kann der Auftraggeber in den Einzelheiten der Auftragsvergabe verlangen, dass dieses andere Unternehmen die Bauleistungen oder Dienstleistungen erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.


### Artikel 24

#### Unteraufträge

1. Teile des öffentlichen Auftrags können an Unterauftragnehmer vergeben werden. Ein an einen Wirtschaftsteilnehmer vergebener Auftrag darf weder vollständig als Unterauftrag vergeben noch vollständig weitervergeben werden.

2. Auftraggeber verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, in ihrem Angebot den Teil des Auftrags, den sie im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

Sie können den Hauptauftragnehmer auffordern, sie nach der Auftragsvergabe und vor Beginn der Auftragsausführung über die Aufgaben und Tätigkeiten zu unterrichten, die er an Unterauftragnehmer zu vergeben beabsichtigt. Sie können auch Angaben zur Identität etwaiger Unterauftragnehmer verlangen.

Auftraggeber verlangen vom Hauptauftragnehmer die in Unterabsatz 2 genannten Informationen in folgenden Fällen:

a) öffentliche Bauaufträge;

b) Dienstleistungen, die in einer Einrichtung unter der direkten Aufsicht des Auftraggebers zu erbringen sind;

c) Aufträge, bei denen festgestellt wurde, dass sie ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit gemäß Artikel 66 darstellen oder beinhalten;

d) Aufträge, bei denen die in Artikel 73 genannte Anforderung der europäischen Präferenz in Anspruch genommen wird.

Der Auftraggeber fordert den Hauptauftragnehmer auf, den Auftraggeber während der Vertragslaufzeit so bald wie möglich über jede Änderung der gemäß Unterabsatz 3 bereitgestellten Informationen zu unterrichten.

3. Der Auftraggeber fordert den Wirtschaftsteilnehmer auf, einen Unterauftragnehmer, für den zwingende Ausschlussgründe gemäß Artikel 25 vorliegen, zu ersetzen. Der Auftraggeber kann vom Wirtschaftsteilnehmer verlangen, einen Unterauftragnehmer, für den fakultative Ausschlussgründe gemäß Artikel 26 vorliegen, zu ersetzen.

4. Hat der Auftraggeber von einer der in Artikel 73 genannten Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz Gebrauch gemacht oder Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 66 ergriffen, so darf der Wirtschaftsteilnehmer einen Unterauftragnehmer nur dann einführen oder ersetzen, wenn der Unterauftragnehmer die Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz oder die vom Auftraggeber festgelegten Sicherheitsmaßnahmen erfüllt.

5. Wenn dies durch die Art des Auftrags gerechtfertigt ist und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, können Auftraggeber verlangen, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Hauptauftragnehmer ausgeführt werden. Auftraggeber müssen die kritischen Aufgaben und die damit verbundenen Anforderungen ermitteln und diese in den Einzelheiten der Auftragsvergabe klar angeben und begründen.

6. Die Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von der Vergabe von Unteraufträgen gemäß diesem Artikel unberührt.

7. Die Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihres Auftrags sichergestellt. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche verhältnismäßige Maßnahmen zur Beschränkung der Vergabe von Unteraufträgen erlassen oder beibehalten, wenn sie ein hinreichend begründetes höheres Risiko der Nichteinhaltung sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen festgestellt haben.


## Kapitel 2

## Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

### Artikel 25

#### Obligatorische Ausschlüsse

1. Auftraggeber schließen einen Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich einzelner Mitglieder einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn dieser Wirtschaftsteilnehmer oder eine Schlüsselperson, die eine juristische Person im Sinne von Unterabsatz 2 betreibt, in einem Mitgliedstaat wegen einer der in diesem Unterabsatz aufgeführten Straftaten oder – in Mitgliedstaaten, die nicht durch den einschlägigen Rechtsakt der Union gebunden sind – wegen einer Straftat, die in gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, rechtskräftig verurteilt wurde:

a) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates[^30];

b) Korruptionsdelikte im Sinne der Richtlinie (EU) 2026/1021[^31];

c) Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie

(EU) 2017/1371[^32];

d) terroristische Straftaten und Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung sowie Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß den Artikeln 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541[^33];

e) Geldwäsche im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2018/1673[^34];

f) Menschenhandel im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2011/36[^35];

g) Straftaten im Zusammenhang mit der Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gemäß den Artikeln 2, 3 und 9 der Richtlinie 2009/52/EG[^36];

h) Umweltstraftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie

(EU) 2024/1203[^37];

i) Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2024/1226[^38];

j) betrügerische Verwendung unbarer Zahlungsinstrumente im Sinne der Artikel 3 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/713[^39];

k) Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern gemäß den Artikeln 3 bis 9 der Richtlinie (EU) 2011/93[^40].

Eine für das Funktionieren einer juristischen Person verantwortliche Person ist eine Person, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a) die Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

b) eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;

c) eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

2. Die in diesem Artikel genannten Ausschlussgründe gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Verkündung des rechtskräftigen Urteils, es sei denn, der Ausschlusszeitraum wurde durch das rechtskräftige Urteil festgelegt, was bedeutet, dass nach Ablauf der in diesem Satz genannten Fristen keine Ausschlussentscheidung mehr getroffen werden darf.

3. Auftraggeber schließen einen Wirtschaftsteilnehmer zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn sie feststellen, dass der Wirtschaftsteilnehmer oder Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, es sei denn, der Wirtschaftsteilnehmer hat zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche Vereinbarung über die Zahlung der fälligen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, gegebenenfalls einschließlich etwaiger aufgelaufener Zinsen oder Geldbußen, geschlossen.

Auftraggeber können von dem in Unterabsatz 1 vorgesehenen obligatorischen Ausschluss abweichen, wenn ein Ausschluss eindeutig unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn nur geringfügige Beträge nicht gezahlt werden.

4. Auftraggeber können beschließen, aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses wie der öffentlichen Gesundheit oder dem Schutz der Umwelt ausnahmsweise von dem in diesem Artikel vorgesehenen obligatorischen Ausschluss abzuweichen. Jede Entscheidung über die Abweichung und die entsprechende Begründung sind daher in den einzelnen Unterlagen gemäß Artikel 109 zu dokumentieren.

[^30]: Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/841/oj).

[^31]: Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2026/1021, 11.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/1021/oj).

[^32]: Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).

[^33]: Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/541/oj).

[^34]: Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1673/oj).

[^35]: Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/36/oj).

[^36]: Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj).

[^37]: Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj).

[^38]: Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).

[^39]: Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/713/oj).

[^40]: Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj.


### Artikel 26

#### Fakultative Ausschlussgründe

1. Auftraggeber können einen Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich einzelner Mitglieder von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, jederzeit während des Verfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

a) der Auftraggeber kann mit allen geeigneten Mitteln nachweisen, dass der Wirtschaftsteilnehmer gegen geltende Verpflichtungen aus den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 4 Absatz 4 verstoßen hat;

der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren, in Liquidation oder in einer vergleichbaren Situation;

der Auftraggeber kann durch geeignete Mittel eine schwere Verfehlung des Wirtschaftsteilnehmers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachweisen, die seine Integrität oder Zuverlässigkeit infrage stellt;

d) dem Auftraggeber liegen hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen;

e) der Wirtschaftsteilnehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags erhebliche oder anhaltende Mängel erkennen ließ, die zu einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, Schadenersatz oder anderen vergleichbaren Sanktionen durch den Auftraggeber geführt haben;

f) der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren in Bezug auf die Informationen, die für die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Erfüllung der Eignungskriterien erforderlich sind, einer schwerwiegenden Täuschung für schuldig befunden wurde; oder sich auf andere Weise verpflichtet hat, ungerechtfertigte Vorteile im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erlangen;

g) der Auftraggeber kann mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verschlusssachen oder nicht öffentlich zugängliche Bewertungen, die von den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt werden, nachweisen, dass der Wirtschaftsteilnehmer nicht über ausreichende Zuverlässigkeit verfügt, um Risiken für die Sicherheitsinteressen und die öffentliche Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten auszuschließen;

h) der Wirtschaftsteilnehmer hat in den drei Jahren vor dem öffentlichen Vergabeverfahren von drittstaatlichen Subventionen profitiert, die den Binnenmarkt verzerren und von der Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560[^41] festgelegt wurden, und der Auftraggeber verfügt über hinreichend plausible Anhaltspunkte für die Annahme, dass die betreffenden drittstaatlichen Subventionen voraussichtlich Auswirkungen auf das Angebot des Wirtschaftsteilnehmers haben.

2. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Ausschluss nach Absatz 1 betroffen ist, kann Nachweise vorlegen, um das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu widerlegen oder um nachzuweisen, dass er trotz des Vorliegens des Ausschlussgrundes ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um seine Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Zu diesem Zweck weist der Wirtschaftsteilnehmer insbesondere nach, dass er

a) für Schäden, die durch das Fehlverhalten verursacht wurden, eine Entschädigung gezahlt hat oder sich verpflichtet hat, eine Entschädigung zu zahlen;

b) die Tatsachen und Umstände durch aktive Zusammenarbeit mit den untersuchenden Behörden umfassend geklärt hat; und

c) konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu verhindern.

Erachtet der Auftraggeber die vorgelegten Nachweise als ausreichend, so wird der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Die von den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände des Fehlverhaltens bewertet. Bei der Bewertung der von dem Wirtschaftsteilnehmer ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen die Auftraggeber Art, Umfang und Zeitplan der Zusammenarbeit mit den zuständigen Untersuchungsbehörden.

Werden die Maßnahmen als unzureichend erachtet, so erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine Begründung.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, ist während des Ausschlusszeitraums, der sich aus dieser Entscheidung ergibt, nicht berechtigt, von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Mitgliedstaaten können eine nationale Behörde benennen, die dafür zuständig ist, die Nachweise zu bewerten und zu entscheiden, ob sie für die Zwecke dieses Absatzes ausreichen. Auftraggeber stützen sich für die Zwecke ihrer Vergabeverfahren auf eine positive Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde.

3. Werden keine Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen und wurde der Zeitraum des Ausschlusses nicht durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, so können Auftraggeber Wirtschaftsteilnehmer gemäß diesem Artikel während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag des Verhaltens, das zu dem Ausschluss geführt hat, oder bei fortgesetzten oder wiederholten Handlungen ab dem Tag, an dem das Verhalten eingestellt wurde, jedoch nicht nach Ablauf dieses Höchstzeitraums, ausschließen.

4. Schließt ein Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstabe h aus, so teilt er dies der Kommission mit.

[^41]: Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/oj).


### Artikel 27

#### Eignungskriterien

1. Entscheiden sich Auftraggeber für die Anwendung von Auswahlkriterien, so legen sie diese Kriterien im Einklang mit den Bedingungen dieses Artikels fest.

2. Die Auswahlkriterien dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a) technische und berufliche Leistungsfähigkeit im Sinne der Absätze 4, 5 und 6;

b) die rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des Absatzes 7.

3. Auftraggeber beschränken alle Anforderungen auf diejenigen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer über die rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zur Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Alle Anforderungen müssen mit der Komplexität des Auftragsgegenstands und den damit verbundenen Risiken in Zusammenhang stehen und in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen.

4. Wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, können Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, in einem Berufs- oder Handelsregister des Landes eingetragen zu sein, in dem der Wirtschaftsteilnehmer seine Haupttätigkeit ausübt.

In Vergabeverfahren für Dienstleistungen kann der Auftraggeber, sofern Wirtschaftsteilnehmer über eine bestimmte Genehmigung verfügen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein müssen, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsland erbringen zu können, von ihnen den Nachweis verlangen, dass sie über eine solche Genehmigung oder Mitgliedschaft verfügen.

Bei einer von den zuständigen Stellen zertifizierten Eintragung in amtliche Verzeichnisse oder einer von der Zertifizierungsstelle ausgestellten Bescheinigung wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt sind.

5. Alle in den Auswahlkriterien enthaltenen Verweise auf Qualifikationen oder Qualifikationsniveaus müssen einen Verweis auf die Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 [^42] enthalten.

6. Auftraggeber können Anforderungen festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen und Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

Sofern dies nicht aufgrund der Komplexität des Auftrags oder der Art des Gegenstands gerechtfertigt ist, dürfen Auftraggeber keine vorherige Erfahrung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge als Voraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangen.

Ein Auftraggeber kann davon ausgehen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten verfügt, wenn

a) der Auftraggeber auf geeignete Weise festgestellt hat, dass der Wirtschaftsteilnehmer kollidierende Interessen hat, die sich negativ auf die Auftragsausführung auswirken können; oder

b) der Auftraggeber auf geeignete Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Sicherheitsrisiko für einen Mitgliedstaat oder die Union insgesamt darstellt.

7. Auftraggeber können von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a) einen angemessenen Mindestjahresgesamtumsatz;

b) einen angemessenen Mindestumsatz in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich zu erzielen;

c) Informationen über ihre Jahresabschlüsse, einschließlich des Verhältnisses zwischen Aktiva und Passiva, bereitzustellen;

d) über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mindestumsätze dürfen 50 % des geschätzten jährlichen Auftragswerts nicht überschreiten, außer in hinreichend begründeten Fällen, z. B. im Zusammenhang mit besonderen Risiken, die mit der Art der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen verbunden sind.

Der Auftraggeber gibt die Hauptgründe für eine solche Anforderung in den Einzelheiten zur Auftragsvergabe an.

Informationen aus dem Jahresabschluss dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber die Methoden und Kriterien für eine solche Berücksichtigung in den Einzelheiten der Auftragsvergabe festgelegt hat. Diese Methoden und Kriterien müssen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.

8. Informationen, die aus bestehenden nationalen Datenbanken, die von einer öffentlichen Stelle eingerichtet wurden, oder aus der Registrierung in amtlichen Listen oder Zertifizierungen ermittelt werden können, dürfen nicht ohne hinreichende Begründung in Frage gestellt werden.

[^42]: Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15).


## Kapitel 3

## Nachweis der Berechtigung und Zugang zu Datenbanken

### Artikel 28

#### Nachweise für die Förderfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer

1. Auftraggeber verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, den gemäß Artikel 133 eingerichteten elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit als Nachweis für Folgendes zu nutzen:

a) Fehlen von Ausschlussgründen gemäß den Artikeln 25 und 26;

b) die Einhaltung der Auswahlkriterien gemäß Artikel 27.

Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Artikel 23 in Anspruch oder schlägt er vor, bei der Ausführung des Auftrags gemäß Artikel 24 Unterauftragnehmer in Anspruch zu nehmen, so stellt der Wirtschaftsteilnehmer die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für diese Unternehmen auch über den elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit zur Verfügung.

2. Sieht der elektronische Dienst für die Förderfähigkeit eine automatisierte Überprüfung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes oder der Einhaltung eines Auswahlkriteriums vor, so verwenden die Auftraggeber diese Überprüfung für ihre Entscheidung über die Förderfähigkeit.

3. Die Wirtschaftsakteure verwenden das Instrument für digitale Unternehmensnachweise gemäß Artikel 133. Hat ein Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu diesem Instrument oder sind die einschlägigen Nachweise über dieses Instrument nicht verfügbar, so erklärt der Wirtschaftsteilnehmer über den elektronischen Förderfähigkeitsdienst, ob er die Anforderungen für die Ausschlussgründe und die Eignungskriterien erfüllt und ob er in der Lage wäre, die erforderlichen Nachweise vorzulegen (Eigenerklärung).

In diesem Fall kann der Auftraggeber jederzeit während des Verfahrens Nachweise verlangen, die über den elektronischen Förderfähigkeitsdienst nicht verfügbar sind, wenn dies für die Bewertung der Anforderungen des Auftraggebers erforderlich ist.

4. Die Wirtschaftsteilnehmer geben ihr Ursprungsland gemäß Artikel 74 in dem in Artikel 133 genannten elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit an.

Wenn dies für die Anwendung der Anforderungen nach Artikel 73 Absatz 2 erforderlich ist, geben die Wirtschaftsteilnehmer das Ursprungsland der Waren an, aus denen ihr Angebot besteht, und fügen es gegebenenfalls in den digitalen Produktpass der Waren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 ein.

Führen Auftraggeber ein Vergabeverfahren durch, indem sie eine oder mehrere der in Teil III Titel II Kapitel 5 genannten Maßnahmen anwenden, können sie den Wirtschaftsteilnehmer jederzeit während des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge auffordern, Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers oder der angebotenen Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz entsprechen.

Legt der Wirtschaftsteilnehmer die in Unterabsatz 3 genannten Informationen oder Unterlagen ohne angemessene Erklärung nicht vor und verhindert dies die Überprüfung der Herkunft durch einen Auftraggeber oder macht diese Überprüfung praktisch unmöglich oder sehr schwierig, so kann der Wirtschaftsteilnehmer oder das von ihm eingereichte Angebot von der Teilnahme an dem betreffenden öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.


### Artikel 29

#### Anbindung von Datenbanken an den elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit

1. Die Mitgliedstaaten gewähren bis zum 15. Juni 2029 für das Instrument für digitale Unternehmensnachweise gemäß Artikel 133 kostenlosen Zugang zu den nationalen Datenbanken, in denen

a) rechtskräftige Urteile über Straftaten nach Artikel 25 Absatz 1, insbesondere in die nationalen Strafregister für juristische und natürliche Personen, aufgenommen werden;

b) Informationen über Schlüsselpersonen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden insbesondere in den nationalen Berufs- oder Handelsregistern erfasst;

c) Nachweise über die ausstehende Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen gemäß Artikel 25 Absatz 2, insbesondere in den nationalen Berufs- oder Handelsregistern sowie in Steuer- und Sozialversicherungsdatenbanken, erfasst sind;

d) der Nachweis eines Konkurses, einer Insolvenz oder einer Umstrukturierung gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b insbesondere in den nationalen Berufs- oder Handelsregistern und den nationalen Registern für Konkurse, Insolvenzen und Umstrukturierungen, einschließlich Gerichtsregistern, erfasst ist;

e) Nachweise für die Einhaltung der gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung festgelegten Auswahlkriterien und für die Bewertung der Herkunft gemäß Artikel 74 der vorliegenden Verordnung werden insbesondere in nationalen Berufs- oder Handelsregistern und den gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichteten Registern wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert;

f) alle anderen strukturierten Nachweise erfasst werden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wie Etiketten, Spezifikationen einschließlich Sicherheitsanforderungen oder Nachweise für Produktanforderungen gemäß Artikel 92.

2. Der Zugang gemäß Absatz 1 wird nach Möglichkeit so gewährt, dass der elektronische Berechtigungsdienst die Überprüfung gemäß Artikel 28 Absatz 2 automatisieren kann. Insbesondere wird eine automatisierte Überprüfung der nationalen Strafregister, Steuerdatenbanken und Sozialversicherungsdatenbanken sowie der nationalen Insolvenz-, Insolvenz- und Sanierungsregister vorgesehen. Diese Überprüfung unterliegt geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Freiheiten der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 10 und 22 der Verordnung (EU) 2016/679. Die personenbezogenen Daten dürfen nur verwendet werden, um sicherzustellen, dass der Wirtschaftsakteur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle neu eingerichteten nationalen Datenbanken, die unter Verwendung des Instruments für digitale Unternehmensnachweise Nachweise erbringen können, und gewähren dem Instrument für digitale Unternehmensnachweise kostenlosen Zugang zu diesen nationalen Datenbanken.


## Teil III

## Verfahren für öffentliche Aufträge

## Titel I

## Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe

## Kapitel 1

## Vorbereitende Schritte und allgemeine Bestimmungen

### Artikel 30

#### Marktkonsultationen

1. Auftraggeber können Marktkonsultationen durchführen, um ihre Auftragsvergabe vorzubereiten und Marktkenntnisse zu gewinnen, auch über die Verfügbarkeit oder das Potenzial der Entwicklung innovativer Lösungen.

2. Führen Auftraggeber Marktkonsultationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, so geben sie diese Konsultationen gemäß Artikel 110 bekannt.

3. Während der Marktkonsultationen können Auftraggeber Informationen und Rat von der breiten Öffentlichkeit, unabhängigen Sachverständigen, Behörden, Marktteilnehmern oder anderen relevanten Parteien einholen oder annehmen. Die Information und Beratung kann in Form eines schriftlichen oder mündlichen Austauschs, der Vorführung von Prototypen, Live-Demonstrationen oder anderer geeigneter objektiver Formate erfolgen. Diese Informationen und Ratschläge können bei der Planung und Durchführung der Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, des fairen Wettbewerbs und der Transparenz verwendet werden.

4. Die Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an einer Marktkonsultation greift seiner Eignung für das Vergabeverfahren nicht vor.


### Artikel 31

#### Wahl der Verfahren

1. Auftraggeber können unabhängig von der Art der benötigten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen das offene Verfahren nach Artikel 34 und das dynamische Verfahren nach Artikel 36 anwenden.

2. Auftraggeber können das Innovationsverfahren nutzen, um eine gesellschaftliche Herausforderung anzugehen, für die sie keine bestehende geeignete oder wünschenswerte Lösung ermittelt haben, die von dem/den erfolgreichen Bieter(n) im Laufe des Innovationsverfahrens zu entwickeln ist.

3. Auftraggeber dürfen das besondere Verfahren nach Artikel 46 nur in den besonderen Fällen und unter den besonderen Umständen anwenden, die in den Artikeln 47 und 48 festgelegt sind.


### Artikel 32

#### Schätzung des Auftragswerts

1. Auftraggeber, die beabsichtigen, einen Auftrag zu vergeben, schätzen den Auftragswert auf der Grundlage der geschätzten Kosten der Lösung, die den Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht. Die Schätzung stützt sich auf den Höchstbetrag, der für die Deckung des Bedarfs während der gesamten Laufzeit des Vertrags ausgegeben werden soll, unabhängig davon, ob der Auftrag an einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, einschließlich aller Arten von Zahlungen und Leistungen, wie z. B.:

a) Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen;

b) Gesamtwert der Optionen oder Verlängerungen, wenn der Vertrag die Möglichkeit von Optionen oder Verlängerungen vorsieht.

2. Schließen Auftraggeber mehrere aufeinanderfolgende Verträge ab, um ihren Bedarf zu decken, so erfolgt die Berechnung des geschätzten Werts auf der Grundlage

a) den Wert wiederkehrender Aufträge für dieselbe Art von Kauf in den vorangegangenen 12 Monaten oder im vorangegangenen Geschäftsjahr des Käufers, der nach Möglichkeit angepasst wird, um erwarteten Änderungen der Menge oder des geschätzten Werts der in den folgenden 12 Monaten zu beschaffenden Lösung Rechnung zu tragen;

b) der geschätzte Wert wiederkehrender Verträge für dieselbe Art von Kauf in den 12 Monaten nach dem ursprünglichen Vertrag oder dem vorangegangenen Geschäftsjahr des Auftraggebers.


### Artikel 33

#### Verhandlungsführung

1. Auftraggeber beachten bei der Verhandlungsführung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung und stellen sicher, dass in jeder Verhandlungsrunde die Zahl der erörterten Lösungen einen echten Wettbewerb ermöglicht. Auftraggeber stellen sicher, dass die Offenlegung von Informationen während der Verhandlungen die geschäftlichen Interessen der an den Verhandlungen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer nicht beeinträchtigt.

2. Unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union können Auftraggeber alle nicht wesentlichen Merkmale der zum Erwerb bestimmten Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen aushandeln, wozu bestimmte Elemente gehören können, z. B. in Bezug auf den technischen Wert, die Menge, die Lieferbedingungen und andere kommerzielle Aspekte, jedoch keine Ausschlussgründe, Auswahlkriterien und Zuschlagskriterien.

Auftraggeber geben in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs eindeutig die Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen an, die nicht Gegenstand von Verhandlungen sind. Diese Angaben müssen hinreichend genau und vollständig sein, um den Auftragsgegenstand einzugrenzen, und die wesentlichen Auftragsbedingungen enthalten, auf die sich die Wirtschaftsteilnehmer bei ihrer Entscheidung über die Teilnahme am Vergabeverfahren stützen können.

Der Vertragsgegenstand darf durch die Verhandlungen nicht wesentlich verändert werden.

3. Auftraggeber können die Verhandlungen in einer oder mehreren Runden führen. Nach jeder Verhandlungsrunde werden die an den Verhandlungen teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert, ein Angebot abzugeben, und Auftraggeber können beschließen, die Zahl der Teilnehmer auf der Grundlage der gemäß Artikel 98 festgelegten Zuschlagskriterien zu verringern.

Auftraggeber informieren die Wirtschaftsteilnehmer über den Beginn einer neuen Verhandlungsrunde und darüber, ob sie eingeladen werden oder nicht. Die Auftraggeber unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht ausgeschlossen wurden, über etwaige Änderungen der Spezifikationen oder anderer Teile der Einzelheiten der Auftragsvergabe, die sich aus den Verhandlungen ergeben.

Auftraggeber gewähren den Bietern ausreichend Zeit, um gegebenenfalls geänderte Angebote zu ändern und erneut einzureichen. Die Wirtschaftsteilnehmer können je nach Verhandlungsergebnis überarbeitete Angebote einreichen.

Hat ein Auftraggeber beschlossen, die Verhandlungen abzuschließen und den Auftrag zu vergeben, fordert er jeden der verbleibenden Wirtschaftsteilnehmer auf, ein endgültiges Angebot abzugeben.


## Kapitel 2

## Offenes Verfahren

### Artikel 34

#### Einleitung und Durchführung des offenen Verfahrens

1. Im offenen Verfahren machen Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf in einer gemäß Artikel 110 veröffentlichten öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs bekannt, in der dargelegt wird, ob und welche Auswahlkriterien gelten und ob sie beabsichtigen, Verhandlungen zu führen.

2. Jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer kann über den in Artikel 133 genannten elektronischen Zulassungsdienst sein Interesse bekunden und ein Angebot (im Folgenden „erstes Angebot“) einreichen. Die Interessenbekundung ist zusammen mit einem Angebot einzureichen, in dem insbesondere dargelegt wird, wie der Wirtschaftsteilnehmer den Bedürfnissen des Auftraggebers gerecht werden will. Die Frist für den Eingang der Interessenbekundungen beträgt mindestens 20 Tage ab der Veröffentlichung der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs.

3. Hat ein Auftraggeber erklärt, dass er nicht beabsichtigt, Verhandlungen zu führen, so vergibt er den Auftrag gemäß Artikel 98 an einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht in einer Ausschlusssituation befinden und gegebenenfalls die Auswahlkriterien gemäß Artikel 27 erfüllen. Der Auftrag wird auf der Grundlage der ersten gemäß Absatz 2 eingereichten Angebote vergeben.

4. Hat der Auftraggeber mitgeteilt, dass er Verhandlungen zu führen beabsichtigt, so übermittelt er allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern, die sich nicht in einer Ausschlusssituation befinden und gegebenenfalls die Auswahlkriterien gemäß Artikel 27 erfüllen, eine Aufforderung zur Verhandlung.

5. Die Verhandlungen werden gemäß Artikel 33 geführt. Hat der Auftraggeber beschlossen, die Verhandlungen abzuschließen, und jeden der verbleibenden Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert, ein endgültiges Angebot abzugeben, so wird der Auftrag auf der Grundlage dieser endgültigen Angebote vergeben.

6. Auftraggeber können beschließen, nicht zu verhandeln, obwohl sie ihre Absicht bekundet haben, sondern den Auftrag auf der Grundlage der ersten Ausschreibungen zu vergeben, sofern sie sich in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs die Möglichkeit vorbehalten haben, dies zu tun.


### Artikel 35

#### Abschluss des Verfahrens und Zuschlagserteilung

1. Auftraggeber vergeben den Auftrag an den Bieter bzw. die Bieter, der bzw. die das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß Artikel 98.


2. Unbeschadet der in den Richtlinien 89/665/EWG[^43] und 92/13/EWG[^44] festgelegten Stillhaltefrist wird der Vertrag gemäß dem geltenden Recht des Mitgliedstaats des Auftraggebers geschlossen.

[^43]: Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/665/oj).

[^44]: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14,


## Kapitel 3

## Dynamisches Verfahren

### Artikel 36

#### Dynamisches Verfahren

Auftraggeber können ein dynamisches Verfahren anwenden, in dem nur Wirtschaftsteilnehmer, die sich an einem bestimmten Verfahren beteiligt haben, aufgefordert werden, Interesse zu bekunden, ein Angebot einzureichen oder an Verhandlungen über einzelne Aufträge auf der Grundlage dieses Verfahrens teilzunehmen. Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Verfahrens beantragen, sich daran zu beteiligen.


### Artikel 37

#### Einleitung und Gültigkeit des dynamischen Verfahrens

1. Auftraggeber, die ein dynamisches Verfahren durchführen, veröffentlichen bei Einleitung eines dynamischen Verfahrens gemäß Artikel 110 eine öffentliche Zusammenfassung des Wettbewerbs, in der die Geltungsdauer des Verfahrens angegeben wird, während der interessierte Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme am Verfahren beantragen können und während der Erwerbe auf der Grundlage des Verfahrens getätigt werden können. Das dynamische Verfahren steht allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern während seiner gesamten Geltungsdauer offen.

2. Auftraggeber können wählen, ob sie ein dynamisches Verfahren ohne Auswahlkriterien gemäß Artikel 38 oder ein dynamisches Verfahren mit Auswahlkriterien gemäß Artikel 39 durchführen und ob sie Verhandlungen gemäß Artikel

33. Die getroffenen Entscheidungen sind bei Einleitung eines dynamischen Verfahrens in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs anzugeben.

3. Beabsichtigen Auftraggeber, einen Einzelauftrag erstmals auf der Grundlage des dynamischen Verfahrens zu vergeben, so erfolgt die Aufforderung zur Interessenbekundung für den Einzelvertrag frühestens 25 Tage nach Veröffentlichung der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs bei Einleitung eines dynamischen Verfahrens.


### Artikel 38

#### Durchführung des dynamischen Verfahrens ohne Auswahlkriterien

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/13/oj).

1. Nach der Veröffentlichung der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs und bis zum Ablauf der Gültigkeit des Verfahrens können sich Wirtschaftsteilnehmer dem Verfahren anschließen, indem sie ihr Profil dem Auftraggeber über das gemäß Artikel 133 eingerichtete Zulassungssystem mitteilen. Durch die Weitergabe ihres Profils erklären die Wirtschaftsteilnehmer, dass sie für die Ausführung des Auftrags qualifiziert sind.

2. Beabsichtigen Auftraggeber, Einzelaufträge auf der Grundlage des dynamischen Verfahrens zu vergeben, so unterrichten sie alle Wirtschaftsteilnehmer, die sich dem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt angeschlossen haben, über den zu vergebenden Einzelauftrag, einschließlich der genauen Beschreibung, der Menge und des Zeitplans des betreffenden Erwerbs. Auftraggeber fordern alle am dynamischen Verfahren teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer auf, ihr Interesse an dem zu vergebenden Einzelvertrag zu bekunden, und legen eine angemessene Frist für die Interessenbekundung fest.

3. Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist fordern die Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse an dem zu vergebenden Einzelvertrag bekundet haben, auf, entweder ein Angebot einzureichen oder ein erstes Angebot abzugeben, gefolgt von Verhandlungen.

Gibt es mehr als fünf Interessenbekundungen, so kann der Auftraggeber, anstatt alle Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, einzuladen, nur fünf oder bestimmte mehr Wirtschaftsteilnehmer einladen, die über den elektronischen Dienst zur Feststellung der Förderfähigkeit durch willkürliche algorithmische Bestimmung ausgewählt wurden, und informiert über das System zur Feststellung der Förderfähigkeit alle nicht eingeladenen Wirtschaftsteilnehmer.

4. Nur Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot eingereicht haben, gelten als betroffene Bieter im Sinne der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG.


### Artikel 39

#### Durchführung des dynamischen Verfahrens mit Auswahlkriterien

1. Nach der Veröffentlichung der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs und bis zum Ablauf der Gültigkeit des Verfahrens können Wirtschaftsteilnehmer beantragen, sich dem Verfahren anzuschließen, indem sie ihr Profil dem Auftraggeber über das gemäß Artikel 133 eingerichtete Zulassungssystem mitteilen. Durch die Weitergabe ihres Profils erklären die Wirtschaftsteilnehmer, dass sie für die Ausführung des Auftrags qualifiziert sind.

2. Der Auftraggeber lässt Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage der in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs angegebenen Auswahlkriterien zum Verfahren zu.

3. Beabsichtigen Auftraggeber, Einzelaufträge auf der Grundlage des dynamischen Verfahrens zu vergeben, so unterrichten sie alle Wirtschaftsteilnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt für die Teilnahme am Verfahren ausgewählt wurden, über den zu vergebenden Einzelauftrag, einschließlich der genauen Beschreibung, der Menge und des Zeitplans des betreffenden Erwerbs. Auftraggeber fordern alle am dynamischen Verfahren teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer auf, ihr Interesse an dem zu vergebenden Einzelvertrag zu bekunden, und legen eine angemessene Frist für die Interessenbekundung fest.

4. Nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist fordern die Auftraggeber alle Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse an dem zu vergebenden Einzelvertrag bekundet haben, auf, entweder ein Angebot einzureichen oder ein erstes Angebot mit anschließenden Verhandlungen einzureichen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Auftraggeber beschließen, nur einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse an dem zu vergebenden Einzelvertrag bekundet haben, auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien oder Vorschriften einzuladen, sofern sie dies bei der Einleitung des dynamischen Verfahrens in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs angegeben haben.


### Artikel 40

#### Abschluss des Verfahrens und Zuschlagserteilung

1. Auftraggeber bewerten die endgültigen Angebote gemäß Artikel 98 und erstellen eine Rangfolge aller Wirtschaftsteilnehmer, die ein endgültiges Angebot eingereicht haben. Auftraggeber vergeben den Auftrag an einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht in einer Ausschlusssituation befinden. Die Ergebnisse dieser Bewertung, einschließlich der Rangfolge, werden den Bietern mitgeteilt.

2. Auftraggeber veröffentlichen für jeden im Rahmen eines dynamischen Verfahrens unterzeichneten Vertrag eine öffentliche Zusammenfassung der Ergebnisse gemäß Artikel 110.


## Kapitel 4

## Innovationsverfahren

### Artikel 41

#### Gestaltung und Durchführung des Innovationsverfahrens

1. Auftraggeber können zur Bewältigung einer gesellschaftlichen Herausforderung das in diesem Kapitel beschriebene Innovationsverfahren anwenden.

2. Das Innovationsverfahren wird in folgenden Phasen durchgeführt:

a) Bestimmung der gesellschaftlichen Herausforderung und Gestaltung des Wertermittlungsrahmens;

b) Einleitung des Verfahrens;

c) die Auswahl innovativer Lösungsvorschläge;

d) Erprobung, Validierung und Bewertung von Vorschlägen für innovative Lösungen;

e) die Vergabe des öffentlichen Auftrags.

3. Auftraggeber bestimmen die gesellschaftliche Herausforderung, für die sie einen Vorschlag für eine innovative Lösung benötigen, und legen einen Rahmen für die Bewertung des Mehrwerts fest, der im Laufe des Verfahrens zur Bewertung des Mehrwerts des Vorschlags für eine innovative Lösung zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung verwendet wird. Im Rahmen der Wertermittlung werden Leistungsindikatoren verwendet, um zu messen, inwieweit der vorgeschlagene innovative Lösungsvorschlag zur objektiven und messbaren Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung beiträgt. Sie umfasst ein Punktesystem und gibt die Mindestpunktzahlen an, die für innovative Lösungsvorschläge erforderlich sind, um zu den verschiedenen Phasen des Innovationsverfahrens überzugehen.

4. Elemente des Wertermittlungsrahmens können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a) erhöhter Nutzer- und Prozesswert, z. B. Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern während der Erprobung und Validierung des Vorschlags für eine innovative Lösung;

b) wesentliche Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit der Steigerung der Effizienz oder der Verringerung von Belästigungen bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, einer verbesserten Nachhaltigkeitsleistung, einem besseren Gesundheitsschutz, geringeren Umweltauswirkungen oder einer erhöhten Sicherheit und Resilienz, wie z. B. sicherere Cybersicherheitssysteme;

c) Kosteneinsparungen für den Auftraggeber im Vergleich zu herkömmlichen oder zuvor angewandten Lösungen.


### Artikel 42

#### Einleitung des Innovationsverfahrens

1. Vor der Einleitung eines Innovationsverfahrens führen Auftraggeber eine Marktkonsultation gemäß Artikel 30 durch, die mindestens zwei Monate dauert, es sei denn, eine kürzere Laufzeit ist angesichts der Besonderheiten des Auftrags gerechtfertigt.

2. Der Auftraggeber stellt im Rahmen der Marktkonsultation folgende Informationen zur Verfügung:

a) eine vorläufige Beschreibung der gesellschaftlichen Herausforderung;

b) einen vorläufigen Wertermittlungsrahmen;

c) eine Einladung zur Rückmeldung und zum Dialog.

3. Nach Abschluss der Marktkonsultation bereiten die Auftraggeber auf der Grundlage der eingegangenen Rückmeldungen das Innovationsverfahren vor und leiten es mit einer öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs gemäß Artikel 110 ein.

Der Auftraggeber gibt in den Einzelheiten der Auftragsvergabe Folgendes an:

a) die endgültige Beschreibung der gesellschaftlichen Herausforderung;

b) die funktionalen Mindestanforderungen, die die Vorschläge für innovative Lösungen erfüllen müssen;

c) den endgültigen Wertermittlungsrahmen;

d) Geld- oder Sachleistungen, die der Auftraggeber in den Phasen des Verfahrens zur Verfügung stellen will oder kann,

e) das erwartete Beschaffungsvolumen;

f) Entwürfe für die Verträge über die Erprobung, Validierung und Bewertung sowie über die Einführung des Vorschlags für eine innovative Lösung mit Angabe der Verhandlungsthemen für die Einführung,

g) Informationen über die Zuweisung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich gemäß Artikel 64 Absatz 4 ergeben.

4. Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann auf eine öffentliche Zusammenfassung des Wettbewerbs hin einen Vorschlag für eine innovative Lösung zusammen mit allen für die Auswahl der Vorschläge für eine innovative Lösung erforderlichen Informationen vorlegen.


### Artikel 43

#### Auswahl innovativer Lösungsvorschläge

1. Für die Auswahl innovativer Lösungsvorschläge führt der Auftraggeber in zwei Phasen eine Bewertung der Förderfähigkeit durch.

2. In der ersten Phase muss der Auftraggeber

a) das Nichtvorliegen eines für den Wirtschaftsteilnehmer geltenden Ausschlusses und, falls der Auftraggeber sich für die Anwendung von Auswahlkriterien entscheidet, den Nachweis der Auswahlkriterien;

b) zu bestätigen, dass der vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegte Vorschlag für eine innovative Lösung die funktionalen Mindestanforderungen gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt.

3. In der zweiten Phase werden die Vorschläge für innovative Lösungen von Wirtschaftsteilnehmern, die die Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestanden haben, nach den Kriterien des Bewertungsrahmens und der Bewertungspunktzahl gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c auf der Grundlage folgender Kriterien ausgewählt:

a) eine positive Bewertung des Innovationspotenzials des Vorschlags sowie seiner Innovationsfähigkeit zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung; und

b) eine positive Bewertung der Durchführbarkeit und Skalierbarkeit des Vorschlags.

Die zweite Phase kann durch ein Gespräch mit dem Wirtschaftsteilnehmer oder durch einen schriftlichen Austausch mit dem Wirtschaftsteilnehmer durchgeführt werden.

4. Erreicht der von einem Wirtschaftsteilnehmer eingereichte Vorschlag für eine innovative Lösung mindestens die Mindestgesamtpunktzahl für eine insgesamt positive Bewertung, so geht dieser Wirtschaftsteilnehmer zur nächsten Phase des Vergabeverfahrens über. Der Auftraggeber kann die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer begrenzen, wenn er diese Zahl in den Einzelheiten der Auftragsvergabe angibt; in diesem Fall gehen die Wirtschaftsteilnehmer mit der höchsten Punktzahl vor.


### Artikel 44

#### Erprobung, Validierung und Bewertung von Vorschlägen für innovative Lösungen

1. Der Auftraggeber lädt Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß Artikel 43 für förderfähig befunden wurden, zur Test-, Validierungs- und Bewertungsphase ein.

2. Die Dauer dieser Phase darf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Auswahl der Vorschläge für innovative Lösungen nicht überschreiten, es sei denn, dies ist hinreichend begründet.

3. Sie besteht aus einem strukturierten und systematischen Verfahren, das von dem Auftraggeber oder in seinem Namen auf der Grundlage des Rahmens für die Wertermittlung zum Zweck einer Gesamtbewertung des Vorschlags durchgeführt wird und gegebenenfalls Folgendes umfasst:

a) Bewertung der technischen, operativen und funktionalen Durchführbarkeit des Vorschlags für eine innovative Lösung zur Bewältigung der spezifizierten gesellschaftlichen Herausforderung;

b) Überprüfung der Übereinstimmung des Vorschlags für eine innovative Lösung mit den funktionalen Mindestanforderungen und den geltenden Rechtsrahmen;

c) Bewertung des Mehrwerts des innovativen Vorschlags in einer realen oder simulierten Umgebung;

d) Ermittlung etwaiger Risiken, Einschränkungen oder verbesserungswürdiger Bereiche vor der vollständigen Umsetzung oder Beschaffung des Vorschlags für eine innovative Lösung.

Dazu können Labortests, Feldversuche, Piloteinsätze, die Einholung von Rückmeldungen der Nutzer und vergleichende Analysen gehören.

4. Bietet das Unionsrecht einen Rahmen für die Bewertung der Eignung des Vorschlags für eine innovative Lösung zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung, so stützt sich der Auftraggeber auf diese Bewertung.

5. Alle Zahlungen für jedes festgelegte Etappenziel der Test-, Validierungs- und Bewertungsphase erfolgen im Voraus.

6. In dieser Phase können die Wirtschaftsteilnehmer ihre Vorschläge anpassen und verbessern, um die Einhaltung der funktionalen Mindestanforderungen sicherzustellen und den Mehrwert ihres Vorschlags zu erhöhen.

7. Der Auftraggeber nimmt eine abschließende Bewertung des verbesserten Vorschlags hinsichtlich der Einhaltung der funktionalen Mindestanforderungen und seines Mehrwerts gemäß dem Bewertungsrahmen und den Mindestpunktzahlen vor.

8. Die abschließende Bewertung, aus der eine positive oder negative Entscheidung hervorgeht, zur Phase der Vergabe des öffentlichen Auftrags überzugehen, wird als öffentliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Test-, Validierungs- und Bewertungsphase veröffentlicht.


### Artikel 45

#### Vergabe des öffentlichen Auftrags für die Einführung des Vorschlags für eine innovative Lösung

1. Der Auftraggeber übermittelt jedem Wirtschaftsteilnehmer, der eine positive Entscheidung über das weitere Vorgehen gemäß Artikel 44 Absatz 8 erhalten hat, eine Aufforderung zu Verhandlungen.

2. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 33 gibt der Auftraggeber die Struktur der Verhandlungen an und bestimmt, wie die Verhandlungen abgeschlossen werden, einschließlich einer klaren Ausstiegsstrategie für die Beendigung des Verfahrens ohne Vergabe, indem er objektive Kriterien festlegt, in denen die Verhandlungen als gescheitert gelten.

3. Die Beschreibung der gesellschaftlichen Herausforderung, die funktionalen Mindestanforderungen und der Bewertungsrahmen sind nicht verhandelbar.

4. Die Verhandlungen konzentrieren sich auf die Umsetzung des Vorschlags für eine innovative Lösung und können unter anderem Folgendes umfassen:

a) Umfang des kommerziellen Angebots;

b) Nutzungsrechte auf größeren Märkten;

c) Preisbildung und endgültige Beschaffungsmengen, die die gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e angekündigten Mengen nicht übersteigen;

d) künftige Modernisierungen, Wartungs- und Betriebsbedingungen des Vorschlags für eine innovative Lösung;

e) Zuweisung technischer und kommerzieller Risiken bei der Umsetzung des Vorschlags für eine innovative Lösung.

5. Im Falle erfolgreicher Verhandlungen mit einem Wirtschaftsteilnehmer vergibt der Auftraggeber den öffentlichen Auftrag für die Einführung des Lösungsvorschlags direkt an diesen Wirtschaftsteilnehmer oder, im Falle mehrerer erfolgreicher Lösungen, an diese Wirtschaftsteilnehmer. Die Vergabe kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach der Veröffentlichung der positiven Entscheidung gemäß Artikel 44 Absatz 8 erfolgen.


## Kapitel 5

## Besondere Verfahren und Instrumente

### Artikel 46

#### Aufträge, die nur die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Ergebnisses erfordern

1. In den besonderen Fällen und unter den besonderen Umständen, die in den Artikeln 47 und 48 festgelegt sind, können Auftraggeber ein besonderes Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags anwenden, indem sie direkt von einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern eine Lösung verlangen, ohne dass es eines wettbewerblichen Verfahrens oder einer vorherigen Veröffentlichung von Informationen über das Angebot bedarf. Diese Aufforderung kann in Form einer Aufforderung zur Verhandlung, einer Aufforderung zur Angebotsabgabe oder einer Aufforderung zur Lieferung der Lösung gegen Rechnung erfolgen. Auftraggeber veröffentlichen eine öffentliche Zusammenfassung der Ergebnisse gemäß Artikel 110.

2. Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Transparenz unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Umstände der Auftraggeber in den in den Artikeln 47 und 48 beschriebenen spezifischen Fällen und Umständen.


### Artikel 47

#### Bedingungen für die Verwendung von Verträgen, bei denen nur eine öffentliche Zusammenfassung der Ergebnisse veröffentlicht wird

Auftraggeber können im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union das in Artikel 46 beschriebene Verfahren in folgenden Fällen anwenden:

a) die erforderliche Lösung kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellt werden, und es gibt aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung:

i) Ziel der Beschaffung ist die Schaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Darbietung;

ii) aus technischen Gründen, die nicht auf die Gestaltung eines vorherigen Vergabeverfahrens oder eine künstliche Einengung der Auftragsvergabeparameter zurückzuführen sind, kein Wettbewerb stattfindet;

iii) den Schutz ausschließlicher Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

iv) wenn die Öffnung des Auftrags für den Wettbewerb wesentliche nationale Sicherheitsinteressen der Union oder des Mitgliedstaats des Auftraggebers beeinträchtigen könnte und keine Möglichkeit besteht, weniger einschneidende Maßnahmen anzuwenden.

b) bei öffentlichen Lieferaufträgen, die Folgendes betreffen:

i) zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Lieferanten innerhalb von höchstens zwei Jahren, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Anlagen oder zur Erweiterung bestehender Lieferungen oder Anlagen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten für den Auftraggeber unverhältnismäßige Kosten oder technische Schwierigkeiten mit sich bringen würde;

ii) für Lieferungen, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden;

iii) für den Erwerb von Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen, die nur sehr kurzfristig bei außergewöhnlichen Veräußerungen, wie sie sich aus Liquidations- oder Insolvenzverfahren ergeben, eintreten.

c) bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die Folgendes betreffen:

Verwaltungsdienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und Kulturbereich unter den Codes 79950000-8 [Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen], 79951000-5 [Veranstaltung von Seminaren], 79952000-2 [Veranstaltungen], 79952100-3 [Organisation von Kulturveranstaltungen], 79953000-9 [Organisation von Festivalen], 79954000-6 [Organisation von Parteiveranstaltungen], 79955000-3 [Organisation von Modeschauen], 79956000-0 [Organisation von Messen und Ausstellungen], 92100000-2 [Film- und Videofilmdienste], 92200000-3 [Radio- und Fernsehdienste], 92400000-5 [Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen];

ii) Hotel- und Restaurantdienstleistungen gemäß CPV 55100000-1 bis 55410000-7; 55521000-8 bis 55521200-0 [55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9 Verpflegungsdienste auf Rädern, 55521200-0 Verpflegungsdienste] 55520000-1 Verpflegungsdienste, 55522000-5 Verpflegungsdienste für Verkehrsunternehmen, 55523000-2 Verpflegungsdienste für andere Unternehmen oder andere Einrichtungen, 55524000-9 Verpflegungsdienste für Schulen, 55510000-8 Verpflegungsdienste für Kantinen, 55511000-5 Kantinen und andere eingeschränkte Cafeteriadienste für Kunden, 55512000-2 Verpflegungsdienste, 55523100-3 Verpflegungsdienste für Schulen.


### Artikel 48

#### Notfälle und Krisen

1. Auftraggeber können das in Artikel 46 beschriebene Verfahren anwenden, wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Auftraggeber anzulasten sind, es nicht zulassen, die Fristen für die Verfahren dieser Verordnung einzuhalten.

2. Unbeschadet etwaiger gemeinsamer Beschaffungstätigkeiten, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union organisiert werden, wenn ein Notfallmodus gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747[^45] aktiviert wurde, der Notfallrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates[^46] aktiviert wurde, schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371[^47] bestehen oder die Kommission eine Krise oder einen Ausnahmezustand ausgerufen hat, gilt die in Absatz 1 genannte Bedingung für die betreffende Art von Lösungen und so lange als erfüllt, wie der Ausnahmezustand oder die schwerwiegende grenzüberschreitende Bedrohung vorliegt.

[^45]: Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).

[^46]: Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2372/oj).

[^47]: Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).


### Artikel 49

#### Qualifikationsliste für Sektorenauftraggeber

1. Die Sektorenauftraggeber können eine Qualifikationsliste erstellen und führen. Sie können auf dieser Grundlage Einzelaufträge vergeben.

2. Die Sektorenauftraggeber veröffentlichen eine öffentliche Zusammenfassung des Wettbewerbs gemäß Artikel 110 über das Bestehen der Qualifikationsliste. Sie stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer während der in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs angegebenen Dauer jederzeit die Aufnahme in das Verzeichnis beantragen können.

3. Die Sektorenauftraggeber legen objektive Regeln und Kriterien für die Aufnahme von Wirtschaftsteilnehmern in die Qualifikationsliste sowie objektive Kriterien und Regeln für die Verwaltung der Qualifikationsliste fest, die Aspekte wie die Zulassung, die regelmäßige Aktualisierung der Qualifikationen, sofern vorhanden, und die Dauer abdecken. Sie können die Qualifikationsliste je nach Gegenstand der Einzelverträge auf der Grundlage der Qualifikationsliste in verschiedene Kategorien unterteilen.

4. Die Regeln und Kriterien für die Aufnahme in die Qualifikationsliste umfassen die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 25 und können sich auf die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 26, die Auswahlkriterien gemäß Artikel 27 und die Spezifikationen gemäß Artikel 88 beziehen. Die Sektorenauftraggeber wenden die in den Artikeln 28, 91 bzw. 92 genannten Vorschriften über den Nachweis an. Die Sektorenauftraggeber stellen sicher, dass die Bestimmungen des Titels II dieses Teils auf die Aufnahme in das Verzeichnis und gegebenenfalls auf die Vergabe von Einzelaufträgen angewandt werden.

5. Sektorenauftraggeber, die Aufträge auf der Grundlage einer Qualifikationsliste vergeben, laden Wirtschaftsteilnehmer, die zur Qualifikationsliste oder zu den entsprechenden Kategorien zugelassen sind, zur Abgabe eines Angebots ein. Sektorenauftraggeber können Verhandlungen gemäß Artikel 33 führen, gefolgt von einer Zuschlagserteilung gemäß Artikel 98, oder den Auftrag ohne Verhandlungen gemäß Artikel 98 vergeben. Sie veröffentlichen für jeden vergebenen Auftrag eine öffentliche Zusammenfassung der Ergebnisse gemäß Artikel 110.

6. Das Verfahren zur Aufnahme in die Qualifikationsliste und zur Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage des Systems kann in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt werden.

7. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Qualifizierung oder der Aktualisierung oder Erhaltung einer bereits erworbenen Qualifizierung in Rechnung gestellt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den entstandenen Kosten stehen.


## Titel II

## Strategische Gestaltung und Durchführung der Vergabe öffentlicher Aufträge

## Kapitel 1

## Umweltgerechte öffentliche Beschaffung

### Artikel 50

#### Umweltgerechte öffentliche Beschaffung

1. Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Bauleistungen können Auftraggeber Umwelt- und Klimaerwägungen berücksichtigen, um negative Umwelt- und Klimaauswirkungen zu vermeiden, zu verringern oder auf andere Weise abzumildern oder um während ihres gesamten Lebenszyklus positive Umwelt- und Klimaauswirkungen im Vergleich zu alternativen Produkten, Dienstleistungen und Bauleistungen mit derselben Hauptfunktion zu erzielen („grüne Vergabe öffentlicher Aufträge“).

2. Die in Absatz 1 genannten Umwelterwägungen unterstützen die Verwirklichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 5, einschließlich

a) Eindämmung des Klimawandels, einschließlich Emissionsreduktionen;

b) Klimaresilienz und Anpassung an den Klimawandel;

c) die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

d) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, auch durch Bioökonomie;

e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

f) Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

3. Auftraggeber können solche umwelt- und klimabezogenen Erwägungen gegebenenfalls in Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Auswahlkriterien im Einklang mit den in Artikel 4 festgelegten Grundsätzen berücksichtigen, sofern sie gemäß Artikel 90 mit dem Auftragsgegenstand verbunden sind.

4. Die bloße Einhaltung allgemeiner Mindestumweltverpflichtungen, die im Unionsrecht, im nationalen Recht oder in den in Anhang II aufgeführten internationalen Übereinkommen festgelegt sind, gilt für sich genommen nicht als umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen im Sinne dieser Verordnung.

Dagegen gilt die Vergabe öffentlicher Aufträge, die spezifische Umweltkriterien oder -anforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge umfasst, die in dieser Verordnung oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, als „umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge“ im Sinne von Absatz 1.


### Artikel 51

#### Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz

Auftraggeber können Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Ausführung von Aufträgen festlegen, die im Einklang mit dem Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus das Kreislaufprinzip und die Ressourceneffizienz während des gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Produkten und Dienstleistungen fördern. Diese Anforderungen oder Kriterien können sich gegebenenfalls auf die Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendung, Überholung, Wiederaufarbeitung des Rezyklatanteils, die Verwendung von Sekundärrohstoffen, die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder die Beschaffung überholter, wiederaufgearbeiteter oder zuvor verwendeter Produkte beziehen. Auftraggeber können anstelle des Kaufs neuer Produkte auch kreislauforientierte Geschäftsmodelle in Betracht ziehen, einschließlich Lösungen wie Produkt als Dienstleistung, Leasing, Sharing oder Miete.


### Artikel 52

#### Energieeffizienz

1. Auftraggeber beschaffen beim Kauf von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen nur Produkte, Dienstleistungen und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz, es sei denn, dies ist technisch nicht machbar. Zu diesem Zweck ergreifen sie folgende Maßnahmen:

a) Wenn ein Produkt unter einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369[^48], der Richtlinie 2010/30/EU[^49] oder einem damit verbundenen Durchführungsrechtsakt der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, beschaffen sie nur Produkte, die das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 festgelegte Kriterium erfüllen;

b) wenn ein nicht unter Buchstabe a fallendes Produkt unter eine Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG[^50] fällt, beschaffen sie nur Produkte, die die in einer Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen;

c) in ihren Angeboten für Dienstleistungsaufträge verlangen, dass Dienstleister für die Zwecke der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen nur Produkte verwenden, die bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen den Buchstaben a und b entsprechen. Diese Anforderung gilt nur für neue Produkte, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden;

d) wenn sie Gebäude erwerben oder neue Mietverträge für Gebäude schließen, stellen sie sicher, dass diese Gebäude, sofern verfügbar, mindestens den technischen Bewertungskriterien für den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 („Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“) der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission[^51] entsprechen, es sei denn, der Erwerb dient einem der folgenden Zwecke:

i) Durchführung umfassender Renovierungs- oder Abbrucharbeiten;

ii) es als Gebäude zu erhalten, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d gilt nicht für die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Verpflichtungen.

2. Betrifft der Kauf ein Produktpaket, das vollständig unter einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, so können Auftraggeber verlangen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Produktpakets Vorrang vor der Energieeffizienz der einzelnen Produkte dieses Pakets hat, indem sie das Produktpaket erwerben, das das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse erfüllt.

[^48]: Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj).

[^49]: Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/30/oj).

[^50]: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).

[^51]: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2139/oj).


### Artikel 53

#### Lebensmittelbeschaffung

1. Zur Verfolgung der in Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 55 Absatz 2 genannten Ziele können Auftraggeber bei der Beschaffung von Lebensmitteln gegebenenfalls auch Erwägungen im Zusammenhang mit der Qualität und Nachhaltigkeit von Lebensmitteln in Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung berücksichtigen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

2. Die in Absatz 1 genannten lebensmittelspezifischen Erwägungen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a) Fairness und Transparenz bei den Anforderungen und Bedingungen für die Lebensmittelversorgungskette, insbesondere eine gerechte Vergütung der Landwirte, die an der Erzeugung der beschafften Lebensmittel beteiligt sind;

b) die Organisation der Lebensmittelversorgungskette;

c) Anforderungen oder Bedingungen an ökologische/biologische Produktionsmethoden, Qualitätsregelungen wie geografische Angaben und andere Produktionsmethoden;

d) Nährwert und gesundheitliche Auswirkungen, Frische und Saisonabhängigkeit der Lebensmittelkriterien;

e) Tierschutzanforderungen.


### Artikel 54

#### Anforderungen an ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen für bestimmte Produkte

1. Beim Kauf von Produkten, Produktfamilien oder Technologien, die den in Anhang VII aufgeführten Rechtsakten der Union unterliegen, verlangen Auftraggeber in Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Ausführung von Aufträgen Umwelteigenschaften, die sie angesichts des Ziels, ein hohes Umweltschutzniveau in der Union sicherzustellen, der Notwendigkeit eines raschen Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft und der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit für die betreffende Beschaffung für angemessen halten. Diese Umweltmerkmale werden in Form von Leistungsklassen oder -niveaus, Schwellenwerten, Umweltaspekten oder Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit ausgedrückt, die in den in Anhang VII aufgeführten einschlägigen Rechtsakten festgelegt sind.

2. Wenn unterschiedliche Anforderungen an Umweltmerkmale die reale Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts bergen oder wenn die Nachfrage nach Produkten, die in den in Anhang VII aufgeführten Rechtsakten der Union aufgeführt sind, gefördert werden muss, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 1 genannten Umweltmerkmale zu ergänzen, die Auftraggeber in Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Ausführung von Aufträgen in Bezug auf Produkte, Produktfamilien oder Technologien, die den in Anhang VII aufgeführten Rechtsakten der Union unterliegen, verlangen müssen.

Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 legt die Kommission die Anforderungen auf einem hohen Niveau fest, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a) Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Produkte, Produktfamilien oder Technologien oder für Dienstleistungen oder Bauleistungen, die sie für die Tätigkeiten nutzen, die Gegenstand des Auftrags sind, vergeben wurden;

b) die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren und CO2-armen Produkten oder Technologien sicherzustellen;

c) die wirtschaftliche Durchführbarkeit für Auftraggeber, ökologisch nachhaltigere Produkte oder Technologien ohne unverhältnismäßige Kosten zu kaufen, und die Verfügbarkeit solcher Produkte oder Technologien auf dem Markt;

d) die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb.

3. Auftraggeber können beschließen, die Merkmale, die in den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht zu verlangen, wenn

a) ein Produkt oder eine Technologie kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer geliefert werden, und es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung, und der fehlende Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Parameter des öffentlichen Vergabeverfahrens; oder

b) Die Anwendung des delegierten Rechtsakts würde den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstung verpflichten, die unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, oder zu einer technischen Inkompatibilität bei Betrieb und Wartung führen.

4. Werden neue Rechtsakte der Union zur Festlegung ökologischer Nachhaltigkeit und klimabezogener Anforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten oder Technologien in der Union erlassen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VII durch Aktualisierung der Liste der in diesem Anhang genannten Rechtsakte der Union zu ändern.


## Kapitel 2

## Sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge

### Artikel 55

#### Sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge

1. Auftraggeber können bei der Beschaffung von Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen soziale Erwägungen berücksichtigen, um positive soziale Ergebnisse zu erzielen oder negative soziale Auswirkungen während des gesamten Lebenszyklus von Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen zu verhindern oder abzumildern (im Folgenden „sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge“).

2. Mit den in Absatz 1 genannten sozialen Erwägungen werden die sozialen Ziele der Union verfolgt, insbesondere die in Artikel 5 genannten Ziele, die Folgendes umfassen können:

a) soziale Inklusion und Integration von Menschen mit Behinderungen und benachteiligten Personen, die an der Ausführung eines bestimmten öffentlichen Auftrags beteiligt sind, in den Arbeitsmarkt;

b) hochwertige Arbeitsplätze, unter anderem durch Anerkennung der Rolle von Tarifverhandlungen, unter Berücksichtigung der Vielfalt der nationalen Systeme und Achtung der Autonomie der Sozialpartner, und Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag ausführen, und insbesondere für schutzbedürftige Gruppen von Arbeitnehmern;

c) Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und „Design für alle“ über die in Artikel 56 dieser Verordnung festgelegten rechtlichen Anforderungen hinaus;

d) Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung von Arbeitnehmern, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag ausführen;

e) Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung von Arbeitnehmern, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag ausführen;

f) Förderung der Sozialwirtschaft und gegebenenfalls von sozialem und erschwinglichem Wohnraum;

g) wirksamer Schutz der Menschenrechte in allen Lieferketten, die für die betreffende Beschaffung relevant sind.

3. Auftraggeber können solche sozialen Erwägungen gegebenenfalls durch Kriterien oder Anforderungen in Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Bedingungen für die Auftragsausführung oder, sofern für den Auftragsgegenstand relevant, Auswahlkriterien berücksichtigen, sofern sie gemäß Artikel 90 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

4. Die bloße Einhaltung der geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen, die durch Unionsrecht, nationales Recht, Tarifverträge oder die in Anhang II aufgeführten internationalen Übereinkommen im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts festgelegt sind, gilt für sich genommen nicht als sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge.


### Artikel 56

#### Erreichbarkeit

1. Bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen – sei es die breite Öffentlichkeit oder das Personal des Auftraggebers – bestimmt sind, verlangen die Auftraggeber – außer in hinreichend begründeten Fällen – deren Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und berücksichtigen das Konzept „Design für alle“. Zu diesem Zweck nehmen Auftraggeber angemessene Barrierefreiheitsanforderungen in die Spezifikationen oder Bedingungen für die Ausführung von Aufträgen auf.

2. Für die in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 genannten Produkte und Dienstleistungen legen die Auftraggeber Spezifikationen in Bezug auf die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Design für alle Nutzer unter Bezugnahme auf Anhang I der genannten Richtlinie fest.


### Artikel 57

#### Vorbehaltene Aufträge

1. Auftraggeber können die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, auch für bestimmte Lose davon, Organisationen vorbehalten, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder benachteiligten Personen ist, sofern mindestens 30 % der Beschäftigten dieser Organisationen oder Programme Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligten Personen sind, einschließlich der Möglichkeit, dass solche Aufträge im Rahmen unterstützter Arbeitsverträge oder geschützter Beschäftigungsprogramme ausgeführt werden, sofern die Arbeitnehmerrechte der Menschen mit Behinderungen oder benachteiligten Personen gewahrt werden.

2. Auftraggeber können die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die Teil des Sozialsystems sind und unter die in Anhang VI aufgeführten CPV-Codes fallen, auch für bestimmte Lose, Organisationen vorbehalten, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) die Organisation ist nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, rechtlich als Einrichtung ohne Erwerbszweck anerkannt;

b) Hauptzweck der Organisation ist die Erbringung einer Gemeinwohldienstleistung;

c) die Entscheidungen der Organisation nicht von rein kommerziellen Erwägungen geleitet werden und etwaige Überschüsse, die bei der Erfüllung des Vertrags erzielt werden, in die Erbringung der Gemeinwohldienstleistungen, für die sie gegründet wurde, reinvestiert werden.


### Artikel 58

#### Aufträge für Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen

1. Bei öffentlichen Aufträgen, die eine der in Anhang VI aufgeführten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, können Auftraggeber Aufträge nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Art der Dienstleistungen es erforderlich macht, dass die Auftraggeber den Besonderheiten der betreffenden Dienstleistungen Rechnung tragen, und sofern die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung sowie die Verpflichtungen nach Absatz 2 eingehalten werden.

2. Auftraggeber, die Aufträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels vergeben, berücksichtigen durch geeignete Anforderungen in Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung die Notwendigkeit, die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienste sowie die Einbeziehung und Befähigung der Nutzer, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Personen, sicherzustellen, um ihre besonderen persönlichen medizinischen oder sozialen Bedürfnisse zu wahren. Bei der Vergabe solcher Aufträge berücksichtigen die Auftraggeber auch die Notwendigkeit, die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.

3. Vergibt ein Auftraggeber einen Auftrag gemäß diesem Artikel, so veröffentlicht er spätestens 20 Tage nach der Vergabe eine öffentliche Zusammenfassung der Ergebnisse gemäß Artikel 110 Absatz 4 dieser Verordnung.


## Kapitel 3

## Innovationsfördernde öffentliche Beschaffung

### Artikel 59

#### Innovationsziele bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Auftraggeber können Innovationsziele berücksichtigen, wenn sie Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen beschaffen, die eines oder mehrere der folgenden Ziele umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein:

a) Förderung der Markteinführung der Ergebnisse von Forschung und Innovation in der Union und Förderung der Beteiligung von Start-up-Unternehmen, expandierenden Jungunternehmen und KMU an Innovationen im öffentlichen Beschaffungswesen, um so die Verbreitung von Innovationen und das Wachstum innovativer Unternehmen zu unterstützen;

b) Förderung des Wachstums von Leitmärkten in strategischen Sektoren der Union durch Förderung der Entwicklung und Beschaffung innovativer Lösungen, die zu ökologischer Nachhaltigkeit, sozialer Inklusion und Nachhaltigkeit, Gesundheitsschutz, digitalem Wandel und technologischem Fortschritt, einschließlich Interoperabilität und quelloffener Lösungen für digitale Systeme und Elemente öffentlicher Dienste, beitragen;

c) Verbesserung der Kosteneffizienz der Beschaffungen des Auftraggebers im Vergleich zu bestehenden oder konventionellen Alternativen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität, Quantität oder Wirkung der Lösungen.


### Artikel 60

#### Innovationsfördernde öffentliche Beschaffung

1. Auftraggeber stufen ihre Beschaffung in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs als öffentliche Beschaffung von Innovationen ein, wenn das Ziel der Beschaffung der Erwerb einer innovativen Lösung ist. Eine innovative Lösung weist eine oder mehrere neue Eigenschaften auf, die im Vergleich zu alternativen Lösungen, die in großem Maßstab auf dem relevanten Markt verfügbar sind, eine bessere Leistung oder einen höheren Mehrwert bieten.

Zu den neuen Merkmalen einer innovativen Lösung können neue oder verbesserte Kombinationen bestehender Merkmale und neue oder verbesserte Möglichkeiten der Nutzung bestehender Merkmale gehören, z. B. die Verwendung bestehender Merkmale in einem neuen Sektor oder in einem neuen Kontext.

2. In jedem Fall stufen Auftraggeber ihre Beschaffungen in öffentlichen Zusammenfassungen in den beiden folgenden Fällen als öffentliche Beschaffung von Innovationen ein:

a) die Vergabe eines Auftrags für eine Lösung, die im Rahmen eines Innovationsverfahrens gemäß Artikel 45 erfolgreich entwickelt wurde;

b) die Vergabe eines Auftrags in einem offenen Verfahren gemäß den Artikeln 34 und 35, wenn ein Auftraggeber beabsichtigt, eine Lösung nach einer vorkommerziellen Auftragsvergabe im Sinne des Artikels 6 Nummer 13 zu erwerben.


### Artikel 61

#### Techniken zur Verfolgung von Innovationszielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

1. Zur Verfolgung von Innovationszielen können Auftraggeber jedes Vergabeverfahren unter Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Techniken vorbereiten und gestalten:

a) Beratung einzuholen, zu analysieren und umzusetzen, um die Verfügbarkeit innovativer Lösungen im Rahmen der Marktkonsultationen zu ermitteln;

b) den Erwerb quelloffener Lösungen oder von Lösungen mit quelloffenen Elementen in Erwägung zu ziehen;

c) nur funktionale Anforderungen anwenden oder, falls dies nicht möglich ist, Varianten ausdrücklich zulassen;

d) die Auswahlkriterien auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, das in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken des öffentlichen Auftrags und den für seine Ausführung erforderlichen Kapazitäten steht, und gegebenenfalls keine Anforderungen an den Umsatz und die bisherige Leistung zu stellen;

e) als qualitatives Zuschlagskriterium ein Innovationskonzept für die Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen vorschreiben, einschließlich der Durchführbarkeit und Skalierbarkeit dieses Konzepts oder seiner Auswirkungen auf die für die Auftragsvergabe festgelegten ökologischen, sozialen oder digitalen Ziele;

f) ein oder mehrere spezifische Lose für Innovation benennen und klare, präzise und eindeutige Bedingungen für zusätzliche Beschaffungen auf der Grundlage des im Rahmen dieses Loses vergebenen Auftrags festlegen, wenn sich die Lösung als erfolgreich erweist;

g) mehrere Phasen eines öffentlichen Bauauftrags wie Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung in einem einzigen integrierten Auftrag zusammenzufassen;

h) die Gesamtnachfrage nach innovativen Lösungen zu bündeln und eine Aufgabenverteilung bei der Erprobung und Validierung unter Auftraggebern zu ermöglichen;

i) Erprobung, Erprobung, Validierung, Entwicklung, Verbesserung und Reinvestition in das Vergabeverfahren oder die Auftragsausführung zu ermöglichen.

2. Die in Absatz 1 genannten Techniken können je nach Technik und Art der betreffenden Lösung die Form von Spezifikationen, Auswahlkriterien, Qualitätserwägungen bei der Anwendung der Methode des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses oder Bedingungen für die Auftragsausführung annehmen.


### Artikel 62

#### Spezifizierung der Rechte des geistigen Eigentums

1. Bei allen Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, gibt der Auftraggeber nach besten Kräften in der Ausschreibung im Einzelnen an, welche Rechte des geistigen Eigentums er für die Ausführung des öffentlichen Auftrags für relevant hält.

2. Die Informationen müssen so klar und genau sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer ihre diesbezüglichen Verpflichtungen beurteilen, den Umfang der zu gewährenden oder zu übertragenden Rechte bestimmen und ihre Angebote entsprechend vorbereiten können.

3. Bei der Schätzung des Auftragswerts gemäß Artikel 32 wird gegebenenfalls der Wert der Verteilung von Rechten des geistigen Eigentums berücksichtigt.


### Artikel 63

#### Vergabe von Lizenzen

1. Der Wirtschaftsteilnehmer erteilt dem Auftraggeber angemessene, ausreichende und nicht ausschließliche Lizenzen in dem Umfang und für den Zeitraum, die erforderlich sind, um es ihm zu ermöglichen, die im Rahmen der Ausführung des öffentlichen Auftrags erbrachten Dienstleistungen, Leistungen oder sonstigen vertraglichen Leistungen zu nutzen, zu empfangen, zu betreiben, instand zu halten oder anderweitig davon zu profitieren.

Die in Unterabsatz 1 genannten Lizenzen umfassen die beiden folgenden Rechte:

a) bereits bestehende Rechte des geistigen Eigentums, die sich im Eigentum des Wirtschaftsteilnehmers befinden oder für die ihm eine Lizenz erteilt wurde;

b) alle Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Ausführung des öffentlichen Auftrags ergeben.

2. Lizenzen gemäß Absatz 1 gestatten es dem Auftraggeber, diese Rechte und die damit verbundenen Leistungen unmittelbar oder über in seinem Namen handelnde Auftragnehmer oder Dienstleister zu nutzen, zu reproduzieren, auszuführen, anzuzeigen, anzupassen, zu konfigurieren, zu integrieren, zu warten, zu reparieren, zu unterstützen, aufzurüsten und anderweitig zu verwerten, soweit dies erforderlich ist, um die weitere Nutzung der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen für den vorgesehenen Zweck und die ordnungsgemäße Ausführung des öffentlichen Auftrags zu gewährleisten.


### Artikel 64

#### Beschränkungen der Eigentumsübertragung

1. Bereits bestehendes geistiges Eigentum, einschließlich Softwarekomponenten, Modellen, Methoden, Plattformen oder Systemen, die sich vor oder unabhängig von der Auftragsvergabe im Eigentum des Wirtschaftsteilnehmers befinden oder von ihm kontrolliert werden, bleibt Eigentum des Wirtschaftsteilnehmers und unterliegt keinen Verpflichtungen zur Eigentumsübertragung an den Auftraggeber.

2. Abweichend von Absatz 1 können Auftraggeber die Übertragung des Eigentums an bereits bestehenden Rechten des geistigen Eigentums verlangen, die für die Leistung, den Betrieb und die Wartung der Lösungen erforderlich sind, insbesondere in Fällen kritischer Infrastrukturen und wenn dies in verhältnismäßiger, transparenter und nichtdiskriminierender Weise in den Einzelheiten der Auftragsvergabe enthalten ist, ohne den Wettbewerb zu verzerren.

3. Bei Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der Ausführung eines öffentlichen Auftrags entstehen, geben die Auftraggeber in den Einzelheiten der Auftragsvergabe gegebenenfalls die Aufteilung dieser Rechte zwischen dem Auftraggeber und dem Wirtschaftsteilnehmer an.

4. Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels behalten Wirtschaftsteilnehmer bei öffentlichen Aufträgen, die einem Innovationsverfahren gemäß den Artikeln 41 bis 45 unterliegen, das Eigentum an den Rechten des geistigen Eigentums, die während des Innovationsverfahrens oder bei der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags entstehen, es sei denn, dies ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, die in den Einzelheiten der Auftragsvergabe eindeutig angegeben sind. Solche zwingenden Gründe des Allgemeininteresses können unter anderem die Notwendigkeit betreffen, technologische Lock-in-Effekte zu verhindern oder die Sicherheit oder kritische öffentliche Dienste des Auftraggebers, eines Mitgliedstaats oder der Union, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen, zu schützen.


### Artikel 65

#### Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modelling)

1. Für die Ausführung öffentlicher Bauaufträge mit einem geschätzten Wert von mindestens 25 000 000 EUR verlangen die Auftraggeber bei der Ausführung der öffentlichen Bauaufträge die Verwendung von Gebäudeinformationsmodellen.

2. „Gebäudeinformationsmodellierung“ die Methoden kooperativer digitaler Prozesse unter Verwendung offener, interoperabler Formate mit dem Ziel, strukturierte Informationen über einen öffentlichen Bauauftrag während seines gesamten Lebenszyklus zu erstellen, zu verwalten und auszutauschen.

3. Abweichend von Absatz 1 können Auftraggeber

a) die Verwendung der Gebäudeinformationsmodellierung nur von bestimmten Auftragnehmern oder in bestimmten Losen verlangen, wenn diese Anforderungen andernfalls eine unverhältnismäßige Belastung für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer darstellen würden und eine vollständige Abdeckung des Projekts in der Gebäudeinformationsmodellierung nicht erforderlich ist; oder

b) die Verwendung der Modellierung von Gebäudeinformationen nicht oder nur für bestimmte Teile der Lösung oder bei bestimmten Auftragnehmern beantragen, wenn diese Anforderungen andernfalls ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit darstellen würden.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um den in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert zu senken, wenn dies durch eine verstärkte Marktakzeptanz der Modellierung von Gebäudeinformationen gerechtfertigt ist.


## Kapitel 4

## Sicherheit und Resilienz

### Artikel 66

#### Sicherheitserwägungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

1. Auftraggeber ergreifen zusätzlich zu den Maßnahmen, die gegebenenfalls aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union erforderlich oder vorgeschrieben sind, in jeder Phase des Vergabeverfahrens, von der Planung und Marktkonsultation bis zur Auftragsvergabe und -ausführung, geeignete Maßnahmen, um den Schutz der Sicherheitsinteressen und der öffentlichen Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bei allen öffentlichen Vergabeverfahren zu gewährleisten, bei denen festgestellt wurde, dass sie ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit darstellen oder beinhalten. Dieses Kapitel lässt andere Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unberührt.

2. Die für einen bestimmten Auftrag relevanten Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Sicherheit können unter anderem Folgendes umfassen:

a) Schutz kritischer Infrastrukturen und strategischer Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, die von den Mitgliedstaaten gemäß [Artikel 33 der Verordnung über die militärische Mobilität] ermittelt wurden, insbesondere solcher, die sich in einem Korridor für die militärische Mobilität, kritischen Lieferketten, kritischen Technologien oder wesentlichen Diensten befinden, Resilienz gegenüber physischen, Cyber- oder hybriden Bedrohungen sowie Prävention und Schutz vor dem Risiko einer Störung, auch aufgrund schädlicher strategischer Abhängigkeiten von Lieferanten aus Drittländern,

b) Verhinderung von Spionage, Sabotage oder Technologieaustritt;

c) Krisenvorsorge, einschließlich Betriebskontinuität und Notfallplanung für Störungen im Falle von Naturkatastrophen oder geopolitischer Instabilität, Pandemien oder Cyberangriffen;

d) die Verhinderung anderer funktechnischer Störungen, einschließlich der staatlich kontrollierten Einflussnahme aus Drittländern und Drittländern;

e) die Cybersicherheit der Systeme, Netze und verarbeiteten Daten;

f) den Schutz von Verschlusssachen, sensiblen Daten, Forschungsergebnissen oder geistigem Eigentum vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe;

g) Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit, einschließlich krisenvorsorgender und autarker Gesundheitsdienste; oder

h) Widerstandsfähigkeit gegenüber klimabedingten Störungen.

3. Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit bei einem öffentlichen Auftrag können sich insbesondere ergeben aus:

a) den Auftragsgegenstand, z. B.:

i) Sensibilität der an ihrer Umsetzung beteiligten oder zu entwickelnden Vermögenswerte;

ii) Zugang zu und Umgang mit sensiblen Daten;

iii) kritische Abhängigkeit oder Risiko einer kritischen Abhängigkeit von einer begrenzten Zahl von Lieferanten, Waren, Dienstleistungen oder Technologien aus Drittländern;

iv) Risiken im Zusammenhang mit dem Zugang zu kritischen Infrastrukturen, strategischen Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, die von den Mitgliedstaaten gemäß [Artikel 33 der Verordnung über die militärische Mobilität] ermittelt wurden, Forschungseinrichtungen, IT-Systemen oder kritischen Materialien;

v) Dual-Use-Charakter der beschafften Technologien, Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen;

vi) die Art der damit verbundenen öffentlichen Interessen und die möglichen Folgen einer Fehlfunktion oder mangelhaften Leistung, z. B. Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, der nationalen Sicherheit, der wirtschaftlichen Stabilität, der Gesundheitssicherheit oder der Grundrechte;

b) die Merkmale der Wirtschaftsteilnehmer, wie z. B.:

i) Eigentums-, Kontroll- oder Finanzierungsstrukturen, die das Risiko einer ungebührlichen Einmischung oder Einflussnahme auf sie bergen;

ii) Sicherheitsbilanz, einschließlich früherer Verstöße, der Nichteinhaltung von Sicherheitsstandards oder des Ausschlusses von anderen Vergabeverfahren aus Sicherheitsgründen;

iii) Fähigkeit, die geltenden Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung, die Sicherheitsüberprüfung des Personals oder die Informationssicherheit zu erfüllen;

iv) Exposition gegenüber Rechtsvorschriften von Drittländern, die die Offenlegung sensibler Informationen oder Eingriffe in die Vertragserfüllung vorschreiben können.

4. Auftraggeber legen, soweit möglich, in den Einzelheiten der Auftragsvergabe in klarer, hinreichend detaillierter Weise geeignete Maßnahmen fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den in Absatz 3 genannten Risiken stehen und nichtdiskriminierend sind. Diese Maßnahmen können insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

a) Spezifikationen wie verbindliche Sicherheitsnormen, Zertifizierungen, Verpflichtungen zur Überprüfung oder Sicherheitsüberprüfung des Personals oder Anforderungen an das Risikomanagement und die Vertrauenswürdigkeit;

b) Zuschlagskriterien wie die Bewertung der Sicherheitsmanagementsysteme der Bieter, der Standards für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der Fähigkeiten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und der Sicherheit der Lieferkette;

c) Bedingungen für die Ausführung von Aufträgen, wie die Ermöglichung der Sicherheitsaufsicht über Lieferanten durch Audits, Inspektionen oder Dokumentenprüfungen und die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen im Falle von Verstößen, einschließlich Bestimmungen über die Vergabe von Unteraufträgen, die Meldung von Änderungen der Eigentumsverhältnisse und den Schutz von Verschlusssachen oder sensiblen Informationen;

d) in begründeten Fällen Auswahlkriterien, z. B. Besitz einer Sicherheitsüberprüfung oder anderweitige Verpflichtung der Bieter, nachzuweisen, dass sie keine Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit gemäß Absatz 3 Buchstabe b darstellen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 26;

e) abweichend von Artikel 34 Absatz 2 nur diejenigen Wirtschaftsteilnehmer zur Abgabe eines Angebots im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 34 auffordern, die spezifische objektive und nichtdiskriminierende sicherheitsbezogene Anforderungen erfüllen, sofern der Auftraggeber in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs für die betreffende Auftragsvergabe seine Absicht, dies zu tun, und die Sicherheitsanforderungen, die er anzuwenden beabsichtigt, bekundet hat.

Auftraggeber können in den Einzelheiten der Auftragsvergabe auch angeben, welche Sicherheitsmaßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigen, wenn während des Vergabeverfahrens Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit auftreten.

5. Auftraggeber schließen einen Wirtschaftsteilnehmer jederzeit während des Verfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn der Wirtschaftsteilnehmer als Hochrisikolieferant gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XXX [CSA2-Vorschlag] in Bezug auf die Bereitstellung von IKT-Komponenten oder -Komponenten, die IKT-Komponenten zur Verwendung in wichtigen IKT-Assets gemäß Artikel [...] der genannten Verordnung enthalten, ermittelt wurde.

6. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass Unterschiede bei den Maßnahmen das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung verbindlicher technischer Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien oder Auftragsausführungsklauseln für bestimmte Kategorien von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu ergänzen, wenn diese Elemente einem bestimmten spezifischen Sicherheits- und öffentlichen Sicherheitsinteresse der Union dienen.


### Artikel 67

#### Sicherheitsmaßnahmen während der Auftragsausführung

1. Unbeschadet des Vertragsrechts der Mitgliedstaaten kann der Auftraggeber einen Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn er feststellt, dass der Auftragnehmer Maßnahmen oder Verpflichtungen zur Verhinderung oder Minderung von Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit nicht eingehalten hat oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird. Unter denselben Bedingungen können sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer während der Ausführung des Auftrags ausschließen.

2. Die Beendigung und der Ausschluss gemäß diesem Artikel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit stehen. Vor der Kündigung eines Vertrags oder dem Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers nimmt der Auftraggeber eine schriftliche Bewertung vor. Der Auftraggeber berücksichtigt insbesondere:

a) die Schwere des Risikos für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit;

b) die Auswirkungen der Kündigung auf die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen;

c) alternative Risikominderungsmaßnahmen wie Vertragsänderungen oder verstärkte Überwachung.

3. Sofern dies nicht durch die Schwere der Risiken, die unmittelbare Gefahr oder eine mögliche Verschärfung der Gefahr gerechtfertigt ist, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich seine Absicht mit, die Ausschreibung zu beenden oder auszuschließen, und gibt dabei Folgendes an:

a) die Gründe für die Beendigung oder den Ausschluss;

b) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Entscheidung stützt, mit Ausnahme von Verschlusssachen;

c) das vorgeschlagene Datum der Beendigung oder des Ausschlusses.

4. Der Auftragnehmer verfügt über eine vom Auftraggeber festgelegte angemessene Frist, die mindestens zehn Kalendertage beträgt, um zu den Gründen für die Kündigung oder den Ausschluss Stellung zu nehmen und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann die Frist im Notfall verkürzen.

5. Der Auftragnehmer arbeitet mit dem Auftraggeber zusammen, um Daten, Dokumente oder Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Vertrag zu sichern oder zu übermitteln und die Kontinuität kritischer Dienste bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu gewährleisten.


### Artikel 68

#### Cybersicherheit

1. Fallen Produkte mit digitalen Elementen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I der genannten Verordnung, einschließlich der Fähigkeit der Hersteller, Schwachstellen wirksam zu bewältigen, im Vergabeverfahren berücksichtigt wird.

2. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Produkte mit digitalen Elementen bei der Beschaffung oder Verwendung dieser Produkte für bestimmte Zwecke zusätzlichen Cybersicherheitsanforderungen zu unterwerfen, auch wenn diese Produkte für Zwecke der nationalen Sicherheit oder Verteidigung beschafft oder verwendet werden, sofern diese Anforderungen mit den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen und für die Erreichung dieser Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind.

3. Unbeschadet des Absatzes 1 und gegebenenfalls unbeschadet der Richtlinie (EU) 2022/2555[^52] können Auftraggeber in den Einzelheiten der Auftragsvergabe Anforderungen an die Cybersicherheit der beschafften Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen festlegen. Zu diesem Zweck können sie Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung umfassen. Diese Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

[^52]: Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).


### Artikel 69

#### Resilienz und Versorgungssicherheit kritischer Einrichtungen oder Infrastrukturen

1. Soll ein öffentlicher Auftrag von einem Auftraggeber ausgeführt werden, der vom zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 [^53] als kritische Einrichtung eingestuft wurde, so nimmt der Auftraggeber gegebenenfalls in die Einzelheiten der Auftragsvergabe Anforderungen in Bezug auf die Versorgungssicherheit, die wirtschaftliche, physische und geopolitische Resilienz sowie die Transparenz und Nachhaltigkeit der Lieferketten für die beschafften Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf. Diese Anforderungen stützen sich gegebenenfalls auf die Risiken, die im Rahmen der Verpflichtung zur Risikobewertung gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelt wurden.

2. Die in Absatz 1 genannten Anforderungen können in Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegt werden, müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

3. Auftraggeber können unter anderem verlangen, dass das Angebot eines oder mehrere der folgenden Elemente enthält oder dass der Vertrag eines oder mehrere dieser Elemente vorsieht:

a) Diversifizierung der Lieferkette, einschließlich des Rückgriffs auf einen Multi-Source-Ansatz, geografische Diversifizierung der Produktion oder Begrenzung der Abhängigkeit von einem einzigen Drittland oder einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland;

b) Versorgungssicherheit und Kontinuität, einschließlich:

i) eine Bescheinigung oder Dokumentation, aus der hervorgeht, dass der Bieter aufgrund der Organisation und des Standorts seiner Lieferkette in der Lage ist, die in den Auftragsunterlagen festgelegten Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen;

ii) eine Verpflichtung, sicherzustellen, dass sich etwaige Änderungen in der Lieferkette während der Ausführung des Auftrags nicht nachteilig auf die Einhaltung dieser Anforderungen auswirken;

iii) Bevorratungspflichten innerhalb der Union;

iv) Betriebskontinuitäts- und Notfallwiederherstellungspläne;

v) Verpflichtung des Bieters, unter noch zu vereinbarenden Bedingungen die spezifischen Mittel bereitzustellen, die für die weitere Herstellung oder Bereitstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Baugruppen, Softwareaktualisierungen oder Prüfgeräten erforderlich sind, falls er die Lieferung nicht mehr selbst sicherstellen kann;

c) Krisenvorsorge und Kapazitätspuffer, einschließlich:

i) eine Verpflichtung des Bieters zum Aufbau und/oder zur Aufrechterhaltung der Kapazitäten, einschließlich der Kapazitäten für den Ausbau, die erforderlich sind, um den zusätzlichen Bedarf des Auftraggebers infolge einer Krise gemäß noch zu vereinbarenden Bedingungen zu decken;

ii) Krisenvorsorgepläne, obligatorische Schulungen von Führungskräften und Personal in Schlüsselpositionen und Meldung von Sicherheitsvorfällen an den Auftraggeber;

d) Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Lieferkette, sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Auftrags und den damit verbundenen Risiken steht, einschließlich der Qualität des Lieferkettenmanagements und der von den Bietern vorgelegten Notfallpläne;

e) Verpflichtung der Diensteanbieter, alle betroffenen Auftraggeber auf eine mögliche Doppelbuchung von Fähigkeiten oder Diensten hinzuweisen, bevor sie einander widersprechende Aufträge annehmen;

f) flexible Beteiligungsklausel, die es anderen Auftraggebern ermöglicht, als Vertragsparteien beizutreten, ohne den sachlichen oder quantitativen Anwendungsbereich des Vertrags zu ändern.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zur Festlegung verbindlicher Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Ausführung von Aufträgen in Bezug auf Resilienz, Versorgungssicherheit und Transparenz der Lieferkette für bestimmte Kategorien von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu erlassen, bei denen eine kritische Abhängigkeit, ein Systemrisiko oder eine Dimension der kritischen Infrastruktur festgestellt wurde.

5. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Anforderungen an die Versorgungssicherheit gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1242[^54] und der Verordnung (EU) 2024/1735.

[^53]: Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj).

[^54]: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).


## Kapitel 5

## Europäische Präferenz

### Artikel 70

#### Erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen

1. Ein Wirtschaftsakteur gilt für die Zwecke dieser Verordnung als „erfasst“, wenn er seinen Ursprung gemäß Artikel 74 Absatz 1 hat in

a) einem Drittland, das Vertragspartei des GPA ist, sofern die betreffende Beschaffung unter Berücksichtigung der geltenden Anhänge in den Anwendungsbereich der Verpflichtungen der Union im Rahmen dieses Abkommens fällt;

b) ein Drittland, das ein bilaterales oder multilaterales Handelsabkommen mit der Union geschlossen hat, unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen, sofern die betreffende Beschaffung in den Anwendungsbereich der Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, die in diesem Abkommen festgelegt sind;

c) einem Drittland, das mit der Union ein Abkommen zur Gründung einer Zollunion geschlossen hat, unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen, sofern die betreffende Beschaffung in den Anwendungsbereich der Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, die in diesem Abkommen festgelegt sind.

2. Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen gelten als „erfasst“ im Sinne dieser Verordnung, wenn sie ihren Ursprung gemäß Artikel 74 Absätze 2, 3 und 4 haben in

a) einem Drittland, das Vertragspartei des GPA ist, sofern die betreffende Beschaffung unter Berücksichtigung der geltenden Anhänge in den Anwendungsbereich der Verpflichtungen der Union im Rahmen dieses Abkommens fällt;

b) ein Drittland, das ein bilaterales oder multilaterales Handelsabkommen mit der Union geschlossen hat, unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen, sofern die betreffende Beschaffung in den Anwendungsbereich der Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, die in diesem Abkommen festgelegt sind;

c) einem Drittland, das mit der Union ein Abkommen zur Gründung einer Zollunion geschlossen hat, unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen, sofern die betreffende Beschaffung in den Anwendungsbereich der Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, die in diesem Abkommen festgelegt sind.


### Artikel 71

#### Festlegung des Geltungsbereichs für erfasste Wirtschaftsbeteiligte, Waren aus Drittländern dienstleistungen oder Bauarbeiten


1. Die Kommission richtet ein öffentlich zugängliches Online-Instrument ein, in dem die Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge in den in Artikel 70 genannten internationalen Übereinkünften umfassend und aktuell dargelegt werden, und stellt es kostenlos zur Verfügung.

2. Auftraggeber legen für die Zwecke eines bestimmten Vergabeverfahrens fest, welche Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen gemäß Artikel 70 erfasst werden, und zwar auf der Grundlage der geltenden internationalen Übereinkünfte, die in dem in Absatz 1 genannten Online-Tool für die eingegebenen Parameter wiedergegeben sind, einschließlich des betreffenden Auftraggebers, des Gegenstands und des geschätzten Auftragswerts im Verhältnis zu den geltenden Schwellenwerten.

3. Die Kommission hält das Online-Tool auf dem neuesten Stand, um den Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge in vollem Umfang und jederzeit Rechnung zu tragen, einschließlich

a) Rechtsakte der Union, insbesondere Beschlüsse der Kommission, Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus einem Drittland im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften ganz oder teilweise von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union auszuschließen;

b) Maßnahmen der Union in Bezug auf erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen gemäß Artikel 72.

c) Maßnahmen der Union in Bezug auf nicht erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen gemäß Artikel 75.


### Artikel 72

#### Beschränkungen für erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen

1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Artikels 70 zu erlassen, um festzulegen, dass erfasste Wirtschaftsteilnehmer aus bestimmten Drittländern und/oder alle oder bestimmte erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus bestimmten Drittländern nicht als erfasst gelten, wenn

a) die Kommission auf der Grundlage einer Analyse des tatsächlichen Marktzugangs festgestellt hat, dass ihr Ursprungsland es versäumt hat, Wirtschaftsteilnehmern, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus der Union Inländerbehandlung zu gewähren, was gegen seine Verpflichtungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen eines internationalen Abkommens mit der Union verstößt;

b) ein solcher Ausschluss gerechtfertigt ist, um Abhängigkeiten oder andere Entwicklungen zu vermeiden, die die Versorgungssicherheit in der Union in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gefährden könnten; oder

c) eine solche Beschränkung im Rahmen jeder anderen Ausnahme nach dem anwendbaren Abkommen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der wirtschaftlichen Sicherheitsinteressen, gerechtfertigt ist.

2. Die Mitgliedstaaten und die Beteiligten können der Kommission jederzeit Hinweise auf das Vorliegen einer der in Absatz 1 genannten Situationen übermitteln.


### Artikel 73

#### Anforderungen an die europäische Präferenz

1. Auftraggeber können

a) die Teilnahme auf Wirtschaftsteilnehmer und Unterauftragnehmer aus der Union und die erfassten Wirtschaftsteilnehmer oder – im Falle von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern – auf Gruppen beschränken, die entweder ausschließlich aus Wirtschaftsteilnehmern aus der Union oder aus erfassten Wirtschaftsteilnehmern bestehen, oder auf Gruppen, bei denen die Mehrheit, aber nicht alle Mitglieder der Gruppe Wirtschaftsteilnehmer aus der Union oder erfasste Wirtschaftsteilnehmer sind;

b) ein Angebot im Laufe eines Verfahrens ablehnen, wenn es nicht von einem Wirtschaftsteilnehmer oder einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern oder einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union oder von erfassten Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich ihrer Unterauftragnehmer, gemäß Buchstabe a eingereicht wird.

2. Auftraggeber können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a) verlangen, dass die angebotenen Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen ihren Ursprung in der Union haben oder dass es sich um erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen handelt, entweder vollständig oder in einem bestimmten Umfang oder für bestimmte Komponenten, die am Wettbewerbsverhältnis mit den beschafften Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beteiligt sind;

b) ausschließlich zum Zweck der Bewertung und Einstufung der Angebote in der Zuschlagsphase, ohne dass sich dies auf den im Rahmen des Vertrags zu zahlenden Preis auswirkt, eine prozentuale Kürzung des Angebotspreises oder die Vergabe zusätzlicher Zuschlagspunkte vornehmen, wenn

i) das Angebot wird nur von Wirtschaftsteilnehmern und Unterauftragnehmern aus der Union oder von erfassten Wirtschaftsteilnehmern oder im Falle von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern oder einer anderen Form der gemeinsamen Beteiligung von Gruppen eingereicht, die sich ausschließlich aus solchen Wirtschaftsteilnehmern zusammensetzen, oder von Gruppen, bei denen die meisten, aber nicht alle Mitglieder der Gruppe Wirtschaftsteilnehmer aus der Union oder erfasste Wirtschaftsteilnehmer sind; oder

ii) das Angebot enthält im Vergleich zu den anderen eingereichten Angeboten einen höheren Anteil an Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen der Union oder der unter das Angebot fallenden Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen;

c) ein Angebot ablehnen, wenn der Wert der im Angebot enthaltenen Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen der Union oder der unter das Angebot fallenden Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen weniger als 50 % des geschätzten Gesamtwerts des Angebots beträgt.

3. Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dürfen nur angewandt werden, wenn sie vom Auftraggeber in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs eindeutig angegeben wurden. In der öffentlichen Zusammenfassung des Auswahlverfahrens sind die Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die ihren Ursprung in der Union oder unter dieses Abkommen fallen müssen, sowie der Prozentsatz der Verringerung oder Vergabe von Punkten und der entsprechende Wert anzugeben, den der Auftraggeber für die Bewertung und Einstufung der Angebote in der Vergabephase beantragen wird.

4. Auftraggeber teilen der gemäß Artikel 138 benannten nationalen Koordinierungsbehörde alle Hinweise auf eine Umgehung der gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen mit. Die nationale Koordinierungsbehörde unterrichtet die Kommission über alle systemischen Mängel, die auf der Grundlage dieser Mitteilungen festgestellt wurden.


### Artikel 74

#### Herkunft

1. Die Herkunft der Wirtschaftsteilnehmer oder Unterauftragnehmer wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1031 [^55] bestimmt.

2. Der Ursprung von Waren wird gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 [^56] bestimmt.

3. Die Herkunft der Dienstleistungen bestimmt sich nach der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers oder Unterauftragnehmers, der die Dienstleistung erbringt.

4. Die Gesamtherkunft der Bauleistungen bestimmt sich nach der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers oder Unterauftragnehmers, der sie erbringt. Für die Erfordernisse der europäischen Präferenz können die Käufer den Ursprung der Waren, die als Teil der Werke gemäß Absatz 2 verwendet werden, gesondert bestimmen.

[^55]: Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen – IPI) (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1031/oj).

[^56]: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).


### Artikel 75

#### Beschränkungen der Union für nicht erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus Drittländern


Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Artikels 73 zu erlassen, um Auftraggeber zu verpflichten, eine der in Artikel 73 festgelegten Anforderungen an die europäische Präferenz in Bezug auf Wirtschaftsteilnehmer und Unterauftragnehmer, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die nicht unter Artikel 70 fallen, anzuwenden, wenn dies im Interesse der Union liegt.


### Artikel 76

#### Ausnahmen

Auftraggeber können beschließen, keine Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz anzuwenden, einschließlich der Anforderungen in den gemäß Artikel 75 erlassenen delegierten Rechtsakten, wenn

a) die betreffenden Verträge sind in Artikel 48 geregelt;

b) die erforderlichen Produkte oder Dienstleistungen können nicht von einem Wirtschaftsteilnehmer aus der Union oder einem erfassten Wirtschaftsteilnehmer geliefert werden, und es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung;

es wurden keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht, auch nicht als Reaktion auf ein ähnliches öffentliches Vergabeverfahren, das von demselben Auftraggeber in den zwei Jahren vor Einleitung des geplanten neuen Vergabeverfahrens eingeleitet wurde; oder

d) die Anwendung solcher Anforderungen an die europäische Präferenz würde bedeuten, dass ein Auftraggeber Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten erwerben müsste.


### Artikel 77

#### Europäische Präferenz in sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union

Enthalten Rechtsvorschriften der Union Bestimmungen, die die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge beschränken oder Bedingungen dafür festlegen oder eine Präferenz in Abhängigkeit von der Herkunft der Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen vorsehen, so gelten die Vorschriften dieses Kapitels, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften der Union nichts anderes geregelt ist.


## Titel III

## Horizontale Bestimmungen

## Kapitel 1

## Ausgeschlossene und gemischte Aufträge

### Artikel 78

#### Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

1. Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fällt, einschließlich Aufträge unterhalb des in Artikel 8 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerts und Aufträge, auf die die genannte Richtlinie gemäß deren Artikel 12 oder 13 keine Anwendung findet.

2. Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge, die nicht gemäß Absatz 1 ausgenommen sind, soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere die in Titel II Kapitel 4 dieses Teils genannten Maßnahmen, oder durch Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellt, gewährleistet werden kann.

3. Darüber hinaus gilt diese Verordnung im Einklang mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags nicht für öffentliche Aufträge, die nicht anderweitig gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen sind, soweit die Anwendung dieser Verordnung einen Mitgliedstaat verpflichten würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde.

4. Werden die Auftragsvergabe und die Ausführung des öffentlichen Auftrags für geheim erklärt oder müssen sie gemäß den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen einhergehen, so gilt diese Verordnung nicht, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Sicherheitsinteressen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie die in Absatz 2 genannten gewährleistet werden können.


### Artikel 79

#### Ohne FuE-Auftragsvergabe

Diese Verordnung gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die ausschließlich Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Nummer 16 umfassen.

Satz 1 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die zusätzlich zu Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Nummer 16 andere Elemente enthalten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere wenn Erprobung und Validierung Teil des Innovationsverfahrens gemäß Titel I Kapitel 4 dieses Teils sind oder wenn Forschung und Entwicklung als Innovationstechnik in die Vergabe öffentlicher Aufträge integriert sind, die gemäß Artikel 61 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.


### Artikel 80

#### An kontrollierte Stellen vergebene Aufträge

1. Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge, die von Auftraggebern an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts vergeben werden, sofern zum Zeitpunkt der Vergabe alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) der Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die mit der vergleichbar ist, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt, was bedeutet, dass er einen bestimmenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt; diese Kontrolle kann auch von einer anderen juristischen Person ausgeübt werden, die selbst in gleicher Weise vom Auftraggeber kontrolliert wird;

b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, die ihr von dem die Kontrolle ausübenden Auftraggeber oder von anderen von diesem Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen übertragen wurden; und

c) es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind und keinen entscheidenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person ausüben.

2. Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte juristische Person, bei der es sich um einen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihren kontrollierenden Auftraggeber oder an eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll.

3. Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Absatzes 1 ausübt, einen öffentlichen Auftrag an diese juristische Person vergibt, sofern zum Zeitpunkt der Vergabe alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) der Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen Auftraggebern eine Kontrolle über diese juristische Person aus, die mit der vergleichbar ist, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, d. h.:

i) die Entscheidungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern aller beteiligten Auftraggeber zusammen, während einzelne Vertreter mehrere oder alle beteiligten Auftraggeber vertreten können;

ii) diese Auftraggeber in der Lage sind, gemeinsam einen bestimmenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wichtigen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person auszuüben;

iii) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden Auftraggeber zuwiderlaufen;

b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden in Erfüllung der Aufgaben ausgeführt, die ihr von den die Kontrolle ausübenden Auftraggebern oder von anderen juristischen Personen, die von denselben Auftraggebern kontrolliert werden, übertragen wurden; und

c) es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind und keinen entscheidenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person ausüben.

4. Für den Prozentsatz der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten wird der durchschnittliche Gesamtumsatz oder, wenn der Umsatz das Volumen der durchgeführten Tätigkeiten nicht angemessen widerspiegelt, ein anderer objektiver und überprüfbarer quantitativer Indikator für diese Tätigkeiten wie angefallene Kosten oder erzielte Gesamteinnahmen in den drei Jahren vor der Zuschlagserteilung berücksichtigt.

Stehen aufgrund des Zeitpunkts, zu dem die betreffende juristische Person oder der Auftraggeber gegründet wurde oder ihre Tätigkeiten aufgenommen hat, oder aufgrund einer Umstrukturierung ihrer Tätigkeiten der Umsatz oder alternative tätigkeitsbezogene Maßnahmen wie Kosten für die letzten drei Jahre nicht zur Verfügung oder sind sie nicht mehr relevant, so genügt es nachzuweisen, dass die Messung der Tätigkeit glaubwürdig ist, insbesondere durch Geschäftsprognosen.

5. Die Mitgliedstaaten können für die nach diesem Artikel ausgeschlossenen Aufträge strengere nationale Vorschriften beibehalten oder erlassen.

6. Die Ausschlüsse nach diesem Artikel gelten nicht, wenn der gesamte öffentliche Auftrag ohne Vergabeverfahren an Unterauftragnehmer vergeben wird.


### Artikel 81

#### Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit

1. Diese Verordnung gilt nicht für Aufträge, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossen werden, auch wenn sie Tätigkeiten gemäß den Artikeln 12 bis 18 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Vergabe

a) der sich daraus ergebende Vertrag begründet oder verwirklicht eine kooperative Beziehung zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele erbracht werden;

b) die Durchführung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Erwägungen des öffentlichen Interesses bestimmt wird;

c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der von der Zusammenarbeit betroffenen Tätigkeiten.

2. Eine Kooperationsbeziehung gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann alle Arten von Tätigkeiten in jeder Rechtsform oder provisorischen Struktur oder Vereinbarung umfassen, erfordert jedoch eine echte Zusammenarbeit aller Parteien durch wirksame Beiträge, die identisch oder komplementär sein oder sich in Größe oder Art unterscheiden können, sich aber nicht auf die Kostenteilung beschränken dürfen.

3. Artikel 80 Absatz 4 gilt für den Prozentsatz der in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten.

4. Der Ausschluss nach diesem Artikel gilt nicht, wenn die Lösungen, die auf der Grundlage des resultierenden Vertrags bereitgestellt werden, vollständig ohne Vergabeverfahren an Unterauftragnehmer vergeben werden.


### Artikel 82

#### Lokale und regionale Verwaltungszusammenarbeit

1. Diese Verordnung gilt nicht, wenn regionale oder lokale Gebietskörperschaften einander mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die ihnen obliegen, oder zu diesem Zweck ihre eigenen Mittel – auch nur gegen Entgelt – einsetzen, sofern sie die Aufgabe mit eigenen Mitteln erfüllen. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die Eigenmittel keine Waren, die noch nicht erworben wurden, oder Dienstleistungen, die für eine der teilnehmenden lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften von Wirtschaftsteilnehmern oder juristischen Personen, die gemäß Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 betraut wurden, erbracht werden.

2. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „regionale Behörden“ Behörden, die nicht erschöpfend in NUTS 1 und NUTS 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003[^57] aufgeführt sind, während der Begriff „lokale Behörden“ alle Behörden der Verwaltungseinheiten umfasst, die unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere Verwaltungseinheiten im Sinne der genannten Verordnung.

[^57]: Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).


### Artikel 83

#### An verbundene Unternehmen vergebene Aufträge

1. Diese Verordnung gilt nicht, wenn die Sektorenauftraggeber einen öffentlichen Auftrag vergeben durch

a) durch einen Sektorenauftraggeber an ein verbundenes Unternehmen;

durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das von mehreren Sektorenauftraggebern ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, die in den Artikeln 12 bis 18 genannten Tätigkeiten auszuüben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist.

2. Absatz 1 gilt, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen erzielt wurden. Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen – insbesondere durch Prognosen über die Geschäftstätigkeit – nachweist, dass der Umsatz glaubhaft ist.

Erbringt mehr als ein mit dem Sektorenauftraggeber, mit dem sie eine Unternehmensgruppe bilden, verbundenes Unternehmen die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes berechnet, der mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen durch diese verbundenen Unternehmen erzielt wurde.

3. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

a) deren Jahresabschlüsse gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU [^58] mit denen des Sektorenauftraggebers konsolidiert werden;

b) im Falle von Unternehmen, die nicht der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, Unternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

sie unterliegen unmittelbar oder mittelbar einem beherrschenden Einfluss des Sektorenauftraggebers;

ii) sie üben einen beherrschenden Einfluss auf den Sektorenauftraggeber aus;

zusammen mit dem Sektorenauftraggeber unterliegen sie aufgrund des Eigentums, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens.

4. Für die Zwecke dieses Artikels hat der Begriff „beherrschender Einfluss“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 8 Absatz 2.

Die Kommission kann Nachweise verlangen, aus denen hervorgeht, dass die Beziehung zwischen dem Unternehmen, an das der Auftrag vergeben wird, und dem Sektorenauftraggeber den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht.

[^58]: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).


### Artikel 84

#### In einem Gemeinschaftsunternehmen vergebene Aufträge

1. Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge, die vergeben werden von

a) ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Sektorenauftraggebern zu dem Zweck gegründet wurde, die in den Artikeln 12 bis 18 genannten Tätigkeiten auszuüben, an einen dieser Sektorenauftraggeber, sofern das Gemeinschaftsunternehmen gegründet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auszuüben, und der Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens vorsieht, dass die Sektorenauftraggeber, die es bilden, ihm zumindest während desselben Zeitraums angehören;

b) einen Sektorenauftraggeber, der Teil eines unter Buchstabe a genannten Gemeinschaftsunternehmens dieses Gemeinschaftsunternehmens ist.

2. Die Kommission kann Nachweise verlangen, aus denen hervorgeht, dass die Beziehung zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Sektorenauftraggeber den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.


### Artikel 85

#### Sonstige ausgenommene öffentliche Aufträge

1. Diese Verordnung gilt nicht für

a) öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber an einen anderen Auftraggeber oder an eine Vereinigung Auftraggeber auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das ihnen aufgrund von mit dem Vertrag vereinbaren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften zusteht;

b) öffentliche Aufträge, deren Hauptzweck darin besteht, es Auftraggebern zu ermöglichen, öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen oder zu nutzen oder für die Öffentlichkeit einen oder mehrere elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen; für die Zwecke dieses Artikels haben die Begriffe „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ und „elektronischer Kommunikationsdienst“ dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2018/1972[^59];

c) öffentliche Aufträge, die nach anderen als den in dieser Verordnung festgelegten Vergabeverfahren zu vergeben sind, sofern solche Verfahren festgelegt wurden:

durch eine internationale Übereinkunft im Einklang mit den Verträgen geschlossen werden und eine gemeinsame Projektdurchführung betreffen, die eine gemeinsame Beschaffung erfordert;

ii) von einer internationalen Organisation oder

iii) durch eine internationale Finanzierungsinstitution, die ein betreffendes Projekt vollständig finanziert; wird das betreffende Projekt überwiegend von einer solchen Einrichtung kofinanziert, so vereinbaren die Parteien, welche Vergabevorschriften Anwendung finden;

d) Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;

e) den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von für Mediendienste bestimmtem Programmmaterial im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1083[^60];

f) juristische Dienstleistungen, für die die Befugnis zur Ausübung des Anwaltsberufs erforderlich ist, wie Rechtsstreitigkeiten oder die förmliche Vertretung in Gerichtsverfahren, oder die mit der Ausübung öffentlicher Ämter zusammenhängen, einschließlich Dokumentenbeglaubigungs- und Beglaubigungsdienste, die von Notaren erbracht werden müssen;

g) Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen;

h) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU[^61] und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014[^62], der Verwaltung von Referenzwerten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011[^63], Zentralbankdienstleistungen und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Geschäfte;

i) Bewertungsdienstleistungen im Sinne der Artikel 36 und 74 der Richtlinie 2014/59/EU[^64];

Finanzhilfen, Finanzierungen, Investitionen oder Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten;

k) Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und unter die CPV-Codes 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 fallen, ausgenommen Krankentransportdienstleistungen;

l) Dienstleistungen im Zusammenhang mit politischen Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Zusammenhang mit einem Wahlkampf vergeben werden;

m) Arbeitsverträge;

n) öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder U-Bahn im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

2. Zusätzlich zu Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für die folgenden Aufträge, die Tätigkeiten im Bereich der Versorgungsleistungen gemäß Teil II Titel I Kapitel 2 betreffen:

a) Aufträge für den Erwerb von Wasser, wenn sie von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in Artikel 14 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Trinkwasser ausüben;

b) Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die selbst im Energiesektor tätig sind, indem sie eine in Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 18 genannte Tätigkeit der Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung ausüben;

c) Aufträge, die von Sektorenauftraggebern zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, sofern der Sektorenauftraggeber nicht über ein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands verfügt und es anderen Sektorenauftraggebern freisteht, diesen unter den gleichen Bedingungen wie der Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten;

d) Aufträge, die von Sektorenauftraggebern zu anderen Zwecken als der Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäß den Artikeln 12 bis 18 oder zur Ausübung solcher Tätigkeiten in einem Drittland unter Bedingungen vergeben werden, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden sind, sowie für die Durchführung von Wettbewerben zu diesen Zwecken.

[^59]: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj).

[^60]: Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).

[^61]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

[^62]: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).

[^63]: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj).

[^64]: Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).


### Artikel 86

#### Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

1. Dieser Artikel gilt für gemischte Aufträge, die eine unter diese Verordnung fallende Beschaffung sowie eine unter Artikel 346 des Vertrags oder die Richtlinie 2009/81/EG fallende Beschaffung zum Gegenstand haben.

2. Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten öffentlichen Auftrags objektiv trennbar, können Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

3. Entscheiden sich Auftraggeber dafür, getrennte Aufträge für einzelne Teile zu vergeben, so wird die Entscheidung über die anwendbare rechtliche Regelung für jeden dieser getrennten Aufträge auf der Grundlage der Merkmale des betreffenden einzelnen Teils getroffen.

4. Entscheiden sich Auftraggeber dafür, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung:

a) fällt ein Teil eines bestimmten Auftrags unter Artikel 346 des Vertrags, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Verordnung vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist;

b) fällt ein Teil eines bestimmten Auftrags unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kann der Auftrag im Einklang mit jener Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, vorbehaltlich der in jener Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.

5. Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung dieser Verordnung oder der Richtlinie 2009/81/EG auszuschließen.

6. Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a gilt für gemischte Verträge, auf die ansonsten sowohl Buchstabe a als auch Buchstabe b des genannten Unterabsatzes Anwendung finden könnten.

7. Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Verordnung vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 des Vertrags Anwendung findet; ansonsten kann er gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden.


### Artikel 87

#### Sonstige gemischte Aufträge

1. Aufträge, die zwei oder mehr Arten der Auftragsvergabe, nämlich Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen, zum Gegenstand haben oder die teilweise eine Tätigkeit im Bereich der Versorgungsleistungen gemäß Teil II Titel I Kapitel 2 ausüben, werden nach den Bestimmungen vergeben, die für die Art der Auftragsvergabe gelten, die für den Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags kennzeichnend ist.

2. Bei gemischten Aufträgen, die teilweise aus Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen im Sinne des Artikels 58 und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder bei gemischten Aufträgen, die teilweise aus solchen Dienstleistungen und teilweise aus Lieferungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen am höchsten ist.

3. Diese Verordnung gilt für Aufträge, die eine unter diese Verordnung fallende Beschaffung sowie eine nicht unter diese Verordnung fallende Beschaffung zum Gegenstand haben, unabhängig vom Hauptgegenstand oder vom Wert der Teile, die andernfalls unter eine andere rechtliche Regelung fallen würden, sofern in Artikel 86 nichts anderes bestimmt ist.


## Kapitel 2

## Auftragsgegenstand und Beweismittel

### Artikel 88

#### Spezifikationen

1. Auftraggeber legen im Rahmen der Einzelheiten der Auftragsvergabe Spezifikationen fest, in denen die Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen festgelegt sind, die Gegenstand der Auftragsvergabe sind. Die Spezifikationen werden objektiv, klar und messbar formuliert und so formuliert, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer den Auftragsgegenstand erkennen können und Auftraggeber die Übereinstimmung der Angebote mit den Spezifikationen bewerten können.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Merkmale können sich, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand gemäß Artikel 90 in Verbindung stehen, auf Methoden oder spezifische Produktionsverfahren oder auf strategische Aspekte gemäß Titel II dieses Teils beziehen.

3. In den Spezifikationen sind die Merkmale der zu beschaffenden Lösung in Bezug auf die funktionalen Anforderungen zu beschreiben. „Funktionelle Anforderung“ eine Anforderung, die die Leistung, die gewünschte Funktion, die Fähigkeit, das Ergebnis oder das Ergebnis beschreibt, die bzw. das ein Werk, ein Produkt oder eine Dienstleistung erreichen muss, ohne auf spezifische technische Mittel, eine Konzeption oder Methoden Bezug zu nehmen, mit denen Funktionen oder Ergebnisse erreicht werden sollen.

4. Auftraggeber können von Absatz 3 abweichen, wenn Normen nach Unionsrecht verbindlich sind oder wenn Merkmale in funktionalen Anforderungen nicht ausreichend oder angemessen beschrieben werden können. Im letzteren Fall können die Auftraggeber Anforderungen in Spezifikationen formulieren, insbesondere durch technische Vorschriften für die Bauleistungen oder Definitionen der Merkmale der Lieferungen oder Dienstleistungen oder auf eine der folgenden Weisen in der Reihenfolge ihrer Präferenz:

a) harmonisierte Normen sowie Normen und Normungsprodukte, deren Fundstellen für die Zwecke dieses Absatzes im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf andere Weise gemäß den Rechtsvorschriften der Union und gemeinsamen Spezifikationen, die als von der Kommission erlassene technische Spezifikation, bei der es sich nicht um eine Norm handelt, zu verstehen sind, veröffentlicht wurden und bei deren Einhaltung die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gilt;

b) europäische Normen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, einschließlich nationaler Normen zur Umsetzung europäischer Normen;

c) Europäische Bewertungsdokumente;

d) internationale Normen;

e) andere Normungsprodukte, die von einer europäischen Normungsorganisation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erstellt wurden;

f) in Ermangelung aller unter den Buchstaben a bis e genannten Möglichkeiten können Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen formuliert werden; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

5. Die Spezifikationen dürfen sich nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion beziehen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

6. Die Bezugnahme gemäß Absatz 5 ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn andernfalls ein Mindestmaß an Genauigkeit gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht möglich ist. Solche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf die europäische Präferenz.

Macht ein Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 4 genannten Normen oder Spezifikationen zu verweisen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen Lösungen nicht den Normen oder Spezifikationen entsprechen, auf die er Bezug genommen hat, sofern der Bieter in seinem Angebot nachweist, dass die angebotenen Lösungen den Anforderungen in einer Weise entsprechen, die den in den Spezifikationen festgelegten Anforderungen gleichwertig ist. Das Angebot kann den Nachweis in jeder geeigneten Form erbringen, einschließlich der in Artikel 92 genannten Nachweise.


### Artikel 89

#### Varianten

1. Formulieren Auftraggeber Spezifikationen nicht ausschließlich in Form funktionaler Anforderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3, so prüfen sie, ob Varianten zulässig sind.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Variante“ ein Angebot, das teilweise von den Spezifikationen in den Einzelheiten der Auftragsvergabe abweicht und eine alternative Lösung bietet, um den Bedürfnissen des Auftraggebers gerecht zu werden.

2. Auftraggeber geben in den Einzelheiten der Auftragsvergabe an, ob sie Varianten zulassen oder nicht, und wenn nicht, die Hauptgründe für diese Entscheidung. Auftraggeber legen Mindestanforderungen fest, die Varianten erfüllen müssen, sofern sie die Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer, alternative Lösungen vorzuschlagen, die den Bedürfnissen und Zielen des Käufers entsprechen, nicht unnötig einschränken. Varianten müssen gemäß Artikel 90 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und auf der Grundlage derselben Zuschlagskriterien bewertet werden wie nichtvariante Angebote.


### Artikel 90

#### Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand

1. Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Spezifikationen und Bedingungen für die Auftragsausführung stehen in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand.

Eine solche Verbindung besteht, wenn sich die betreffende Bedingung, das betreffende Erfordernis oder das betreffende Kriterium auf die im Rahmen des Auftrags zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen in jeder Phase ihres Lebenszyklus bezieht.

2. Der Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand kann entweder unmittelbar, d. h., die betreffende Bedingung, das betreffende Erfordernis oder das betreffende Kriterium steht in engem Zusammenhang mit dem materiellen Inhalt des Auftragsgegenstands, oder mittelbar sein.

3. Eine Bedingung, eine Anforderung oder ein Kriterium gilt als indirekt mit dem Auftragsgegenstand verbunden, wenn sie bzw. es sich, ohne Teil des wesentlichen Inhalts der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen zu sein, speziell auf diese Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen hinsichtlich ihrer Vorbereitung, Produktion oder eines anderen Lebenszyklusabschnitts in dem vom Auftrag abgedeckten Umfang auswirkt, einschließlich der Arbeitsbedingungen der an einer dieser Phasen des Lebenszyklus beteiligten Arbeitnehmer und der verantwortungsvollen Beschaffung und Transparenz der Lieferkette für das Produkt, das Gegenstand der betreffenden Beschaffung ist.


### Artikel 91

#### Gütezeichen

1. Beabsichtigen Auftraggeber, Lösungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, so können sie in den Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung ein spezifisches Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Bauleistungen, Dienstleistungen und Produkte den erforderlichen Merkmalen entsprechen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Kennzeichnungsanforderungen betreffen nur Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale der Lösungen zu definieren, die Gegenstand des Auftrags sind;

b) die Kennzeichnungsanforderungen beruhen auf objektiv überprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;

c) die Gütezeichen werden in einem offenen und transparenten Verfahren festgelegt, an dem sich alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich staatlicher Stellen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen, beteiligen können;

d) die Gütezeichen sind für alle interessierten Parteien zugänglich;

e) die Anforderungen an das Gütezeichen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen entscheidenden Einfluss ausüben kann.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen und unbeschadet der Anforderungen anderer Rechtsvorschriften der Union gilt für Auftraggeber, die ein Umweltzeichen verlangen, das EU-Umweltzeichen, sofern die betreffenden Bauleistungen, Produkte oder Dienstleistungen unter die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 [^65] festgelegten Kriterien für das EU-Umweltzeichen fallen. Liegen für die beschafften Bauleistungen, Produkte oder Dienstleistungen keine Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens vor, so ist das erforderliche Umweltzeichen ein von Dritten überprüftes Umweltzeichen auf der Grundlage einer Lebenszyklusperspektive gemäß Unterabsatz 1.

Verlangen Auftraggeber nicht, dass die Bauleistungen, Dienstleistungen und Produkte alle Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, so geben sie an, welche Kennzeichnungsanforderungen erfüllt werden müssen.

2. Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen verlangen, akzeptieren alle anderen gleichwertigen Gütezeichen, die bestätigen, dass die Bauleistungen, Produkte oder Dienstleistungen die erforderlichen Merkmale erfüllen.

3. Weist ein Wirtschaftsteilnehmer nach, dass er aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht die Möglichkeit hatte, das vom Auftraggeber angegebene spezifische Gütezeichen oder ein gleichwertiges Gütezeichen gemäß Absatz 2 innerhalb der einschlägigen Fristen zu erhalten, so akzeptiert der Auftraggeber andere geeignete Nachweise, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstellers gehören kann, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die von ihm zu erbringenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.

Erfüllt ein Gütezeichen die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e genannten Bedingungen, enthält aber auch Anforderungen, die nicht mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, so verlangen die Auftraggeber von dem Wirtschaftsteilnehmer nicht die Bereitstellung des Gütezeichens, sondern können die Spezifikationen unter Bezugnahme auf diejenigen der detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder erforderlichenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren.

[^65]: Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/66/oj).


### Artikel 92

#### Nachweise für Produktanforderungen

1. Auftraggeber können verlangen, dass die Wirtschaftsakteure eine Konformitätserklärung oder eine Leistungs- und Konformitätserklärung für ein Produkt über den digitalen Produktpass gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 oder, falls noch nicht vorhanden, über andere gleichwertige elektronische Mittel als Nachweis der Konformität oder der Einhaltung der in den Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegten Anforderungen oder Kriterien vorlegen.

2. Auftraggeber können zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen oder Kriterien, die in den Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegt sind, einen Prüfbericht einer notifizierten Stelle, einer technischen Bewertungsstelle, einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von einer solchen Stelle ausgestellte Bescheinigung verlangen.

Verlangen Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen, die von einer bestimmten notifizierten Stelle, einer technischen Bewertungsstelle oder einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, so werden Bescheinigungen anderer gleichwertiger notifizierter Stellen, technischer Bewertungsstellen oder Konformitätsbewertungsstellen auch von den Auftraggebern anerkannt, einschließlich derjenigen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem des Auftraggebers niedergelassen sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 [^66] des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditiert sind.

3. Auftraggeber können anstelle der in Absatz 1 genannten Nachweise andere geeignete Nachweise akzeptieren, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der fehlende Zugang nicht dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zuzuschreiben ist und der betreffende Wirtschaftsteilnehmer dadurch nachweist, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegten Anforderungen oder Kriterien erfüllen. Die Wirtschaftsteilnehmer können andere geeignete Nachweise nur dann vorlegen, wenn die in Absatz 1 genannten Unterlagen in anderen Rechtsvorschriften der Union nicht vorgeschrieben sind.

[^66]: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).


## Kapitel 3

## Durchführung des Verfahrens

### Artikel 93

#### Geheimhaltung

1. Sofern in dieser Verordnung oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht, dem der Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen, nichts anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellte Informationen, die sie als vertraulich eingestuft haben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf technische oder Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte von Angeboten, nicht offenlegen.

2. Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen auferlegen, die darauf abzielen, die Vertraulichkeit der Informationen zu schützen, die die Auftraggeber während des Vergabeverfahrens oder bei der Auftragsausführung zur Verfügung stellen.

3. Wenn dies aus Sicherheitsgründen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf wesentliche nationale Sicherheitsinteressen oder die Sicherheit der Union, gerechtfertigt ist, können Auftraggeber

a) die Informationen, die sie den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stellen, auf bestimmte Phasen des Vergabeverfahrens beschränken; oder

b) den Zugang zu Informationen davon abhängig machen, dass bestimmte Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, insbesondere eine Sicherheitsermächtigung in dem Mitgliedstaat, in dem der öffentliche Auftrag ausgeführt werden soll.


### Artikel 94

#### Interessenkonflikte

1. Auftraggeber ergreifen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, wirksam zu vermeiden, zu ermitteln und zu beheben, einschließlich der Gestaltung und Vorbereitung des Verfahrens und der beteiligten Mitarbeiter, der Erstellung der Einzelheiten der Auftragsvergabe, der Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer und der Auftragsvergabe.

Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Interessenkonflikt“ jede Situation, in der die in Absatz 2 genannten Personengruppen direkt oder indirekt ein persönliches Interesse am Ergebnis des Vergabeverfahrens oder an der Ausführung des Auftrags haben, das die unparteiische und objektive Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „persönliches Interesse“ alle familiären, emotionalen, wirtschaftlichen, politischen oder sonstigen relevanten gemeinsamen Interessen mit den Bewerbern, den Bietern oder dem Auftragnehmer, einschließlich kollidierender beruflicher Interessen.

2. Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für Interessenkonflikte, an denen mindestens folgende Personengruppen beteiligt sind:

a) Mitarbeiter des Auftraggebers, der Beschaffungsdienstleister oder Mitarbeiter anderer Dienstleister, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder dessen Ergebnis beeinflussen können;

b) die Mitglieder der Entscheidungsgremien des Auftraggebers oder anderer Einrichtungen, die die Entscheidungsfindung des Auftraggebers beeinflussen und die das Ergebnis des Vergabeverfahrens beeinflussen können, ohne notwendigerweise an dessen Durchführung beteiligt zu sein.

3. Die in Absatz 2 genannten Personen sind verpflichtet, Interessenkonflikte in Bezug auf Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, anzugeben, sobald sie von solchen Konflikten Kenntnis erlangen, um Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen.

Auftraggeber können verlangen, dass Wirtschaftsteilnehmer in ihrer Interessenbekundung, ihrem Angebot oder zu Beginn der Verhandlungen angeben, dass Verbindungen zu den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Personen bestehen, die diese Personen in einen Interessenkonflikt sowie in einen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vergabeverfahrens bringen könnten.

4. Unbeschadet des Artikels 140 Absatz 3 umfassen die Abhilfemaßnahmen in erster Linie den Ausschluss der in Absatz 2 genannten Personen von der Teilnahme an dem betreffenden Vergabeverfahren oder die Neuzuweisung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Person.

Können Interessenkonflikte nicht auf andere Weise wirksam behoben werden, so wird der betreffende Wirtschaftsteilnehmer erst dann von dem Verfahren ausgeschlossen, wenn ihm Gelegenheit gegeben wurde, nachzuweisen, dass die Situation mutmaßlicher Interessenkonflikte den Wettbewerb nicht verzerrt.

5. Alle verhinderten, festgestellten oder erklärten Interessenkonflikte und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen werden gemäß Artikel 109 dokumentiert.


### Artikel 95

#### Vorherige Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

1. War ein Wirtschaftsteilnehmer an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreifen die Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Wirtschaftsteilnehmers nicht verzerrt wird.

Die Teilnahme an einer Marktkonsultation gilt nicht als Vorbereitung des Vergabeverfahrens im Sinne dieses Artikels.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen die Bereitstellung relevanter Informationen, die der teilnehmende Wirtschaftsteilnehmer während der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht oder erhalten hat, für alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer sowie die Festlegung angemessener Fristen zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs.

3. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer wird nur dann von dem Verfahren ausgeschlossen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Gleichbehandlung zu gewährleisten, und nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde nachzuweisen, dass seine vorherige Einbeziehung den Wettbewerb nicht verzerrt.

4. Die Maßnahmen werden gemäß Artikel 109 dokumentiert.


### Artikel 96

#### Festsetzung von Fristen

1. Bei der Festlegung der Fristen für die Interessenbekundung oder den Eingang der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der in Titel I dieses Teils festgelegten Mindest- und Höchstfristen die Art und Komplexität des Auftrags, die Notwendigkeit von Prüfungen vor Ort und die für die Erstellung der Angebote erforderliche Zeit.

2. Im Falle zusätzlicher Informationen oder wesentlicher Änderungen verlängern die Auftraggeber die Fristen für den Eingang der Angebote. Die Dauer der Verlängerung steht in einem angemessenen Verhältnis zur Relevanz und Komplexität der Informationen oder Änderungen.


### Artikel 97

#### Verfügbarkeit von Einzelheiten zur Auftragsvergabe

1. Auftraggeber gewährleisten ab dem Tag der Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs bis drei Jahre nach der Auftragsvergabe einen uneingeschränkten, vollständigen, direkten und kostenlosen Zugang auf elektronischem Wege zu den Einzelheiten der Auftragsvergabe.

2. Kann ein solcher Zugang gemäß Absatz 1 für bestimmte Teile der Einzelheiten der Auftragsvergabe nicht gewährt werden, so können die Auftraggeber in der öffentlichen Zusammenfassung angeben, mit welchen anderen Mitteln diese Teile auf anderem Wege als elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

3. Auftraggeber stellen allen Wirtschaftsteilnehmern unverzüglich alle zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit den Spezifikationen und allen unterstützenden Einzelheiten der Auftragsvergabe zur Verfügung, die für die Einreichung von Angeboten erforderlich sind, sofern sie rechtzeitig angefordert wurden.

4. Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 93 Absatz 3.


### Artikel 98

#### Zuschlagskriterien

1. Auftraggeber vergeben den Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer, der das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet.

Zu diesem Zweck bewerten die Auftraggeber die eingegangenen Angebote nach der in Absatz 2 genannten Methode des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses und unter Anwendung von Zuschlagskriterien mit der Mindestgewichtung der Qualität gemäß Absatz 4, außer in den in Absatz 5 genannten Fällen.

2. Um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln, bewerten die Auftraggeber die Angebote anhand eines Vergleichs ihres Preises und ihrer Qualität auf der Grundlage von Qualitätskriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die Kosten können auch bei der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses berücksichtigt werden.

Qualitätskriterien beziehen sich auf alle Kriterien, anhand deren beurteilt wird, inwieweit ein Angebot positive, effiziente oder nachhaltige Ergebnisse in Bezug auf den Auftragsgegenstand vorschlägt.

Die Qualität des Angebots kann sich beispielsweise auf folgende Aspekte beziehen:

a) technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Nutzer und Produktionsmethoden;

b) umwelt- und klimabezogene Erwägungen gemäß Artikel 50, gegebenenfalls lebensmittelspezifische Erwägungen gemäß Artikel 53, soziale Erwägungen gemäß Artikel 55, Innovationsziele gemäß Artikel 59, Interessen der Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit gemäß Artikel 66, Anforderungen an Resilienz und Versorgungssicherheit gemäß Artikel 69 oder Anforderungen an die europäische Präferenz, wenn ein Auftraggeber diese Anforderungen in Form einer Zuweisung von Vergabepunkten gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b anwendet;

c) Qualität des eingesetzten Personals, die sich erheblich auf das Niveau der Auftragsausführung auswirken kann, z. B. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals;

d) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Datum oder Zeitraum, zu dem die Lieferung erfolgen oder abgeschlossen werden soll.

Auftraggeber können auch einen Festpreis festlegen, auf dessen Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur nach Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.

3. Die Zuschlagskriterien müssen nichtdiskriminierend, verhältnismäßig, spezifisch, objektiv und messbar sein; sie werden in einem Verfahren bewertet, das ausreichende Garantien gegen Unregelmäßigkeiten enthält. Sie ermöglichen es dem Auftraggeber, die Stärken und Schwächen der angebotenen Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen wirksam zu vergleichen, und dürfen nicht dazu führen, dass dem Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit eingeräumt wird.

Auftraggeber geben in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs die Kriterien und deren relative Gewichtung an, die sie zur Bestimmung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gewählt haben.

4. Die Gewichtung der Qualitätskriterien muss mindestens 30 % der insgesamt vergebenen Punkte ausmachen.

Bei Aufträgen, deren Gegenstand arbeitsintensiv ist, muss die Gewichtung der Qualitätskriterien mindestens 50 % der insgesamt vergebenen Punkte ausmachen.

Wenden Auftraggeber gemäß Artikel 99 die Lebenszykluskostenrechnung an, so wird das Gewicht, das den Lebenszykluskosten beigemessen wird, auf den jeweiligen prozentualen Anteil angerechnet.

Wenden Auftraggeber spezifische Umweltkriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge an, die in den in Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der gemäß Artikel 54 erlassenen delegierten Rechtsakte, festgelegt sind, und beziehen sich diese Anforderungen auf Zuschlagskriterien, so wird die Gewichtung solcher Umwelterwägungen innerhalb der in diesem Absatz angegebenen Prozentsätze angerechnet. Die bloße Einhaltung von Verpflichtungen, die sich nicht auf die Zuschlagskriterien beziehen, ist kein Zuschlagskriterium.

5. Auftraggeber können von Absatz 1 Unterabsatz 2 und von Absatz 4 abweichen, wenn die Qualität der beschafften Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen auf eine der folgenden Weisen gewährleistet werden kann:

a) Spezifikationen;

b) gegebenenfalls Bedingungen für die Auftragsausführung;

c) eine Kombination aus einem der folgenden Elemente: qualitätsorientierte Zuschlagskriterien, Spezifikationen und Bedingungen für die Auftragsausführung.

Auftraggeber geben in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs an, welche der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeiten diese Ausnahme rechtfertigt.


### Artikel 99

#### Lebenszykluskostenrechnung

1. Wenden Auftraggeber eine Lebenszykluskostenrechnung an, so deckt diese, soweit relevant, die folgenden Kosten während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer Bauleistung ganz oder teilweise ab:

a) Kosten, die von den Auftraggebern oder anderen Parteien für den Erwerb der Lösung getragen werden, Nutzungskosten, Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen, Wartungskosten und Kosten am Ende der Lebensdauer, wie Sammlungs- und Recyclingkosten, auf der Grundlage geeigneter Ausgangswerte und gegebenenfalls Szenariobewertungen;

b) Kosten, die externen Umwelt- und Klimaeffekten im Zusammenhang mit dem Produkt, der Dienstleistung oder der Bauleistung während ihres Lebenszyklus zugeschrieben werden, sofern ihr Geldwert bestimmt und überprüft werden kann.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kosten können die Kosten der Emissionen von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen oder andere Kosten für den Klimaschutz umfassen.

2. Bewerten Auftraggeber die Kosten anhand eines Lebenszykluskostenansatzes, so geben sie in den Einzelheiten der Auftragsvergabe an, welche Daten von den Bietern vorzulegen sind und nach welcher Methode der Auftraggeber die Lebenszykluskosten auf der Grundlage dieser Daten zu bestimmen hat.

3. Die Methoden zur Bewertung der Kosten, die externen Umwelt- und Klimaeffekten zugeschrieben werden, müssen für alle interessierten Parteien zugänglich sein und auf objektiv überprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Insbesondere wenn die Methode nicht für eine wiederholte oder kontinuierliche Anwendung festgelegt wurde, darf sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer nicht unangemessen begünstigen oder benachteiligen.


### Artikel 100

#### Aufteilung in Lose

1. Auftraggeber ziehen in Erwägung, Aufträge in Lose aufzuteilen.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Auftrag in Lose aufgeteilt werden sollte, berücksichtigen die Auftraggeber gegebenenfalls den potenziellen Beitrag einer solchen Aufteilung zur Erhöhung der Beteiligung von KMU, zur Verringerung der Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten, zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lieferkette und der Versorgungssicherheit sowie zur Förderung von Innovation sowie zum anderen die Auswirkungen einer solchen Aufteilung auf die Effizienz und die Risiken im Zusammenhang mit der Integrität der Auftragsvergabe. Ist eine Aufteilung in Lose gemäß Absatz 6 nicht verpflichtend und halten Auftraggeber eine solche Aufteilung für nicht angemessen, so geben sie die Hauptgründe dafür in den Einzelheiten der Auftragsvergabe oder in den einzelnen Unterlagen gemäß Artikel 109 an.

3. Wenn Auftraggeber einen Auftrag in Lose unterteilen, tun sie dies so, dass Umfang, Größe, Anzahl und Art der Lose in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand und zur Komplexität des Auftrags stehen.

4. Auftraggeber können Aufträge für einzelne Lose ohne Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern der geschätzte Wert des betreffenden Loses ohne Mehrwertsteuer weniger als 80 000 EUR für Lieferungen oder Dienstleistungen bzw. weniger als 1 Mio. EUR für Bauleistungen beträgt. Der Gesamtwert der Lose, die ohne Anwendung dieser Verordnung vergeben werden, darf jedoch 20 % des Gesamtwerts aller Lose, in die das Bauvorhaben, der beabsichtigte Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die beabsichtigte Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten.

5. Auftraggeber können die Zahl der Lose, für die Wirtschaftsteilnehmer Angebote einreichen können, begrenzen. Sie geben diese Obergrenze in den Einzelheiten der Auftragsvergabe an.

6. Auftraggeber können die Zahl der Lose, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können, begrenzen. In diesem Fall geben die Auftraggeber in den Einzelheiten der Auftragsvergabe die Höchstzahl und gegebenenfalls die möglichen Kombinationen von Losen an. Sie geben in den Einzelheiten der Auftragsvergabe auch die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln an, die sie bei der Bestimmung der zu vergebenden Lose anzuwenden gedenken, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein Bieter mehr Lose als die Höchstzahl erhält.

7. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Auftraggeber Aufträge in Lose aufteilen.


### Artikel 101

#### Ungewöhnlich niedrige Angebote

1. Auftraggeber verlangen von den Bietern, den Preis bzw. die Preiselemente im Angebot zu erläutern, auch in Bezug auf die Qualität des Angebots, wenn diese anormalerweise unter einem der folgenden Werte zu liegen scheinen:

a) den Preis oder die Preiselemente des anderen Angebots oder der anderen Angebote, die im Rahmen des Vergabeverfahrens eingegangen sind;

b) der Marktpreis, z. B. durch Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber, insbesondere wenn er auf einer Marktkonsultation beruht, einschließlich aller Kosten wie Arbeits- und Arbeitsbedingungen, Materialien und Logistik sowie für die Erfüllung anderer vertraglicher Anforderungen und andere Lebenszykluskostenrechnungen;

c) Auftragswerte in früheren Vergabeverfahren mit größtenteils identischem Gegenstand und Bedingungen, insbesondere in früheren Schätzungen, Ausschreibungen oder Preisen, die von demselben Auftraggeber oder anderen Auftraggebern gezahlt wurden.

Der Auftraggeber kann die Anforderung, die Preise oder Preiselemente dem Bieter mit dem am besten geeigneten Angebot gemäß Artikel 98 oder gegebenenfalls mehreren der Bieter mit den am besten bewerteten Angeboten zu erläutern, beschränken.

2. Aus den Erläuterungen des Bieters muss hervorgehen, dass der Preis bzw. die Preiselemente des Angebots während der Vertragslaufzeit wirtschaftlich nicht ungewöhnlich niedrig sind. Sie tragen dem niedrigen Preisniveau Rechnung, einschließlich der Preiselemente und des Verhältnisses zur Qualität des Angebots und zur Einhaltung aller Verpflichtungen, und können insbesondere Folgendes umfassen:

a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsprozesses, der erbrachten Dienstleistungen oder des Bauverfahrens oder der gewählten technischen Lösungen;

b) außergewöhnlich günstige Bedingungen, einschließlich staatlicher Beihilfen, wenn diese mit dem Binnenmarkt vereinbar sind;

c) ob der Bieter alle für den Auftrag geltenden rechtlichen Verpflichtungen und strategischen Anforderungen gemäß Titel II dieses Teils erfüllt.

3. Hält der Auftraggeber die in Absatz 2 genannten Erläuterungen für zufrieden stellend, so vermerkt er seine Bewertung in den einzelnen Unterlagen gemäß Artikel 109.

4. Werden die in Absatz 2 genannten Erläuterungen als nicht zufrieden stellend erachtet, auch nachdem er um Klarstellungen oder zusätzliche Informationen gebeten wurde, so lehnt der Auftraggeber das Angebot vom Vergabeverfahren ab.


### Artikel 102

#### Korrekturen während der Verfahren und Stornierung

1. Vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote oder vor Beginn der Verhandlungen können Auftraggeber die Einzelheiten der Auftragsvergabe berichtigen, ohne ein neues Vergabeverfahren einzuleiten oder die öffentliche Zusammenfassung des Wettbewerbs zu ändern, sofern

a) durch die Berichtigung der Auftragsgegenstand nicht wesentlich verändert wird; und

b) die Korrektur wird in einer aktualisierten Ausschreibungsdetails, die allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt wird, klar angegeben.

Erfolgt die Korrektur weniger als 24 Stunden vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, so verlängert sich die Frist um mindestens zwei Arbeitstage oder um mehr, wenn die Art und Komplexität der Korrektur dies rechtfertigt.

2. Sind von Wirtschaftsteilnehmern vorgelegte Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen sie unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder fehlen spezifische Informationen oder Unterlagen, so können die Auftraggeber den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern in streng nichtdiskriminierender Weise Gelegenheit geben, die einschlägigen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, um diesen Mangel zu beheben. Satz 1 gilt nur für eine geringfügige Informalität oder Unregelmäßigkeit eines Angebots oder von Angaben zur Teilnahmeberechtigung, wenn sich dadurch die Angaben zum Angebot oder zur Teilnahmeberechtigung nicht wesentlich ändern.

3. Der Auftraggeber annulliert das Vergabeverfahren, wenn er wesentliche Fehler im Vergabeverfahren feststellt, die nicht auf andere Weise berichtigt werden können und die zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.

4. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren vor Unterzeichnung des Vertrags annullieren. Bei Aufträgen, die in Lose oder andere Formen der Beschaffung mit mehreren Beschaffungsquellen unterteilt sind, kann die Stornierung teilweise erfolgen. Die Entscheidung ist zu begründen und den Bietern so bald wie möglich zur Kenntnis zu bringen.


### Artikel 103

#### Rahmenvereinbarungen

1. Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen nach den Verfahren des Titels I dieses Teils schließen. Die Vorschriften dieser Verordnung für öffentliche Aufträge gelten entsprechend für Rahmenvereinbarungen, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.

Eine „Rahmenvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern zur Festlegung der Bedingungen für Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden können.

2. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

a) drei Jahre bei Rahmenvereinbarungen mit einem Wirtschaftsteilnehmer; oder

b) fünf Jahre bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern.

Die Höchstdauer der Rahmenvereinbarung kann in Ausnahmefällen für einen längeren Zeitraum festgelegt werden, wenn dies durch die Komplexität oder den spezialisierten Charakter der Auftragsvergabe hinreichend gerechtfertigt ist und die Laufzeit nicht länger ist, als es angesichts der Umstände der betreffenden Auftragsvergabe unbedingt erforderlich ist.

3. Ein Auftraggeber gibt seine Absicht, eine Rahmenvereinbarung zu schließen, in einer öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs bekannt. Die öffentliche Zusammenfassung enthält auch die Laufzeit und den maximalen kumulierten Wert bzw. die maximalen kumulierten Mengen der Verträge, die voraussichtlich während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Die Höchstbeträge können in der öffentlichen Zusammenfassung des Ergebnisses angepasst werden, sofern die Anpassung in einem angemessenen Verhältnis zu den Bedingungen des erfolgreichen Angebots bzw. der erfolgreichen Angebote steht.

4. Die Einzelheiten der Auftragsvergabe umfassen die nichtdiskriminierenden und objektiven Kriterien, die für den Abschluss nachfolgender Verträge auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung verwendet werden. Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden in den Kriterien entweder die Regeln für einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb zwischen den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmern festgelegt oder alle Bedingungen für die Vergabe und Ausführung der Aufträge festgelegt, oder eine Kombination aus beidem.

Auftraggeber veröffentlichen für jeden auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung geschlossenen Vertrag eine öffentliche Zusammenfassung der Ergebnisse gemäß Artikel 110. Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, dürfen eine Laufzeit haben, die das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung um nicht mehr als 50 % der Laufzeit der Rahmenvereinbarung überschreitet.


## Kapitel 4

## Vertragsdurchführung

### Artikel 104

#### Bedingungen für die Auftragsausführung

1. Auftraggeber können Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 90 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und in den Einzelheiten der Auftragsvergabe klar angegeben sind.

2. Diese Bedingungen können neben allgemeinen vertraglichen, technischen, qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten wie der Preisindexierung auch Bedingungen im Zusammenhang mit strategischen Erwägungen umfassen, darunter:

a) Umwelterwägungen im Sinne von Artikel 50, wie der Umgang mit Abfällen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die Berichterstattung bei der Ausführung des Vertrags oder andere Anforderungen in einer Kreislaufwirtschaft;

b) Beschäftigungserwägungen wie faire Arbeitsbedingungen der bei der Ausführung des Auftrags beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich des Arbeitsentgelts sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz;

c) sonstige soziale Erwägungen im Sinne des Artikels 55, wie die Umsetzung geeigneter Präventions- und Minderungsverfahren im Zusammenhang mit Auswirkungen auf die Menschenrechte, die sich bei der Vertragserfüllung ergeben;

d) Innovationsziele gemäß Artikel 59, um die kontinuierliche Verbesserung der Lösung zu fördern;

e) Sicherheitsinteressen und Interessen der öffentlichen Sicherheit gemäß Artikel 66 oder Anforderungen an Resilienz und Versorgungssicherheit gemäß Artikel 69, wie z. B. Sicherheitsüberprüfung des Personals, Handhabung von Beschränkungen oder kontinuierliche Einhaltung und Verbesserung der Lieferkette.


### Artikel 105

#### Anpassungsmechanismen

1. Auftraggeber können in die Einzelheiten der Auftragsvergabe Klauseln aufnehmen, mit denen Mechanismen für die Anpassung der Vertragsbedingungen während der gesamten Laufzeit des Auftrags festgelegt werden, sofern diese Mechanismen

a) im Hinblick auf die Art des Auftrags objektiv gerechtfertigt sind;

b) Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Auftrags;

c) die Klauseln klar, genau und eindeutig sind.

2. Die in Absatz 1 genannten Anpassungsmechanismen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a) vorab festgelegte Regeln für die Anpassung der Einnahmen, einschließlich Änderungen im Zusammenhang mit der Nachfrage oder dem Nutzungsniveau;

b) Indexierungsmechanismen, einschließlich solcher, die an objektive Wirtschaftsindikatoren wie Preisindizes, Inflationsraten oder Volatilität der Inputkosten, z. B. für Schlüsselmaterialien, geknüpft sind;

c) leistungsbasierte Vergütungsanpassungen im Zusammenhang mit der Erreichung qualitativer oder leistungsbezogener Ziele im Zusammenhang mit der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen.

3. Anpassungen eines Vertrags auf der Grundlage solcher Klauseln gelten nicht als Änderungen gemäß Artikel 106.


### Artikel 106

#### Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

1. Auftraggeber können vergebene Aufträge oder Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ändern, sofern die Änderung nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 3 ist oder auf sie einer der in Absatz 4 genannten Fälle zutrifft. Eine solche Änderung muss objektiven Erfordernissen entsprechen, die sich während der Vertragserfüllung ergeben, ist auf das zur Gewährleistung der Vertragserfüllung und -kontinuität erforderliche und angemessene Maß zu beschränken und darf das ursprüngliche wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags nicht zugunsten des Auftragnehmers verändern.

2. Änderungen, deren Wert 15 % des Werts des ursprünglichen Auftrags nicht übersteigt, gelten als nicht wesentlich und können ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden, sofern die Änderung das ursprüngliche wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags nicht verändert.

Bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen werden die Schwellenwerte auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinanderfolgenden Änderungen bewertet.

3. Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn sie in anderen als den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Fällen Bedingungen einführt, die, wenn sie Teil des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären, die Wettbewerbsbedingungen geändert hätten, oder wenn sie wesentliche Bedingungen des Auftrags ändert, wie z. B. den Umfang des Auftrags, das anfängliche wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers oder die Identität des ursprünglichen Auftragnehmers.

4. Wesentliche Änderungen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in folgenden Fällen zulässig, sofern sie das ursprüngliche wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags nicht zugunsten des Auftragnehmers verändern:

a) wenn während der Ausführung des Auftrags zusätzliche Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen erforderlich geworden sind, sofern ein Wechsel des Auftragnehmers technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist, unter anderem aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der bestehenden Bauleistungen oder Dienstleistungen oder weil dies zu einem erheblichen Kostenanstieg führen würde;

b) wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich ist, die ein sorgfältiger Auftraggeber zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach vernünftigem Ermessen nicht vorhersehen konnte und die die Erfüllung oder Durchführbarkeit des Vertrags erheblich beeinträchtigen, einschließlich

i) wesentliche Änderungen des geltenden Rechts- oder Regelungsrahmens;

ii) bedeutende technologische Entwicklungen;

iii) Störungen, Notfälle oder Krisen mit erheblichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder operativen Auswirkungen;

c) wenn der ursprüngliche Auftragnehmer aus folgenden Gründen durch eine andere Stelle ersetzt wird:

i) bei Fusionen, Übernahmen, Übernahmen, Übernahmen, Insolvenzen oder anderen Unternehmensumstrukturierungen tritt ein anderer Wirtschaftsteilnehmer ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Auftragnehmers ein, sofern das neue Unternehmen die ursprünglichen qualitativen Auswahlkriterien erfüllt; dass keine weiteren wesentlichen Änderungen an dem Vertrag vorgenommen werden und dass die Ersetzung nicht dazu dient, die Anwendung dieser Verordnung zu umgehen; oder

ii) der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern, wenn dies möglicherweise nach nationalem Recht vorgesehen ist.

5. Vor der Änderung eines Vertrags stellt der Auftraggeber auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Elemente fest, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Auftraggeber führen ausführliche schriftliche Aufzeichnungen über die wesentlichen Elemente der Änderung, einschließlich ihrer Begründung, ihrer Notwendigkeit oder Angemessenheit und ihrer Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags, insbesondere die Aufteilung der Risiken und wirtschaftlichen Vorteile, um die Entscheidungen zur Änderung des Vertrags zu rechtfertigen und die Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels durch zuständige Aufsichts-, Rechnungsprüfungs- und Überprüfungsstellen zu ermöglichen.

6. Vor jeder Änderung eines Auftrags, die 50 % des ursprünglichen geschätzten Auftragswerts übersteigt, veröffentlichen die Auftraggeber eine entsprechende öffentliche Zusammenfassung der Änderung. Diese öffentliche Zusammenfassung enthält die Begründung für die Änderung ohne ein neues Vergabeverfahren und die in Artikel 110 genannten Informationen.

Die aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht darauf abzielen, diese Verordnung zu umgehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt die Pflicht zur vorherigen Veröffentlichung nicht, wenn die Dringlichkeit aufgrund eines gemäß Artikel 48 festgestellten Notfalls eine vorherige Veröffentlichung der öffentlichen Zusammenfassung der Änderung nicht zulässt. In diesem Fall veröffentlichen die Auftraggeber eine öffentliche Zusammenfassung der Änderung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels.

7. Ändern Auftraggeber einen Auftrag gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels wesentlich und übersteigt die Änderung nicht 50 % des ursprünglichen geschätzten Auftragswerts des Auftrags, so veröffentlichen sie innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem die Änderung vorgenommen wurde, eine öffentliche Zusammenfassung der Änderung mit den in Artikel 110 genannten Informationen.

8. Für die Zwecke der Berechnung des in den Absätzen 2, 6 und 7 genannten Werts ist der aktualisierte Wert der Referenzwert, wenn der Vertrag eine Indexierungsklausel enthält. Enthält der Vertrag keine Indexierungsklausel, so wird der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflation in dem Mitgliedstaat des Auftraggebers berechnet.

9. Auftragsänderungen dürfen nicht dazu verwendet werden, Leistungsmängel des Auftragnehmers zu beheben, die nicht durch Umstände gerechtfertigt sind, auf die er keinen Einfluss hat.


### Artikel 107

#### Beendigung der Verträge

Unbeschadet anderer Kündigungsgründe, die in diesem Gesetz oder im anwendbaren nationalen Recht vorgesehen sind, kündigen Auftraggeber den Vertrag, wenn

a) der Wirtschaftsteilnehmer aus einem der in Artikel 25 genannten Gründe rechtskräftig verurteilt wird, es sei denn, der Auftraggeber stellt fest, dass die Kündigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht gerechtfertigt ist, und das rechtskräftige Urteil steht dem nicht entgegen;

b) Der Auftrag oder seine Änderung hätte angesichts einer schwerwiegenden Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen und dieser Verordnung, die vom Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags festgestellt wurde, nicht an den Auftragnehmer vergeben werden dürfen.


### Artikel 108

#### Zahlungen

1. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^67] stellen Auftraggeber sicher, dass Auftragnehmer und gegebenenfalls Unterauftragnehmer rechtzeitig bezahlt werden.

2. Als Teil der Bedingungen für die Erfüllung des Vertrags gemäß Artikel 104 können Auftraggeber vorsehen, dass die Auftragnehmer in der Lieferkette gleichwertige Zahlungsbedingungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten.

3. Die Mitgliedstaaten stellen über den nationalen Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge (National Public Procurement Data Space, NPPDS) Informationen über den Zahlungsstatus jedes einzelnen betreffenden Auftrags gemäß Artikel 134 Absatz 4 bereit.

4. Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Auftraggeber gemäß Artikel 134 Absatz 4 für jeden jährlichen Berichtszeitraum Informationen über die Einhaltung der Vorschriften für unverzügliche Zahlungen zur Verfügung.

5. Zusätzlich zu Artikel 44 Absatz 6 können Auftraggeber in den Einzelheiten der Auftragsvergabe Vorauszahlungen vorsehen, insbesondere um die Beteiligung von KMU zu fördern. Ist der betreffende Auftrag für die in Titel II Kapitel 3 dieses Teils dargelegten Innovationserwägungen von besonderer Bedeutung und ist dies nicht durch ein überwiegendes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt, so sehen die Auftraggeber eine angemessene Vorauszahlung an den Auftragnehmer vor.

6. Auf Antrag des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags dies zulässt, überweist der Auftraggeber fällige Zahlungen für Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen, die für den Hauptauftragnehmer erbracht wurden, direkt an den Unterauftragnehmer. Zu diesen Maßnahmen können geeignete Mechanismen gehören, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsart werden in den Einzelheiten zur Auftragsvergabe festgelegt.

[^67]: Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/7/oj).


## Kapitel 5

## Veröffentlichungs- und Dokumentationsvorschriften

### Artikel 109

#### Einzeldokumentation der Verfahren

1. Auftraggeber zeichnen im eProcurement-Dienst des Auftraggebers die erforderlichen Unterlagen zur Begründung von in allen Phasen des Vergabeverfahrens getroffenen Entscheidungen auf und stellen sie im NPPDS gemäß Artikel 134 zur Verfügung, insbesondere Unterlagen über die Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern, gegebenenfalls auch in Verhandlungen, und interne Entscheidungen über die Vorbereitung oder Berichtigung der Einzelheiten der Auftragsvergabe, gegebenenfalls auch nach Verhandlungen, bei der Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern und der Vergabe des Auftrags. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung aufzubewahren, es sei denn, nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht ist ein längerer Zeitraum erforderlich.

2. Beschaffungsinformationen und Beschaffungsentscheidungen werden so aufgezeichnet und verwaltet, dass ihre Herkunft, Entwicklung, Begründung und Genehmigungshistorie während ihres gesamten Lebenszyklus ermittelt werden können.

3. Auftraggeber nehmen in ihre Unterlagen alle festgestellten Interessenkonflikte, Integritätsverletzungen und erheblichen Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit auf, die sich auf Vergabeverfahren oder die Auftragsausführung auswirken, sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.


### Artikel 110

#### Informationen zur Veröffentlichung in öffentlichen Zusammenfassungen

1. Auftraggeber veröffentlichen Informationen gemäß Artikel 112 mit allen folgenden öffentlichen Zusammenfassungen:

a) Konsultation;

b) Wettbewerb;

c) Ergebnis;

d) Vertrag;

e) Änderung;

f) Abschluss.

2. Die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung der Konsultation gemäß Artikel 30 enthält alle folgenden Informationen:

a) Angabe der für die Konsultation relevanten Organisationen; und

b) Zweck der Konsultation, einschließlich Verfahren, Kommunikation und Einreichungsbedingungen;

c) sonstige erforderliche Informationen über die Konsultation.

3. Die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs gemäß den Artikeln 34, 37, 42, 49 und 103 enthält alle folgenden Informationen:

a) Angabe der für das Verfahren relevanten Organisationen;

b) Zweck des Verfahrens, einschließlich Verfahren, Kommunikation und Einreichungsbedingungen;

c) Beschreibung der Beschaffung, einschließlich Art, Menge oder geschätzter Menge, und Zeitpunkt der Beschaffungen;

d) die Dauer der Gültigkeit des Verfahrens;

e) Vertragsklauseln;

gegebenenfalls einen Hinweis auf den strategischen Charakter der Beschaffung, z. B. die Erfüllung ökologischer, sozialer oder innovationspolitischer Ziele, sowie auf die Eignung der Beschaffung für KMU;

g) Geltungsbereich des GPA;

h) sonstige für den Wettbewerb erforderliche Informationen.

4. Die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung der Ergebnisse gemäß den Artikeln 40, 44, 46, 49, 103 und 111 enthält folgende Informationen:

a) Angabe der für das Verfahren relevanten Organisationen;

b) Zweck des Verfahrens;

c) Ergebnis des Verfahrens, einschließlich Stornierung;

d) bei Aufträgen, die gemäß Artikel 46 vergeben werden: eine Begründung für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag gemäß dieser Bestimmung zu vergeben;

e) bei Aufträgen, die gemäß Artikel 46 vergeben werden: eine Beschreibung des Auftrags gemäß der Aufforderung zur Verhandlung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der Aufforderung, die Lösung gegen Rechnung zu liefern;

gegebenenfalls einen Hinweis auf den strategischen Charakter der Beschaffung, z. B. die Erfüllung ökologischer, sozialer oder innovationspolitischer Ziele, sowie einen Hinweis auf die Beteiligung von KMU;

g) Geltungsbereich des GPA; und

h) sonstige erforderliche Informationen über das Ergebnis.

5. Die Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Auftrags zur Änderung oder Fertigstellung gemäß den Artikeln 106, 111 und 125 enthält gegebenenfalls alle folgenden Informationen:

a) Angabe der für den Auftrag relevanten Organisationen;

b) Gegenstand des Vertrags;

c) alle gemäß diesem Absatz veröffentlichten und durch die Änderung geänderten Vertragsinformationen;

d) die Gründe für die Änderung;

e) Ergebnis des Vertrags, einschließlich Informationen über die Kündigung;

f) sonstige erforderliche Informationen über den Auftrag, die Änderungs- oder Fertigstellungsinformationen.

6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Angaben in jeder in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten öffentlichen Zusammenfassung entsprechend dem Durchführungsbedarf zu ändern.

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die spezifischen Informationen, die in jeder öffentlichen Zusammenfassung gemäß den Absätzen 2 bis 6 enthalten sein müssen, näher ausgeführt werden, die Verbindung zwischen öffentlichen Zusammenfassungen und die Abfolge bestimmter Informationen, die in mehreren öffentlichen Zusammenfassungen enthalten sind, festgelegt werden und Anforderungen an Auftraggeber zur Weiterverwendung von Informationen, die bereits in einer öffentlichen Zusammenfassung enthalten sind, sowie Anforderungen an Anbieter von eProcurement-Diensten zur Bereitstellung eines entsprechenden Weiterverwendungsdienstes festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.


### Artikel 111

#### Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Ergebnisses, des Vertrags und des Abschlusses

1. Auftraggeber übermitteln die folgenden Beschaffungsinformationen gemäß Artikel 110 spätestens 20 Tage:

a) Nach Abschluss einer Marktkonsultation, der Zuschlagsentscheidung oder der Aufhebung eines Vergabeverfahrens oder gemäß den Artikeln 40, 44, 46, 49 und 103 übermitteln die Auftraggeber eine öffentliche Zusammenfassung des Ergebnisses;

b) nach Abschluss eines Vertrags, bei dem das vorangegangene Vergabeverfahren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel, übermitteln die Auftraggeber eine öffentliche Vertragszusammenfassung;

c) nach Abschluss der Ausführung eines Auftrags, bei dem das vorangegangene Vergabeverfahren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel, übermitteln die Auftraggeber eine öffentliche Zusammenfassung des Abschlusses, auch ab dem Tag des jeweiligen Ereignisses, wenn ein vergebener Auftrag nicht geschlossen oder die Auftragsausführung nicht beendet wurde, auch aufgrund einer Kündigung gemäß den Artikeln 107 und 126 ab dem Tag des jeweiligen Ereignisses.

2. Bestimmte Informationen können von der Veröffentlichung ausgeschlossen werden, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. Diese Informationen werden den NPPDS jedoch gleichzeitig gemäß Artikel 134 als nicht öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung gestellt.

3. Auftraggeber stellen die vollständige, korrekte und rechtzeitige Bereitstellung von Beschaffungsinformationen für die NPPDS gemäß Artikel 134 sicher.


### Artikel 112

#### Form und Art der Veröffentlichung

1. Die öffentlichen Zusammenfassungen gemäß Artikel 110, einschließlich Änderungen an Informationen, werden von den Auftraggebern über das NPPDS an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt und spätestens fünf Tage nach Eingang im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, es sei denn, der Auftraggeber beantragt ein späteres Veröffentlichungsdatum. Die Informationen gelten erst dann als beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eingegangen, wenn sie gemäß den von der Union festgelegten technischen Validierungsanforderungen validiert wurden.

2. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt sicher, dass die in Artikel 110 genannten öffentlichen Zusammenfassungen wie folgt zur Verfügung gestellt werden:

a) als einziger verbindlicher Text in mindestens einer der vom Auftraggeber angegebenen Amtssprachen der Union; und

b) als nicht verbindliche Fassungen in den anderen Amtssprachen der Union zusätzlich zum verbindlichen Wortlaut.

3. Auftraggeber müssen in der Lage sein, einen Nachweis über das Datum zu erbringen, an dem ihre Informationen zur Veröffentlichung übermittelt wurden.

4. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union bestätigt dem NPPDS den Eingang und die Veröffentlichung der übermittelten öffentlichen Zusammenfassungen unter Angabe des Datums der Veröffentlichung. Diese Bestätigung wird dem Auftraggeber vom NPPDS zur Verfügung gestellt und gilt als Nachweis der Veröffentlichung.

5. Auftraggeber können für öffentliche Aufträge, die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Veröffentlichungspflichten unterliegen, öffentliche Zusammenfassungen veröffentlichen, sofern diese dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gemäß diesem Artikel übermittelt werden.

6. Die Kosten für den Empfang, die Validierung und die Veröffentlichung der öffentlichen Zusammenfassungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union werden von der Union getragen.

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Bereitstellung öffentlicher Zusammenfassungen für das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und die Quelle der in Absatz 1 genannten technischen Validierungsanforderungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 143 Absatz 2 erlassen.


### Artikel 113

#### Veröffentlichung auf nationaler Ebene

1. Die in Artikel 110 oder im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 110 Absatz 7 genannten Informationen werden auf nationaler Ebene vor der Veröffentlichung gemäß Artikel 112 nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann jedoch auf jeden Fall auf nationaler Ebene erfolgen, wenn die Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach Bestätigung des Eingangs der Informationen gemäß Artikel 112 über die Veröffentlichung unterrichtet wurden.

2. In den auf nationaler Ebene veröffentlichten Informationen ist das Datum anzugeben, an dem die Informationen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurden, sowie die Kennung der Informationen über ein gemäß Artikel 112 veröffentlichtes Vergabeverfahren.


## Teil IV

## Zugeständnisse

## Titel I

## Allgemeine Bestimmungen

### Artikel 114

#### Anwendungsbereich

1. Dieser Teil gilt für Konzessionen für die Ausführung von Bauleistungen und die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 115.

2. Sofern in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten alle für öffentliche Aufträge geltenden Bestimmungen dieser Verordnung für Konzessionen.


### Artikel 115

#### Definition und Merkmale von Konzessionen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung:

a) „Konzession“ einen entgeltlichen Vertrag, ungeachtet seiner förmlichen Bezeichnung, bei dem ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer (im Folgenden „Konzessionsnehmer“) mit der Ausführung von Bauleistungen oder der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen zugunsten der Nutzer betrauen und der die folgenden Bedingungen erfüllt:

die Vergütung des Konzessionsnehmers besteht entweder ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung des Auftraggebers; und

ii) sie beinhaltet die Übertragung eines Betriebsrisikos bei der Nutzung der Bauwerke oder Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer, dem der Auftraggeber ausgesetzt wäre, wenn er die Bauwerke oder Dienstleistungen selbst ausführen würde.

b) Die Konzession sieht rechtlich durchsetzbare Verpflichtungen vor, nach denen der Auftraggeber Art, Umfang und Bedingungen der Ausführung der Bauarbeiten oder der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen bestimmt, indem er spezifische Anforderungen festlegt, um sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer diese Aufgaben in Verfolgung der von diesem Auftraggeber festgelegten Ziele wahrnimmt und diese Anforderungen während der gesamten Laufzeit der Konzession erfüllt.

c) Die Konzession hat die Ausführung dieser Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand und darf nicht nur darin bestehen, dass alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Bedingungen erfüllen, berechtigt sind, eine bestimmte Aufgabe ohne jegliche Selektivität auszuführen.

Vereinbarungen, die ausschließlich oder überwiegend die Einräumung eines Rechts auf Nutzung oder Verwertung öffentlichen Eigentums oder öffentlicher Ressourcen zum Gegenstand haben, einschließlich Mieten oder sonstiger Rechte an öffentlichem Eigentum, sowie Wegerechte oder sonstige Genehmigungen, mit denen die Nutzung des öffentlichen Eigentums für den Infrastruktur- oder Netzausbau gestattet wird, und für die der Auftraggeber nur allgemeine Nutzungsbedingungen festlegt, ohne die Ausführung bestimmter Bau- oder Dienstleistungen zu übertragen, gelten nicht als Konzessionen im Sinne dieser Verordnung.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „Betriebsrisiko“ das Risiko, dass der Konzessionsnehmer die getätigten Investitionen und die bei der Ausführung der Bauarbeiten oder der Erbringung und Verwaltung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, entstandenen Kosten unter normalen Betriebsbedingungen nicht wieder hereingeholt, so dass er das mit der Ausführung der Konzession verbundene Verlustrisiko trägt, wie z. B. Risiken im Zusammenhang mit Unsicherheiten, die sich auf Nachfrage, Einnahmen, Betriebskosten, Verfügbarkeit, technische und betriebliche Bedingungen oder Leistung auswirken. Das Betriebsrisiko muss mit einer tatsächlichen Exposition gegenüber den sich ändernden Marktbedingungen verbunden sein, und der geschätzte potenzielle Verlust des Konzessionsnehmers darf wirtschaftlich nicht unbedeutend sein.


### Artikel 116

#### Gemischte Konzessionsverträge

1. Zusätzlich zu den Artikeln 86 und 87 wird die anwendbare rechtliche Regelung für Verträge, die Elemente von Konzessionen und anderen öffentlichen Aufträgen enthalten (im Folgenden „gemischte Konzessionsverträge“), gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels bestimmt.

2. Sind die verschiedenen Teile eines gemischten Konzessionsvertrags objektiv trennbar, werden aber nicht getrennt vom Auftraggeber vergeben, so wird der gemischte Konzessionsvertrag gemäß Teil III vergeben.

3. Sind die verschiedenen Teile eines gemischten Konzessionsvertrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung auf der Grundlage des Hauptgegenstands dieses Vertrags bestimmt.

Enthält ein solcher Vertrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, so wird der Hauptgegenstand dieses Vertrags anhand des höheren Werts der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen bestimmt.


### Artikel 117

#### Ausnahmen

1. Zusätzlich zu den in Teil III Titel II Kapitel 1 vorgesehenen Ausnahmen gilt diese Verordnung nicht für die folgenden Zugeständnisse:

a) für Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 [^68] des Europäischen Parlaments und des Rates;

b) für öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;

c) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung oder der Abgabe von Trinkwasser oder die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze;

d) die einen oder beide der folgenden Gegenstände haben, wenn sie mit einer unter Buchstabe c genannten Tätigkeit in Zusammenhang stehen:

i) Wasserbauvorhaben, Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen, sofern die für die Trinkwasserversorgung zu verwendende Wassermenge mehr als 20 % der gesamten Wassermenge ausmacht, die durch diese Vorhaben oder Anlagen für Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird;

ii) die Beseitigung oder Behandlung von Abwässern;

e) bei Lotteriedienstleistungen, die unter den CPV-Code 92351100-7 fallen und von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts an einen Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden;

f) einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts gewährt wurde, das im Einklang mit dem Vertrag und den Rechtsvorschriften der Union über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt für die in Anhang III genannten Tätigkeiten gewährt wurde, es sei denn, diese Rechtsvorschriften der Union sehen keine sektorspezifischen Transparenzpflichten vor; in diesem Fall findet Artikel 20 Anwendung.

2. Gewährt ein Mitgliedstaat einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht für die Ausübung einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten, so teilt er dies der Kommission innerhalb eines Monats nach Gewährung dieses ausschließlichen Rechts mit.

[^68]: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1008/oj).


### Artikel 118

#### Schwellenwert und Schätzung des Werts einer Konzession

1. Diese Verordnung gilt für Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert entspricht.

2. Der geschätzte Wert einer Konzession entspricht dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der vom Auftraggeber geschätzten maximalen Laufzeit der Konzession als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, sowie für die mit diesen Bau- und Dienstleistungen verbundenen Lieferungen erzielen kann.

3. Der geschätzte Wert der Konzession wird anhand einer objektiven Methode berechnet, die in den Einzelheiten der Auftragsvergabe festgelegt ist. Bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswerts berücksichtigen die Auftraggeber gegebenenfalls insbesondere

a) Wert jeder Option und jede Verlängerung der Laufzeit der Konzession;

b) Einnahmen aus der Zahlung von Gebühren und Bußgeldern durch die Nutzer der Bauwerke oder Dienstleistungen, die nicht im Namen des Auftraggebers erhoben werden;

c) Zahlungen oder finanzielle Vorteile jeglicher Art, die der Auftraggeber oder eine andere Behörde dem Konzessionsnehmer gewährt, einschließlich Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und öffentlicher Investitionszuschüsse;

d) den Wert von Zuschüssen oder anderen finanziellen Vorteilen in jeglicher Form, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;

e) Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögenswerten, die Teil der Konzession sind;

f) Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die dem Konzessionsnehmer von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden, sofern sie für die Ausführung der Bauarbeiten oder die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind;

Preisgelder, Zahlungen, Entschädigungen oder Erstattungen, die Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit dem Konzessionsvergabeverfahren gewährt werden.


## Titel II

## Vorbereitung, Gestaltung und Verfahren

### Artikel 119

#### Vertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit öffentlichen Bedürfnissen

1. Auftraggeber legen in den Einzelheiten der Auftragsvergabe verbindliche Bedingungen für die Ausführung der Konzession fest, die sie unter Berücksichtigung der Art und des Gegenstands der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen für erforderlich halten, einschließlich solcher, die darauf abzielen, die Kontinuität, Qualität, Zugänglichkeit, Sicherheit und Wirksamkeit der für die Nutzer erbrachten Bau- oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

2. Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 genannten verbindlichen Bedingungen für die Ausführung der Konzession als klare, objektive und messbare Leistungsanforderungen festgelegt, einschließlich Indikatoren für Folgendes:

a) die Dienstqualität;

b) die Verfügbarkeit und Kontinuität des Dienstes;

c) Effizienz und Zuverlässigkeit;

d) Nachhaltigkeit und Resilienz.

3. Werden Leistungsanforderungen gemäß Absatz 2 festgelegt, so müssen die Einzelheiten der Auftragsvergabe eine wirksame Überwachung der Leistung ermöglichen und können insbesondere die anwendbaren wesentlichen Leistungsindikatoren, die Methoden zur Überwachung und Überprüfung der Leistung und gegebenenfalls die Folgen von Leistungsergebnissen, einschließlich Anreizen oder Abzügen, umfassen.


### Artikel 120

#### Strukturierte Risikobewertung

1. Vor der Einleitung eines Verfahrens zur Vergabe einer Konzession führen die Auftraggeber eine Bewertung der wichtigsten wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit der Ausführung der Konzession durch, bei der die Art, die Dauer und die wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Bei der Bewertung sind die wichtigsten Risikokategorien im Zusammenhang mit der Ausführung der Konzession zu ermitteln, wobei zwischen Betriebsrisiken im Zusammenhang mit der Nutzung des Bauwerks oder der Erbringung der Dienstleistungen und dem Risiko von Marktunsicherheiten einerseits und allgemeinen vertraglichen Risiken andererseits zu unterscheiden ist. Bei der Risikobewertung wird auf der Grundlage objektiver Elemente die Aufteilung dieser Risiken auf die Parteien festgelegt.

2. Die Einzelheiten der Auftragsvergabe können Anpassungsmechanismen gemäß Artikel 125 vorsehen, mit denen die Risiken zwischen den Parteien umverteilt oder gemindert werden sollen, wenn dies angesichts der Art dieser Risiken erforderlich ist. Das Vorhandensein solcher Mechanismen schließt für sich genommen die Einstufung des Auftrags als Konzession nicht aus, sofern der Konzessionsnehmer weiterhin das Betriebsrisiko trägt, das mit der Nutzung des Bauwerks oder der Erbringung der Dienstleistungen verbunden ist.


### Artikel 121

#### Parameter für die Leistungsbewertung

1. Auftraggeber nehmen in Konzessionsverträge Bestimmungen auf, die darauf abzielen, die langfristige Effizienz der Bau- oder Dienstleistungen sicherzustellen, unter anderem durch die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und der technologischen Innovation während der gesamten Laufzeit der Konzession.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Ausführung der Konzession und können insbesondere Anforderungen in Bezug auf den Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 50 oder zur Förderung der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der kontinuierlichen Verbesserung der Dienstleistungen umfassen.

2. Auftraggeber nehmen gegebenenfalls Bestimmungen in Konzessionsverträge auf, die darauf abzielen, die Sicherheit, Widerstandsfähigkeit und Kontinuität der Bau- oder Dienstleistungen während der gesamten Laufzeit der Konzession zu gewährleisten.

Diese Bestimmungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Ausführung der Konzession und können insbesondere Anforderungen zur Gewährleistung der Kontinuität wesentlicher Dienste bei Störungen, Verpflichtungen zum Management von Risiken, die die Sicherheit und die Betriebsstabilität beeinträchtigen, Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen, Systeme oder Daten oder Cybersicherheitsvorkehrungen umfassen.

3. Auftraggeber nehmen in Konzessionsverträge Bestimmungen auf, nach denen Konzessionsnehmer verpflichtet sind, über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Vergabe und der Berichterstattung angemessene Aufzeichnungen zu führen, die es dem Auftraggeber ermöglichen, die Durchführung und Durchführung der Konzession zu überwachen, die Einhaltung der vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen zu überprüfen und die Überprüfung der Einhaltung durch die zuständigen Aufsichts-, Rechnungsprüfungs- und Überprüfungsstellen zu ermöglichen.

Diese Bestimmungen können insbesondere die Vollständigkeit, Genauigkeit und Integrität der Aufzeichnungen, regelmäßige Leistungsinformationen und die rechtzeitige Meldung von Vorfällen betreffen, die die Leistung oder die Einhaltung der Rechts-, Sicherheits- oder Umweltanforderungen beeinträchtigen.

4. Umfasst die Ausführung der Konzession Rechte an Vermögenswerten, Infrastruktur oder öffentlichem Eigentum, die für den Betrieb der Konzession erforderlich sind, so stellen die Auftraggeber sicher, dass die vertraglichen Regelungen, die Eigentums- oder Belegungsvereinbarungen und die Regelungen für die Übertragung, Rückgabe oder Übernahme dieser Vermögenswerte bei Ablauf oder Beendigung der Konzession klar, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und in den Einzelheiten der Auftragsvergabe festgelegt werden. Diese Vereinbarungen dürfen weder ungerechtfertigte Hindernisse für den Wettbewerb schaffen noch den etablierten Konzessionsnehmer unangemessen begünstigen, und sie müssen sicherstellen, dass der Nachfolgebetreiber in der Lage ist, die Konzession unter wirksamen und diskriminierungsfreien Bedingungen weiterzuführen.

In den Einzelheiten der Auftragsvergabe können insbesondere die Bedingungen für die Nutzung, Übertragung oder Rückgabe der Vermögenswerte bei Ablauf oder Kündigung, einschließlich etwaiger zu zahlender Entschädigungen, und die Bedingungen für die Übertragung oder Übernahme von Personal festgelegt werden.


### Artikel 122

#### Laufzeit der Konzessionen

1. Die Laufzeit einer Konzession ist auf den Zeitraum begrenzt, der erforderlich ist, damit der Konzessionsnehmer die für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen getätigten Investitionen amortisieren kann, zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter normalen Betriebsbedingungen, wobei die zur Erreichung der spezifischen Vertragsziele erforderlichen Investitionen zu berücksichtigen sind.

2. Die Laufzeit einer Konzession wird unter Berücksichtigung des Konzessionsgegenstands und des öffentlichen Interesses an der Wahrung des Wettbewerbs und des Marktzugangs festgelegt.

3. Bei der Festlegung der Laufzeit einer Konzession berücksichtigt der Auftraggeber

a) die für die Durchführung der Konzession erforderlichen Investitionen, sowohl anfänglich als auch während der gesamten Laufzeit der Konzession, einschließlich Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung und geistiges Eigentum;

b) die Betriebs- und Instandhaltungskosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistungen;

c) die Aufteilung der Risiken zwischen den Parteien, sofern die Laufzeit der Konzession nicht zur Beseitigung des vom Konzessionsnehmer getragenen Betriebsrisikos führt;

d) die zwingenden Bedingungen für die Ausführung der Konzession;

e) die erwarteten Einnahmen und den Zeitraum, den der Konzessionsnehmer vernünftigerweise benötigt, um die Investitionen und Betriebskosten zuzüglich einer angemessenen Rendite zu decken;

f) die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass sie regelmäßig dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

Gegebenenfalls wird bei der Laufzeit der Konzession auch der erwartete technologische, regulatorische und ökologische Lebenszyklus berücksichtigt, der für den Konzessionsgegenstand relevant ist.

Die Festlegung der Laufzeit der Konzession darf nicht zu einer Garantie führen, dass der Konzessionsnehmer eine im Voraus festgelegte Rendite oder eine Mindestrendite auf das investierte Kapital erzielt. Eine Konzession kann für eine kürzere als die für die Amortisierung der Investitionen erforderliche Laufzeit vergeben werden, sofern die mit dieser Laufzeit verbundenen finanziellen Vereinbarungen, einschließlich Entschädigungen oder Garantien, das vom Konzessionsnehmer getragene Betriebsrisiko nicht beseitigen oder erheblich verringern.

4. Der Auftraggeber kann die Laufzeit der Konzession in den Einzelheiten der Auftragsvergabe festlegen oder vorsehen, dass die Laufzeit Teil des Angebots ist.

5. Ist die Laufzeit Teil des Angebots, so ist in den Angaben zur Auftragsvergabe Folgendes anzugeben:

a) die Methode zur Bestimmung der Laufzeit der Konzession, einschließlich etwaiger Mindest- oder Höchstlaufzeiten oder zulässiger Spannen;

b) die Regeln für die Bewertung und Überprüfung der vom Bieter vorgeschlagenen Dauer, einschließlich des Verhältnisses zwischen dieser Dauer und

i) die zu tätigenden Investitionen;

ii) die Finanzstruktur der Konzession;

iii) die Risikoverteilung;

iv) das wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession;

c) inwieweit die vorgeschlagene Laufzeit ein Zuschlagskriterium darstellt.

6. Der Auftraggeber kann in die Einzelheiten der Auftragsvergabe Bestimmungen aufnehmen, die eine mögliche Anpassung, Verlängerung, Verringerung oder bedingte Festlegung der Laufzeit der Konzession ermöglichen.

Jeder Mechanismus, der die Anpassung, Verlängerung, Verringerung oder bedingte Festlegung der Laufzeit der Konzession ermöglicht, muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) in den Einzelheiten der Auftragsvergabe klar, präzise und eindeutig dargelegt werden;

b) die Bedingungen, unter denen solche Anpassungen vorgenommen werden können, die anzuwendende Methode und die maximale Laufzeit der Konzession unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren.

Jede Anpassung der Laufzeit der Konzession, die nicht in den Einzelheiten der Auftragsvergabe vorgesehen ist oder nicht im Einklang mit der Methode und den Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b umgesetzt wird, stellt eine Änderung der Konzession dar und unterliegt Artikel 125.


### Artikel 123

#### Verfahren zur Vergabe einer Konzession

1. Auftraggeber vergeben Konzessionen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren.

2. Die öffentliche Zusammenfassung des Wettbewerbs für die Konzessionsvergabe gemäß Artikel 34 enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der folgenden Informationen:


a) die Hauptbestandteile des geschätzten Konzessionswerts, einschließlich der geschätzten Investitionskosten und Betriebseinnahmen;

b) die Allokation der Hauptrisiken, gegebenenfalls einschließlich der Nachfrage-, Bau- und Regulierungsrisiken.


## Titel III

## Verwaltung von Konzessionen

### Artikel 124

#### Anpassungsmechanismen

1. Auftraggeber können in die Einzelheiten der Auftragsvergabe Klauseln aufnehmen, mit denen Mechanismen für die Anpassung der Konzessionsbedingungen während der gesamten Laufzeit der Konzession festgelegt werden, sofern diese Mechanismen

a) in Anbetracht der Art, der Dauer und des Risikoprofils der Konzession objektiv gerechtfertigt sind;

b) die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der Konzession;

c) die Übertragung eines Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer aufrechterhalten;

d) die Klauseln klar, genau und eindeutig sind.

2. Die in Absatz 1 genannten Anpassungsmechanismen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a) vorab festgelegte Regeln für die Anpassung der Einnahmen, einschließlich Änderungen im Zusammenhang mit der Nachfrage oder dem Nutzungsniveau;

b) Indexierungsmechanismen, einschließlich solcher, die an objektive Wirtschaftsindikatoren wie Preisindizes, Inflationsraten oder Volatilität der Inputkosten, z. B. für Schlüsselmaterialien, geknüpft sind;

c) leistungsbasierte Vergütungsanpassungen im Zusammenhang mit der Erreichung qualitativer oder leistungsbezogener Ziele im Zusammenhang mit der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen;

3. Anpassungen eines Vertrags auf der Grundlage solcher Klauseln gelten nicht als Änderungen gemäß Artikel 125.


### Artikel 125

#### Änderungen von Konzessionen während ihrer Laufzeit

1. Auftraggeber können Konzessionen während ihrer Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ändern, sofern die Änderung nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 3 ist oder einer der in Absatz 4 genannten Fälle vorliegt. Solche Änderungen müssen objektiven Erfordernissen entsprechen, die sich während der Durchführung der Konzession ergeben, sind auf das zur Gewährleistung ihrer Durchführung und Kontinuität erforderliche und angemessene Maß zu beschränken und dürfen das ursprüngliche wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession zugunsten des Konzessionsnehmers nicht verändern.

2. Änderungen, deren Wert 15 % des Werts der ursprünglichen Konzession nicht übersteigt, gelten als nicht wesentlich und können ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden, sofern die Änderung das ursprüngliche wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession nicht verändert.

Bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen werden die Schwellenwerte auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinanderfolgenden Änderungen bewertet.

3. Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn sie in anderen als den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Fällen Bedingungen einführt, die, wenn sie Teil des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären, die Wettbewerbsbedingungen geändert hätten, oder wenn sie wesentliche Vertragsbedingungen ändert, wie den Umfang der Konzession, die gemäß Artikel 119 festgelegten vertraglichen Verpflichtungen, das anfängliche wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Konzessionsnehmers oder die Identität des ursprünglichen Konzessionsnehmers.

4. Wesentliche Änderungen im Sinne des Absatzes 1 sind unter der Voraussetzung, dass sie das ursprüngliche wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession nicht zugunsten des Auftragnehmers verändern, in folgenden Fällen zulässig:

a) wenn während der Ausführung der Konzession zusätzliche Bau-, Dienstleistungs- oder Lieferarbeiten erforderlich werden, sofern ein Wechsel des Konzessionsnehmers technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist, unter anderem aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der bestehenden Bau- oder Dienstleistungen oder weil dies zu einem erheblichen Kostenanstieg führen würde;

b) wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich ist, die ein sorgfältiger Auftraggeber zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Konzessionsvergabe vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte und die die Durchführung oder Durchführbarkeit der Konzession erheblich beeinträchtigen, einschließlich

i) wesentliche Änderungen des geltenden Rechts- oder Regelungsrahmens;

ii) bedeutende technologische Entwicklungen;

iii) Störungen, Notfälle oder Krisen mit erheblichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder operativen Auswirkungen;

c) wenn der ursprüngliche Konzessionsnehmer aus folgenden Gründen durch eine andere Stelle ersetzt wird:

a) eine Fusion, Übernahme, Übernahme, Insolvenz oder sonstige Unternehmensumstrukturierung, bei der ein anderer Wirtschaftsteilnehmer ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Konzessionsnehmers eintritt, sofern das neue Unternehmen die ursprünglichen qualitativen Auswahlkriterien erfüllt; dass keine weiteren wesentlichen Änderungen an der Konzession vorgenommen werden und dass die Ersetzung nicht dazu dient, die Anwendung dieser Verordnung zu umgehen;

b) der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtungen des Hauptkonzessionärs gegenüber seinen Unterauftragnehmern, wenn dies möglicherweise nach nationalem Recht vorgesehen ist.

5. Vor der Änderung einer Konzession stellt der Auftraggeber auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Elemente fest, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Auftraggeber führen ausführliche schriftliche Aufzeichnungen über die wesentlichen Elemente der Änderung, einschließlich ihrer Begründung, ihrer Notwendigkeit oder Angemessenheit und ihrer Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags, insbesondere auf die Zuweisung der wirtschaftlichen Vorteile und die Betriebsrisiken im Rahmen der Konzession, um die Entscheidungen zur Änderung der Konzession zu begründen und die Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels durch zuständige Aufsichts-, Rechnungsprüfungs- und Überprüfungsstellen zu ermöglichen.

6. Vor jeder Änderung einer Konzession, die 50 % des Werts der ursprünglichen Konzession übersteigt, veröffentlichen die Auftraggeber eine entsprechende öffentliche Zusammenfassung der Änderung. Diese öffentliche Zusammenfassung enthält die Begründung für die Änderung ohne ein neues Vergabeverfahren und die in Artikel 110 genannten Informationen. Die aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht darauf abzielen, diese Verordnung zu umgehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt die Pflicht zur vorherigen Veröffentlichung nicht, wenn die Dringlichkeit aufgrund eines gemäß Artikel 48 festgestellten Notfalls eine vorherige Veröffentlichung der öffentlichen Zusammenfassung der Änderung nicht zulässt. In diesem Fall veröffentlichen die Auftraggeber eine öffentliche Zusammenfassung der Änderung gemäß Absatz 7 dieses Artikels.

7. Ändern Auftraggeber eine Konzession unter den in Absatz 5 genannten Bedingungen wesentlich und übersteigt die Änderung nicht 50 % des Werts der ursprünglichen Konzession, so veröffentlichen sie innerhalb von 20 Tagen nach der Änderung eine öffentliche Zusammenfassung der Änderung mit den in Artikel 110 genannten Informationen. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, die 50 % des Werts der ursprünglichen Konzession nicht übersteigen, so gilt diese Verpflichtung für jede Änderung. Aufeinanderfolgende Änderungen dürfen nicht darauf abzielen, diese Verordnung zu umgehen.

8. Wenn die nicht ordnungsgemäße Ausführung der Konzession oder die Nichterbringung der Bau- oder Dienstleistungen durch den Konzessionsnehmer die Kontinuität eines im Rahmen der Konzession erbrachten und in den Konzessionsunterlagen festgelegten wesentlichen Dienstes gefährdet, können die Auftraggeber unbedingt erforderliche vorübergehende Maßnahmen ergreifen oder vorschreiben, um die ununterbrochene Erbringung dieses Dienstes zu gewährleisten. Die Auftraggeber stellen sicher, dass diese Maßnahmen auf das zur Aufrechterhaltung der Kontinuität des wesentlichen Dienstes objektiv erforderliche Maß beschränkt sind, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Störung stehen und nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der Konzession oder zu einer Übertragung des Betriebsrisikos vom Konzessionär auf die Auftraggeber führen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, um die vorübergehende Fortsetzung des wesentlichen Dienstes zu gewährleisten.

9. Für die Zwecke der Berechnung des in den Absätzen 2, 6 und 7 genannten Werts ist der aktualisierte Wert der Referenzwert, wenn der Vertrag eine Indexierungsklausel enthält. Enthält der Vertrag keine Indexierungsklausel, so wird der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflation in dem Mitgliedstaat des Auftraggebers berechnet.

10. Änderungen eines Konzessionsvertrags dürfen nicht dazu verwendet werden, Mängel bei der Leistung des Konzessionsnehmers zu beheben, die nicht durch Umstände gerechtfertigt sind, die sich seinem Einfluss entziehen, außer unter den in Absatz 8 festgelegten Bedingungen.


### Artikel 126

#### Beendigung von Konzessionen

1. Zusätzlich zu Artikel 107 können Auftraggeber einen Konzessionsvertrag vor seinem Ablauf kündigen, sofern dies im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen ist und die Kündigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

2. Jede Kündigung gemäß Absatz 1

a) den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung entsprechen;

b) hinreichend begründet sein und sich auf objektive und überprüfbare Gründe stützen;

c) nur dann ausgeübt werden, wenn das verfolgte Ziel vernünftigerweise nicht durch weniger restriktive Maßnahmen, einschließlich einer Änderung der Konzession im Einklang mit dieser Verordnung, erreicht werden kann.

3. Bei Kündigung gemäß diesem Artikel hat der Konzessionsnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

4. Die Begründung für die Kündigung und die Entschädigung sind ordnungsgemäß zu dokumentieren und den zuständigen Aufsichts-, Prüfungs- und Überprüfungsstellen mindestens fünf Jahre lang zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.


## Teil V

## Digitales Ökosystem

## Titel I

## Digitale Werkzeuge

## Kapitel 1

## Elektronische Kommunikation und Interoperabilität

### Artikel 127

#### Elektronische Kommunikation

1. Auftraggeber verwenden bei ihrem gesamten Austausch mit dem Wirtschaftsteilnehmer im Vergabeverfahren elektronische Kommunikationsmittel. Sie verwenden nur allgemein verfügbare und nichtdiskriminierende Instrumente und ihre Kommunikation erfolgt im Einklang mit der harmonisierten Norm für Einzelheiten der Auftragsvergabe gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe b.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Auftraggeber andere Kommunikationsmittel nutzen, soweit die elektronische Kommunikation aufgrund der spezifischen technischen Anforderungen des Vergabeverfahrens nicht möglich ist oder soweit dies aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist:

a) eine Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation; oder

b) den Schutz der besonderen Sensibilität von Daten, die ein derart hohes Schutzniveau erfordern, dass sie durch den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel nicht angemessen gewährleistet werden können.

3. Bei der gesamten Kommunikation, dem Austausch und der Speicherung von Daten stellen die Auftraggeber sicher, dass die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessenbekundungen, Angebote und Vorschläge für innovative Lösungen gewahrt bleiben und dass sie in der Lage sind, Daten mit dem Wirtschaftsteilnehmer über das Interoperabilitätsnetz gemäß Artikel

128. Sie prüfen den Inhalt der Interessenbekundungen, Angebote und Vorschläge für innovative Lösungen erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung und stellen sicher, dass jeder unbefugte Zugriff erkennbar ist.

4. Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und des Artikels 65 können Auftraggeber die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, die nicht allgemein verfügbar und diskriminierungsfrei sind, nur verlangen, wenn dies für die Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist und wenn sie allen Wirtschaftsteilnehmern, die an dem Vergabeverfahren teilnehmen wollen, freien und gleichberechtigten Zugang zu diesen Instrumenten gewähren.

5. Im Einklang mit den Artikeln 27 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014[^69] können Auftraggeber die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder Siegel, fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder Siegel, die auf einem qualifizierten Zertifikat oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln beruhen, für die Signatur elektronischer Kommunikation durch den Wirtschaftsteilnehmer verlangen.

[^69]: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).


### Artikel 128

#### Interoperabilitätsnetz

1. Die Kommission richtet ein sicheres Netz für den Datenaustausch ein oder benennt ein solches Netz, das es Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, bei Vergabeverfahren auf elektronischem Wege unter Verwendung verschiedener Anbieter von eProcurement-Diensten zu kommunizieren (im Folgenden „Interoperabilitätsnetz“).

2. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um ein solches Interoperabilitätsnetz einzurichten oder zu benennen.

Die Kommission stellt sicher, dass das Interoperabilitätsnetz die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) sie entspricht den harmonisierten Normen gemäß Artikel 129 und den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 130;

b) sie trägt den bestehenden Instrumenten und Normen der Union Rechnung;

sie erfüllt die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679[^70] und (EU) 2018/1725 und gewährleistet den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung.

(EU) 2016/679 und Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1725;

d) sie ermöglicht die Einrichtung eines sicheren, praktikablen, leicht umsetzbaren, flexiblen, konfigurierbaren und kosteneffizienten Datenaustauschs in allen Vergabeverfahren;

e) sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von KMU;

f) sie betrachtet die Ontologie der elektronischen Auftragsvergabe als semantischen Rahmen, mit dem die Konzepte der Vergabe öffentlicher Aufträge der Union standardisiert werden; und

g) sie prüft die öffentlichen Zusammenfassungen und deren technische Umsetzung gemäß Artikel 110.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten für die Einrichtung und den Betrieb des Interoperabilitätsnetzes, gegebenenfalls einschließlich der Vorschriften für die Weiterverwendung bestehender Netze für die Zwecke dieses Artikels, festgelegt werden. In diesen Durchführungsrechtsakten wird mindestens Folgendes festgelegt:

a) technische Informationen über den Anschluss an das Interoperabilitätsnetz;

b) Datenformat und -struktur einschließlich Konfiguration und Syntax;

c) semantisches Repository;

d) Interoperabilitätsanforderungen;

e) Skalierbarkeit und Leistung;

f) Anforderungen an Sicherheit und Rechenschaftspflicht;

g) Dateneigentum und Zugangsverwaltung;

h) Qualifikation von eProcurement-Dienstleistern;

i) organisatorische und technische Maßnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten;

j) Vorkehrungen zur Bekämpfung einer unangemessenen oder betrügerischen Nutzung des Interoperabilitätsnetzes;

k) Verfügbarkeit des Interoperabilitätsnetzes und der Interoperabilitätsdaten; und

l) Zusammenschaltungen über das Interoperabilitätsnetz, einschließlich der Zusammenschaltung mit dem digitalen Business-Credit-Tool und dem NPPDS.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

4. Die Kommission kann den Interoperabilitätsnetzbetreiber auffordern, Anbietern von eProcurement-Diensten den Zugang zum Netz zu verweigern oder zu entziehen, wenn diese Anbieter die in Artikel 131 festgelegten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen. Die Kommission unterrichtet die Anbieter von eProcurement-Diensten rechtzeitig im Voraus über die Verweigerung oder den Verlust des Netzzugangs. Das Interoperabilitätsnetz stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Artikel 131 festgelegten Anforderungen zu bewerten.

[^70]: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).


### Artikel 129

#### Harmonisierte Normen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

1. Die Kommission kann im Einklang mit der Verordnung einen Normungsauftrag erteilen.

(EU) Nr. 1025/2012 für die Ausarbeitung harmonisierter Normen, für das semantische Datenmodell und die Interoperabilität der folgenden Kernelemente:

a) die Vergabeverfahren gemäß dieser Verordnung (im Folgenden „harmonisierte Norm für Vergabeverfahren“); und

b) zumindest die Hauptelemente der Details zur Auftragsvergabe (im Folgenden „harmonisierte Norm für Details zur Auftragsvergabe“).

2. Gemäß Absatz 1 angenommene Normen müssen mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

a) sie tragen den bestehenden Instrumenten und Normen der Union Rechnung;

b) sie erfüllen die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, insbesondere die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1725;

c) sie ermöglichen die Einrichtung eines sicheren, leicht umsetzbaren, flexiblen, konfigurierbaren und kosteneffizienten Datenaustauschs in allen Vergabeverfahren;

d) sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von KMU; und

e) sie betrachten die Ontologie der elektronischen Auftragsvergabe als semantischen Rahmen zur Standardisierung des Konzepts der Vergabe öffentlicher Aufträge der Union.

3. Entspricht die harmonisierte Norm für Vergabeverfahren oder die harmonisierte Norm für Einzelheiten der Auftragsvergabe, die im Anschluss an den in Absatz 1 genannten Auftrag vorgelegt wurde, den darin festgelegten Anforderungen, so veröffentlicht die Kommission die Fundstelle dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.


### Artikel 130

#### Gemeinsame Spezifikationen

1. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe a erlassen, die die wesentlichen Anforderungen an das semantische Datenmodell der Kernelemente der Vergabeverfahren gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a abdecken.

Diese Durchführungsrechtsakte können erlassen werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt hat, europäische Normen für diese Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und

a) der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen, an die er gerichtet war, angenommen; oder

b) der Auftrag wurde von mindestens einer der europäischen Normungsorganisationen, an die er gerichtet war, angenommen, aber die in Auftrag gegebenen europäischen Normen

i) nicht innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist geliefert werden;

ii) der Aufforderung nicht nachkommen; oder

iii) die Anforderungen, die sie abdecken sollen, nicht erfüllen.

2. Werden die Fundstellen einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakte oder die entsprechenden Teile davon auf, soweit sie dieselben Anforderungen abdecken.

3. Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation oder Teile davon den von ihr abgedeckten Anforderungen nicht vollständig entsprechen, so setzt er bzw. es die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.


## Kapitel 2

## Anbieter von E-Vergabediensten

### Artikel 131

#### Pflichten der Anbieter von eProcurement-Diensten

1. Die eProcurement-Dienstleister stellen sicher, dass ihre eProcurement-Plattformen den in Artikel 129 genannten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder den gemäß Artikel 130 angenommenen gemeinsamen Spezifikationen entsprechen.

2. Die Anbieter elektronischer Beschaffungsdienste ermöglichen gegebenenfalls die Nutzung der gemäß der Verordnung [Amt für Veröffentlichungen – bitte Vorschlag zur Einrichtung der Europäischen Brieftasche für Unternehmen hinzufügen] eingerichteten Europäischen Brieftaschen für Unternehmen für die Dienstleistungen, die sie für Wirtschaftsteilnehmer und Auftraggeber erbringen.

3. Die eProcurement-Dienstleister stellen sicher, dass ihre eProcurement-Plattformen im Einklang mit den in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 128 Absatz 3 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen an das Interoperabilitätsnetz angebunden sind.

4. eProcurement-Dienstleister befinden sich nicht in einer Ausschlusssituation nach Artikel 25. eProcurement-Dienstleister müssen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen sein, im Eigentum und unter der Kontrolle von im EWR niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen stehen und keine in einem Drittland niedergelassene natürliche oder juristische Person darf direkt oder indirekt einen bestimmenden Einfluss auf sie ausüben. eProcurement-Dienstleister speichern alle Daten im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren, die von Auftraggebern gemäß dieser Verordnung im EWR durchgeführt werden.

5. Die eProcurement-Dienstleister stellen den Zugang zu den Einzelheiten der Auftragsvergabe gemäß Artikel 97 sicher und erheben keine Gebühren für den Zugang zu elektronischer Kommunikation über das Interoperabilitätsnetz.

6. Die eProcurement-Dienstleister stellen sicher, dass ihre eProcurement-Plattform den technischen Vorkehrungen entspricht, die in dem gemäß Artikel 133 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgesehen sind.

7. eProcurement-Dienstleister müssen sich an einen gemäß Artikel 134 eingerichteten NPPDS anschließen, es sei denn, sie erbringen ihre Dienste ausschließlich für Wirtschaftsteilnehmer.

8. Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die dafür zuständig sind, zu überprüfen, ob die Anbieter von eProcurement-Diensten die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Sie sehen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verpflichtungen vor, einschließlich des vorübergehenden Verbots der Erbringung dieser eProcurement-Dienste. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.


### Artikel 132

#### EProcurement-Plattform der Kommission

1. Die Kommission richtet eine eProcurement-Plattform (im Folgenden „eProcurement-Plattform der Kommission“) ein, betreibt diese und stellt sie Auftraggebern für die Zwecke der Durchführung von Vergabeverfahren und Wirtschaftsteilnehmern für die Zwecke der Teilnahme an Vergabeverfahren zur Verfügung.

2. Die eProcurement-Plattform der Kommission erfüllt die für eProcurement-Dienstleister geltenden Anforderungen gemäß Artikel 131 Absätze 1 bis 6. Die Kommission stellt die für die eProcurement-Plattform der Kommission entwickelte Lösung als quelloffene Software zur Verfügung.

3. Die Mitgliedstaaten können von Auftraggebern verlangen, die eProcurement-Plattform der Kommission zu nutzen. Sie teilen der Kommission diese Entscheidung mindestens 12 Monate vor dem Datum mit, ab dem Auftraggeber die eProcurement-Plattform der Kommission nutzen müssen.


## Kapitel 3

## Elektronische Teilnahmeberechtigung

### Artikel 133

#### Elektronischer Dienst für die Teilnahmeberechtigung

1. Die Kommission richtet einen elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit ein und betreibt diesen. Der elektronische Berechtigungsdienst stellt für jedes Vergabeverfahren einen elektronischen Überprüfungsdienst für Ausschlussgründe, Auswahlkriterien und Anforderungen an die Herkunft über die gemäß der Verordnung [Amt für Veröffentlichungen – bitte Vorschlag zur Einrichtung der europäischen Brieftasche für Unternehmen hinzufügen] eingerichteten europäischen Brieftaschen für Unternehmen oder durch alternative elektronische Mittel bereit, die mit den europäischen Brieftaschen für Unternehmen interoperabel sind.

2. Für jedes Vergabeverfahren geben die Auftraggeber im elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit die anwendbaren Ausschlussgründe, Auswahlkriterien und Anforderungen an den Ursprung an. Die Wirtschaftsteilnehmer erstellen in dem elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit ein Förderfähigkeitsprofil, das dem Vergabeverfahren entspricht, an dem sie teilnehmen möchten. Das Förderfähigkeitsprofil ermöglicht es Auftraggebern, mithilfe des digitalen Unternehmenszertifikats zu überprüfen, ob der Wirtschaftsteilnehmer die geforderten Anforderungen erfüllt.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 142 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die Verwaltung des elektronischen Dienstes zur Feststellung der Förderfähigkeit festzulegen und das digitale Instrument für Unternehmensnachweise und das damit verbundene Netz zu benennen, das von den Wirtschaftsteilnehmern zur Feststellung der Förderfähigkeit zu verwenden ist.

4. Bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte kann die Kommission eines oder mehrere der folgenden Instrumente, einschließlich einer Kombination daraus, oder deren Nachfolger auswählen:

a) die europäischen Brieftaschen für Unternehmen gemäß [Amt für Veröffentlichungen: bitte fügen Sie eine Verordnung über die Europäische Brieftasche für Unternehmen hinzu];

b) das technische System zur einmaligen Erfassung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724[^71];

c) die europäische Brieftasche für die digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014[^72];

d) Dienste der Mitgliedstaaten, wenn sie die geltenden Anforderungen gemäß Absatz 5 Buchstaben b bis f dieses Artikels erfüllen.

5. Die in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Instrumente für digitale Unternehmensnachweise müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Was auf Unionsebene festgelegte Instrumente betrifft, so werden sie bis zum 30. Juni 2028 in allen Mitgliedstaaten technisch umgesetzt und stehen den Wirtschaftsakteuren allgemein zur Verfügung;

b) sie stützen sich auf bestehende Instrumente und Normen der Union;

c) sie müssen die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 erfüllen, den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1725 gewährleisten und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 10 und 22 der Verordnung (EU) 2016/679 vorsehen;

d) sie gewährleisten einen sicheren, leicht umsetzbaren, flexiblen, konfigurierbaren und kosteneffizienten Datenaustausch in allen Vergabeverfahren;

e) sie sind an die besonderen Bedürfnisse von KMU anzupassen; und

f) sie betrachten die eProcurement-Ontologie als semantischen Rahmen, der die Konzepte der Vergabe öffentlicher Aufträge der Union standardisiert.

6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die technischen Vorkehrungen für den elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit festgelegt werden. In diesen Durchführungsrechtsakten wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) technische Einrichtung und Struktur des Netzwerks für digitale Unternehmensnachweise;

b) technische Informationen über die Verbindung mit dem Instrument für digitale Unternehmensnachweise;

c) Datenformat und -struktur einschließlich Konfiguration und Syntax;

d) semantisches Repository;

e) Interoperabilitätsanforderungen;

f) Einrichtung des für das dynamische Verfahren erforderlichen algorithmischen Instruments, einschließlich der Definition des Algorithmus;

g) Skalierbarkeit und Leistung;

h) Anforderungen an Sicherheit und Rechenschaftspflicht;

i) Dateneigentums- und -zugangsverwaltung;

j) technische Informationen über die nationalen Zugangspunkte des Instruments für digitale Unternehmensnachweise und den Zugangspunkt der Kommission;

k) organisatorische und technische Maßnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten;

l) Vorkehrungen zur Bekämpfung der unangemessenen oder betrügerischen Nutzung des Netzwerks digitaler Unternehmensnachweise;

m) technische Prüfungen;

n) Verfügbarkeit des Netzwerks und der Daten des digitalen Tools für Unternehmensnachweise;

o) Verpflichtungen des Netzwerks der Tools für digitale Zertifikate; und

p) detaillierte Vorschriften über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf den elektronischen Förderfähigkeitsdienst, einschließlich der Handhabung der Ausschlussgründe gemäß den Artikeln 25 und 26 und der Auswahlkriterien gemäß Artikel 27.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

7. Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich aus der Einrichtung und Verwaltung des elektronischen Zulässigkeitsdienstes ergeben können, als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Verordnung.

8. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Erstellung neuer Bescheinigungen oder anderer Formen von Nachweisen, die über den elektronischen Dienst für die Förderfähigkeit vorzulegen sind.

[^71]: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).

[^72]: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).


## Teil VI

## Transparenz und Governance

## Titel I

## Datenräume

### Artikel 134

#### Nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge

1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt einen nationalen Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge (im Folgenden „NPPDS“) als zentrale nationale Datenzugangsstelle für Beschaffungsinformationen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Lebenszyklus von Verträgen und anderen damit zusammenhängenden nationalen Beschaffungsinformationen, die unter diese Verordnung fallen, und fungiert als Kontaktstelle des Mitgliedstaats für den Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Artikel 135.

2. Jeder Mitgliedstaat benennt die für den Betrieb der in Absatz 1 genannten NPPDS zuständige(n) Behörde(n) (im Folgenden „NPPDS-Behörde“).

Das NPPDS muss im EWR niedergelassen sein, im Eigentum und unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen stehen, die im EWR niedergelassen sind, und keine natürliche oder juristische Person mit Sitz in einem Drittland darf direkt oder indirekt einen bestimmenden Einfluss auf das NPPDS ausüben. Beschaffungsinformationen werden im EWR gespeichert.

3. Die NPPDS-Behörde stellt sicher, dass die folgenden Beschaffungsinformationen über die NPPDS zur Verfügung gestellt werden:

a) Vergabeinformationen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren oberhalb der in Artikel 2 genannten Schwellenwerte, die den öffentlichen Zusammenfassungen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 110 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind;

b) Beschaffungsinformationen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren unterhalb der in Artikel 2 genannten Schwellenwerte, wenn diese Beschaffungsinformationen in dem Format bereitgestellt werden, das den öffentlichen Zusammenfassungen entspricht, die in dem gemäß Artikel 110 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind; und

c) Informationen über die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, die auf der Grundlage der Ausschlüsse nach den Artikeln 80, 81, 83 und 84 vergeben wurden, insbesondere Informationen über die für den Auftrag relevanten Organisationen, den Zweck und das Ergebnis des Auftrags sowie eine Begründung für den Ausschluss.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Beschaffungsinformationen werden über die NPPDS gleichzeitig mit ihrer Bereitstellung auf Unionsebene oder, falls sie nicht auf Unionsebene bereitgestellt werden, gleichzeitig mit ihrer Bereitstellung auf nationaler Ebene zur Verfügung gestellt. Die in Buchstabe c genannten Beschaffungsinformationen werden innerhalb von 20 Tagen nach Vertragsabschluss bzw. Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt.

4. Die NPPDS-Behörde stellt sicher, dass Beschaffungsinformationen aus abgeschlossenen Verträgen und aus abgeschlossenen Verträgen im Wert von mindestens 10 000 EUR, bei denen die vorangegangene Beschaffung unter diese Verordnung gefallen wäre, wenn ihr Wert den in Artikel 2 festgelegten einschlägigen Schwellenwert überschritten hätte, über die NPPDS zur Verfügung gestellt werden. Er enthält Informationen über die für den Auftrag relevanten Organisationen sowie über den Zweck und das Ergebnis des Auftrags.

Die Informationen werden spätestens 20 Tage nach Vertragsabschluss bzw. Vertragserfüllung über die NPPDS zur Verfügung gestellt.

5. Die NPPDS-Behörde stellt sicher, dass die folgenden Informationen über die NPPDS zur Verfügung gestellt werden:

a) Informationen über die Teilnehmer am Vergabeverfahren, einschließlich des Ergebnisses ihrer Teilnahme;

b) Angaben zu Unterauftragnehmern und Erbringern von Nebendienstleistungen;

c) Angaben zur Auftragsvergabe, Angebote, Verträge und Übergabeunterlagen;

d) Informationen über den Haushalt, einschließlich Informationen über EU-Mittel;

e) Informationen über Verträge und Einzelzahlungen;

f) Informationen, die für die Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung durch Auftraggeber relevant sind;

g) Informationen, die für die Bewertung des Umfangs, in dem Auftraggeber strategische Beschaffungsziele wie Umwelt-, Sozial- oder Innovationsziele verfolgen, und ihres Beitrags zur Erreichung dieser Ziele relevant sind;

h) Informationen über die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge;

i) Informationen über Risikofaktoren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich Korruption, Betrug, geheimer Absprachen oder unlauterer Wettbewerbspraktiken;

j) Informationen über die Funktionsweise der nationalen Überprüfungssysteme; und

k) Informationen über die Funktionsweise der nationalen Beschaffungsmärkte unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte, einschließlich Informationen über die nationale, grenzüberschreitende und Drittlandsbeteiligung, einschließlich des Warenursprungs und Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer.

Die Beschaffungsinformationen werden über die NPPDS so bald wie möglich, spätestens jedoch 20 Tage nach dem Auftreten der jeweiligen Informationen zur Verfügung gestellt. Wenn sich die Informationen auf ein laufendes Überprüfungsverfahren beziehen, werden sie 20 Tage nach Abschluss des jeweiligen Überprüfungsverfahrens über die NPPDS zur Verfügung gestellt.

6. Die Beschaffungsinformationen gelten erst als verfügbar, wenn sie gemäß den von der Union festgelegten technischen Validierungsanforderungen validiert wurden. Nach erfolgreicher Validierung übermittelt der NPPDS der Stelle, die die Beschaffungsinformationen zur Verfügung gestellt hat, eine Validierungsbestätigung. Die Beschaffungsinformationen bleiben ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung mindestens zehn Jahre lang über die NPPDS verfügbar.

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen weitere Kategorien von Beschaffungsinformationen festgelegt werden, die den NPPDS zur Verfügung zu stellen sind.

8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 143 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Beschaffungsinformationen, die über die NPPDS zur Verfügung zu stellen sind, sowie ihr technisches Format, die Benennung und die Modalitäten einer solchen Benennung bestimmter Beschaffungsinformationen als öffentlich oder nicht öffentlich zugängliche Beschaffungsinformationen, die Quelle der technischen Validierungsanforderungen gemäß Absatz 7, die Verknüpfung öffentlicher Zusammenfassungen und die Abfolge bestimmter Informationen, die in mehreren öffentlichen Zusammenfassungen enthalten sind, sowie die Anforderungen an Auftraggeber zur Weiterverwendung von Informationen, die bereits in einer öffentlichen Zusammenfassung enthalten sind, sowie die Anforderungen an Anbieter von eProcurement-Diensten zur Erbringung eines entsprechenden Weiterverwendungsdienstes festgelegt werden.

Werden Beschaffungsinformationen nicht als öffentlich zugänglich eingestuft, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bestimmte Nutzerkategorien wie Auftraggeber, Wettbewerbsbehörden, Rechnungshöfe und nationale zentrale Meldestellen über direkte und umfassende Zugangsrechte verfügen, die ihren jeweiligen Bedürfnissen und Zwecken entsprechen.

9. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, mit denen die vollständige, korrekte und rechtzeitige Bereitstellung des Zugangs zu Beschaffungsinformationen für die NPPDS im Einklang mit dieser Verordnung sichergestellt wird, sowie Vorschriften für die Daten-Governance, mit denen klare Zuständigkeiten für die Verwaltung und Nutzung der verfügbaren Beschaffungsinformationen, einschließlich des Zugangs für die in Absatz 10 genannten Nutzerkategorien, zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten können auch Vorschriften festlegen, mit denen die Verpflichtung, den NPPDS Beschaffungsinformationen zur Verfügung zu stellen, bestimmten Rechtsträgern übertragen wird, einschließlich Vorschriften für die Bereitstellung von Beschaffungsinformationen durch andere nationale Datenbanken oder den Abruf von Beschaffungsinformationen aus anderen nationalen Datenbanken. Die Mitgliedstaaten verhängen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen für Verstöße im Zusammenhang mit der Verpflichtung, Zugang zu Informationen über die Auftragsvergabe zu gewähren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieser Verordnung mit.

10. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten den Quellcode des Datenraums für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Zwecke der Einrichtung der NPPDS.


### Artikel 135

#### Public Procurement Data Space (Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

1. Der von der Kommission eingerichtete Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Public Procurement Data Space, im Folgenden „PPDS“), der auf der Ontologie der elektronischen Auftragsvergabe und den Grundsätzen der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Wiederverwendung digitaler Vermögenswerte (Findability, Accessibility, Interoperability, and Reuse of Digital Assets, FAIR) aufbaut, ist ein zentraler Speicher für Beschaffungsinformationen aus allen NPPDS für die Überwachung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Verträgen auf Unionsebene.

2. Die Mitgliedstaaten stellen dem PPDS die über die NPPDS verfügbaren Beschaffungsinformationen innerhalb von zehn Tagen nach Verfügbarkeit der Beschaffungsinformationen gemäß Artikel 134 zur Verfügung.

Die Beschaffungsinformationen gelten erst als eingegangen, wenn sie gemäß den von der Union festgelegten technischen Validierungsanforderungen validiert wurden. Zu diesem Zweck erhält der NPPDS eine Bestätigung der Validierung. Die Beschaffungsinformationen müssen dem PPDS mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung zur Verfügung stehen.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Beschaffungsinformationen, die von den Mitgliedstaaten über den PPDS bereitzustellen sind, einschließlich seines technischen Formats, der Mindestbedingungen für die Veröffentlichung von nicht als öffentlich zugänglich eingestuften Beschaffungsinformationen und der Quelle der technischen Validierungsanforderungen gemäß Absatz 2, festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 143 Absatz 2 erlassen.

4. Der Zugang zu Beschaffungsinformationen, die nicht als öffentlich zugänglich eingestuft sind, ist auf Personen beschränkt, die über die von der Kommission gewährten erforderlichen Zugangsrechte verfügen. Beantragt ein Mitgliedstaat bei einer nationalen Behörde Zugangsrechte zu Beschaffungsinformationen eines anderen Mitgliedstaats, so erhält er die Zugangsrechte erst, nachdem der andere Mitgliedstaat den Zugang genehmigt hat.

5. Die Kommission kann den Organen der Union im Sinne des Artikels 2 Nummer 73 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, den Exekutivagenturen und den Einrichtungen der Union im Sinne der Artikel 68, 69 und 70 der genannten Verordnung, der Europäischen Staatsanwaltschaft, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Zentralbank entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf und Zweck Zugang zum PPDS gewähren.


### Artikel 136

#### Austausch von PPDS-Daten

1. Die Kommission richtet einen Datenaustausch für die Verwaltung des Zugangs zu Beschaffungsinformationen für PPDS und NPPDS ein.

2. Die Kommission verwaltet den Datenaustausch und stellt sicher, dass Beschaffungsinformationen sicher ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission gemäß dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die folgenden Durchführungsbestimmungen für den Datenaustausch gemäß dem Unionsrecht festgelegt werden:

a) technische Informationen über die Verbindung zum Datenaustausch;

b) Datenformat und -struktur einschließlich Konfiguration und Syntax;

c) semantisches Repository;

d) Interoperabilitätsanforderungen;

e) Skalierbarkeit und Leistung;

f) Anforderungen an Sicherheit und Rechenschaftspflicht;

g) Dateneigentum und Zugangsverwaltung;

h) organisatorische und technische Maßnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten;

i) Vorkehrungen zur Bekämpfung der unangemessenen oder betrügerischen Nutzung des Datenaustauschs;

j) Verfügbarkeit des Datenaustauschs und der Daten; und

k) Verbindungsleitungen über den Datenaustausch, z. B. zu den NPPDS.


## Titel II

## Governance

### Artikel 137

#### Überwachung der Leistung der Märkte für öffentliche Aufträge

1. Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Leistung ihrer Systeme für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Grundlage der Daten in ihren NPPDS. Sie ermitteln potenzielle Mängel und mögliche Verbesserungen und unterstützen damit die kontinuierliche Verbesserung ihres Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Mitgliedstaaten müssen mindestens

a) Bewertung der Hindernisse für den Wettbewerb und den Zugang zu Beschaffungsmöglichkeiten, insbesondere für KMU;

b) Ermittlung und Bewertung der wichtigsten Schwachstellen und Risiken, die die Integrität und Effizienz des Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge beeinträchtigen;

c) die Anwendung von Mechanismen für Sicherheit, Resilienz und europäische Präferenzen zu bewerten, einschließlich der Ermittlung etwaiger Hinweise auf eine Umgehung durch Wirtschaftsbeteiligte für Letztere;

d) die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der strategischen Auftragsvergabe zu bewerten, einschließlich ökologischer, sozialer und innovationsbezogener Erwägungen;

e) Überwachung der Leistung, Anpassungen und Änderungen großer Infrastrukturprojekte und langfristiger Verträge wie Konzessionen.

Die Ergebnisse der in Unterabsatz 2 genannten Bewertung werden mindestens einmal jährlich über geeignete Informationsmittel öffentlich zugänglich gemacht.

Wurden strukturelle Mängel festgestellt, so werden die Maßnahmen zu ihrer Behebung durch die Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden länderspezifischen Aktionsplans durch die Mitgliedstaaten untermauert.

2. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Bewertung und, wenn strukturelle Mängel festgestellt werden, über die zur Behebung dieser Mängel ergriffenen, geplanten oder geplanten Maßnahmen, wobei der erste Bericht bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] vorzulegen ist.

3. Die Kommission überwacht und analysiert das Funktionieren der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union, insbesondere den Wettbewerb auf den Beschaffungsmärkten, auf der Grundlage der Daten im Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Kommission legt alle drei Jahre eine Analyse des Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der gesamten Union vor.


### Artikel 138

#### Nationale Koordinierungsbehörde

1. Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine Behörde, Stelle oder Struktur als nationale Koordinierungsbehörde.

2. Die nationale Koordinierungsbehörde

a) Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung zwischen den nationalen Behörden, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse zuständig sind;

b) die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden zu erleichtern;

c) Bereitstellung standardisierter Auftragsunterlagen, Leitlinien oder Ratschläge für große Infrastrukturprojekte und langfristige Verträge wie Konzessionen, einschließlich Leitlinien, Methoden oder Musterbestimmungen in Bezug auf die Risikozuweisung und finanzielle Anpassungsmechanismen;

d) fungieren als zentrale Anlaufstelle für die Kommission, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die einschlägigen Interessenträger in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Änderungen großer Infrastrukturprojekte und langfristiger Verträge wie Konzessionen, die zu einer Erhöhung des Werts um mehr als 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags führen, einem strukturierten und transparenten Verfahren der vorherigen Überprüfung durch die nationale Koordinierungsbehörde unterliegen.

3. Die Benennung einer nationalen Koordinierungsbehörde gemäß Absatz 1 berührt nicht die Aufteilung der Aufgaben und Befugnisse zwischen den zuständigen Behörden nach nationalem Recht.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 benannte nationale Koordinierungsbehörde und alle späteren diesbezüglichen Änderungen mit.


### Artikel 139

#### Professionalisierung und Kapazitätsaufbau

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Professionalisierung der Vergabe öffentlicher Aufträge ein langfristiges und strategisches Element der öffentlichen Governance ist, indem sie geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich institutioneller, organisatorischer, finanzieller und personeller Regelungen.

2. Die gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen unterstützen die Professionalisierung Auftraggeber während des gesamten Zyklus der Vergabe öffentlicher Aufträge.

3. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, sich wirksam an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beteiligen, insbesondere KMU, sowie Maßnahmen zur Unterstützung anderer Akteure, die zum Funktionieren des Systems der Vergabe öffentlicher Aufträge beitragen, wie Aufsichtsbehörden.

4. Die Mitgliedstaaten verabschieden eine nationale Strategie für die Professionalisierung der Vergabe öffentlicher Aufträge, setzen diese um und aktualisieren sie regelmäßig. Die Strategie umfasst mindestens die Ziele, Maßnahmen und geeigneten Überwachungsregelungen für die Entwicklung der Fähigkeiten und Kompetenzen Auftraggeber auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren die Strategie unter Berücksichtigung von Absatz 6.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Auftraggebern während des gesamten Zyklus der Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene geeignete Unterstützungsstrukturen zur Verfügung stehen, wobei Auftraggebern mit begrenzten Verwaltungskapazitäten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Diese Unterstützungsstrukturen bieten Auftraggebern Orientierung, Beratung, Hilfe und andere Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, insbesondere in Bezug auf

a) Beschaffungsplanung und Bedarfsanalyse;

b) Marktbeteiligung und Dialog mit den Wirtschaftsakteuren;

c) Risikobewertung und Risikomanagement;

d) Integrität, Transparenz und Verhinderung von Interessenkonflikten, Betrug und Korruption;

e) Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren;

f) nachhaltige, innovative und strategische Beschaffung;

g) Vertragsverwaltung und Leistungsüberwachung;

h) Sammlung und Verbreitung bewährter Verfahren;

i) Digitalisierung und Nutzung elektronischer Beschaffungssysteme und -daten;

j) Lieferkettenmanagement und Resilienz.

7. Die Unterstützungsstrukturen können auch Leitlinien, Beratung, Unterstützung und andere Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, bereitstellen, um ihnen den Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern, sowie für andere Akteure, die zum Funktionieren des Systems der Vergabe öffentlicher Aufträge beitragen.

8. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um eine stärkere Professionalisierung der Vergabe öffentlicher Aufträge, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Unterstützungsstrukturen, den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren, Peer-Learning, den Einsatz von Instrumenten zum Kapazitätsaufbau und gegebenenfalls die Entwicklung zusätzlicher Maßnahmen.

9. Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung und Wirksamkeit der gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Leistung des Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und erstatten im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 137 Absatz 2 Bericht.


### Artikel 140

#### Integritätsgovernance

1. Auftraggeber ergreifen geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen, um Betrug, Günstlingswirtschaft, geheime Absprachen und Korruption zu bekämpfen und Interessenkonflikte, die bei der Durchführung von Vergabeverfahren und der Ausführung öffentlicher Aufträge entstehen, wirksam zu verhindern, zu ermitteln und zu beheben. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten und die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 70 Absatz 1, die an dem Vergabeverfahren teilnehmen, zu gewährleisten.

2. Zur Unterstützung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen nutzen Auftraggeber vor der Vergabe und gegebenenfalls während der Auftragsausführung geeignete datengestützte Risikoanalyseinstrumente wie Arachne+ oder ein gleichwertiges, auf nationaler Ebene zur Verfügung gestelltes Instrument, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, geheime Absprachen, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern und aufzudecken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Satz 1 genannten Instrumente für Auftraggeber wirksam zugänglich und gegebenenfalls mit den in Artikel 134 genannten nationalen Datenräumen für die Vergabe öffentlicher Aufträge interoperabel sind.

3. Ergibt der Einsatz der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Instrumente ein Hochrisikomuster, einschließlich Anzeichen für Absprachen, Interessenkonflikte oder andere Integritätsrisiken, so vermerkt der Auftraggeber in der individuellen Dokumentation gemäß Artikel 109 geeignete Abhilfemaßnahmen oder erläutert, warum diese Maßnahmen nicht für notwendig erachtet wurden.

Stellt ein Auftraggeber gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein hohes Risiko von Unregelmäßigkeiten fest, so ist das gesamte an der Vorbereitung, Bewertung oder Vergabe des öffentlichen Auftrags beteiligte Beschaffungspersonal verpflichtet, eine elektronische Integritätserklärung auszufüllen und vorzulegen. Der Auftraggeber ergreift geeignete Maßnahmen, um alle Unregelmäßigkeiten zu beheben, die er festgestellt und in den einzelnen Unterlagen gemäß Artikel 109 über die durchgeführten Folgemaßnahmen festgehalten hat.


## Teil VII

## Schlussbestimmungen

## Titel I

## Ausübung der Befugnisübertragung und andere bereichsübergreifende Bestimmungen

### Artikel 141

#### Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 54 Absätze 2 und 4, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 6, Artikel 69 Absatz 4, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 75, Artikel 110 Absatz 6, Artikel 128 Absatz 2, Artikel 133 Absatz 3 und Artikel 134 Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 54 Absätze 2 und 4, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 6, Artikel 69 Absatz 4, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 75, Artikel 110 Absatz 6, Artikel 128 Absatz 2, Artikel 133 Absatz 3 und Artikel 134 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 54 Absätze 2 und 4, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 6, Artikel 69 Absatz 4, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 75, Artikel 110 Absatz 6, Artikel 128 Absatz 2, Artikel 133 Absatz 3 und Artikel 134 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.


### Artikel 142

#### Dringlichkeitsverfahren.

1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.


### Artikel 143

#### Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


### Artikel 144

#### Gebiete in äußerster Randlage.

Können die besonderen Bedürfnisse der Märkte für öffentliche Aufträge der Gebiete in äußerster Randlage der Union im Sinne des Artikels 349 des Vertrags ohne die Anpassung bestimmter in dieser Verordnung festgelegter Verfahren nicht erfüllt werden, so können die Mitgliedstaaten die Anwendung bestimmter Aspekte von Teil III dieser Verordnung im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und unbeschadet der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz anpassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die solche Anpassungen vorsehen, sowie deren ausführliche Begründung mit. Die betreffenden Anpassungen finden frühestens drei Monate nach dieser Mitteilung Anwendung. Die Kommission veröffentlicht die Anpassungen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union.


### Artikel 145

#### Auftragsvergabe mit Unterstützung der Union

Zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften wenden Auftraggeber bei der Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die durch ein Programm oder Instrument der Union unterstützt werden, bei allen Arten der Mittelverwaltung alle Bedingungen an, die erforderlich sind, um die Anforderungen an die Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu erfüllen.


## Titel II

## Änderungen, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Anwendung

### Artikel 146

#### Aufhebung

1. Die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU werden aufgehoben.

2. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII Teil A zu lesen.


### Artikel 147

#### Änderungen der horizontalen Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Die Verordnung (EU) 2024/1781 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 65 wird gestrichen.

b) Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.

Bezugnahmen auf Artikel 65 und Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1781 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 54 bzw. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;

(2) Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„Dieser Artikel gilt nicht für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Netto-Null-Technologien, die in einem Projekt verwendet werden, das im Rahmen einer Auktion gemäß Artikel 26 vergeben wird.“

Bezugnahmen auf Artikel 25 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1735 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 54 der vorliegenden Verordnung;

(3) Artikel 85 der Verordnung (EU) 2023/1542 wird gestrichen.

Bezugnahmen auf Artikel 85 der Verordnung (EU) 2023/1542 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 54 der vorliegenden Verordnung;

(4) Artikel 83 der Verordnung (EU) 2024/3110 wird gestrichen.

Bezugnahmen auf Artikel 83 der Verordnung (EU) 2024/3110 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 54 der vorliegenden Verordnung;

(5) Artikel 63 der Verordnung (EU) 2025/40 wird gestrichen.

Bezugnahmen auf Artikel 63 der Verordnung (EU) 2025/40 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 54 der vorliegenden Verordnung;

(6) Die Richtlinie 2023/1791 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 7 wird gestrichen.

b) Anhang IV wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf Artikel 7 und Anhang IV der Richtlinie 2023/1791 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 52 der vorliegenden Verordnung;

In Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG werden die Worte „Kriterien für die Auftragsvergabe“ gestrichen.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1252 erhält folgende Fassung:

die Verwendung kritischer Sekundärrohstoffe zu erhöhen, unter anderem durch Maßnahmen wie die Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei finanziellen Anreizen für die Verwendung kritischer Sekundärrohstoffe;“

Bezugnahmen auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1252 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 51 der vorliegenden Verordnung, soweit sie Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge betreffen;

9. Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2019/882 wird gestrichen.

Bezugnahmen auf Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 56 der vorliegenden Verordnung;

10. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2381 wird gestrichen.

Bezugnahmen auf Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2381 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;

Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/2847 wird gestrichen.

Bezugnahmen auf Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 68 der vorliegenden Verordnung;

(12) Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2024/1760 wird gestrichen.

Bezugnahmen auf Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2024/1760 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 55 der vorliegenden Verordnung;

Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1157 wird gestrichen.

Bezugnahmen auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1157 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;

In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2007 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß dieser Verordnung unterliegen den Bestimmungen über ‚Sicherheit und Resilienz‘ und ‚europäische Präferenz‘ in Teil III Titel II Kapitel 4 und 5 vom... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer dieser Verordnung einfügen].“


### Artikel 148

#### Überprüfung

1. Alle sieben Jahre nach dem... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch.


2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Bewertung vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen.


### Artikel 149

#### Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...] [...]



---

### FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. FRAMEWORKOFTHEPROPOSAL/INITIATIVE

1.1. Titel des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge und Konzessionen, zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1157, der Verordnung (EU) 2024/1781, der Verordnung (EU) 2024/3110, der Verordnung (EU) 2023/1542,

(EU) 2025/40, Richtlinie (EU) 2023/1791, Richtlinie (EU) 2024/1760, Richtlinie 2008/98/EG, Verordnung (EU) 2024/1252, Richtlinie (EU) 2019/882, Richtlinie (EU) 2022/2381, Verordnung (EU) 2024/1735 und Verordnung (EU) 2024/2847.

1.2. Politikbereich(e)

Vergabe öffentlicher Aufträge, Binnenmarkt, Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

1.3. Ziel(e)

1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)

Die allgemeinen Ziele bestehen darin, die Vergabe öffentlicher Aufträge zu einem effizienteren Instrument für öffentliche Investitionen zu machen, mit dem politische Ziele, insbesondere die Integration des Binnenmarkts, die strategische wirtschaftliche Autonomie, die soziale und ökologische Nachhaltigkeit und Innovation, unterstützt werden. Die allgemeinen Ziele tragen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bei, insbesondere Nr. 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“, Nr. #12 „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“ und Nr. 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“.

1.3.2. Spezifische(s) Ziel(e)

Aus den allgemeinen Zielen wurden vier spezifische Ziele abgeleitet, die praktische Einzelheiten dazu enthalten, wie diese Ziele erreicht werden sollen.

Einzelziel Nr. 1:

Vereinfachung und Förderung der Flexibilität bei den Vergabeverfahren und Erhöhung der Rechtsklarheit und Kohärenz der geltenden Vorschriften, um die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den Zugang zu ihnen für Wirtschaftsteilnehmer im gesamten Binnenmarkt, einschließlich KMU, zu erleichtern.

Einzelziel Nr. 2:

Verstärkte Nutzung der umwelt-, sozial- und innovationsorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge zur Unterstützung der strategischen politischen Ziele der Union und Schaffung eines kohärenteren Rechtsrahmens in dieser Hinsicht.

Einzelziel Nr. 3:

Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherheit und der strategischen Autonomie der EU bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Förderung eines kohärenten Rechtsrahmens in dieser Hinsicht.

Einzelziel Nr. 4:

Erleichterung des Zugangs zu Informationen, Daten und IT-Lösungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Transparenz und Überwachung zu erhöhen und so irreguläre Praktiken zu verhindern und zu verringern und politische Entscheidungen zu ermöglichen.

1.3.3. Erwartete(s) Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, welche Auswirkungen der Vorschlag/die Initiative auf die

Begünstigte/Zielgruppen.

Diese Verordnung dürfte für die drei wichtigsten Interessenträger im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, d. h. politische Entscheidungsträger, Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, zu mehreren positiven Ergebnissen führen. Die wichtigsten erwarteten Ergebnisse sind ein leichterer Zugang zu Verhandlungen, mehr Wettbewerb und die Verringerung des Verwaltungsaufwands.

1.3.4. Leistungsindikatoren

Bitte nennen Sie die Indikatoren für die Überwachung der Fortschritte und Ergebnisse.

Überwachungs- und

Bewertungsaspekt Verantwortung für

Indikator(en) Quelle(n)

und einschlägige Sammlung

Ziele

Spezifisches Ziel 1: Vereinfachung, Erhöhung der Flexibilität und Kohärenz der Vorschriften und Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Länge von

Verfahren in Tagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung bis zur Vergabe;

Binnenmarkt und

Hat die Öffentlichkeit

Länge von

Wettbewerbsfähigkeit

Beschaffung

Verfahren in Tagen

Anzeiger;

Rahmen wird europäisch

Zählung aus dem

einfacher, PPDS der Kommission;

Zeitpunkt der

flexibel und

Veröffentlichung der neuen IT-Tools und

kohärent?

vorgesehene Systeme für die Bekanntmachung von Aufträgen

bis zur Unterzeichnung des Vertrags;

Annullierungsquote;

Anteil der

Verfahren mit

Verhandlungen

Spezifisches Ziel 2: Verstärkte Nutzung des umwelt-, sozial- und innovationsorientierten öffentlichen Beschaffungswesens

Europäische

Hat die Anzahl der Anteile am Binnenmarkt und

Kommission

Verfahren (Wert Wettbewerbsfähigkeit)

Überwachungs- und

Bewertungsaspekt Verantwortung für

Indikator(en) Quelle(n)

und einschlägige Sammlung

Ziele

Aufnahme und Zählung) dieses Fortschrittsanzeigers;

Umwelt, einschließlich

PPDS;

Soziales und Umwelt,

Neue IT-Tools und

soziale Innovation und

vorgesehene Systeme

Elemente Innovation

verstärkte Beschaffung/Anteil der BPQR-Verfahren;

Anteil der

umweltorientiertes Beschaffungswesen unter Verwendung des EU-Umweltzeichens

Spezifisches Ziel 3: Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherheit und strategischen Autonomie der EU bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Anteil der

Teilnahme

Binnenmarkt und

Drittland

Hat die EU

Wettbewerbsfähigkeit

Betreiber (direkt +

wirtschaftliche Sicherheit

Anzeiger;

indirekt);

und strategische europäische

Autonomie im öffentlichen PPDS der Kommission;

Anteil des EU-Ursprungs

Beschaffung

der beschafften Waren

Neue IT-Tools und

verbessert?

in ausgewählten Sektoren

vorgesehene Systeme

(im Sinne des UZK)

Spezifisches Ziel 4: Erleichterung des Zugangs zu Informationen, Daten und IT-Tools über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Transparenzquote

Binnenmarkt und

(z. B. in % des BIP)

Wettbewerbsfähigkeit

veröffentlicht in

Hat Zugang zu

Anzeiger;

TED/MPL);

Informationen über

Vergabe öffentlicher Aufträge – PPDS der Kommission;

Zugänglichkeit und

verbessert?

Durchsuchbarkeit von

Neue IT-Tools und

Datenbanken

vorgesehene Systeme

Datenqualität (z. B.

Überwachungs- und

Bewertungsaspekt Verantwortung für

Indikator(en) Quelle(n)

und einschlägige Sammlung

Ziele

Vollständigkeit

bereitgestellte Daten);

Datenintegration

mit anderen

Datenbanken (z. B.

Unternehmensregister, Steuerregister)

Allgemeine Ziele

Anteil der

Verfahren (Wert und Zählung), die

Für die Öffentlichkeit

einschließen

Käufer:

Umwelt,

Binnenmarkt und

Öffentliche soziale und

Wettbewerbsfähigkeit

Innovationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Anzeiger;

Europäische

Prozesse und Beschaffung;

PPDS der Kommission;

Umsetzung der

Anzahl der ersten

strategische

Neue IT-Tools und

öffentliche Instanz

Ziele,

vorgesehene Systeme

Beschaffung

Verbesserung der Rechtsvorschriften

Überprüfung von Entscheidungen in

Gewissheit

Verhältnis zur Zahl der Aufrufe zu Auswahlverfahren

Anzahl der Angebote pro Verfahren;

Anzahl der

Für die Wirtschaft

Binnenmarkt und

Aufträge vergeben

Bediener

Wettbewerbsfähigkeit

zu einer wirtschaftlichen

Den Zugang zum Justizbarometer zu erleichtern;

Betreiber in einem europäischen

öffentliche Aufträge

unterschiedliche Mitgliedstaaten; PPDS der Kommission;

(auch grenzüberschreitend)

Anzahl der neuen IT-Tools und

für EU-Unternehmen,

Verträge einschließlich vorgesehener Systeme

einschließlich KMU

Unterauftragnehmer

aus einem anderen Mitgliedstaat;

Überwachungs- und

Bewertungsaspekt Verantwortung für

Indikator(en) Quelle(n)

und einschlägige Sammlung

Ziele

Anzahl der

an KMU vergebene Aufträge

Kosten pro Verfahren (für Auftraggeber);

Kosten pro Verfahren (für Wirtschaftsteilnehmer);

Länge von

Horizontal

Verfahren ab

Reduzierung der Planung bis zum

Binnenmarkt und

verwaltungsrechtliche Vergabe des

Wettbewerbsfähigkeit

Belastung, Erhöhung des Auftragsvolumens;

Anzeiger;

Europäische

Transparenz,

Anzahl der

PPDS der Kommission;

Erleichterung der

Wirtschaftsteilnehmer

Überwachung bis

Neue IT-Tools und

Nutzung des digitalen

Unregelmäßigkeiten vermeiden

vorgesehene Systeme

Werkzeuge;

und Ermöglichung politischer Entscheidungen

Käufer, die die digitalen Instrumente nutzen;

Annullierungsquote; Anteil der Verhandlungsverfahren

1.4. Der Vorschlag/die Initiative betrifft:

☑ eine neue Maßnahme

☐ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[^1]

☐ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

☐ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mehrerer Maßnahmen auf eine andere/neue Maßnahme

1.5. Gründe für den Vorschlag/die Initiative

1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Umsetzung der Initiative

Mit dieser Verordnung soll der gesamte Markt für öffentliche Aufträge vereinfacht werden. Dazu gehört auch das digitale Ökosystem für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie verpflichtet die Anbieter von eProcurement-Diensten, die Interoperabilität ihrer Dienste im Einklang mit den künftigen Normen sicherzustellen. Darüber hinaus wird sie vorschreiben, dass die Mitgliedstaaten ihr Instrument für digitale Unternehmensnachweise in den elektronischen Berechtigungsdienst und ihre jeweiligen nationalen Register integrieren und mit ihnen verbinden. Dies wird es den Wirtschaftsakteuren ermöglichen, das Instrument des digitalen Unternehmensnachweises in vollem Umfang zu nutzen. Die Mitgliedstaaten werden auch verpflichtet sein, ihre nationalen Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzurichten und mit dem PPDS-Datenaustausch zu verbinden.

1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)

Obwohl in den letzten 50 Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, wurde noch kein Binnenmarkt für das öffentliche Auftragswesen geschaffen. Die Fragmentierung besteht nach wie vor in Form unterschiedlicher politischer Ansätze zwischen den Initiativen, Überregulierung auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Nutzung verschiedener digitaler Instrumente und Plattformen. Diese Probleme machen den derzeitigen EU-Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu einem Bereich, in dem Verwaltungsaufwand und Bürokratie wahrgenommen werden, anstatt zu einem Instrument für nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Um die Vergabe öffentlicher Aufträge als Triebkraft für Wettbewerbsfähigkeit und effiziente und wirksame öffentliche Investitionen zu nutzen und gleichzeitig die politischen Ziele der EU zu unterstützen, sind Maßnahmen der EU erforderlich. Eine Vereinfachung des EU-Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Umsetzung strategischer Ziele ist nur durch EU-Maßnahmen möglich, die einen kohärenten Wandel in den Mitgliedstaaten gewährleisten. Ohne EU-Maßnahmen würden die Ineffizienzen des Systems fortbestehen und Auftraggeber daran gehindert, ihren Bedarf schneller und strategisch zu decken, und Wirtschaftsteilnehmer würden am Zugang zu öffentlichen Aufträgen im gesamten Binnenmarkt gehindert. Ein kohärenter Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge kann nur auf EU-Ebene erreicht werden. Wenn die EU nicht tätig wird, werden die EU-Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bei wichtigen strategischen Aspekten wie der Förderung der Nachhaltigkeit, der Förderung widerstandsfähiger Lieferketten oder der Gewährleistung der strategischen Autonomie der EU weiterhin hinter den Erwartungen zurückbleiben. Ebenso wären gemeinsame Investitionen in strategischen Sektoren begrenzt, während koordinierte Maßnahmen eine bessere Mobilisierung der Nachfrage ermöglichen würden. Schließlich schafft das Fehlen von EU-Maßnahmen auch eine verpasste Chance, da die Rechtsvorschriften angesichts der aktuellen Entwicklungen (z. B. Beschleunigung des digitalen Wandels und Hyperkonnektivität) und der sich wandelnden Bedrohungen veraltet sind. (z. B. veränderte Sicherheitsparadigmen).

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Mit dem Vorschlag sollen EU-Rechtsvorschriften geändert werden, die sich unmittelbar auf den EU-weiten Beschaffungsmarkt auswirken. Dasselbe konnte auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, einen harmonisierten Ansatz in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, da ein solcher Ansatz für eine wirksame Vereinfachung von entscheidender Bedeutung ist. Maßnahmen auf EU-Ebene bieten einen großen Mehrwert, da sich die Probleme, die mit diesem Vorschlag angegangen werden, nicht auf das Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats beschränken. Nur Maßnahmen der EU können den Zugang von Bietern und Waren aus Drittländern zum EU-Beschaffungsmarkt regeln, da dies in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Ebenso dürfen die Mitgliedstaaten, soweit die Verpflichtungen der EU im Rahmen des GPA bestehen bleiben, keine Verfahrensvereinfachung einführen, die über das auf EU-Ebene festgelegte Niveau hinausgeht, da die Schwellenwerte und Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch EU-Vorschriften zur Umsetzung der Verfahrensverpflichtungen im Rahmen des GPA geregelt sind.

1.5.3. Lehren aus ähnlichen Maßnahmen der Vergangenheit

Frühere Reformen haben gezeigt, dass digitale Instrumente wie die elektronische Auftragsvergabe die Verfahren straffen können, diese müssen jedoch in allen Mitgliedstaaten standardisiert werden, um eine Fragmentierung zu vermeiden. Die neuen Vorschriften sollten klare Kernanforderungen festlegen und gleichzeitig Flexibilität bei ihrer Umsetzung ermöglichen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass vereinfachte Verfahren und digitale Vorqualifikationssysteme kleinen und mittleren Unternehmen dabei helfen, sich wirksamer an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beteiligen. Die automatisierte Datenerhebung hat sich als wertvoll erwiesen, um die Transparenz zu verbessern und eine bessere Überwachung der Vergabeverfahren zu ermöglichen.

Schließlich haben frühere Reformen gezeigt, dass eine erfolgreiche Umsetzung eine frühzeitige Einbeziehung aller Interessenträger und klare Leitlinien während des gesamten Prozesses erfordert.

1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützt die Ziele der EU in den Bereichen Vereinfachung und Wettbewerbsfähigkeit, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern digitale Instrumente und harmonisierte Verfahren an die Hand gibt, die eine vertrauenswürdige, sichere und benutzerfreundliche Einhaltung der Verwaltungsanforderungen ermöglichen. Dazu gehören eine gestraffte Identifizierung, Authentifizierung und ein gestraffter Datenaustausch, um eine nahtlose Interaktion zwischen Unternehmen und Behörden zu gewährleisten. Daher steht er voll und ganz im Einklang mit den Zielen des MFR 2028-2034.

Die Einbeziehung der Kommission und der Mitgliedstaaten in die Durchführung dieser Verordnung wird finanzielle Auswirkungen haben, die je nach Ergebnis der laufenden Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission für den nächsten MFR überwiegend aus dem EU-Haushalt im Rahmen des MFR 2028-2034 gedeckt werden könnten. Diese Kosten ergeben sich hauptsächlich aus:

1. Den digitalen Wandel der Vergabeverfahren, einschließlich der Entwicklung und Einführung von Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe.

2. Integration bestehender IT-Systeme mit neuen digitalen Instrumenten zur Gewährleistung der Interoperabilität.

3. Die Einrichtung von Aufsichts- und Überwachungsmechanismen, um die Einhaltung der überarbeiteten Verordnung sicherzustellen.

1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Der Personalbedarf in Höhe von 17 zusätzlichen VZÄ (8 AD-Stellen für die GD GROW, 4 AD-Stellen für das Amt für Veröffentlichungen und 5 ANS für die GD GROW) wird teilweise durch eine Umschichtung bestehender Zuweisungen der GD gedeckt. Trotz der erheblichen Anstrengungen, die die Kommission im vergangenen Jahr unternommen hat, um ihre Humanressourcen umzuschichten, um eine erfolgreiche Umsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung dieses Vorschlags zu gewährleisten, wird eine zusätzliche Aufstockung des Personals der Kommission erforderlich sein, um den gesamten Bedarf zu decken.

### Was die Finanzierung betrifft, so wird der Bedarf ausschließlich durch Umschichtungen gedeckt.

Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus werden nur zur Veranschaulichung hinzugefügt und greifen dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Alle Mittelzuweisungen und Personalzuweisungen ab 2028 sind Richtwerte.

1.6. Laufzeit des Vorschlags/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

☐ befristete Laufzeit

☐ Laufzeit: [TT.MM]JJJJ bis [TT.MM]JJJJ

☐ finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

☑ unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2028 bis 2030,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7. Geplante Methode(n) des Haushaltsvollzugs(2)[^2]

☑ direkte Verwaltung durch die Kommission

☑ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

☐ durch die Exekutivagenturen

☐ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

### ☐ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

☐ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

☐ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);

☐ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds;

☐ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

☐ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

☐ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden;

☐ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden;

☐ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

☐ in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, soweit diese Einrichtungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die für jede Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Kommentare

2. MANAGEMENTMASSNAHMEN

2.1. Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften

Alle sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Bewertung vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Mit der überarbeiteten Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge werden harmonisierte digitale Instrumente und Verfahren eingeführt, um die Verwaltungsanforderungen zu straffen und eine vertrauenswürdige, sichere und benutzerfreundliche Einhaltung zu gewährleisten. Diese neuen Vorschriften erfordern die Entwicklung technischer Spezifikationen, Normen und Interoperabilitätsrahmen sowie die Überwachung und Koordinierung zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten.

Um diese Maßnahmen wirksam umsetzen zu können, müssen die Dienststellen der Kommission mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden, darunter:

1. Technische und operative Unterstützung für die digitale Infrastruktur (z. B. eProcurement-Plattformen, Integration in das digitale Tool für Unternehmensnachweise).

2. Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, um eine einheitliche Anwendung der neuen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

Für die Umsetzung der Bestimmungen der neuen Verordnung werden schätzungsweise 17 Vollzeitäquivalente (VZÄ) innerhalb der Kommission benötigt, wodurch ausreichende Kapazitäten für die Überwachung, Kontrolle und Umsetzung der Politik sichergestellt werden.

2.2.2. Informationen über die ermittelten Risiken und das/die zu ihrer Eindämmung eingerichtete(n) interne(n) Kontrollsystem(e)

Das Risiko von Verzögerungen bei der Umsetzung auf Seiten der Kommission oder der Mitgliedstaaten, die zu Verstößen oder einer fragmentierten Anwendung führen. Regelmäßige Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Unternehmen, um Risiken frühzeitig zu ermitteln und die Kontrollsysteme an die Bedürfnisse der Interessenträger anzupassen.

2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die bestehenden internen Kontrollsysteme sind wirksam.

2.3. Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die für die Kommission geltenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gelten auch für die zusätzlichen Mittel, die für diese Verordnung erforderlich werden.

3. ESTIMATEDFINANCIALIMPACTOFTHEPROPOSAL/INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Art der Ausgaben

### Haushaltsmittel

Expenditur-Beitrag

Linie

E

Überschrift

von

von

Multiannu

Kandidat

al aus

Länder aus anderen Ländern

finanzielle Diff./Nicht-EFTA-Länder

Anzahl und dritte zugeteilte

Rahmen-diff. (3)[^1] Länder

Einnahmen der potenziellen Länder

(4)[^2]

Anwärter

(5)[^3]

04.02.03 —

2 Digitaler Unterschied. JA(6)[^4] JA(7)[^5] NEIN

### Führungskraft

### XX.XX.X

2 Diff. JA JA JA NEIN

### X.XX(8)[^6]

# DE DE DE

159

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

☐ für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

☑ für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.2. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus werden nur zur Veranschaulichung hinzugefügt und greifen dem nächsten

Mehrjähriger Finanzrahmen. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 unterliegen weiterhin

das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 und darüber hinaus wird im jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

Verfahren. Alle Mittelzuweisungen und Personalzuweisungen ab 2028 sind Richtwerte.

Diese Initiative wird durch Umschichtungen innerhalb der operationellen Programme des nächsten MFR und teilweise durch Verwaltungsausgaben finanziert.

Ausgaben. Umschichtungen zur Finanzierung operativer Haushaltslinien werden aus operativen Haushaltslinien und Umschichtungen zur Finanzierung von Verwaltungslinien aus administrativen Haushaltslinien finanziert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, den Beitrag der einzelnen MFR-Rubriken und -Programme genau anzugeben —

es wird zwar erwartet, dass ein erheblicher Beitrag aus Programmen unter Rubrik 2 des MFR 2028-2034 geleistet wird (z. B. der Europäische

Fonds für Wettbewerbsfähigkeit).

Der im Finanzbogen und in der Folgenabschätzung dargestellte Kostenunterschied ergibt sich aus der Tatsache, dass die Finanzvorschriften

in der Übersicht sind alle Kosten enthalten, während in der Folgenabschätzung nur die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die durch die politischen Maßnahmen zusätzlich zu

die so genannten „Business-as-usual“-Kosten. Es bestehen auch geringfügige Unterschiede bei der Kostenklassifizierung und -darstellung, die sich aus den Anforderungen der

die Haushaltsordnung.

# DE DE DE

160

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens Nummer 2

Jahr Jahr Jahr

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr MFR INSGESAMT

GD: GROW(9)[^7]

2028 2029 2030 2031 2028-2034

2032 2033 2034

Operative Mittel

10.10 10.30 10.51 10.72 10.93 11.15

Verpflichtungen (1a) 9.908 73.659

6 8 4 5 9 8

04 02 03 – Digitales

Führungskraft

12.95 12.95 14.97 14.97

Zahlungen (2a) 2.428 6.476 8.904 73.659

1 1 5 5

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben (10)[^8]

Haushaltslinie (3) 0,000

=1a+ 10.10 10.30 10.51 10.72 10.93 11.15

Mittelbindungen 9.908 73.659

1b+ 3 6 8 4 5 9 8

Gesamtmittel

für GD GROW

=2a+ 12.95 12.95 14.97 14.97

Zahlungen 2.428 6.476 8.904 73.659

2b+ 3 1 1 5 5

Jahr Jahr Jahr

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr MFR INSGESAMT

GD: Amt für Veröffentlichungen

2028 2029 2030 2031 2028-2034

2032 2033 2034

# DE DE DE

161

Operative Mittel

10.16 10.37

Verpflichtungen (1b) 9.208 9.392 9.580 9.772 9.967 68.456

7 0

XX.XX.XX(11)[^9]

12.03 12.03 13.91 13.91

Zahlungen (2b) 2.257 6.018 8.275 68.456

6 6 7 7

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben (12)[^10]

Haushaltslinie (3) 0,000

=1a+ 10.16 10.37

Verpflichtungen 9.208 9.392 9.580 9.772 9.967 68.456

ab+ 3 7 0

Mittel INSGESAMT für das Amt für Veröffentlichungen

=2a+ 12.03 12.03 13.91 13.91

Zahlungen 2.257 6.018 8.275 68.456

2b+ 3 6 6 7 7

Jahr Jahr Jahr

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr MFR INSGESAMT

2028 2029 2030 2031 2028-2034

2032 2033 2034

19.11 19.49 19.88 20.28 20.69 21.10 21.52

Mittelbindungen (4) 142.115

Operative Mittel insgesamt 6 9 8 6 2 6 8

Mittel

Zahlungen (5) 4685 142.115

12.49 17.17 24.98 24.98 28.89 28.89

# DE DE DE

162

4 9 7 7 2 2

Mittel INSGESAMT für

aus den (6) 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 finanzierte Verwaltungsausgaben

Finanzrahmen für spezifische Programme

19.11 19.49 19.88 20.28 20.69 21.10 21.52

Mittel INSGESAMT Verpflichtungen =4+ 6142.115

6 9 8 6 2 6 8

unter der RUBRIK 2

des mehrjährigen

12.49 17.17 24.98 24.98 28.89 28.89

Finanzrahmen Zahlungen =5+ 6 4.685 142.115

4 9 7 7 2 2

TOTA

Jahr Jahr Jahr

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr L MFR

2028 2029 2030 2031 2028—

2032 2033 2034

2034

19.11 19.49 19.88 20.28 20.69 21.10 21.52 142.11

Verpflichtungen (4)

Operative Mittel insgesamt 6 9 8 6 2 6 8 5

Mittel (alle

operative Linien) 12.49 17.17 24.98 24.98 28.89 28.89 142.11

### Zahlungen (5) 4685

4 9 7 7 2 2 5

Mittel INSGESAMT für

Verwaltungsausgaben, die aus dem

(6) 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

Finanzrahmen für spezifische Programme (alle operativen Rubriken)

19.11 19.49 19.88 20.28 20.69 21.10 21.52 142.11

Gesamtmittel

Verpflichtungen =4+ 6

6 9 8 6 2 6 8 5

Unter den Rubriken 1 bis 3

# DE DE DE

163

des mehrjährigen

12.49 17.17 24.98 24.98 28.89 28.89 142.11

finanzieller Rahmen

### Zahlungen =5+ 6 4.685

4 9 7 7 2 2 5

(Referenzbetrag)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens 4 „Verwaltungsausgaben“ (13)[^11]

TOTA

Jahr Jahr Jahr

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr L MFR

GD: GROW(14)[^12]

2028 2029 2030 2031 2028—

2032 2033 2034

2034

Humanressourcen 2.092 2.134 2.177 2.220 2.264 2.310 2.356 15.553

Sonstige Verwaltungsausgaben 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

Mittel der GD GROW insgesamt 2.092 2.134 2.177 2.220 2.264 2.310 2.356 15.553

TOTA

Jahr Jahr Jahr

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr L MFR

GD: Amt für Veröffentlichungen

2028 2029 2030 2031 2028—

2032 2033 2034

2034

Humanressourcen 0,776 0,792 0,807 0,823 0,840 0,857 0,874 5,769

Sonstige Verwaltungsausgaben 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

Mittel 0,776 0,792 0,807 0,823 0,840 0,857 0,874 5,769

Veröffentlichungen insgesamt

# DE DE DE

164

Geschäftsstelle

(Insgesamt

Mittel INSGESAMT unter

Verpflichtung

Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens 2.868 2.925 2.984 3.044 3.104 3.167 3.230 21.322

NTS = Insgesamt

finanzieller Rahmen

Zahl.)

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GESAMTSUMME

Jahr Jahr Jahr

Jahr Jahr Jahr Jahr MFR

2028 2029 2030 2031 2028—

2032 2033 2034

2034

Mittel für Verpflichtungen insgesamt 21.984 22.424 22.872 23.330 23.796 24.272 24.758 163.437

Rubriken 1 bis 4

des mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen 7.553 15.419 20.163 28.031 28.092 32.058 32.121 163.437

Rahmen

3.2.3. Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr Jahr Jahr eingeben, so viele Jahre wie nötig eintragen, um zu zeigen,

GESAMTSUMME

CAT 2024 2025 2026 2027 Dauer der Auswirkungen (siehe Abschnitt 1.6)

Ziel

AUSGÄNGE

kreativ

# DE DE DE

165

S

und

Typ Aver

Insgesamt

Aufwärtstrend

(15) Alter Keine Kosten Keine Kosten Keine Kosten Keine Kosten Keine Kosten Keine Kosten

Anzahl Kosten

UTS-Kosten [^13]

NIVELLIEREN

Einzelziel Nr. 1 (16)[^14]: [...]

—Außerhalb der EU

—Außerhalb der EU

—Außerhalb der EU

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

Einzelziel Nr. 2

# DE DE DE

166

...

—Außerhalb der EU

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

SUMMEN

3.2.4. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

☐ für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

☑ für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.5. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

GESAMTSUMME

Jahr Jahr Jahr

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr

BEWILLIGTE MITTEL MFR

2028 2029 2030 2031

2032 2033 2034

2028-2034

RUBRIK 4

Humanressourcen 2.868 2.925 2.984 3.044 3.104 3.167 3.230 21.322

Sonstige Verwaltungsausgaben 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

Zwischensumme RUBRIK 4 2.868 2.925 2.984 3.044 3.104 3.167 3.230 21.322

Außerhalb RUBRIK 4

# DE DE DE

167

Personalbedarf 0,0000 0,0000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

Natur

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

INSGESAMT 2.868 2.925 2.984 3.044 3.104 3.167 3.230 21.322

3.2.5.1. Gesamtmittel

INSGESAMT GEWÄHLTER TON

Jahr

Mittel Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr L MFR

+ 2028 2029 2030 2031 2034 2028—

2032 2033

EXTERN ZUGEWIESEN 2034

EINNAHMEN

RUBRIK 4

Humanressourcen 2.868 2.925 2.984 3.044 3.104 3.167 3.230 21.322

Sonstige Verwaltungsausgaben

0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

Ausgaben

Zwischensumme RUBRIK 4 2.868 2.925 2.984 3.044 3.104 3.167 3.230 21.322

Außerhalb RUBRIK 4

# DE DE DE

168

Personalbedarf 0,0000 0,0000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 000

Sonstige Ausgaben eines

0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

Verwaltungscharakter

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK

0.000 0.000 0.000 0.0000.000 0.000 0.000 0.000

4

INSGESAMT 2.868 2.925 2.984 3.044 3.104 3.167 3.230 21.322

Der Personalbedarf wird zum Teil durch Umschichtung bestehender Zuweisungen der Kommissionsdienststellen gedeckt. Trotz der erheblichen Anstrengungen, die die Kommission im vergangenen Jahr unternommen hat, um ihre Humanressourcen umzuschichten, um eine erfolgreiche Umsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung dieses Vorschlags zu gewährleisten, wird eine zusätzliche Aufstockung des Personals der Kommission erforderlich sein, um den gesamten Bedarf zu decken.

Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus werden nur zur Veranschaulichung hinzugefügt und greifen dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Alle Mittelzuweisungen und Personalzuweisungen ab 2028 sind Richtwerte.

3.2.6. Bedarf an Humanressourcen

☐ für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

☑ für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.6.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) (17)[^15]

# DE DE DE

169

Ja Ja Ja Ja Ja Ja

GESTIMMT

Jahr Jahr Jahr

AR ar ar ar

MITTELAUSSTATTUNG

20 20 20 20

2032 2033 2034

NS

28 29 30 31

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den 12 12 12 12 12 12 12 12 Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (EU

0 0 0 0 0 0 0

Delegationen)

01 01 01 01

0 0 0 0 0 0 0

(Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte

0 0 0 0 0 0 0

Forschung)

Sonstige Haushaltslinien

0 0 0 0 0 0 0

(bitte angeben)

Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB, ENDE)

5 5 5 5 5 5 5

aus der „globalen

# DE DE DE

170

Umschlag")

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JFD in

0 0 0 0 0 0 0

die EU-Delegationen)

Ad unter

min. Hauptsitz 0 0 0 0 0 0 0 0

Spps

ORT-Leitung

[XX.

in der EU

.01. 0 0 0 0 0 0 0

Delegationen

YY. JJ]

01 01 01 02 (VB und ANS – Indirekte Forschung 0 0 0 0 0 0 0 0)

01 01 01 12 (VB und ANS – Direkt 0 0 0 0 0 0 0 0 Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 0 0 0 0 0 0 0 4

# DE DE DE

171

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb 0 0 0 0 0 0 0 Rubrik 4

INSGESAMT 17 17 17 17 17 17 17

3.2.6.2. Geschätzter Personalbedarf insgesamt

INSGESAMT ABGESTIMMT

Mittel Ja Ja Ja Ja Ja Ja

Jahr Jahr Jahr

NS ar ar ar ar

+ 202 202 203 203

2032 2033 2034

EXTERN 8 9 0 1

ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den 12 12 12 12 12 12 12 12 Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (EU

0 0 0 0 0 0 0

Delegationen)

# DE DE DE

172

01 01 01 01

0 0 0 0 0 0 0

(Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte

0 0 0 0 0 0 0

Forschung)

Sonstige Haushaltslinien

0 0 0 0 0 0 0

(bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation 5 5 5 5 5 5)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JFD in

0 0 0 0 0 0 0

die EU-Delegationen)

Ad unter

min. Hauptsitz 0 0 0 0 0 0 0 0

Einwegkunststoffartikel

Hafenlinie

in der EU

[XX.

0 0 0 0 0 0 0

Delegationen

.01. YY.

# DE DE DE

173

JJ]

01 01 01 02 (VB und ANS – Indirekte Forschung 0 0 0 0 0 0 0 0)

01 01 01 12 (VB und ANS – Direkt 0 0 0 0 0 0 0 0 Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 0 0 0 0 0 0 0 4

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb 0 0 0 0 0 0 0 Rubrik 4

INSGESAMT 17 17 17 17 17 17 17

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Zu decken durch

derzeitiges Personal

verfügbar unter Außerordentliches zusätzliches Personal*

Kommission

Dienstleistungen

Zu finanzierenZu finanzieren

Zu finanzieren

ab BA-Linie aus Gebühren

unter der Rubrik

# DE DE DE

174

4 oder Forschung

Gründung

3 9 N/A

Planstellen

Externes Personal (VB, ANS, 2 3 INT)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Die von den Beamten und Bediensteten auf Zeit wahrzunehmenden Aufgaben betreffen den rechtlichen Arbeitsbereich, den technischen Arbeitsbereich, die Koordinierung und die Aufsichtsfunktion.

Die GD GROW wird für die Entwicklung und Verwaltung des Gesamtprojekts zuständig sein. Die GD wird mit anderen Generaldirektionen zusammenarbeiten.

Beamte und Bedienstete auf Zeit

und Kommissionsdienststellen wie DIGIT bei der Umsetzung des PPDE.

Das Amt für Veröffentlichungen wird für den Ausbau seiner derzeitigen Anwendungen, die Entwicklung von Normen und der eProcurement-Ontologie sowie für die Integration in das Interoperabilitätsnetz und den PPDS-Datenaustausch zuständig sein.

Die von den Beamten und Bediensteten auf Zeit wahrzunehmenden Aufgaben betreffen

Externes Personal, juristischer Arbeitsbereich, technischer Arbeitsbereich, Koordinierung und Aufsichtsfunktion.

3.2.7. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Zwingend: die bestmögliche Schätzung der mit dem Vorschlag/der Initiative verbundenen Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien sollte in der nachstehenden Tabelle enthalten sein.

# DE DE DE

175

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.

GESAMTSUMME

Jahr Jahr Jahr

Jahr Jahr Jahr Digitales und IT insgesamt

MFR

### Mittel 2028 2029 2030 2031

2032 2033 2034

2028-2034

RUBRIK 4

IT-Ausgaben (Unternehmen) 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

Zwischensumme RUBRIK 4 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000

Außerhalb RUBRIK 4

IT-Ausgaben für politische Maßnahmen

19.116 19.499 19.888 20.286 20.692 21.106 21.528 142.115

operationelles Programm

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK

19.116 19.499 19.888 20.286 20.692 21.106 21.528 142.115

4

INSGESAMT 19.116 19.499 19.888 20.286 20.692 21.106 21.528 142.115

# DE DE DE

176

3.2.8. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/die Initiative:

☑ kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

☐ erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der entsprechenden Rubrik des MFR und/oder die Inanspruchnahme der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

☐ erfordert eine Überarbeitung des MFR.

3.2.9. Beiträge Dritter

Der Vorschlag/die Initiative:

☑ sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

☐ sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr

Gesamtsumme

2024 2025 2026 2027

Kofinanzierende Einrichtung

Kofinanzierte Mittel INSGESAMT

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

☐ der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

☐ der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

☐ Eigenmittel

☐ auf die sonstigen Einnahmen

☐ bitte angeben, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative (18)[^1]

Mittel

Haushaltslinie Einnahmen:

verfügbar für

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr

# DE DE DE

178

laufendes Haushaltsjahr 2024 2025 2026 2027

Artikel..........

Zu den zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan angeben.

[...]

Sonstige Bemerkungen (z. B. Methode/Formel zur Berechnung der Auswirkungen auf die Einnahmen oder andere Informationen).

[...]

4. DIGITALDIMENSIONEN

4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz

Wird festgestellt, dass die politische Initiative keine Anforderung von digitaler Relevanz umfasst, erläutern Sie bitte, warum keine digitalen Mittel genutzt werden.

ENTFÄLLT.

### Andernfalls führen Sie bitte die Anforderungen von digitaler Relevanz in der nachstehenden Tabelle auf:

Betroffene(r) Akteur(e) oder

Verweis auf die Anforderung

betroffen von den hochrangigen Verfahrenskategorien

Beschreibung der Anforderung

Anforderung

Europäische Kommission.

Artikel 110, Artikel 111, Mitgliedstaaten,

Veröffentlichungsvorschriften Daten zur Veröffentlichung von Informationen

Artikel 112, Artikel 113 eProcurement-Dienstleister

Öffentliche

Elektronik

Artikel 127 IT-Spezifikationen Digitale Lösungen

Beschaffer, eProcurement

Kommunikation

Dienstleistung

# DE DE DE

179

Anbieter, Wirtschaftsteilnehmer

Europäische Kommission.

Digitale öffentliche Dienste;

Mitgliedstaaten;

Artikel 128 Datenverwaltung für das Interoperabilitätsnetz

Prozessdigitalisierung &

eProcurement-Dienst

Automatisierung

Versorger

Harmonisierte Normen Europäische Kommission,

Artikel 129, 130

für die Mitgliedstaaten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens: Prozessdigitalisierung &

Datenverwaltung

und gemeinsame Automatisierung des eProcurement-Dienstes

Anbieter von Spezifikationen

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten,

Digitale Lösungen;

Artikel 131 IT-Spezifikationen für eProcurement-Dienste

Digitale öffentliche Dienste

Anbieter

Europäische Kommission.

Digitale Lösungen;

Entwicklung eines digitalen

Artikel 133 Mitgliedstaaten, öffentlich

eProcurement-Plattformlösung

Digitale öffentliche Dienste

Käufer

Daten;

Europäische Kommission.

Digitale Lösungen;

Elektronische Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten, öffentliche Entwicklung eines digitalen

Artikel 131;

Digitale öffentliche Dienste;

Dienstleistungskäufer, Betreiber von Wirtschaftslösungen Prozessdigitalisierung &

Automatisierung

Artikel 134 Öffentliche Daten der Mitgliedstaaten;

Nationale IT und

# DE DE DE

180

Spezifikationen für Beschaffungsdaten, digitale Lösungen;

Raumentwicklung eines digitalen

Digitale öffentliche Dienste;

Lösung

Prozessdigitalisierung und -automatisierung

Daten;

IT und Daten

Digitale Lösungen;

Spezifikationen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,

Artikel 135 Europäische Kommission

Digitale öffentliche Dienste;

Entwicklung eines Datenraums für eine digitale Lösung Prozess Digitalisierung &

Automatisierung

Digitale öffentliche Dienste;

Europäische Kommission.

Artikel 136 PPDS Datenaustausch Datenaustausch

Prozessdigitalisierung &

Mitgliedstaaten;

Automatisierung

4.2. Daten

Übergeordnete Beschreibung der erfassten Daten und aller damit zusammenhängenden Normen/Spezifikationen

Norm und/oder Spezifikation (falls

Art der Daten Bezugnahme auf die Anforderung(en)

anwendbar)

Die veröffentlichten Informationen enthalten die in Artikel 110 aufgeführten Informationen. Gemäß Artikel 110 Absätze 6 und 7

Veröffentlichungsdaten Artikel 110

Die Kommission legt dies im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten näher fest.

# DE DE DE

181

Informationen gemäß Artikel 134 werden auf nationaler und EU-Ebene zur Verfügung gestellt. Gemäß Artikel 134 Absatz 7 und

Allgemeine Beschaffungsdaten Artikel 134, Artikel 135

(8) und Artikel 135 Absatz 3 wird dies von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten näher definiert.

Gemäß Artikel 133 Absätze 3 und 6 die Nachweise für die Ausschlussgründe, die Nachweise für die Eignungskriterien und Unternehmensinformationen,

Es sollten Angaben zu den Beweismitteln nach Artikel 133 und zu den Ursprungsnachweisen gemacht werden.

im digitalen Tool für Unternehmensnachweise verfügbar und über den elektronischen Berechtigungsdienst an Käufer teilbar.

Angleichung an die europäische Datenstrategie

### Erläutern Sie, wie die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie in Einklang gebracht werden.

Der Vorschlag steht im Einklang mit der europäischen Datenstrategie, da er die gemeinsame Nutzung von Daten für den Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorschreibt, indem auch ein nationaler Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge in jedem Mitgliedstaat eingeführt wird. Dank dieser Aufstockung werden die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den öffentlichen Ausgaben, die Korruptionsbekämpfung und die Verbesserung der Ausgabenqualität gestärkt.

Angleichung an den Grundsatz der einmaligen Erfassung

Erläutern Sie, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.

In dem Vorschlag wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung als zentraler Grundsatz verankert. Dank der Nutzung des elektronischen Förderfähigkeitsdienstes und des digitalen Unternehmenszertifikats wird der Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben, die Nachweise für die Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren nur einmal weiterzugeben.

Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.

# DE DE DE

182

Neu geschaffene Daten stehen im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen, da der Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge alle von den einzelnen Mitgliedstaaten erhaltenen Daten sicher erfassen, reinigen und angleichen wird. Diese Daten werden mit einigen Einschränkungen für sensible Daten verfügbar sein, damit alle europäischen Bürgerinnen und Bürger Zugang zu Beschaffungsdaten haben und sich einen vollständigen Überblick über den europäischen Markt verschaffen können.

Datenströme

Bitte füllen Sie für jeden Datenstrom die nachstehende Tabelle aus:

Verweis(e) auf den/die Akteur(e), der/die den Auslöser für die Frequenz erhält/erhalten (falls

Art der erfassten Daten

Anforderung(en) liefert/liefern die Daten, die Gegenstand des Datenaustauschs sind)

Wirtschaftsteilnehmer Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Veröffentlichungsdaten Artikel 110 Auftraggeber//

für Ausschreibungen

Nationaler Auslöser, je nach

Bis spätestens 20 Uhr

Allgemeine Verantwortlichkeit für die Daten

Artikel 134 NPPDS-Behörde Tage nach dem

Vergabedatenbehörde, einschließlich Kategorie, d. h.

Auslöser

Abschluss des Vertrags mit dem Auftraggeber

Max. 10 Tage danach

Allgemeine Verfügbarkeit im

Artikel 135 Behörde für die Vergabe öffentlicher Aufträge für NPPDS

Beschaffungsdaten NPPDS

NPPDS (NPPDS)

Angaben über die Mittel zur Einreichung eines

Artikel 133 Wirtschaftsteilnehmer Auftraggeber//

Nachweis des Angebots

4.3. Digitale Lösungen

Allgemeine Beschreibung der digitalen Lösungen

Hauptverantwortlicher

Verweis(e) auf die Art und Weise, wie KI eingesetzt wird

Digitale Lösung

Funktionskörper

die Technologien für die Wiederverwendbarkeit der Barrierefreiheit (falls

# DE DE DE

183

Anforderung(en), die berücksichtigt wurde(n): gilt/gelten?)

### Die

eVergabe-Plattformen müssen

Den harmonisierten Normen entsprechen,

Anbindung an die Interoperabilität

elektronische Auftragsvergabe

Netzwerk

eProcurement Artikel 127,

Dienstleistungen: entfällt

Plattformen Artikel 131

Gewährleistung des Zugangs zu

Versorger

Angaben zur Auftragsvergabe

Mit der elektronischen Berechtigungsdienst verbunden sein

Anschluss an die NPPDS

Ziel ist es,

Kommission

Die Plattform

Wiederverwendungsmodule

Elektronische Auftragsvergabe der Kommission

wird

Europäische

bereits vorhanden

die Plattform „eProcurement Article 132“ ENTFÄLLT.

entwickelt bis

Kommission

im Europäischen

Plattform

berücksichtigen

Konform sein

Kommission oder

Erreichbarkeit

mit harmonisierten

im Mitglied

# DE DE DE

184

Normen, Anforderungen. Staaten bauen

die

Verbinden Sie sich mit dem

elektronische Auftragsvergabe

Interoperabilität

Plattform, die

Netzwerk

wird bereitgestellt

Gewährleistung des Zugangs zu

des Europäischen

Beschaffung

Europäische Kommission.

Details

Plattform vollständig

Sie müssen mit folgenden Einrichtungen verbunden sein:

verfügbar als

die

quelloffen.

elektronischer Eligibi-Lity-Dienst

Verbinden Sie sich mit dem

### KKW

Ziel ist es,

Das elektronische

Wiederverwendungsmodule

Zulässigkeit

bereits vorhanden

die Zustellung muss

im Europäischen

Die Plattform

Ermöglichung der digitalen Kommission,

wird

Elektronische Überprüfung von z. B. eCertis

Europäisch entwickelt bis

Förderfähigkeit nach Artikel 133 – Unternehmen und Einheitliche Europäische Eigenerklärung, entfällt

Kommission berücksichtigt

Serviceinformationen für den Aufbau des

Erreichbarkeit

Ausschlussdienst und an

Anforderungen bestimmt.

Gründe, verbinden Sie sie mit

Auswahlkriterien Digitales Geschäft

und Zertifikatstool.

Anforderungen der

Vollständige Dienstleistung

# DE DE DE

185

Ursprung als quelloffene Quelle verfügbar.

Die nationale

### Öffentliche

Datenräume für die Auftragsvergabe müssen

Nationale öffentliche Einrichtung mit Anschluss an

Auftragsvergabe Artikel 134 Öffentliche Mitgliedstaaten Entfällt

Datenräume Beschaffungsdatenraum

Sicherstellen, dass alle Daten aus verschiedenen Quellen verfügbar sind

Die Öffentlichkeit

Beschaffungsdatenraum

Die Plattform

muss:

wird

Öffentliche

Europäisch entwickelt bis

Enthalten öffentlich

Auftragsvergabe Artikel 135 entfällt

Kommission berücksichtigt

verfügbare Daten

Datenraum

Erreichbarkeit

und Daten, die

Anforderungen bestimmt.

nicht öffentlich

verfügbar

Lassen Sie Folgendes zu:

# DE DE DE

186

unterschiedliche Zugangsrechte

Für jede digitale Lösung Erläuterung, inwiefern diese mit geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften im Einklang steht.

eProcurement-Plattform der Kommission

Digitalpolitik und/oder sektorspezifische Politik

Erläuterung der Angleichung

(falls zutreffend)

Für die zentralen rechtlichen Verpflichtungen ist keine KI-gestützte Entscheidungsfindung vorgesehen. Bei automatisiertem Risiko

Es werden Aufdeckungs-, Ranking-, Empfehlungs- oder Betrugsanalysen im Rahmen der KI-Verordnung eingeführt, und es wird eine Risiko-/Compliance-Bewertung im Rahmen der KI-Verordnung durchgeführt.

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit,

Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten. In den technischen Spezifikationen näher auszuführen.

eIDAS eIDAS ist möglicherweise für die Identifizierung, die Authentifizierung und den Austausch von Zertifikaten nicht relevant.

Das einheitliche digitale Zugangstor, das einheitliche digitale Zugangstor des IMI und das IMI werden derzeit nicht als Umsetzungskanäle genutzt.

Sonstige//

eProcurement-Plattform der Kommission

Digitalpolitik und/oder sektorspezifische Politik

Erläuterung der Angleichung

(falls zutreffend)

Für die zentralen rechtlichen Verpflichtungen ist keine KI-gestützte Entscheidungsfindung vorgesehen. Bei automatisiertem Risiko

KI-Gesetz

Einführung von Aufdeckungs-, Ranking-, Empfehlungs- oder Betrugsanalysen, eines KI-Gesetzes

# DE DE DE

187

Digitalpolitik und/oder sektorspezifische Politik

Erläuterung der Angleichung

(falls zutreffend)

es wird eine Risiko-/Compliance-Bewertung durchgeführt.

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit,

Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten. In den technischen Spezifikationen näher auszuführen.

eIDAS eIDAS ist möglicherweise für die Identifizierung, die Authentifizierung und den Austausch von Zertifikaten nicht relevant.

Das einheitliche digitale Zugangstor, das einheitliche digitale Zugangstor des IMI und das IMI werden derzeit nicht als Umsetzungskanäle genutzt.

Sonstige//

Elektronischer Dienst für die Teilnahmeberechtigung

Digitalpolitik und/oder sektorspezifische Politik

Erläuterung der Angleichung

(falls zutreffend)

Für die zentralen rechtlichen Verpflichtungen ist keine KI-gestützte Entscheidungsfindung vorgesehen. Bei automatisiertem Risiko

Es werden Aufdeckungs-, Ranking-, Empfehlungs- oder Betrugsanalysen im Rahmen der KI-Verordnung eingeführt, und es wird eine Risiko-/Compliance-Bewertung im Rahmen der KI-Verordnung durchgeführt.

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit,

Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten. In den technischen Spezifikationen näher auszuführen.

eIDAS eIDAS ist möglicherweise für die Identifizierung, die Authentifizierung und den Austausch von Zertifikaten nicht relevant.

# DE DE DE

188

Das einheitliche digitale Zugangstor, das einheitliche digitale Zugangstor des IMI und das IMI werden derzeit nicht als Umsetzungskanäle genutzt.

Sonstige//

Nationale Datenräume für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Digitalpolitik und/oder sektorspezifische Politik

Erläuterung der Angleichung

(falls zutreffend)

Für die zentralen rechtlichen Verpflichtungen ist keine KI-gestützte Entscheidungsfindung vorgesehen. Bei automatisiertem Risiko

Es werden Aufdeckungs-, Ranking-, Empfehlungs- oder Betrugsanalysen im Rahmen der KI-Verordnung eingeführt, und es wird eine Risiko-/Compliance-Bewertung im Rahmen der KI-Verordnung durchgeführt.

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit,

Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten. In den technischen Spezifikationen näher auszuführen.

eIDAS eIDAS ist möglicherweise für die Identifizierung, die Authentifizierung und den Austausch von Zertifikaten nicht relevant.

Das einheitliche digitale Zugangstor, das einheitliche digitale Zugangstor des IMI und das IMI werden derzeit nicht als Umsetzungskanäle genutzt.

Sonstige//

Public Procurement Data Space (Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

Digitalpolitik und/oder sektorspezifische Politik

Erläuterung der Angleichung

(falls zutreffend)

# DE DE DE

189

Für die zentralen rechtlichen Verpflichtungen ist keine KI-gestützte Entscheidungsfindung vorgesehen. Bei automatisiertem Risiko

Es werden Aufdeckungs-, Ranking-, Empfehlungs- oder Betrugsanalysen im Rahmen der KI-Verordnung eingeführt, und es wird eine Risiko-/Compliance-Bewertung im Rahmen der KI-Verordnung durchgeführt.

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit,

Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten. In den technischen Spezifikationen näher auszuführen.

eIDAS eIDAS ist möglicherweise für die Identifizierung, die Authentifizierung und den Austausch von Zertifikaten nicht relevant.

Das einheitliche digitale Zugangstor, das einheitliche digitale Zugangstor des IMI und das IMI werden derzeit nicht als Umsetzungskanäle genutzt.

Sonstige//

4.4. Interoperabilitätsbewertung

Beschreiben Sie die von den Anforderungen betroffenen digitalen öffentlichen Dienste.

Digitaler öffentlicher Dienst

Verweis(e) auf das interoperable Europa Sonstige Interoperabilität

oder Kategorie der digitalen Beschreibung

Anforderung(en) Lösung(en)

öffentliche Dienste

### Interoperabilitätsnetz

wird verwendet von

eProcurement-Plattformen

Interoperabilitätsnetz Artikel 129, Artikel 129//

Datenaustausch mit allen anderen vernetzten eProcurement-Plattformen.

eProcurement-Plattformen Alle Plattformen rund um Artikel 131, Artikel 132 DCAT_AP//

# DE DE DE

190

Die Europäische Union wird Kernvokabulare sein.

miteinander verbunden durch

Umsetzung der

Normen und

Datenaustausch über das Interoperabilitätsnetz.

### Die elektronische Teilnahmeberechtigung

der Dienst wird

digital vernetzt

Tools für elektronische Berechtigungsnachweise für Unternehmen

Artikel 133 Kernvokabulare//

Dienstleistungen, mit denen Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass sie die Ausschlussgründe erfüllen.

### Im Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge werden folgende Daten gesammelt:

Bekanntmachung Informationen von

DCAT_AP

Vergabe öffentlicher Aufträge Artikel 134, Artikel

jede nationale Ontologie der elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge

Datenraum 135, Artikel 138

Kernvokabulare

### Beschaffungsdatenräume durch die

Austausch von PPD-Daten.

Bewerten Sie die Auswirkungen der Anforderung auf die grenzüberschreitende Interoperabilität

Digitaler öffentlicher Dienst 1: Interoperabilitätsnetz

# DE DE DE

191

Potenzielle verbleibende Hindernisse (falls

Bewertungsmaßnahme(n)

anwendbar)

Die Angleichung an mehrere sektorspezifische

Anpassung an bestehende digitale und

Der Durchführungsrechtsakt wird detaillierte Strategien enthalten, wie z. B. die Richtlinie (EU)

sektorbezogene Maßnahmen. Bitte führen Sie die

weitere Informationen und wird sich mit der Verordnung (EU) 2019/1242 (2023/1791) befassen.

anwendbare digitale und sektorspezifische Strategien

sektorspezifische Dossiers. Verordnung (EU) 2023/1542, Verordnung

identifiziert

(EU) 2024/1781, Richtlinie 2009/33/EG

Organisatorische Maßnahmen für einen reibungslosen Ablauf

Der wichtigste Rechtsakt sieht eine Governance für Folgendes vor:

grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste

Interoperabilitätsnetz und PPDS-Daten

Lieferung Bitte führen Sie die Governance auf

Austausch.

vorgesehene Maßnahmen

Große unstrukturierte Ausschreibungsunterlagen.

Der Validierungsdienst wird genutzt für

Nationale Unterschiede.

Maßnahmen zur Gewährleistung einer gemeinsamen Datenerhebung und zur Veröffentlichung

Verständnis der Daten. Bitte führen Sie die Informationen im Supplement zum

Nationale Zurückhaltung bei der Weitergabe nicht-öffentlicher Informationen

diese Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union und im

Beschaffungsdaten.

PPDS.

Datenqualitätslücken.

Heterogene nationale elektronische Auftragsvergabe

Standards für die Beschaffungsplattformen.

Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Lösungen

Verfahren und Vergabe öffentlicher Aufträge

Spezifikationen und Normen. Bitte geben Sie die Unsicherheit in Bezug auf die Netztechnologie an.

Einzelheiten werden ausgearbeitet und

die Wahl dieser Maßnahmen.

umgesetzt.

Ungleiche digitale Reife der Mitgliedstaaten.

Digitaler öffentlicher Dienst Nr. 2: Elektronischer Dienst für die Teilnahmeberechtigung

# DE DE DE

192

Potenzielle verbleibende Hindernisse (falls

Bewertungsmaßnahme(n)

anwendbar)

Die Angleichung an mehrere sektorspezifische

Anpassung an bestehende digitale und

Der Durchführungsrechtsakt wird detaillierte Strategien enthalten, wie z. B. die Richtlinie (EU)

sektorbezogene Maßnahmen. Bitte führen Sie die

weitere Informationen und wird sich mit der Verordnung (EU) 2019/1242 (2023/1791) befassen.

anwendbare digitale und sektorspezifische Strategien

sektorspezifische Dossiers. Verordnung (EU) 2023/1542, Verordnung

identifiziert

(EU) 2024/1781, Richtlinie 2009/33/EG

Organisatorische Maßnahmen für einen reibungslosen Ablauf

Der wichtigste Rechtsakt sieht eine Governance für Folgendes vor:

grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste

Interoperabilitätsnetz und PPDS-Daten

Lieferung Bitte führen Sie die Governance auf

Austausch.

vorgesehene Maßnahmen

Große unstrukturierte Ausschreibungsunterlagen.

Nationale Unterschiede.

Maßnahmen, die ergriffen werden, um sicherzustellen, dass ein gemeinsames Tool für digitale Zertifikate verwendet wird, und

Verständnis der Daten. Bitte führen Sie im Zusammenhang mit dem Dienst zur Feststellung der Anspruchsberechtigung Folgendes auf:

Nationale Zurückhaltung bei der Weitergabe nicht-öffentlicher Informationen

solche Maßnahmen gewährleisten einen korrekten Datenaustausch.

Beschaffungsdaten.

Datenqualitätslücken.

Heterogene nationale elektronische Auftragsvergabe

Plattformen.

Anwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Standards für die Vergabeverfahren

Spezifikationen und Normen. Bitte führen Sie dies auf, und die Einzelheiten der Vergabe öffentlicher Aufträge sind unsicher in Bezug auf die Netztechnologie.

diese Maßnahmen wurden entwickelt und umgesetzt.

Ungleiche digitale Reife der Mitgliedstaaten.

Digitaler öffentlicher Dienst Nr. 3: eProcurement-Plattformen

# DE DE DE

193

Potenzielle verbleibende Hindernisse (falls

Bewertungsmaßnahme(n)

anwendbar)

Die Angleichung an mehrere sektorspezifische

Anpassung an bestehende digitale und

Der Durchführungsrechtsakt wird detaillierte Strategien enthalten, wie z. B. die Richtlinie (EU)

sektorbezogene Maßnahmen. Bitte führen Sie die

weitere Informationen und wird sich mit der Verordnung (EU) 2019/1242 (2023/1791) befassen.

anwendbare digitale und sektorspezifische Strategien

sektorspezifische Dossiers. Verordnung (EU) 2023/1542, Verordnung

identifiziert

(EU) 2024/1781, Richtlinie 2009/33/EG

Organisatorische Maßnahmen für einen reibungslosen Ablauf

Der wichtigste Rechtsakt sieht eine Governance für Folgendes vor:

grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste

Interoperabilitätsnetz und PPDS-Daten

Lieferung Bitte führen Sie die Governance auf

Austausch.

vorgesehene Maßnahmen

Große unstrukturierte Ausschreibungsunterlagen.

Nationale Unterschiede.

Maßnahmen zur Gewährleistung gemeinsamer Standards für die Vergabeverfahren

Verständnis der Daten. Bitte führen Sie dies auf und machen Sie folgende Angaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge:

Nationale Zurückhaltung bei der Weitergabe nicht-öffentlicher Informationen

solche Maßnahmen wurden entwickelt und umgesetzt.

Beschaffungsdaten.

Datenqualitätslücken.

Heterogene nationale elektronische Auftragsvergabe

Plattformen.

Anwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Standards für die Vergabeverfahren

Spezifikationen und Normen. Bitte führen Sie dies auf, und die Einzelheiten der Vergabe öffentlicher Aufträge sind unsicher in Bezug auf die Netztechnologie.

diese Maßnahmen wurden entwickelt und umgesetzt.

Ungleiche digitale Reife der Mitgliedstaaten.

Digitaler öffentlicher Dienst Nr. 4: Public Procurement Data Space (Datenraum für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

# DE DE DE

194

Potenzielle verbleibende Hindernisse (falls

Bewertungsmaßnahme(n)

anwendbar)

Die Angleichung an mehrere sektorspezifische

Anpassung an bestehende digitale und

Der Durchführungsrechtsakt wird detaillierte Strategien enthalten, wie z. B. die Richtlinie (EU)

sektorbezogene Maßnahmen. Bitte führen Sie die

weitere Informationen und wird sich mit der Verordnung (EU) 2019/1242 (2023/1791) befassen.

anwendbare digitale und sektorspezifische Strategien

sektorspezifische Dossiers. Verordnung (EU) 2023/1542, Verordnung

identifiziert

(EU) 2024/1781,Richtlinie 2009/33/EG

Organisatorische Maßnahmen für einen reibungslosen Ablauf

Der wichtigste Rechtsakt sieht eine Governance für Folgendes vor:

grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste

Interoperabilitätsnetz und PPDS-Daten

Lieferung Bitte führen Sie die Governance auf

Austausch.

vorgesehene Maßnahmen

Große unstrukturierte Ausschreibungsunterlagen.

Der Validierungsdienst wird genutzt für

Nationale Unterschiede.

Maßnahmen zur Gewährleistung einer gemeinsamen Datenerhebung und zur Veröffentlichung

Verständnis der Daten. Bitte führen Sie die Informationen im Supplement zum

Nationale Zurückhaltung bei der Weitergabe nicht-öffentlicher Informationen

diese Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union und im

Beschaffungsdaten.

PPDS.

Datenqualitätslücken.

Heterogene nationale elektronische Auftragsvergabe

Plattformen.

Anwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Standards für die Vergabeverfahren

Spezifikationen und Normen. Bitte führen Sie dies auf, und die Einzelheiten der Vergabe öffentlicher Aufträge sind unsicher in Bezug auf die Netztechnologie.

diese Maßnahmen wurden entwickelt und umgesetzt.

Ungleiche digitale Reife der Mitgliedstaaten.

# DE DE DE

195

4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Bitte füllen Sie für jede Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung die nachstehende Tabelle aus:

E x p e c t e d

T i

Akteure, die

m

Verweis(e) auf die

Beschreibung der Maßnahme Rolle der Kommission (falls zutreffend) (falls

E

Anforderung(en)

anwendbar)

L i n e

(I f a p p l

# DE DE DE

196

I c a b l e)

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um

Artikel 128 Absatz 2 Die Kommission

solche Rechtsakte zu erlassen oder zu benennen/

Interoperabilitätsnetz.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten festgelegt werden.

Artikel 128 Absatz 3 Die Kommission

Vorkehrungen für den Erlass solcher Rechtsakte/

Umsetzung und Betrieb des Interoperabilitätsnetzes.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für Folgendes erlassen:

Die Kommission kann solche/

die wesentlichen Anforderungen an Artikel 130 Absatz 2 Die Kommission

Rechtsakte/

semantisches Datenmodell der Kernelemente der Vergabeverfahren.

Der Kommission wird die Befugnis nach Artikel 133 Absatz 3 übertragen.

/

# DE DE DE

197

delegierte Rechtsakte zum Erlass solcher Rechtsakte zu erlassen/

detaillierte Vorschriften für die Verwaltung des elektronischen Berechtigungsdienstes und die Benennung des digitalen Unternehmenszertifikats und des damit verbundenen Netzes, das von den Wirtschaftsteilnehmern zur Feststellung der Berechtigung zu verwenden ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Die Kommission ist befugt/

zur Spezifizierung des technischen Artikels 133 Absatz 6 Die Kommission

solche Rechtsakte zu erlassen/

Vorkehrungen für den elektronischen Dienst für die Teilnahmeberechtigung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen,

Die Kommission ist befugt/

Rechtsakte zur Festlegung weiterer Kategorien Artikel 134 Absatz 7 Die Kommission

solche Rechtsakte zu erlassen/

der Beschaffungsinformationen, die den NPPDS zur Verfügung zu stellen sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Auftragsvergabe zu erlassen.

Die Kommission ist befugt/

Artikel 134 Absatz 8 Die Kommission

zu machende Angaben

solche Rechtsakte zu erlassen/

verfügbar über die NPPDS sowie deren technisches Format, die Benennung und die Modalitäten

# DE DE DE

198

die Benennung bestimmter Beschaffungsinformationen als öffentlich oder nicht öffentlich zugängliche Beschaffungsinformationen und die Quelle der technischen Validierungsanforderungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beschaffungsinformationen zu erlassen, die von den Mitgliedstaaten über den PPDS bereitzustellen sind, einschließlich der Befugnis der Kommission,

Artikel 135 Absatz 3 Die Kommission

technisches Format, Mindestanforderungen für den Erlass solcher Rechtsakte/

Veröffentlichungsbedingungen für

Beschaffungsinformationen nicht

als öffentlich zugänglich bezeichnet und die Quelle der technischen Validierungsanforderungen angegeben.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

Die Kommission kann solche/

nach Durchführung Artikel 136 Absatz 2 Die Kommission

Rechtsakte/

Vorkehrungen für die Daten

Austausch gemäß dem Unionsrecht.

# DE DE DE

199

[^1]: https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_en.

[^2]: consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf.

[^3]: https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_en.

[^4]: https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/competitiveness-compass_en.

[^5]: Sonderbericht 2023 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU https://www.eca.europa.eu/en/publications?ref=SR-2023-28.

[^6]: consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/05/24/council-adopts-conclusions-on-the-court-of- Auditoren-report-on-public-procurement/pdf/.

[^7]: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0174_EN.pdf.

[^8]: https://data.europa.eu/doi/10.2863/0379789.

[^9]: https://www.eesc.europa.eu/en/our-work/opinions-information-reports/opinions/review-european- Public-Procurement-Legal-Rahmen.

[^10]: https://commission.europa.eu/publications/simpler-clearer-and-better-enforced-eu-rulebook_en.

[^11]: Rechtssache C-652/22, Kolin İnĪaat Turizm Sanayi ve Ticaret Aî/Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Rechtssache C-266/22, CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd und Astra Vagoane Călători SA gegen Autoritatea pentru Reformă Feroviară und Alstom Ferroviaria SpA.

[^12]: Der Unterschied zwischen den im Finanzbogen und in der Folgenabschätzung dargestellten Kosten ergibt sich daraus, dass der Finanzbogen alle Kosten umfasst, während in der Folgenabschätzung nur die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die durch die politischen Maßnahmen zusätzlich zu den sogenannten „Business-as-usual“-Kosten entstehen. Es gibt auch geringfügige Unterschiede bei der Kostenklassifizierung und -darstellung, die sich aus den Anforderungen der Haushaltsordnung ergeben.

[^13]: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

[^14]: Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).

[^15]: Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).


# ANLAGE I

### Zentrale Regierungsbehörden

(1) BELGIUM

a) Services publics fédéraux (Ministries) – Federale Overheidsdiensten (Ministries):

a) SPF Chancellerie du Premier Ministre – FOD Kanselarij van de Eerste Minister;

b) SPF Personnel et Organisation – FOD Kanselarij Personeel en Organisatie;

c) SPF Budget et Contrôle de la Gestion – FOD Budget en Beheerscontrole;

d) SPF Technologie de l’Information et de la Communication (Fedict) – FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict);

e) SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement – FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking;

f) SPF Intérieur – FOD Binnenlandse Zaken;

g) SPF Finances – FOD Financiën;

h) SPF Mobilité et Transports – FOD Mobiliteit en Vervoer;

i) SPF Emploi, Travail et Concertation sociale – FOD Werkgelegenheid, Arbeid en sociaal overleg;

j) SPF Sécurité Sociale et Institutions publiques de Sécurité Sociale – FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van sociale Zekerheid;

k) SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement

– FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu;

l) SPF Justice – FOD Justitie;

(m)SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie – FOD Economie,

KMO, Middenstand en Energie;

n) Ministère de la Défense – Ministerie van Landsverdediging;

o) Service public de programmation Intégration sociale, Lutte contre la pauvreté et Economie sociale – Programmatorische Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en sociale Economie;

p) Service public fédéral de Programmation Développement durable – Programmatorische federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling;

q) Service public fédéral de Programmation Politique scientifique – Programmatorische federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid;

b) Régie des Bâtiments – Regie der Gebouwen:

a) Office national de Sécurité sociale – Rijksdienst voor sociale Zekerheid;

b) Institut national d’Assurance sociales pour travailleurs – Rijksinstituut voor de sociale Verzekeringen der Zelfindépendants standigen;

c) Institut national d’Assurance Maladie-Invalidité – Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering;

d) Office national des Pensions – Rijksdienst voor Pensioenen;

e) Caisse auxiliaire d’Assurance Maladie-Invalidité – Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering;

f) Fond des Maladies professionnelles – Fonds voor Beroepsziekten;

g) Office national de l’Emploi – Rijksdienst voor Arbeidsvoorzienin.

(2) BULGARIA

a) Администрация на Народното събрание;

b) Aдминистрация на Президента Администрация на;

c) Министерския съвет;

d) Конституционен съд;

e) Българска народна банка;

f) Министерство на външните работи;

g) Министерство на вътрешните работи;

h) Министерство на държавната администрация и административната реформа;

i) Министерство на извънредните ситуации;

j) Министерство на земеделието и храните;

k) Министерство на здравеопазването;

l) Министерство на икономиката и енергетиката;

(m)Министерство на културата;

n) Министерство на образованието и науката;

o) Министерство на околната среда и водите;

p) Министерство на отбраната;

q) Министерство на правосъдието;

r) Министерство на регионалното развитие и благоустройството;

s) Министерство на транспорта;

t) Министерство на труда и социалната политика;

u) Министерство на финансите;

v) State agencies, state commissions, executive agencies and other state authorities established by law or by Council of Ministers’ decree having a function relating to the exercise of executive power:

a) Агенция за ядрено регулиране;

b) Висшата атестационна комисия;

c) Държавна комисия за енергийно и водно регулиране;

d) Държавна комисия по сигурността на информацията;

e) Комисия за защита на конкуренцията;

f) Комисия за защита на личните данни;

g) Комисия за защита от дискриминация;

h) Комисия за регулиране на съобщенията;

i) Комисия за финансов надзор;

j) Патентно ведомство на Република България;

k) Сметна палата на Република България;

l) Агенция за приватизация;

(m)Агенция за следприватизационен контрол;

n) Български институт по метрология;

o) Държавна агенция ‘Архиви’;

p) Държавна агенция ‘Държавен резерв и военновременни запаси’;

q) Държавна агенция ‘Национална сигурност’;

r) Държавна агенция за бежанците;

s) Държавна агенция за българите в чужбина;

t) Държавна агенция за закрила на детето;

u) Държавна агенция за информационни технологии и съобщения;

v) Държавна агенция за метрологичен и технически надзор;

(w)Държавна агенция за младежта и спорта;

x) Държавна агенция по горите;

y) Държавна агенция по туризма;

z) Държавна комисия по стоковите борси и тържища;

(aa) Институт по публична администрация и европейска интеграция;

(bb) Национален статистически институт;

(cc) Национална агенция за оценяване и акредитация;

(dd) Националната агенция за професионално образование и обучение;

(ee) Национална комисия за борба с трафика на хора;

(ff) Агенция ‘Митници’;

(gg) Агенция за държавна и финансова инспекция;

(hh) Агенция за държавни вземания;

ii) Агенция за социално подпомагане;

(jj) Агенция за хората с увреждания;

(kk)Агенция по вписванията;

(ll) Агенция по геодезия, картография и кадастър;

(mm) Агенция по енергийна ефективност;

(nn) Агенция по заетостта;

(oo) Агенция по обществени поръчки;

(pp)Българска агенция за инвестиции;

(qq) Главна дирекция ‘Гражданска въздухоплавателна администрация’;

(rr) Дирекция ‘Материално-техническо осигуряване и социално

обслужване’ на Министерство на вътрешните работи;

(ss) Дирекция ‘Оперативно издирване’ на Министерство на

вътрешните работи;

(tt) Дирекция ‘Финансово-ресурсно осигуряване’ на Министерство навътрешните работи;

(uu) Дирекция за национален строителен контрол;

(vv) Държавна комисия по хазарта;

(ww) Изпълнителна агенция ‘Автомобилна администрация’;

(xx) Изпълнителна агенция ‘Борба с градушките’;

(yy) Изпълнителна агенция ‘Българска служба за акредитация’;

(zz) Изпълнителна агенция ‘Военни клубове и информация’;

(aaa) Изпълнителна агенция ‘Главна инспекция по труда’;

(bbb) Изпълнителна агенция ‘Държавна собственост на Министерството

наотбраната’;

(ccc) Изпълнителна агенция ‘Железопътна администрация’;

(ddd) Изпълнителна агенция ‘Изпитвания и контролни измервания на

въоръжение, техника и имущества’;

(eee) Изпълнителна агенция ‘Морска администрация’;

(fff) Изпълнителна агенция ‘Национален филмов център’;

(ggg) Изпълнителна агенция ‘Пристанищна администрация’;

(hhh) Изпълнителна агенция ‘Проучване и поддържане на река Дунав’;

iii) Изпълнителна агенция ‘Социални дейности на Министерството на

отбраната’;

(jjj) Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози;

(kkk) Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни

предприятия;

(lll) Изпълнителна агенция по лекарствата;

(mmm) Изпълнителна агенция по лозата и виното;

(nnn) Изпълнителна агенция по околна среда;

(ooo) Изпълнителна агенция по почвените ресурси;

(ppp) Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури;

(qqq) Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в

животновъдството;

(rrr) Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и

семеконтрол;

(sss) Изпълнителна агенция по трансплантация;

(ttt) Изпълнителна агенция по хидромелиорации;

(uuu) Комисията за защита на потребителите;

(vvv) Контролно-техническата инспекция;

(www) Национален център за информация и документация;

(xxx) Национален център по радиобиология и радиационна защита;

(yyy) Национална агенция за приходите;

(zzz) Национална ветеринарномедицинска служба;

(aaaa)Национална служба ‘Полиция’;

(bbbb) Национална служба ‘Пожарна безопасност и защита на

населението’;

(cccc) Национална служба за растителна защита;

(dddd) Национална служба за съвети в земеделието;

(eeee) Национална служба по зърното и фуражите;

(ffff)Служба ‘Военна информация’;

(gggg)Служба ‘Военна полиция’;

(hhhh) Фонд ‘Републиканска пътна инфраструктура’;

(iiii)Авиоотряд 28.

(3) CZECHIA

a) Ministerstvo dopravy;

b) Ministerstvo financí;

c) Ministerstvo kultury;

d) Ministerstvo obrany;

e) Ministerstvo pro místní rozvoj;

f) Ministerstvo práce a sociálních věcí;

g) Ministerstvo průmyslu a obchodu;

h) Ministerstvo spravedlnosti;

i) Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy;

j) Ministerstvo vnitra;

k) Ministerstvo zahraničních věcí;

l) Ministerstvo zdravotnictví;

(m)Ministerstvo zemědělství;

n) Ministerstvo životního prostředí;

o) Poslanecká sněmovna PČR;

p) Senát PČR;

q) Kancelář prezidenta;

r) Český statistický úřad;

s) Český úřad zeměměřičský a katastrální;

t) Úřad průmyslového vlastnictví;

u) Úřad pro ochranu osobních údajů;

v) Bezpečnostní informační služba;

(w)Národní bezpečnostní úřad;

x) Česká akademie věd;

y) Vězeňská služba;

z) Český báňský úřad;

(aa)Úřad pro ochranu hospodářské soutěže;

(bb)Správa státních hmotných rezerv;

(cc)Státní úřad pro jadernou bezpečnost;

(dd)Česká národní banka;

(ee)Energetický regulační úřad;

(ff)Úřad vlády České republiky;

(gg)Ústavní soud;

(hh)Nejvyšší soud;

ii) Nejvyšší správní soud;

(jj) Nejvyšší státní zastupitelství;

(kk)Nejvyšší kontrolní úřad;

(ll) Kancelář Veřejného ochránce práv;

(mm)Grantová agentura České republiky;

(nn)Státní úřad inspekce prace;

(oo)Český telekomunikační úřad.

(4) DENMARK

a) Folketinget;

b) Rigsrevisionen;

c) Statsministeriet;

d) Udenrigsministeriet;

e) Beskæftigelsesministeriet:

f) Fem styrelser og institutioner (five agencies and institutions);

g) Domstolsstyrelsen;

h) Finansministeriet:

i) Fem styrelser og institutioner (five agencies and institutions);

j) Forsvarsministeriet:

k) Fem styrelser og institutioner (five agencies and institutions);

l) Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse:

(m)Adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut (Several

agencies and institutions, including Statens Serum Institut);

n) Justitsministeriet:

o) Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt en direktorat og et antal styrelser (Commissioner of Police, the public prosecutor, a directorate and a number of agencies);

p) Kirkeministeriet:

q) Ti stiftsøvrigheder (ten diocesan authorities);

r) Kulturministeriet — Ministry of Culture:

s) Fire styrelser samt et antal statsinstitutioner (four departments and a number of institutions);

t) Miljøministeriet:

u) Fem styrelser (five agencies);

v) Ministeriet for Flygtninge, Invandrere og Integration:

(w)En styrelse (a agency);

x) Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri:

y) Fire direktoraterog institutioner (four directorates and institutions);

z) Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling:

(aa)Adskillige styrelser og institutioner, Forskningscenter Risø og Statens

uddannelsesbygninger (Several agencies and institutions, including Risoe National Laboratory and Danish National Research and Education Buildings);

(bb)Skatteministeriet:

(cc)En styrelse og institutioner (a agency and several institutions);

(dd)Velfærdsministeriet:

(ee)Tre styrelser og institutioner (three agencies and several institutions);

(ff)Transportministeriet:

(gg)Syv styrelser og institutioner, herunder Øresundsbrokonsortiet (seven agencies

and institutions, including Øresundsbrokonsortiet);

(hh)Undervisningsministeriet:

ii) Tre styrelser, fire undervisningsinstitutioner og fem andre institutioner (three agencies, four educational establishments, five other institutions);

(jj) Økonomi- og Erhvervsministeriet:

(kk)Adskilligestyrelser og institutioner (Several agencies and institutions);

(ll) Klima- og Energiministeriet:

(mm)Tre styrelse og institutioner (three agencies and institutions).

(5) GERMANY

a) Auswärtiges Amt;

b) Bundeskanzleramt;

c) Bundesministerium für Arbeit und Soziales;

d) Bundesministerium für Bildung und Forschung;

e) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;

f) Bundesministerium der Finanzen;

g) Bundesministerium des Innern (only civil goods);

h) Bundesministerium für Gesundheit;

i) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend;

j) Bundesministerium der Justiz;

k) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

l) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie;

(m)Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;

n) Bundesministerium der Verteidigung (no military goods);

o) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(6) ESTONIA

a) Vabariigi Presidendi Kantselei;

b) Eesti Vabariigi Riigikogu;

c) Eesti Vabariigi Riigikohus;

d) Riigikontroll;

e) Õiguskantsler;

f) Riigikantselei;

g) Rahvusarhiiv;

h) Haridus- ja Teadusministeerium;

i) Justiitsministeerium;

j) Kaitseministeerium;

k) Keskkonnaministeerium;

l) Kultuuriministeerium;

(m)Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium;

n) Põllumajandusministeerium;

o) Rahandusministeerium;

p) Siseministeerium;

q) Sotsiaalministeerium;

r) Välisministeerium;

s) Keeleinspektsioon;

t) Riigiprokuratuur;

u) Teabeamet;

v) Maa-amet;

(w)Keskkonnainspektsioon;

x) Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus;

y) Muinsuskaitseamet;

z) Patendiamet;

(aa)Tarbijakaitseamet;

(bb)Riigihangete Amet;

(cc)Taimetoodangu Inspektsioon;

(dd)Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet;

(ee)Veterinaar- ja Toiduamet;

(ff)Konkurentsiamet;

(gg)Maksu –ja Tolliamet;

(hh)Statistikaamet;

ii) Kaitsepolitseiamet;

(jj) Kodakondsus- ja Migratsiooniamet;

(kk)Piirivalveamet;

(ll) Politseiamet;

(mm)Eesti Kohtuekspertiisi Instituut;

(nn)Keskkriminaalpolitsei;

(oo)Päästeamet;

(pp)Andmekaitse Inspektsioon;

(qq)Ravimiamet;

(rr)Sotsiaalkindlustusamet;

(ss)Tööturuamet;

(tt) Tervishoiuamet;

(uu)Tervisekaitseinspektsioon;

(vv)Tööinspektsioon;

(ww)Lennuamet;

(xx)Maanteeamet;

(yy)Veeteede Amet;

(zz)Julgestuspolitsei;

(aaa)Kaitseressursside Amet;

(bbb)Kaitseväe Logistikakeskus;

(ccc)Tehnilise Järelevalve Amet.

(7) IRELAND

a) President’s Establishment;

b) Houses of the Oireachtas — [Parliament];

c) Department of the Taoiseach — [Prime Minister];

d) Central Statistics Office;

e) Department of Finance;

f) Office of the Comptroller and Auditor General;

g) Office of the Revenue Commissioners;

h) Office of Public Works;

i) State Laboratory;

j) Office of the Attorney General;

k) Office of the Director of Public Prosecutions;

l) Valuation Office;

(m)Office of the Commission for Public Service Appointments;

n) Public Appointments Service;

o) Office of the Ombudsman;

p) Chief State Solicitor’s Office;

q) Department of Justice, Equality and Law Reform;

r) Courts Service;

s) Prisons Service;

t) Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests;

u) Department of the Environment, Heritage and Local Government;

v) Department of Education and Science;

(w)Department of Communications, Energy and Natural Resources;

x) Department of Agriculture, Fisheries and Food;

y) Department of Transport;

z) Department of Health and Children;

(aa)Department of Enterprise, Trade and Employment;

(bb)Department of Arts, Sports and Tourism;

(cc)Department of Defence;

(dd)Department of Foreign Affairs;

(ee)Department of Social and Family Affairs;

(ff)Department of Community, Rural and Gaeltacht — [Gaelic speaking regions]

Affairs;

(gg)Arts Council;

(hh)National Gallery.

(8) GREECE

a) Υπουργείο Εσωτερικών;

b) Υπουργείο Εξωτερικών;

c) Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών;

d) Υπουργείο Ανάπτυξης;

e) Υπουργείο Δικαιοσύνης;

f) Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων;

g) Υπουργείο Πολιτισμού;

h) Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης;

i) Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων;

j) Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας;

k) Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών;

l) Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων;

(m)Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής;

n) Υπουργείο Μακεδονίας- Θράκης;

o) Γενική Γραμματεία Επικοινωνίας;

p) Γενική Γραμματεία Ενημέρωσης;

q) Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς;

r) Γενική Γραμματεία Ισότητας;

s) Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων;

t) Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού;

u) Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας;

v) Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας;

(w)Γενική Γραμματεία Αθλητισμού;

x) Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων;

y) Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος;

z) Εθνικό Συμβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας;

(aa)Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας;

(bb)Εθνικό Τυπογραφείο;

(cc)Γενικό Χημείο του Κράτους;

(dd)Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας;

(ee)Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών;

(ff)Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης;

(gg)Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης;

(hh)Πανεπιστήμιο Αιγαίου;

ii) Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων;

(jj) Πανεπιστήμιο Πατρών;

(kk)Πανεπιστήμιο Μακεδονίας;

(ll) Πολυτεχνείο Κρήτης;

(mm)Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων;

(nn)Αιγινήτειο Νοσοκομείο;

(oo)Αρεταίειο Νοσοκομείο;

(pp)Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης;

(qq)Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού;

(rr)Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων;

(ss)Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων;

(tt) Γενικό Επιτελείο Στρατού;

(uu)Γενικό Επιτελείο Ναυτικού;

(vv)Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας;

(ww)Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας;

(xx)Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων;

(yy)Υπουργείο Εθνικής Άμυνας;

(zz)Γενική Γραμματεία Εμπορίου.

(9) SPAIN

a) Presidencia de Gobierno;

b) Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación;

c) Ministerio de Justicia;

d) Ministerio de Defensa;

e) Ministerio de Economía y Hacienda;

f) Ministerio del Interior;

g) Ministerio de Fomento;

h) Ministerio de Educación, Política Social y Deportes;

i) Ministerio de Industria, Turismo y Comercio;

j) Ministerio de Trabajo e Inmigración;

k) Ministerio de la Presidencia;

l) Ministerio de Administraciones Públicas;

(m)Ministerio de Cultura;

n) Ministerio de Sanidad y Consumo;

o) Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino;

p) Ministerio de Vivienda;

q) Ministerio de Ciencia e Innovación;

r) Ministerio de Igualdad.

(10) FRANCE

a) Ministries:

a) Services du Premier ministre;

b) Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports;

c) Ministère chargé de l’intérieur, de l’outre-mer et des collectivités territoriales;

d) Ministère chargé de la justice;

e) Ministère chargé de la défense;

f) Ministère chargé des affaires étrangères et européennes;

g) Ministère chargé de l’éducation nationale;

h) Ministère chargé de l’économie, des finances et de l’emploi;

i) Secrétariat d’Etat aux transports;

j) Secrétariat d’Etat aux entreprises et au commerce extérieur;

k) Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité;

l) Ministère chargé de la culture et de la communication;

(m)Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction

publique;

n) Ministère chargé de l’agriculture et de la pêche;

o) Ministère chargé de l’enseignement supérieur et de la recherche;

p) Ministère chargé de l’écologie, du développement et de l’aménagement durables;

q) Secrétariat d’Etat à la fonction publique;

r) Ministère chargé du logement et de la ville;

s) Secrétariat d’Etat à la coopération et à la francophonie;

t) Secrétariat d’Etat à l’outre-mer;

u) Secrétariat d’Etat à la jeunesse, des sports et de la vie associative;

v) Secrétariat d’Etat aux anciens combattants;

(w)Ministère chargé de l’immigration, de l’intégration, de l’identité

nationale et du co-développement;

x) Secrétariat d’Etat en charge de la prospective et de l’évaluation des politiques publiques;

y) Secrétariat d’Etat aux affaires européennes;

z) Secrétariat d’Etat aux affaires étrangères et aux droits de l’homme;

(aa)Secrétariat d’Etat à la consommation et au tourisme;

(bb)Secrétariat d’Etat à la politique de la ville;

(cc)Secrétariat d’Etat à la solidarité;

(dd)Secrétariat d’Etat en charge de l’industrie et de la consommation;

(ee)Secrétariat d’Etat en charge de l’emploi;

(ff)Secrétariat d’Etat en charge du commerce, de l’artisanat, des PME, du

tourisme et des services;

(gg)Secrétariat d’Etat en charge de l’écologie;

(hh)Secrétariat d’Etat en charge du développement de la région-capitale;

ii) Secrétariat d’Etat en charge de l’aménagement du territoire;

b) Institutions, independent authorities and jurisdictions:

a) Présidence de la République;

b) Assemblée Nationale;

c) Sénat;

d) Conseil constitutionnel;

e) Conseil économique et social;

f) Conseil supérieur de la magistrature;

g) Agence française contre le dopage;

h) Autorité de contrôle des assurances et des mutuelles;

i) Autorité de contrôle des nuisances sonores aéroportuaires;

j) Autorité de régulation des communications électroniques et des postes;

k) Autorité de sûreté nucléaire;

l) Autorité indépendante des marchés financiers;

(m)Comité national d’évaluation des établissements publics à caractère

scientifique, culturel et professionnel;

n) Commission d’accès aux documents administratifs;

o) Commission consultative du secret de la défense nationale;

p) Commission nationale des comptes de campagne et des financements politiques;

q) Commission nationale de contrôle des interceptions de sécurité;

r) Commission nationale de déontologie de la sécurité;

s) Commission nationale du débat public;

t) Commission nationale de l’informatique et des libertés;

u) Commission des participations et des transferts;

v) Commission de régulation de l’énergie;

(w)Commission de la sécurité des consommateurs;

x) Commission des sondages;

y) Commission de la transparence financière de la vie politique;

z) Conseil de la concurrence;

(aa)Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques;

(bb)Conseil supérieur de l’audiovisuel;

(cc)Défenseur des enfants;

(dd)Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l’égalité;

(ee)Haute autorité de santé;

(ff)Médiateur de la République;

(gg)Cour de justice de la République;

(hh)Tribunal des Conflits;

ii) Conseil d’Etat;

(jj) Cours administratives d’appel;

(kk)Tribunaux administratifs;

(ll) Cour des Comptes;

(mm)Chambres régionales des Comptes;

(nn)Cours et tribunaux de l’ordre judiciaire (Cour de Cassation, Cours

d’Appel, Tribunaux d’instance et Tribunaux de grande instance);

c) National public establishments:

a) Académie de France à Rome;

b) Académie de marine;

c) Académie des sciences d’outre-mer;

d) Académie des technologies;

e) Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS);

f) Agence de biomédicine;

g) Agence pour l’enseignement du français à l’étranger;

h) Agence française de sécurité sanitaire des aliments;

i) Agence française de sécurité sanitaire de l’environnement et du travail;

j) Agence Nationale pour la cohésion sociale et l’égalité des chances;

k) Agence nationale pour la garantie des droits des mineurs;

l) Agences de l’eau;

(m)Agence Nationale de l’Accueil des Etrangers et des migrations;

n) Agence nationale pour l’amélioration des conditions de travail (ANACT);

o) Agence nationale pour l’amélioration de l’habitat (ANAH);

p) Agence Nationale pour la Cohésion Sociale et l’Egalité des Chances;

q) Agence nationale pour l’indemnisation des français d’outre-mer (ANIFOM);

r) Assemblée permanente des chambres d’agriculture (APCA);

s) Bibliothèque publique d’information;

t) Bibliothèque nationale de France;

u) Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg;

v) Caisse des Dépôts et Consignations;

(w)Caisse nationale des autoroutes (CNA);

x) Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS);

y) Caisse de garantie du logement locatif social;

z) Casa de Velasquez;

(aa)Centre d’enseignement zootechnique;

(bb)Centre d’études de l’emploi;

(cc)Centre d’études supérieures de la sécurité sociale;

(dd)Centres de formation professionnelle et de promotion agricole;

(ee)Centre hospitalier des Quinze-Vingts;

(ff)Centre international d’études supérieures en sciences agronomiques

(Montpellier Sup Agro);

(gg)Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale;

(hh)Centre des Monuments Nationaux;

ii) Centre national d’art et de culture Georges Pompidou;

(jj) Centre national des arts plastiques;

(kk)Centre national de la cinématographie;

(ll) Centre National d’Etudes et d’expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF);

(mm)Centre national du livre;

(nn)Centre national de documentation pédagogique;

(oo)Centre national des œuvres universitaires et scolaires (CNOUS);

(pp)Centre national professionnel de la propriété forestière;

(qq)Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S);

(rr)Centres d’éducation populaire et de sport (CREPS);

(ss)Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS);

(tt) Collège de France;

(uu)Conservatoire de l’espace littoral et des rivages lacustres;

(vv)Conservatoire National des Arts et Métiers;

(ww)Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris;

(xx)Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon;

(yy)Conservatoire national supérieur d’art dramatique;

(zz)Ecole centrale de Lille;

(aaa)Ecole centrale de Lyon;

(bbb)École centrale des arts et manufactures;

(ccc)École française d’archéologie d’Athènes;

(ddd)École française d’Extrême-Orient;

(eee)École française de Rome;

(fff)École des hautes études en sciences sociales;

(ggg)Ecole du Louvre;

(hhh)École nationale d’administration;

(iii)École nationale de l’aviation civile (ENAC);

(jjj)École nationale des Chartes;

(kkk)École nationale d’équitation;

(lll)Ecole Nationale du Génie de l’Eau et de l’environnement de Strasbourg;

(mmm)Écoles nationales d’ingénieurs;

(nnn)Ecole nationale d’ingénieurs des industries des techniques agricoles et

alimentaires de Nantes;

(ooo)Écoles nationales d’ingénieurs des travaux agricoles;

(ppp)École nationale de la magistrature;

(qqq)Écoles nationales de la marine marchande;

(rrr)École nationale de la santé publique (ENSP);

(sss)École nationale de ski et d’alpinisme;

(ttt)École nationale supérieure des arts décoratifs;

(uuu)École nationale supérieure des arts et techniques du théâtre;

(vvv)École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix;

(www)Écoles nationales supérieures d’arts et métiers;

(xxx)École nationale supérieure des beaux-arts;

(yyy)École nationale supérieure de céramique industrielle;

(zzz)École nationale supérieure de l’électronique et de ses applications

(ENSEA);

(aaaa)Ecole nationale supérieure du paysage de Versailles;

(bbbb)Ecole Nationale Supérieure des Sciences de l’information et des

bibliothécaires;

(cccc)Ecole nationale supérieure de la sécurité sociale;

(dddd)Écoles nationales vétérinaires;

(eeee)École nationale de voile;

(ffff)Écoles normales supérieures;

(gggg)École polytechnique;

(hhhh)École technique professionnelle agricole et forestière de Meymac

(Corrèze);

(iiii)École de sylviculture Crogny (Aube);

(jjjj)École de viticulture et d’œnologie de la Tour- Blanche (Gironde);

(kkkk)École de viticulture — Avize (Marne);

(llll)Etablissement national d’enseignement agronomique de Dijon;

(mmmm) Établissement national des invalides de la marine (ENIM);

(nnnn)Établissement national de bienfaisance Koenigswarter;

(oooo)Établissement public du musée et du domaine national de Versailles;

(pppp)Fondation Carnegie;

(qqqq)Fondation Singer-Polignac;

(rrrr)Haras nationaux;

(ssss)Hôpital national de Saint-Maurice;

(tttt)Institut des hautes études pour la science et la technologie;

(uuuu)Institut français d’archéologie orientale du Caire;

(vvvv)Institut géographique national;

(wwww) Institut National de l’origine et de la qualité;

(xxxx)Institut national des hautes études de sécurité;

(yyyy)Institut de veille sanitaire;

(zzzz)Institut National d’enseignement supérieur et de recherche

agronomique et agroalimentaire de Rennes;

(aaaaa)Institut National d’Etudes Démographiques (I.N.E.D);

(bbbbb) Institut National d’Horticulture;

(ccccc)Institut National de la jeunesse et de l’éducation populaire;

(ddddd) Institut national des jeunes aveugles — Paris;

(eeeee)Institut national des jeunes sourds — Bordeaux;

(fffff)Institut national des jeunes sourds — Chambéry;

(ggggg) Institut national des jeunes sourds — Metz;

(hhhhh) Institut national des jeunes sourds — Paris;

(iiiii)Institut national de physique nucléaire et de physique des particules

(I.N.P.N.P.P);

(jjjjj)Institut national de la propriété industrielle;

(kkkkk) Institut National de la Recherche Agronomique (I.N.R.A);

(lllll)Institut National de la Recherche Pédagogique (I.N.R.P);

(mmmmm) Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale

(I.N.S.E.R.M);

(nnnnn) Institut national d’histoire de l’art (I.N.H.A.);

(ooooo) Institut national de recherches archéologiques préventives;

(ppppp) Institut National des Sciences de l’Univers;

(qqqqq) Institut National des Sports et de l’Education Physique;

(rrrrr)Institut national supérieur de formation et de recherche pour l’éducation

des jeunes handicapés et les enseignements inadaptés;

(sssss)Instituts nationaux polytechniques;

(ttttt)Instituts nationaux des sciences appliquées;

(uuuuu) Institut national de recherche en informatique et en automatique

(INRIA);

(vvvvv) Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité

(INRETS);

(wwwww) Institut de Recherche pour le Développement;

(xxxxx) Instituts régionaux d’administration;

(yyyyy) Institut des Sciences et des Industries du vivant et de

l’environnement (Agro Paris Tech);

(zzzzz)Institut supérieur de mécanique de Paris;

(aaaaaa) Institut Universitaires de Formation des Maîtres;

(bbbbbb) Musée de l’armée;

(cccccc) Musée Gustave-Moreau;

(dddddd) Musée national de la marine;

(eeeeee) Musée national J.-J.-Henner;

(ffffff)Musée du Louvre;

(gggggg) Musée du Quai Branly;

(hhhhhh) Muséum National d’Histoire Naturelle;

(iiiiii)Musée Auguste-Rodin;

(jjjjjj)Observatoire de Paris;

(kkkkkk) Office français de protection des réfugiés et apatrides;

(llllll)Office National des Anciens Combattants et des Victimes de Guerre

(ONAC);

(mmmmmm)Office national de la chasse et de la faune sauvage;

(nnnnnn) Office National de l’eau et des milieux aquatiques;

(oooooo) Office national d’information sur les enseignements et les

professions (ONISEP);

(pppppp) Office universitaire et culturel français pour l’Algérie;

(qqqqqq) Ordre national de la Légion d’honneur;

(rrrrrr)Palais de la découverte;

(ssssss)Parcs nationaux;

(tttttt)Universités;

d) Other national public bodies:

a) Union des groupements d’achats publics (UGAP);

b) Agence Nationale pour l’emploi (A.N.P.E);

c) Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF);

d) Caisse Nationale d’Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (CNAMS);

e) Caisse Nationale d’Assurance-Vieillesse des Travailleurs Salariés (CNAVTS).

(11) CROATIA

a) Hrvatski sabor;

b) Predsjednik Republike Hrvatske;

c) Ured predsjednika Republike Hrvatske;

d) Ured predsjednika Republike Hrvatske po prestanku obnašanja dužnosti;

e) Vlada Republike Hrvatske;

f) uredi Vlade Republike Hrvatske;

g) Ministarstvo gospodarstva;

h) Ministarstvo regionalnog razvoja i fondova Europske unije;

i) Ministarstvo financija;

j) Ministarstvo obrane;

k) Ministarstvo vanjskih i europskih poslova;

l) Ministarstvo unutarnjih poslova;

(m)Ministarstvo pravosuđa;

n) Ministarstvo uprave;

o) Ministarstvo poduzetništva i obrta;

p) Ministarstvo rada i mirovinskog sustava;

q) Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture;

r) Ministarstvo poljoprivrede;

s) Ministarstvo turizma;

t) Ministarstvo zaštite okoliša i prirode;

u) Ministarstvo graditeljstva i prostornog uređenja;

v) Ministarstvo branitelja;

(w)Ministarstvo socijalne politike i mladih;

x) Ministarstvo zdravlja;

y) Ministarstvo znanosti, obrazovanja i sporta;

z) Ministarstvo kulture;

a) državne upravne organizacije;

b) uredi državne uprave u županijama;

c) Ustavni sud Republike Hrvatske;

d) Vrhovni sud Republike Hrvatske;

e) sudovi;

f) Državno sudbeno vijeće;

g) državna odvjetništva;

h) Državnoodvjetničko vijeće;

i) pravobraniteljstva;

j) Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave;

k) Hrvatska narodna banka;

l) državne agencije i uredi;

(m)Državni ured za reviziju.

(12) ITALY

a) Purchasing bodies:

a) Presidenza del Consiglio dei Ministri;

b) Ministero degli Affari Esteri;

c) Ministero dell’Interno;

d) Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (esclusi i giudici di pace);

e) Ministero della Difesa;

f) Ministero dell’Economia e delle Finanze;

g) Ministero dello Sviluppo Economico;

h) Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali;

i) Ministero dell’Ambiente, Tutela del Territorio e del Mare;

j) Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti;

k) Ministero del Lavoro, della Salute e delle Politiche Sociali;

l) Ministero dell’Istruzione, Università e Ricerca;

(m)Ministero per i Beni e le Attività culturali, comprensivo delle sue

articolazioni periferiche;

b) Other national public bodies:

a) CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici) .

(13) CYPRUS

a) Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο:

b) Γραφείο Συντονιστή Εναρμόνισης;

c) Υπουργικό Συμβούλιο;

d) Βουλή των Αντιπροσώπων;

e) Δικαστική Υπηρεσία;

f) Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας;

g) Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας;

h) Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας;

i) Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας;

j) Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως;

k) Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού;

l) Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου;

(m)Γραφείο Προγραμματισμού;

n) Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας;

o) Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα;

p) Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων;

q) Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών;

r) Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών;

s) Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγων;

t) Υπουργείο Άμυνας;

u) Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος:

a) Τμήμα Γεωργίας;

b) Κτηνιατρικές Υπηρεσίες;

c) Τμήμα Δασών;

d) Τμήμα Αναπτύξεως Υδάτων;

e) Τμήμα Γεωλογικής Επισκόπησης;

f) Μετεωρολογική Υπηρεσία;

g) Τμήμα Αναδασμού;

h) Υπηρεσία Μεταλλείων;

i) Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών;

j) Τμήμα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών;

v) Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως:

a) Αστυνομία;

b) Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου;

c) Τμήμα Φυλακών;

(w)Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού:

a) Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη;

x) Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων:

a) Τμήμα Εργασίας;

b) Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων;

c) Τμήμα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευημερίας;

d) Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου;

e) Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου;

f) Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο;

g) Τμήμα Επιθεώρησης Εργασίας;

h) Τμήμα Εργασιακών Σχέσεων;

y) Υπουργείο Εσωτερικών:

a) Επαρχιακές Διοικήσεις;

b) Τμήμα Πολεοδομίας και Οικήσεως;

c) Τμήμα Αρχείου Πληθυσμού και Μεταναστεύσεως;

d) Τμήμα Κτηματολογίου και Χωρομετρίας;

e) Γραφείο Τύπου και Πληροφοριών;

f) Πολιτική Άμυνα;

g) Υπηρεσία Μέριμνας και Αποκαταστάσεων Εκτοπισθέντων;

h) Υπηρεσία Ασύλου;

z) Υπουργείο Εξωτερικών;

(aa)Υπουργείο Οικονομικών:

a) Τελωνεία;

b) Τμήμα Εσωτερικών Προσόδων;

c) Στατιστική Υπηρεσία;

d) Τμήμα Κρατικών Αγορών και Προμηθειών;

e) Τμήμα Δημόσιας Διοίκησης και Προσωπικού;

f) Κυβερνητικό Τυπογραφείο;

g) Τμήμα Υπηρεσιών Πληροφορικής;

(bb)Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού;

(cc)Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων:

a) Τμήμα Δημοσίων Έργων;

b) Τμήμα Αρχαιοτήτων;

c) Τμήμα Πολιτικής Αεροπορίας;

d) Τμήμα Εμπορικής Ναυτιλίας;

e) Τμήμα Οδικών Μεταφορών;

f) Τμήμα Ηλεκτρομηχανολογικών Υπηρεσιών;

g) Τμήμα Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών;

(dd)Υπουργείο Υγείας:

a) Φαρμακευτικές Υπηρεσίες;

b) Γενικό Χημείο;

c) Ιατρικές Υπηρεσίες και Υπηρεσίες Δημόσιας Υγείας;

d) Οδοντιατρικές Υπηρεσίες;

e) Υπηρεσίες Ψυχικής Υγείας.

(14) LATVIA

a) Ministries, secretariats of ministers for special assignments, and their subordinate institutions:

a) Aizsardzības ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

b) Ārlietu ministrija un tas padotībā esošās iestādes;

c) Bērnu un ģimenes lietu ministrija un tās padotībā esošas iestādes;

d) Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

e) Finanšu ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

f) Iekšlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

g) Izglītības un zinātnes ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

h) Kultūras ministrija un tas padotībā esošās iestādes;

i) Labklājības ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

j) Reģionālās attīstības un pašvaldības lietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

k) Satiksmes ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

l) Tieslietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

(m)Veselības ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

n) Vides ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

o) Zemkopības ministrija un tās padotībā esošās iestādes;

p) Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā esošās iestādes;

q) Satversmes aizsardzības birojs;

b) Other state institution:

a) Augstākā tiesa;

b) Centrālā vēlēšanu komisija;

c) Finanšu un kapitāla tirgus komisija;

d) Latvijas Banka;

e) Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes;

f) Saeimas kanceleja un tās padotībā esošās iestādes;

g) Satversmes tiesa;

h) Valsts kanceleja un tās padotībā esošās iestādes;

i) Valsts kontrole;

j) Valsts prezidenta kanceleja;

k) Tiesībsarga birojs;

l) Nacionālā radio un televīzijas padome;

(m)Citas valsts iestādes, kuras nav ministriju padotībā (Other state

institutions not subordinate to ministries).

(15) LITHUANIA

a) Prezidentūros kanceliarija;

b) Seimo kanceliarija:

a) Institutions accountable to the Seimas [Parliament]: Lietuvos mokslo taryba;

b) Seimo kontrolierių įstaiga;

c) Valstybės kontrolė;

d) Valstybės saugumo departamentas;

e) Konkurencijos taryba;

f) Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras;

g) Vertybinių popierių komisija;

h) Ryšių reguliavimo tarnyba;

i) Nacionalinė sveikatos taryba;

j) Etninės kultūros globos taryba;

k) Lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba;

l) Valstybinė kultūros paveldo komisija;

(m)Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga;

n) Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija;

o) Valstybinė lietuvių kalbos komisija;

p) Vyriausioji rinkimų komisija;

q) Vyriausioji tarnybinės etikos komisija;

r) Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba;

c) Vyriausybės kanceliarija;

d) Institutions accountable to the Vyriausybė [Government]:

a) Ginklų fondas;

b) Informacinės visuomenės plėtros komitetas;

c) Kūno kultūros ir sporto departamentas;

d) Lietuvos archyvų departamentas;

e) Mokestinių ginčų komisija;

f) Statistikos departamentas;

g) Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas;

h) Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba;

i) Viešųjų pirkimų tarnyba;

j) Narkotikų kontrolės departamentas;

k) Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija;

l) Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija;

(m)Valstybinė lošimų priežiūros komisija;

n) Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba;

o) Vyriausioji administracinių ginčų komisija;

p) Draudimo priežiūros komisija;

q) Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas;

r) Lietuvių grįžimo į Tėvynę informacijos centras.

e) Konstitucinis Teismas;

f) Lietuvos bankas;

g) Aplinkos ministerija;

h) Institutions under the Aplinkos ministerija [Ministry of Environment]:

a) Generalinė miškų urėdija;

b) Lietuvos geologijos tarnyba;

c) Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba;

d) Lietuvos standartizacijos departamentas;

e) Nacionalinis akreditacijos biuras;

f) Valstybinė metrologijos tarnyba;

g) Valstybinė saugomų teritorijų tarnyba;

h) Valstybinė teritorijų planavimo ir statybos inspekcija;

i) Finansų ministerija;

j) Institutions under the Finansų ministerija [Ministry of Finance]:

a) Muitinės departamentas;

b) Valstybės dokumentų technologinės apsaugos tarnyba;

c) Valstybinė mokesčių inspekcija;

d) Finansų ministerijos mokymo centras;

k) Krašto apsaugos ministerija;

l) Institutions under the Krašto apsaugos ministerija [Ministry of National Defence]:

a) Antrasis operatyvinių tarnybų departamentas;

b) Centralizuota finansų ir turto tarnyba;

c) Karo prievolės administravimo tarnyba;

d) Krašto apsaugos archyvas;

e) Krizių valdymo centras;

f) Mobilizacijos departamentas;

g) Ryšių ir informacinių sistemų tarnyba;

h) Infrastruktūros plėtros departamentas;

i) Valstybinis pilietinio pasipriešinimo rengimo centras;

(m)Lietuvos kariuomenė;

n) Krašto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir tarnybos;

o) Kultūros ministerija;

p) Institutions under the Kultūros ministerija [Ministry of Culture]:

a) Kultūros paveldo departamentas;

b) Valstybinė kalbos inspekcija;

q) Socialinės apsaugos ir darbo ministerija;

r) Institutions under the Socialinės apsaugos ir darbo ministerija [Ministry of Social Security and Labour]:

a) Garantinio fondo administracija;

b) Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba;

c) Lietuvos darbo birža;

d) Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba;

e) Trišalės tarybos sekretoriatas;

f) Socialinių paslaugų priežiūros departamentas;

g) Darbo inspekcija;

h) Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba;

i) Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba;

j) Ginčų komisija;

k) Techninės pagalbos neįgaliesiems centras;

l) Neįgaliųjų reikalų departamentas;

s) Susisiekimo ministerija;

t) Institutions under the Susisiekimo ministerija [Ministry of Transport and Communications]:

a) Lietuvos automobilių kelių direkcija;

b) Valstybinė geležinkelio inspekcija;

c) Valstybinė kelių transporto inspekcija;

d) Pasienio kontrolės punktų direkcija;

u) Sveikatos apsaugos ministerija;

v) Institutions under the Sveikatos apsaugos ministerija [Ministry of Health]:

a) Valstybinė akreditavimo sveikatos priežiūros veiklai tarnyba;

b) Valstybinė ligonių kasa;

c) Valstybinė medicininio audito inspekcija;

d) Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba;

e) Valstybinė teismo psichiatrijos ir narkologijos tarnyba;

f) Valstybinė visuomenės sveikatos priežiūros tarnyba;

g) Farmacijos departamentas;

h) Sveikatos apsaugos ministerijos Ekstremalių sveikatai situacijų centras;

i) Lietuvos bioetikos komitetas;

j) Radiacinės saugos centras;

(w)Švietimo ir mokslo ministerija;

x) Institutions under the Švietimo ir mokslo ministerija [Ministry of Education and Science]:

a) Nacionalinis egzaminų centras;

b) Studijų kokybės vertinimo centras;

y) Teisingumo ministerija;

z) Institutions under the Teisingumo ministerija [Ministry of Justice]:

a) Kalėjimų departamentas;

b) Nacionalinė vartotojų teisių apsaugos taryba;

c) Europos teisės departamentas;

(aa)Teisingumo ministerija;

(bb)Institutions under the Teisingumo ministerija [Ministry of Justice]:

a) Kalėjimų departamentas;

b) Nacionalinė vartotojų teisių apsaugos taryba;

c) Europos teisės departamentas;

(cc)Ūkio ministerija;

(dd)Institutions under the Ūkio ministerija [Ministry of Economy]:

a) Įmonių bankroto valdymo departamentas;

b) Valstybinė energetikos inspekcija;

c) Valstybinė ne maisto produktų inspekcija;

d) Valstybinis turizmo departamentas;

(ee)Užsienio reikalų ministerija;

(ff)Diplomatinės atstovybės ir konsulinės įstaigos užsienyje bei atstovybės prie

tarptautinių organizacijų;

(gg)Vidaus reikalų ministerija;

(hh)Institutions under the Vidaus reikalų ministerija [Ministry of the Interior]:

a) Asmens dokumentų išrašymo centras;

b) Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba;

c) Gyventojų registro tarnyba;

d) Policijos departamentas;

e) Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas;

f) Turto valdymo ir ūkio departamentas;

g) Vadovybės apsaugos departamentas;

h) Valstybės sienos apsaugos tarnyba;

i) Valstybės tarnybos departamentas;

j) Informatikos ir ryšių departamentas;

k) Migracijos departamentas;

l) Sveikatos priežiūros tarnyba;

(m)Bendrasis pagalbos centras;

ii) Žemės ūkio ministerija;

(jj) Institutions under the Žemės ūkio ministerija [Ministry of Agriculture]:

a) Nacionalinė mokėjimo agentūra;

b) Nacionalinė žemės tarnyba;

c) Valstybinė augalų apsaugos tarnyba;

d) Valstybinė gyvulių veislininkystės priežiūros tarnyba;

e) Valstybinė sėklų ir grūdų tarnyba;

f) Žuvininkystės departamentas;

(kk)Teismai [Courts]:

a) Lietuvos Aukščiausiasis Teismas;

b) Lietuvos apeliacinis teismas;

c) Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas;

d) apygardų teismai;apygardų administraciniai teismai;

e) apylinkių teismai;

f) Nacionalinė teismų administracija;

(ll) Generalinė prokuratūra;

(mm)Other Central Public Administration Entities (institucijos [institutions], įstaigos

[establishments], tarnybos [agencies]):

a) Aplinkos apsaugos agentūra;

b) Valstybinė aplinkos apsaugos inspekcija;

c) Aplinkos projektų valdymo agentūra;

d) Miško genetinių išteklių, sėklų ir sodmenų tarnyba;

e) Miško sanitarinės apsaugos tarnyba;

f) Nacionalinis visuomenės sveikatos tyrimų centras;

g) Lietuvos AIDS centras;

h) Nacionalinis organų transplantacijos biuras;

i) Valstybinis patologijos centras;

j) Valstybinis psichikos sveikatos centras;

k) Lietuvos sveikatos informacijos centras;

l) Slaugos darbuotojų tobulinimosi ir specializacijos centras;

(m)Valstybinis aplinkos sveikatos centras;

n) Respublikinis mitybos centras;

o) Užkrečiamųjų ligų profilaktikos ir kontrolės centras;

p) Trakų visuomenės sveikatos priežiūros ir specialistų tobulinimosi centras;

q) Visuomenės sveikatos ugdymo centras;

r) Muitinės kriminalinė tarnyba;

s) Muitinės informacinių sistemų centras;

t) Muitinės laboratorija;

u) Muitinės mokymo centras;

v) Valstybinis patentų biuras;

(w)Lietuvos teismo ekspertizės centras;

x) Centrinė hipotekos įstaiga;

y) Lietuvos metrologijos inspekcija;

z) Civilinės aviacijos administracija;

(aa)Lietuvos saugios laivybos administracija;

(bb)Transporto investicijų direkcija;

(cc)Valstybinė vidaus vandenų laivybos inspekcija;

(dd)Pabėgėlių priėmimo centras.

(16) LUXEMBOURG

a) Ministère d’Etat;

b) Ministère des Affaires Etrangères et de l’Immigration;

c) Ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural;

d) Ministère des Classes moyennes, du Tourisme et du Logement;

e) Ministère de la Culture, de l’Enseignement Supérieur et de la Recherche;

f) Ministère de l’Economie et du Commerce extérieur;

g) Ministère de l’Education nationale et de la Formation professionnelle;

h) Ministère de l’Egalité des chances;

i) Ministère de l’Environnement;

j) Ministère de la Famille et de l’Intégration;

k) Ministère des Finances;

l) Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative;

(m)Ministère de l’Intérieur et de l’Aménagement du territoire;

n) Ministère de la Justice;

o) Ministère de la Santé;

p) Ministère de la Sécurité sociale;

q) Ministère des Transports;

r) Ministère du Travail et de l’Emploi;

s) Ministère des Travaux publics.

(17) HUNGARY

a) Egészségügyi Minisztérium;

b) Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium;

c) Gazdasági és Közlekedési Minisztérium;

d) Honvédelmi Minisztérium;

e) Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium;

f) Környezetvédelmi és Vízügyi Minisztérium;

g) Külügyminisztérium;

h) Miniszterelnöki Hivatal;

i) Oktatási és Kulturális Minisztérium;

j) Önkormányzati és Területfejlesztési Minisztérium;

k) Pénzügyminisztérium;

l) Szociális és Munkaügyi Minisztérium;

(m)Központi Szolgáltatási Főigazgatóság.

(18) MALTA

a) Uffiċċju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister);

b) Ministeru għall-Familja u Solidarjeta' Soċjali (Ministry for the Family and Social Solidarity);

c) Ministeru ta' l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg (Ministry for Education Youth and Employment);

d) Ministeru tal-Finanzi (Ministry of Finance);

e) Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure);

f) Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministry for Tourism and Culture);

g) Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministry for Justice and Home Affairs);

h) Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment);

i) Ministeru għal Għawdex (Ministry for Gozo);

j) Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunita' (Ministry of Health, the Elderly and Community Care);

k) Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs);

l) Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministry for Investment, Industry and Information Technology);

(m)Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministry for Competitiveness

and Communications);

n) Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministry for Urban Development and Roads).

(19) NETHERLANDS

a) Ministerie van Algemene Zaken:

a) Bestuursdepartement;

b) Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid;

c) Rijksvoorlichtingsdienst;

b) Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties Bestuursdepartement:

a) Centrale Archiefselectiedienst (CAS);

b) Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD);

c) Agentschap Basisadministratie Persoonsgegevens en Reisdocumenten (BPR);

d) Agentschap Korps;

e) Landelijke Politiediensten;

c) Ministerie van Buitenlandse Zaken:

a) Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC);

b) Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ);

c) Directoraat-generaal Internationale Samenwerking (DGIS);

d) Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES);

e) Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden (CBI);

f) Centrale diensten ressorterend onder S/PlvS (Support services falling under the Secretary-general and Deputy Secretary- general);

g) Buitenlandse Posten (ieder afzonderlijk);

d) Ministerie van Defensie — (Ministry of Defence):

a) Bestuursdepartement;

b) Commando Diensten Centra (CDC);

c) Defensie Telematica Organisatie (DTO);

d) Centrale directie van de Defensie Vastgoed Dienst

e) De afzonderlijke regionale directies van de Defensie Vastgoed Dienst;

f) Defensie Materieel Organisatie (DMO);

g) Landelijk Bevoorradingsbedrijf van de Defensie Materieel Organisatie;

h) Logistiek Centrum van de Defensie Materieel Organisatie

i) Marinebedrijf van de Defensie Materieel Organisatie;

j) Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO);

e) Ministerie van Economische Zaken:

a) Bestuursdepartement;

b) Centraal Planbureau (CPB);

c) SenterNovem;

d) Staatstoezicht op de Mijnen (SodM);

e) Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa);

f) Economische Voorlichtingsdienst (EVD);

g) Agentschap Telecom Kenniscentrum Professioneel & Innovatief Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers (PIANOo);

h) Regiebureau Inkoop Rijksoverheid;

i) Octrooicentrum Nederland;

j) Consumentenautoriteit;

f) Ministerie van Financiën:

a) Bestuursdepartement;

b) Belastingdienst Automatiseringscentrum;

c) Belastingdienst;

d) de afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen (the various Divisions of the Tax and Customs Administration throughout the Netherlands);

e) Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (incl. Economische Controle dienst (ECD))

f) Belastingdienst Opleidingen;

g) Dienst der Domeinen;

g) Ministerie van Justitie:

a) Bestuursdepartement;

b) Dienst Justitiële Inrichtingen;

c) Raad voor de Kinderbescherming;

d) Centraal Justitie Incasso Bureau;

e) Openbaar Ministerie;

f) Immigratie en Naturalisatiedienst;

g) Nederlands Forensisch Instituut;

h) Dienst Terugkeer & Vertrek;

h) Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit:

a) Bestuursdepartement;

b) Dienst Regelingen (DR);

c) Agentschap Plantenziektenkundige Dienst (PD);

d) Algemene Inspectiedienst (AID);

e) Dienst Landelijk Gebied (DLG);

f) Voedsel en Waren Autoriteit (VWA);

i) Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen:

a) Bestuursdepartement;

b) Inspectie van het Onderwijs;

c) Erfgoedinspectie;

d) Centrale Financiën Instellingen;

e) Nationaal Archief;

f) Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid;

g) Onderwijsraad;

h) Raad voor Cultuur;

j) Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid:

a) Bestuursdepartement;

b) Inspectie Werk en Inkomen Agentschap SZW;

k) Ministerie van Verkeer en Waterstaat:

a) Bestuursdepartement;

b) Directoraat-Generaal Transport en Luchtvaart;

c) Directoraat-generaal Personenvervoer;

d) Directoraat-generaal Water;

e) Centrale diensten (Central Services);

f) Shared services Organisatie Verkeer en Watersaat;

g) Koninklijke Nederlandse Meteorologisch Instituut KNMI;

h) Rijkswaterstaat, Bestuur De afzonderlijke regionale Diensten van Rijkswaterstaat (Each individual regional service of the Directorate-general of Public Works and Water Management);

i) De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat (Each individual specialist service of the Directorate- general of Public Works and Water Management);

j) Adviesdienst Geo-Informatie en ICT;

k) Adviesdienst Verkeer en Vervoer (AVV);

l) Bouwdienst;

(m)Corporate Dienst;

n) Data ICT Dienst;

o) Dienst Verkeer en Scheepvaart;

p) Dienst Weg- en Waterbouwkunde (DWW);

q) Rijksinstituut voor Kunst en Zee (RIKZ);

r) Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling (RIZA);

s) Waterdienst;

t) Inspectie Verkeer en Waterstaat, Hoofddirectie;

u) Port state Control;

v) Directie Toezichtontwikkeling Communicatie en Onderzoek (TCO);

(w)Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht;

x) Toezichthouder Beheer Eenheid Water;

y) Toezichthouder Beheer Eenheid Land;

l) Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer Bestuursdepartement:

a) Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie;

b) Directoraat-generaal Ruimte;

c) Directoraat-generaal Milieubeheer;

d) Rijksgebouwendienst;

e) VROM Inspectie;

(m)Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport:

a) Bestuursdepartement;

b) Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken;

c) Inspectie Gezondheidszorg;

d) Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming;

e) Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu (RIVM);

f) Sociaal en Cultureel Planbureau;

g) Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen;

n) Tweede Kamer der Staten-Generaal;

o) Eerste Kamer der Staten-Generaal;

p) Raad van State;

q) Algemene Rekenkamer;

r) Nationale Ombudsman;

s) Kanselarij der Nederlandse Orden;

t) Kabinet der Koningin;

u) Raad voor de rechtspraak en de Rechtbanken.

(20) AUSTRIA

a) Bundeskanzleramt;

b) Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;

c) Bundesministerium für Finanzen;

d) Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend;

e) Bundesministerium für Inneres Bundesministerium für Justiz;

f) Bundesministerium für Landesverteidigung;

g) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

h) Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz;

i) Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;

j) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;

k) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;

l) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung;

(m)Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.H;

n) Bundesbeschaffung G.m.b.H;

o) Bundesrechenzentrum G.m.b.H.

(21) POLAND

a) Kancelaria Prezydenta RP;

b) Kancelaria Sejmu RP Kancelaria Senatu RP Kancelaria Prezesa Rady Ministrów;

c) Sąd Najwyższy;

d) Naczelny Sąd Administracyjny;

e) Wojewódzkie sądy administracyjne;

f) Sądy powszechne — rejonowe, okręgowe i apelacyjne;

g) Trybunał Konstytucyjny;

h) Najwyższa Izba Kontroli;

i) Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich;

j) Biuro Rzecznika Praw Dziecka;

k) Biuro Ochrony Rządu;

l) Biuro Bezpieczeństwa Narodowego;

(m)Centralne Biuro Antykorupcyjne;

n) Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej;

o) Ministerstwo Finansów;

p) Ministerstwo Gospodarki;

q) Ministerstwo Rozwoju Regionalnego;

r) Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego;

s) Ministerstwo Edukacji Narodowej;

t) Ministerstwo Obrony Narodowej;

u) Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi Ministerstwo Skarbu Państwa;

v) Ministerstwo Sprawiedliwości;

(w)Ministerstwo Infrastruktury;

x) Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego;

y) Ministerstwo Środowiska;

z) Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i Administracji;

(aa)Ministerstwo Spraw Zagranicznych;

(bb)Ministerstwo Zdrowia;

(cc)Ministerstwo Sportu i Turystyki;

(dd)Urząd Komitetu Integracji Europejskiej;

(ee)Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej;

(ff)Urząd Regulacji Energetyki;

(gg)Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych;

(hh)Urząd Transportu Kolejowego;

ii) Urząd Dozoru Technicznego;

(jj) (Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych;

(kk)Urząd do Spraw Repatriacji i Cudzoziemców Urząd Zamówień Publicznych;

(ll) Urząd Ochrony Konkurencji i KonsumentówUrząd Lotnictwa Cywilnego;

(mm)Urząd Komunikacji Elektronicznej;

(nn)Wyższy Urząd Górniczy;

(oo)Główny Urząd Miar;

(pp)Główny Urząd Geodezji i Kartografii;

(qq)Główny Urząd Nadzoru Budowlanego;

(rr)Główny Urząd Statystyczny;

(ss)Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji;

(tt) Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych;

(uu)Państwowa Komisja Wyborcza;

(vv)Państwowa Inspekcja Pracy Rządowe Centrum Legislacji;

(ww)Narodowy Fundusz Zdrowia Polska Akademia Nauk;

(xx)Polskie Centrum Akredytacji;

(yy)Polskie Centrum Badań i Certyfikacji;

(zz)Polska Organizacja Turystyczna;

(aaa)Polski Komitet Normalizacyjny;

(bbb)Zakład Ubezpieczeń Społecznych;

(ccc)Komisja Nadzoru Finansowego;

(ddd)Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych;

(eee)Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego Generalna Dyrekcja Dróg

Krajowych i Autostrad;

(fff)Państwowa Inspekcja Ochrony Roślin i Nasiennictwa;

(ggg)Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej;

(hhh)Komenda Główna Policji;

(iii)Komenda Główna Straży Granicznej;

(jjj)Inspekcja Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych;

(kkk)Główny Inspektorat Ochrony Środowiska;

(lll)Główny Inspektorat Transportu Drogowego;

(mmm) Główny Inspektorat Farmaceutyczny;

(nnn)Główny Inspektorat Sanitarny;

(ooo)Główny Inspektorat Weterynarii;

(ppp)Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego;

(qqq)Agencja Wywiadu;

(rrr)Agencja Mienia Wojskowego;

(sss)Wojskowa Agencja Mieszkaniowa;

(ttt)Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa;

(uuu)Agencja Rynku Rolnego;

(vvv)Agencja Nieruchomości Rolnych;

(www) Państwowa Agencja Atomistyki;

(xxx)Polska Agencja Żeglugi Powietrznej;

(yyy)Polska Agencja Rozwiązywania Problemów Alkoholowych;

(zzz)Agencja Rezerw Materiałowych;

(aaaa)Narodowy Bank Polski;

(bbbb) Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej;

(cccc)Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych;

(dddd) Instytut Pamięci Narodowej — Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko

Narodowi Polskiemu Rada Ochrony;

(eeee)Pamięci Walk i Męczeństwa;

(ffff)Służba Celna Rzeczypospolitej Polskiej;

(gggg) Państwowe Gospodarstwo Leśne ‘Lasy Państwowe’;

(hhhh) Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości;

(iiii)Urzędy wojewódzkie;

(jjjj)Samodzielne Publiczne Zakłady Opieki Zdrowotnej, jeśli ich organem

założycielskim jest minister, centralny organ administracji rządowej lub wojewoda.

(22) PORTUGAL

a) Presidência do Conselho de Ministros;

b) Ministério das Finanças e da Administração Pública;

c) Ministério da Defesa Nacional;

d) Ministério dos Negócios Estrangeiros;

e) Ministério da Administração Interna;

f) Ministério da Justiça;

g) Ministério da Economia e da Inovação;

h) Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas;

i) Ministério da Educação Ministério da Ciência, Tecnologia e do Ensino Superior;

j) Ministério da Cultura;

k) Ministério da Saúde;

l) Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social;

(m)Ministério das Obras Públicas, Transportes e Comunicações;

n) Ministério do Ambiente, do Ordenamento do Território e do Desenvolvimento Regional;

o) Presidença da Republica;

p) Tribunal Constitucional;

q) Tribunal de Contas;

r) Provedoria de Justiça.

(23) ROMANIA

a) Administrația Prezidențială;

b) Senatul României;

c) Camera Deputaților;

d) Inalta Curte de Casație și Justiție;

e) Curtea Constituțională;

f) Consiliul Legislativ;

g) Curtea de Conturi;

h) Consiliul Superior al Magistraturii;

i) Parchetul de pe lângă Inalta Curte de Casație și Justiție;

j) Secretariatul General al Guvernului;

k) Cancelaria primului ministru;

l) Ministerul Afacerilor Externe;

(m)Ministerul Economiei și Finanțelor;

n) Ministerul Justiției;

o) Ministerul Apărării;

p) Ministerul Internelor și Reformei Administrative;

q) Ministerul Muncii, Familiei și Egalității de Șanse;

r) Ministerul pentru Intreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale;

s) Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale;

t) Ministerul Transporturilor;

u) Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor Publice și Locuinței;

v) Ministerul Educației Cercetării și Tineretului;

(w)Ministerul Sănătății Publice;

x) Ministerul Culturii și Cultelor;

y) Ministerul Comunicațiilor și Tehnologiei Informației;

z) Ministerul Mediului și Dezvoltării Durabile;

(aa)Serviciul Român de Informații;

(bb)Serviciul de Informații Externe;

(cc)Serviciul de Protecție și Pază;

(dd)Serviciul de Telecomunicații Speciale;

(ee)Consiliul Național al Audiovizualului;

(ff)Consiliul Concurenței (CC);

(gg)Direcția Națională Anticorupție;

(hh)Inspectoratul General de Poliție;

ii) Autoritatea Națională pentru Reglementarea și Monitorizarea Achizițiilor Publice;

(jj) Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor;

(kk)Autoritatea Națională de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de

Utilități Publice (ANRSC);

(ll) Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor;

(mm)Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor;

(nn)Autoritatea Navală Română;

(oo)Autoritatea Feroviară Română;

(pp)Autoritatea Rutieră Română;

(qq)Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului;

(rr)Autoritatea Națională pentru Persoanele cu Handicap;

(ss)Autoritatea Națională pentru Turism;

(tt) Autoritatea Națională pentru Restituirea Proprietăților;

(uu)Autoritatea Națională pentru Tineret;

(vv)Autoritatea Națională pentru Cercetare Științifică;

(ww)Autoritatea Națională pentru Reglementare în Comunicații și Tehnologia

Informației;

(xx)Autoritatea Națională pentru Serviciile Societății Informaționale;

(yy)Autoritatea Electorală Permanente;

(zz)Agenția pentru Strategii Guvernamentale;

(aaa)Agenția Națională a Medicamentului;

(bbb)Agenția Națională pentru Sport;

(ccc)Agenția Națională pentru Ocuparea Forței de Muncă;

(ddd)Agenția Națională de Reglementare în Domeniul Energiei;

(eee)Agenția Română pentru Conservarea Energiei;

(fff)Agenția Națională pentru Resurse Minerale;

(ggg)Agenția Română pentru Investiții Străine;

(hhh)Agenția Națională pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii și Cooperație;

(iii)Agenția Națională a Funcționarilor Publici;

(jjj)Agenția Națională de Administrare Fiscală;

(kkk)Agenția de Compensare pentru Achiziții de Tehnică Specială;

(lll)Agenția Națională Anti-doping;

(mmm) Agenția Nucleară;

(nnn)Agenția Națională pentru Protecția Familiei;

(ooo)Agenția Națională pentru Egalitatea de Șanse între Bărbați și Femei;

(ppp)Agenția Națională pentru Protecția Mediului;

(qqq)Agenția națională Antidrog.

(24) SLOVENIA

a) Predsednik Republike Slovenije;

b) Državni zbor Republike Slovenije;

c) Državni svet Republike Slovenije;

d) Varuh človekovih pravic;

e) Ustavno sodišče Republike Slovenije;

f) Računsko sodišče Republike Slovenije;

g) Državna revizijska komisja za revizijo postopkov oddaje javnih naročil;

h) Slovenska akademija znanosti in umetnosti;

i) Vladne službe;

j) Ministrstvo za finance;

k) Ministrstvo za notranje zadeve;

l) Ministrstvo za zunanje zadeve;

(m)Ministrstvo za obrambo;

n) Ministrstvo za pravosodje;

o) Ministrstvo za gospodarstvo;

p) Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano;

q) Ministrstvo za promet;

r) Ministrstvo za okolje in prostor;

s) Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve;

t) Ministrstvo za zdravje;

u) Ministrstvo za javno upravo;

v) Ministrstvo za šolstvo in šport;

(w)Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in tehnologijo;

x) Ministrstvo za kulturo;

y) Vrhovno sodišče Republike Slovenije višja sodišča okrožna sodišča okrajna sodišča;

z) Vrhovno državno tožilstvo Republike Slovenije;

(aa)Okrožna državna tožilstva;

(bb)Državno pravobranilstvo;

(cc)Upravno sodišče Republike Slovenije Višje delovno in socialno sodišče

delovna sodišča;

(dd)Davčna uprava Republike Slovenije;

(ee)Carinska uprava Republike Slovenije;

(ff)Urad Republike Slovenije za preprečevanje pranja denarja;

(gg)Urad Republike Slovenije za nadzor prirejanja iger na srečo;

(hh)Uprava Republike Slovenije za javna plačila;

ii) Urad Republike Slovenije za nadzor proračuna;

(jj) Policija;

(kk)Inšpektorat Republike Slovenije za notranje zadeve;

(ll) Generalštab Slovenske vojske;

(mm)Uprava Republike Slovenije za zaščito in reševanje;

(nn)Inšpektorat Republike Slovenije za obrambo;

(oo)Inšpektorat Republike Slovenije za varstvo pred naravnimi in drugimi

nesrečami;

(pp)Uprava Republike Slovenije za izvrševanje kazenskih sankcij;

(qq)Urad Republike Slovenije za varstvo konkurence;

(rr)Urad Republike Slovenije za varstvo potrošnikov;

(ss)Tržni inšpektorat Republike Slovenije;

(tt) Urad Republike Slovenije za intelektualno lastnino;

(uu)Inšpektorat Republike Slovenije za elektronske komunikacije, elektronsko

podpisovanje in pošto;

(vv)Inšpektorat za energetiko in rudarstvo;

(ww)Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja;

(xx)Inšpektorat Republike Slovenije za kmetijstvo, gozdarstvo in hrano;

(yy)Fitosanitarna uprava Republike Slovenije;

(zz)Veterinarska uprava Republike Slovenije;

(aaa)Uprava Republike Slovenije za pomorstvo;

(bbb)Direkcija Republike Slovenije za caste;

(ccc)Prometni inšpektorat Republike Slovenije;

(ddd)Direkcija za vodenje investicij v javno železniško infrastrukturo;

(eee)Agencija Republike Slovenije za okolje;

(fff)Geodetska uprava Republike Slovenije;

(ggg)Uprava Republike Slovenije za jedrsko varstvo;

(hhh)Inšpektorat Republike Slovenije za okolje in prostor;

(iii)Inšpektorat Republike Slovenije za delo;

(jjj)Zdravstveni inšpektorat;

(kkk)Urad Republike Slovenije za kemikalije;

(lll)Uprava Republike Slovenije za varstvo pred sevanji;

(mmm) Urad Republike Slovenije za meroslovje;

(nnn)Urad za visoko šolstvo;

(ooo)Urad Republike Slovenije za mladino;

(ppp)Inšpektorat Republike Slovenije za šolstvo in šport;

(qqq)Arhiv Republike Slovenije;

(rrr)Inšpektorat Republike Slovenije za kulturo in medije;

(sss)Kabinet predsednika Vlade Republike Slovenije;

(ttt)Generalni sekretariat Vlade Republike Slovenije;

(uuu)Služba vlade za zakonodajo;

(vvv)Služba vlade za evropske zadeve;

(www) Služba vlade za lokalno samoupravo in regionalno politiko;

(xxx)Urad vlade za komuniciranje;

(yyy)Urad za enake možnosti;

(zzz)Urad za verske skupnosti;

(aaaa)Urad za narodnosti;

(bbbb) Urad za makroekonomske analize in razvoj;

(cccc)Statistični urad Republike Slovenije;

(dddd) Slovenska obveščevalno-varnostna agencija;

(eeee)Protokol Republike Slovenije;

(ffff)Urad za varovanje tajnih podatkov;

(gggg) Urad za Slovence v zamejstvu in po svetu;

(hhhh) Služba Vlade Republike Slovenije za razvoj;

(iiii)Informacijski pooblaščenec;

(jjjj)Državna volilna komisija.

(25) SLOVAKIA

Ministries and other central government authorities as referred to in Act No. 575/2001 Coll. on the structure of activities of the Government and central state administration authorities in wording of later regulations:

a) Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky;

b) Národná rada Slovenskej republiky;

c) Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky;

d) Ministerstvo financií Slovenskej republiky;

e) Ministerstvo dopravy, pôšt a telekomunikácií Slovenskej republiky;

f) Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky;

g) Ministerstvo výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky;

h) Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky;

i) Ministerstvo obrany Slovenskej republiky;

j) Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky;

k) Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky;

l) Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky;

(m)Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky

n) Ministerstvo školstva Slovenskej republiky;

o) Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky;

p) Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky;

q) Úrad vlády Slovenskej republiky;

r) Protimonopolný úrad Slovenskej republiky;

s) Štatistický úrad Slovenskej republiky;

t) Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky;

u) Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky;

v) Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky;

(w)Úrad pre verejné obstarávanie;

x) Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky;

y) Správa štátnych hmotných rezerv Slovenskej republiky;

z) Národný bezpečnostný úrad;

(aa)Ústavný súd Slovenskej republiky;

(bb)Najvyšši súd Slovenskej republiky;

(cc)Generálna prokuratura Slovenskej republiky;

(dd)Najvyšši kontrolný úrad Slovenskej republiky;

(ee)Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky;

(ff)Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky;

(gg)Úrad pre finančný trh;

(hh)Úrad na ochranu osobn ý ch udajov;

ii) Kancelária verejneho ochranu prav.

(26) FINLAND

a) Oikeuskanslerinvirasto — Justitiekanslersämbetet;

b) Liikenne- ja viestintäministeriö — Kommunikationsministeriet:

a) Ajoneuvohallintokeskus AKE — Fordonsförvaltningscentralen AKE;

b) Ilmailuhallinto — Luftfartsförvaltningen;

c) Ilmatieteen laitos — Meteorologiska institutet;

d) Merenkulkulaitos — Sjöfartsverket;

e) Merentutkimuslaitos — Havsforskningsinstitutet;

f) Ratahallintokeskus RHK — Banförvaltningscentralen RHK;

g) Rautatievirasto — Järnvägsverket;

h) Tiehallinto — Vägförvaltningen;

i) Viestintävirasto — Kommunikationsverket;

c) Maa- ja metsätalousministeriö — Jord- och skogsbruksministeriet:

a) Elintarviketurvallisuusvirasto — Livsmedelssäkerhetsverket;

b) Maanmittauslaitos — Lantmäteriverket;

c) Maaseutuvirasto — Landsbygdsverket;

d) Oikeusministeriö — Justitieministeriet:

a) Tietosuojavaltuutetun toimisto — Dataombudsmannens byrå;

b) Tuomioistuimet — Domstolar;

c) Korkein oikeus — Högsta domstolen;

d) Korkein hallinto-oikeus — Högsta förvaltningsdomstolen;

e) Hovioikeudet — Hovrätter;

f) Käräjäoikeudet — Tingsrätter;

g) Hallinto-oikeudet –Förvaltningsdomstolar;

h) Markkinaoikeus — Marknadsdomstolen;

i) Työtuomioistuin — Arbetsdomstolen;

j) Vakuutusoikeus — Försäkringsdomstolen;

k) Kuluttajariitalautakunta — Konsumenttvistenämnden;

l) Vankeinhoitolaitos — Fångvårdsväsendet;

(m)HEUNI — Yhdistyneiden Kansakuntien yhteydessä toimiva Euroopan

kriminaalipolitiikan instituutti — HEUNI — Europeiska institutet för kriminalpolitik, verksamt i anslutning till Förenta nationerna;

n) Konkurssiasiamiehen toimisto — Konkursombudsmannens byrå;

o) Kuluttajariitalautakunta — Konsumenttvistenämnden;

p) Oikeushallinnon palvelukeskus — Justitieförvaltningens servicecentral;

q) Oikeushallinnon tietotekniikkakeskus — Justitieförvaltningens datateknikcentral;

r) Oikeuspoliittinen tutkimuslaitos (Optula) — Rättspolitiska forskningsinstitutet;

s) Oikeusrekisterikeskus — Rättsregistercentralen;

t) Onnettomuustutkintakeskus — Centralen för undersökning av olyckor;

u) Rikosseuraamusvirasto — Brottspåföljdsverket;

v) Rikosseuraamusalan koulutuskeskus — Brottspåföljdsområdets utbildningscentral;

(w)Rikoksentorjuntaneuvosto — Rådet för brottsförebyggande;

x) Saamelaiskäräjät — Sametinget;

y) Valtakunnansyyttäjänvirasto — Riksåklagarämbetet;

z) Vankeinhoitolaitos — Fångvårdsväsendet;

e) Opetusministeriö — Undervisningsministeriet:

a) Opetushallitus — Utbildningsstyrelsen;

b) Valtion elokuvatarkastamo — Statens filmgranskningsbyrå;

f) Puolustusministeriö — Försvarsministeriet:

a) Puolustusvoimat — Försvarsmakten;

g) Sisäasiainministeriö — Inrikesministeriet:

a) Väestörekisterikeskus — Befolkningsregistercentralen;

b) Keskusrikospoliisi — Centralkriminalpolisen;

c) Liikkuva poliisi — Rörliga polisen;

d) Rajavartiolaitos — Gränsbevakningsväsendet;

e) Lääninhallitukset — Länstyrelserna;

f) Suojelupoliisi — Skyddspolisen;

g) Poliisiammattikorkeakoulu — Polisyrkeshögskolan;

h) Poliisin tekniikkakeskus — Polisens teknikcentral;

i) Poliisin tietohallintokeskus — Polisens datacentral;

j) Helsingin kihlakunnan poliisilaitos — Polisinrättningen i Helsingfors;

k) Pelastusopisto — Räddningsverket;

l) Hätäkeskuslaitos — Nödcentralsverket;

(m)Maahanmuuttovirasto — Migrationsverket;

n) Sisäasiainhallinnon palvelukeskus — Inrikesförvaltningens servicecentral;

o) Sosiaali- ja terveysministeriö — Social- och hälsovårdsministeriet;

p) Työttömyysturvan muutoksenhakulautakunta — Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden;

q) Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta — Besvärsnämnden för social trygghet;

r) Lääkelaitos — Läkemedelsverket;

s) Terveydenhuollon oikeusturvakeskus — Rättsskyddscentralen för hälsovården;

t) Säteilyturvakeskus — Strålsäkerhetscentralen;

u) Kansanterveyslaitos — Folkhälsoinstitutet;

v) Lääkehoidon kehittämiskeskus ROHTO — Utvecklingscentralen för läkemedelsbe-handling;

(w)Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus — Social- och

hälsovårdens produkttillsynscentral;

x) Sosiaali- ja terveysalan tutkimus- ja kehittämiskeskus Stakes — Forsknings- och utvecklingscentralen för social- och hälsovården Stakes;

y) Vakuutusvalvontavirasto — Försäkringsinspektionen;

z) Työ- ja elinkeinoministeriö — Arbets- och näringsministeriet;

(aa)Kuluttajavirasto — Konsumentverket;

(bb)Kilpailuvirasto — Konkurrensverket;

(cc)Patentti- ja rekisterihallitus — Patent- och registerstyrelsen;

(dd)Valtakunnansovittelijain toimisto — Riksförlikningsmännens byrå;

(ee)Valtion turvapaikanhakijoiden vastaanottokeskukset – Statliga

förläggningar för asylsökande;

(ff)Energiamarkkinavirasto - Energimarknadsverket;

(gg)Geologian tutkimuskeskus — Geologiska forskningscentralen;

(hh)Huoltovarmuuskeskus — Försörjningsberedskapscentralen;

ii) Kuluttajatutkimuskeskus — Konsumentforskningscentralen;

(jj) Matkailun edistämiskeskus (MEK) — Centralen för turistfrämjande;

(kk)Mittatekniikan keskus (MIKES) — Mätteknikcentralen;

(ll) Tekes — teknologian ja innovaatioiden kehittämiskeskus -Tekes — utvecklingscentralen för teknologi och innovationer;

(mm)Turvatekniikan keskus (TUKES) — Säkerhetsteknikcentralen;

(nn)Valtion teknillinen tutkimuskeskus (VTT) — Statens tekniska

forskningscentral;

(oo)Syrjintälautakunta — Nationella diskrimineringsnämnden;

(pp)Työneuvosto — Arbetsrådet;

(qq)Vähemmistövaltuutetun toimisto — Minoritetsombudsmannens byrå;

h) Ulkoasiainministeriö — Utrikesministeriet;

i) Valtioneuvoston kanslia — Statsrådets kansli;

j) Valtiovarainministeriö — Finansministeriet:

a) Valtiokonttori — Statskontoret;

b) Verohallinto — Skatteförvaltningen;

c) Tullilaitos — Tullverket;

d) Tilastokeskus — Statistikcentralen;

e) Valtion taloudellinen tutkimuskeskus — Statens ekonomiska forskningscentral;

k) Ympäristöministeriö — Miljöministeriet:

a) Suomen ympäristökeskus — Finlands miljöcentral;

b) Asumisen rahoitus- ja kehityskeskus — Finansierings- och utvecklingscentralen för boendet Valtiontalouden tarkastusvirasto — Statens revisionsverk.

(27) SWEDEN

A:

a) Affärsverket svenska kraftnät;

b) Akademien för de fria konsterna;

c) Alkohol- och läkemedelssortiments-nämnden;

d) Allmänna pensionsfonden;

e) Allmänna reklamationsnämnden;

f) Ambassader;

g) Ansvarsnämnd, statens;

h) Arbetsdomstolen;

i) Arbetsförmedlingen;

j) Arbetsgivarverk, statens;

k) Arbetslivsinstitutet;

l) Arbetsmiljöverket;

(m)Arkitekturmuseet;

n) Arrendenämnder;

o) Arvsfondsdelegationen;

p) Arvsfondsdelegationen;

B:

a) Banverket;

b) Barnombudsmannen;

c) Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens;

d) Bergsstaten;

e) Biografbyrå, statens;

f) Biografiskt lexikon, svenskt;

g) Birgittaskolan;

h) Blekinge tekniska högskola;

i) Bokföringsnämnden;

j) Bolagsverket;

k) Bostadsnämnd, statens;

l) Bostadskreditnämnd, statens;

(m)Boverket;

n) Brottsförebyggande rådet;

o) Brottsoffermyndigheten;

C:

a) Centrala studiestödsnämnden

D:

a) Danshögskolan;

b) Datainspektionen;

c) Departementen;

d) Domstolsverket;

e) Dramatiska institutet;

E:

a) Ekeskolan;

b) Ekobrottsmyndigheten;

c) Ekonomistyrningsverket;

d) Ekonomiska rådet;

e) Elsäkerhetsverket;

f) Energimarknadsinspektionen;

g) Energimyndighet, statens;

h) EU/FoU-rådet;

i) Exportkreditnämnden;

j) Exportråd, Sveriges;

F:

a) Fastighetsmäklarnämnden;

b) Fastighetsverk, statens;

c) Fideikommissnämnden;

d) Finansinspektionen;

e) Finanspolitiska rådet;

f) Finsk-svenska gränsälvskommissionen;

g) Fiskeriverket;

h) Flygmedicincentrum;

i) Folkhälsoinstitut, statens;

j) Fonden för fukt- och mögelskador;

k) Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande, Formas;

l) Folke Bernadotte Akademin;

(m)Forskarskattenämnden;

n) Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap;

o) FortifikationsverketForum för levande historia;

p) Försvarets materielverk;

q) Försvarets radioanstalt;

r) Försvarets underrättelsenämnd;

s) Försvarshistoriska museer, statens;

t) Försvarshögskolan;

u) Försvarsmakten;

v) Försäkringskassan;

G:

a) Gentekniknämnden;

b) Geologiska undersökning;

c) Geotekniska institut, statens;

d) Giftinformationscentralen;

e) Glesbygdsverket;

f) Grafiska institutet och institutet för högre kommunikation- och reklamutbildning;

g) Granskningsnämnden för radio och TV;

h) Granskningsnämnden för försvarsuppfinningar;

i) Gymnastik- och Idrottshögskolan;

j) Göteborgs universitet;

H:

a) Handelsflottans kultur- och fritidsråd;

b) Handelsflottans pensionsanstalt;

c) Handelssekreterare;

d) Handelskamrar, auktoriserade;

e) Handikappombudsmannen;

f) Handikappråd, statens;

g) Harpsundsnämnden;

h) Haverikommission, statens;

i) Historiska museer, statens;

j) Hjälpmedelsinstitutet;

k) Hovrätterna;

l) Hyresnämnder;

(m)Häktena;

n) Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd;

o) Högskolan Dalarna;

p) Högskolan i BoråsHögskolan i Gävle;

q) Högskolan i Halmstad;

r) Högskolan i Kalmar;

s) Högskolan i Karlskrona/Ronneby;

t) Högskolan i Kristianstad;

u) Högskolan i Skövde;

v) Högskolan i Trollhättan/Uddevalla;

(w)Högskolan på Gotland;

x) Högskolans avskiljandenämnd;

y) Högskoleverket;

z) Högsta domstolen;

I:

a) ILO kommittén;

b) Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen;

c) Inspektionen för strategiska produkter;

d) Institut för kommunikationsanalys, statens;

e) Institut för psykosocial medicin, statens;

f) Institut för särskilt utbildningsstöd, statens;

g) Institutet för arbetsmarknadspolitisk utvärdering;

h) Institutet för rymdfysik;

i) Institutet för tillväxtpolitiska studier;

j) Institutionsstyrelse, statens;

k) Insättningsgarantinämnden;

l) Integrationsverket;

(m)Internationella programkontoret för utbildningsområdet;

J:

a) Jordbruksverk, statens;

b) Justitiekanslern;

c) Jämställdhetsombudsmannen;

d) Jämställdhetsnämnden;

e) Järnvägar, statens;

f) Järnvägsstyrelsen;

K:

a) Kammarkollegiet;

b) Kammarrätterna;

c) Karlstads universitet;

d) Karolinska Institutet;

e) Kemikalieinspektionen;

f) Kommerskollegium;

g) Konjunkturinstitutet;

h) Konkurrensverket;

i) Konstfack;

j) Konsthögskolan;

k) Konstnärsnämnden;

l) Konstråd,statens;

(m)Konsulat;

n) Konsumentverket;

o) Krigsvetenskapsakademin;

p) Krigsförsäkringsnämnden;

q) Kriminaltekniska laboratorium, statens;

r) Kriminalvården;

s) Krisberedskapsmyndigheten;

t) Kristinaskolan;

u) Kronofogdemyndigheten;

v) Kulturråd, statens;

(w)Kungl. Biblioteket;

x) Kungl. Konsthögskolan;

y) Kungl. Musikhögskolan i Stockholm;

z) Kungl. Tekniska högskolan;

(aa)Kungl. Vitterhets-, historie- och antikvitetsakademien;

(bb)Kungl Vetenskapsakademin;

(cc)Kustbevakningen;

(dd)Kvalitets- och kompetensråd, statens;

(ee)Kärnavfallsfondens styrelse;

L:

a) Lagrådet;

b) Lantbruksuniversitet, Sveriges;

c) Lantmäteriverket;

d) Linköpings universitet;

e) Livrustkammaren, Skoklosters slott och Hallwylska museet;

f) Livsmedelsverk, statens;

g) Livsmedelsekonomiska institutet;

h) Ljud- och bildarkiv, statens;

i) Lokala säkerhetsnämnderna vid kärnkraftverk;

j) Lotteriinspektionen;

k) Luftfartsverket;

l) Luftfartsstyrelsen;

(m)Luleå tekniska universitet;

n) Lunds universitet;

o) Läkemedelsverket;

p) Läkemedelsförmånsnämnden;

q) Länsrätterna;

r) Länsstyrelserna;

s) Lärarhögskolan i Stockholm;

M:

a) Malmö högskola;

b) Manillaskolan;

c) Maritima muséer, statens;

d) Marknadsdomstolen;

e) Medlingsinstitutet;

f) Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges;

g) Migrationsverket;

h) Militärhögskolor;

i) Mittuniversitetet;

j) Moderna museet;

k) Museer för världskultur, statens;

l) Musikaliska Akademien;

(m)Musiksamlingar, statens;

n) Myndigheten för handikappolitisk samordning;

o) Myndigheten för internationella adoptionsfrågor;

p) Myndigheten för skolutveckling;

q) Myndigheten för kvalificerad yrkesutbildning;

r) Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre utbildning;

s) Myndigheten för Sveriges nätuniversitet;

t) Myndigheten för utländska investeringar i Sverige;

u) Mälardalens högskola;

N:

a) Nationalmuseum;

b) Nationellt centrum för flexibelt lärande;

c) Naturhistoriska riksmuseet;

d) Naturvårdsverket;

e) Nordiska Afrikainstitutet;

f) Notarienämnden;

g) Nämnd för arbetstagares uppfinningar, statens;

h) Nämnden för statligt stöd till trossamfund;

i) Nämnden för styrelserepresentationsfrågor;

j) Nämnden mot diskriminering;

k) Nämnden för elektronisk förvaltning;

l) Nämnden för RH anpassad utbildning;

(m)Nämnden för hemslöjdsfrågor;

O:

a) Oljekrisnämnden;

b) Ombudsmannen mot diskriminering på grund av sexuell läggning;

c) Ombudsmannen mot etnisk diskriminering;

d) Operahögskolan i Stockholm;

P:

a) Patent- och registreringsverket;

b) Patentbesvärsrätten;

c) Pensionsverk, statens;

d) Personregisternämnd statens, SPAR-nämnden;

e) Pliktverk, Totalförsvarets;

f) Polarforskningssekretariatet;

g) Post- och telestyrelsen;

h) Premiepensionsmyndigheten;

i) Presstödsnämnden;

R:

a) Radio- och TV–verket;

b) Rederinämnden;

c) Regeringskansliet;

d) Regeringsrätten;

e) Resegarantinämnden;

f) Registernämnden;

g) Revisorsnämnden;

h) Riksantikvarieämbetet;

i) Riksarkivet;

j) Riksbanken;

k) Riksdagsförvaltningen;

l) Riksdagens ombudsmän;

(m)Riksdagens revisorer;

n) Riksgäldskontoret;

o) Rikshemvärnsrådet;

p) Rikspolisstyrelsen;

q) Riksrevisionen;

r) Rikstrafiken;

s) Riksutställningar, Stiftelsen;

t) Riksvärderingsnämnden;

u) Rymdstyrelsen;

v) Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige;

(w)Räddningsverk, statens;

x) Rättshjälpsmyndigheten;

y) Rättshjälpsnämnden;

z) Rättsmedicinalverket;

S:

a) Samarbetsnämnden för statsbidrag till trossamfund;

b) Sameskolstyrelsen och sameskolor;

c) Sametinget;

d) SIS, Standardiseringen i Sverige;

e) Sjöfartsverket;

f) Skatterättsnämnden;

g) Skatteverket;

h) Skaderegleringsnämnd, statens;

i) Skiljenämnden i vissa trygghetsfrågor;

j) Skogsstyrelsen;

k) Skogsvårdsstyrelserna;

l) Skogs och lantbruksakademien;

(m)Skolverk, statens;

n) Skolväsendets överklagandenämnd;

o) Smittskyddsinstitutet;

p) Socialstyrelsen;

q) Specialpedagogiska institutet;

r) Specialskolemyndigheten;

s) Språk- och folkminnesinstitutet;

t) Sprängämnesinspektionen;

u) Statistiska centralbyrån;

v) Statskontoret;

(w)Stockholms universitet;

x) Stockholms internationella miljöinstitut;

y) Strålsäkerhetsmyndigheten;

z) Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll;

(aa)Styrelsen för internationellt utvecklingssamarbete, SIDA;

(bb)Styrelsen för Samefonden;

(cc)Styrelsen för psykologiskt försvar;

(dd)Stängselnämnden;

(ee)Svenska institutet;

(ff)Svenska institutet för europapolitiska studier;

(gg)Svenska ESF rådet;

(hh)Svenska Unescorådet;

ii) Svenska FAO kommittén;

(jj) Svenska Språknämnden;

(kk)Svenska Skeppshypotekskassan;

(ll) Svenska institutet i Alexandria;

(mm)Sveriges författarfond;

(nn)Säkerhetspolisen;

(oo)Säkerhets- och integritetsskyddsnämnden;

(pp)Södertörns högskola;

T:

a) Taltidningsnämnden;

b) Talboks- och punktskriftsbiblioteket;

c) Teaterhögskolan i Stockholm;

d) Tingsrätterna;

e) Tjänstepensions och grupplivnämnd, statens;

f) Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet;

g) Totalförsvarets forskningsinstitut;

h) Totalförsvarets pliktverk;

i) Tullverket;

j) Turistdelegationen;

U:

a) Umeå universitet;

b) Ungdomsstyrelsen;

c) Uppsala universitet;

d) Utlandslönenämnd, statens;

e) Utlänningsnämnden;

f) Utrikesförvaltningens antagningsnämnd;

g) Utrikesnämnden;

h) Utsädeskontroll, statens;

V:

a) Valideringsdelegationen;

b) Valmyndigheten;

c) Vatten- och avloppsnämnd, statens;

d) Vattenöverdomstolen;

e) Verket för förvaltningsutveckling;

f) Verket för högskoleservice;

g) Verket för innovationssystem (VINNOVA);

h) Verket för näringslivsutveckling (NUTEK);

i) Vetenskapsrådet;

j) Veterinärmedicinska anstalt, statens;

k) Veterinära ansvarsnämnden;

l) Väg- och transportforskningsinstitut, statens;

(m)Vägverket;

n) Vänerskolan;

o) Växjö universitet;

p) Växtsortnämnd, statens;

Å:

a) Åklagarmyndigheten;

b) Åsbackaskolan;

Ö:

a) Örebro universitet;

b) Örlogsmannasällskapet;

c) Östervångsskolan;

d) Överbefälhavaren;

e) Överklagandenämnden för högskolan;

f) Överklagandenämnden för nämndemanna-uppdrag;

g) Överklagandenämnden för studiestöd;

h) Överklagandenämnden för totalförsvaret.


# ANLAGE II

### Liste der internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Übereinkommen, auf die in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 4 Bezug genommen wird

1. Übereinkommen 87 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts;

2. IAO-Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;

3. IAO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit;

4. IAO-Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit;

5. IAO-Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung;

6. IAO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;

7. ILO-Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts

8. IAO-Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;

9. Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und das zugehörige Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;

10. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen);

11. Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (Stockholmer POP-Übereinkommen);

12. UNEP/FAO-Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen) und seine drei regionalen Protokolle.


# ANLAGE III

Verzeichnis der Verfahren und Rechtsakte der Union nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 117 Absatz 1

Die folgenden Verfahren, die eine angemessene vorherige Transparenz gewährleisten, gelten für die Erteilung von Genehmigungen gemäß anderen Rechtsakten der Union, die keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne der Artikel 8 und 117 dieser Verordnung darstellen:

a) Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Erdgasanlagen nach den Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates[^1];

b) Genehmigung oder Ausschreibung für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates[^2];

c) die Erteilung von Genehmigungen für Postdienste nach den Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie 97/67/EG;

d) ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^3];

e) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder U-Bahnen, der im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vergeben wurde, sofern die Laufzeit des Auftrags mit Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung im Einklang steht[^4].

[^1]: Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).

[^2]: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).

[^3]: Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/22/oj).

[^4]: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1370/oj).


# ANLAGE IV

### Liste der Rechtsakte der Union nach Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 117 Absatz 2 (unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten)

a) Transport der Verteilung von Gas oder Wärme – Richtlinie (EU) 2024/1788[^5];

b) Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität – Richtlinie (EU) 2019/944[^6];

c) Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser – [kein Eintrag];

d) Sektorenauftraggeber im Bereich der Schienenverkehrsdienste:

— Richtlinie 2012/34/EU[^7];

— Verordnung (EG) Nr. 1370/2007[^8];

e) Sektorenauftraggeber im Bereich Stadtbahnen, Straßenbahnen, Oberleitungsbusse oder Kraftomnibusse

Dienstleistungen – [kein Eintrag];

f) Sektorenauftraggeber im Bereich der Postdienste – Richtlinie 97/67/EG[^9];

g) Förderung von Öl oder Gas – Richtlinie 94/22/EG[^10];

h) Aufsuchung und Gewinnung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen – [kein Eintrag];

i) Sektorenauftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen —

[Kein Eintrag];

j) Sektorenauftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen – [kein Eintrag].

[^5]: Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).

[^6]: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).

[^7]: Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/34/oj).

[^8]: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1370/oj).

[^9]: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/67/oj).

[^10]: Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/22/oj).


# ANLAGE V

### Liste der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Nummer 22 Buchstabe a

| Abteilung | Gruppen | Klasse | CPV-Code | Betreff |
|---|---|---|---|---|
| 45 |  |  | 45000000 | Bauleistungen |
|  | 45-1 |  | 45100000 | Arbeiten zur Vorbereitung der Baustelle |
|  |  | 45- 1-1 | 45110000 | Abbruch-, Wrack- und Erdarbeiten an Gebäuden |
|  |  | 45- 1-2 | 45120000 | Testbohrungen und Bohrarbeiten |
|  | 45-2 |  | 45200000 | Bauten des Hoch- und Tiefbaus (ganz oder teilweise) |
|  |  | 45- 2-1 | 452100 00 Except :45220 000 | Hoch- und Tiefbauarbeiten Hoch- und Tiefbauarbeiten; |
|  |  | 45- 2-6 | 45261000 | Errichtung und damit zusammenhängende Arbeiten an Dachrahmen und -belägen |
|  |  | 45- 2-3 | 452122 12 and DA03/ DA04 452300 00 | Bau von (öffentlichen oder privaten) Schwimmbädern; Bauarbeiten für Rohrleitungen, Kommunikations- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze und Eisenbahnen; Flacharbeiten. |
|  |  | 45- 2-4 | 45240000 | Bauarbeiten für Wasserprojekte |
|  |  | 45- 2-5 | 45250000 | Bauarbeiten für Anlagen, Bergbau und Fertigung sowie für Gebäude im Zusammenhang mit der Öl- und Gasindustrie |
|  |  | 45- 2-6 | 45262000 | Hoch- und Tiefbauarbeiten (ohne Dacharbeiten) |
|  | 45-3 |  | 45300000 | Bauinstallationsarbeiten |
| Division | Group | Class | CPV code | Betreff |
|  |  | 45- 3-1 | 45310000 | Elektroinstallationsarbeiten. |
|  |  | 45- 3-2 | 45320000 | Dämmungsarbeiten |
|  |  | 45- 3-3 | 45330000 | Sanitär- und Sanitärarbeiten |
|  |  | 45- 3-4 | 45340000 | Installationsarbeiten an Zäunen, Geländern und Sicherheitsausrüstungen. |
|  | 45-4 |  | 45400000 | Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten |
|  |  | 45- 4-1 | 45410000 | Verglasungsarbeiten Stuckarbeiten |
|  |  | 45- 4-2 | 45420000 | Bautischler- und Zimmermannsarbeiten |
|  |  | 45- 4-3 | 45430000 | Boden- und Wandbelagsarbeiten |
|  |  | 45- 4-4 | 45440000 | Maler- und Verglasungsarbeiten |
|  |  | 45- 4-5 | 45450000 | Sonstige Baufertigstellungsarbeiten |
|  | 45-5 |  | 45500000 | Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal |


# ANLAGE VI

### Dienstleistungen nach Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 58 Absatz 1

| CPV-Code | Beschreibung |
|---|---|
| 75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79611000-0; 79622000-0 [Supply services of domestic help personnel]; 79624000-4 [Supply services of nursing personnel] and 79625000-1 [Supply services of medical personnel] from 85000000-9 to 85323000-9; 98133100-5, 98133000-4; 98200000-5; 98500000-8 [Private households with employed persons] and 98513000-2 to 98514000-9 [Manpower services for households, Agency staff services for households, Clerical staff services for households, Temporary staff for households, Home- help services and Domestic services] | Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen und damit verbundene Dienstleistungen |
| 85321000-5 and 85322000-2, 75000000- 6 [Administration, defence and social security services], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; from 79995000-5 to 79995200-7; from 80000000-4 Education and training services to 80660000-8; | Administrative Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen |
| 92500000-6 and 92600000-7 | Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen sowie Dienstleistungen im Bereich Sport |
| 75300000-9 | Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung |
| 75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 | Sozialleistungen |
| 98000000-3; 98120000-0; 98132000-7; 98133110-8 and 98130000-3 | Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen und Vereinen |
| 98131000-0 | Religiöse Dienstleistungen |
| 75200000-8 to 75231000-4 | Dienstleistungen für das Gemeinwesen |
| 75231210-9 to 75231230-5; 75240000-0 to 75252000-7; 794300000-7; 98113100- 9 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Haftanstalten, öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, soweit sie nicht nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe k ausgeschlossen sind |


# ANLAGE VII

### Liste der Rechtsakte der Union nach Artikel 54

1. Verordnung (EU) 2024/3110 vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[^11];

2. Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG[^12];

3. Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG[^13];

4. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG[^14];

5. Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724[^15];

6. Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates[^16];

7. Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und

(EU) Nr. 510/2011 (Neufassung)[^17];

8. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009[^18].

[^11]: ABL. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj.

[^12]: ABL. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj.

[^13]: ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj.

[^14]: ABL. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.

[^15]: ABL. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj.

[^16]: ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj.

[^17]: ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj.

[^18]: ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/740/oj.


# ANHANG VIII

### Umsetzungstabelle

Teil A – Aufhebungen gemäß Artikel 146

| Vorliegenden Verordnung | Richtlinie 2014/23/EU | Richtlinie 2014/24/EU | Richtlinie 2014/25/EU |
|---|---|---|---|
| Art. 1 | Art. 1 | Art. 1 | Art. 1 |
| Art. 2 | Art. 8 | Art. 4 | Art. 15 |
| Art. 3 | Art. 9 | Art. 6 | Art. 17 |
| Art. 4 | Art. 3 | Art.18 | Art. 36 |
| Art. 5 | - | - | - |
| Art. 6 | Art. 5 | Art. 2 | Art. 2 |
| Art. 7 | Art. 6 | Art. 2 Para. 1(1), (3) Art. 6 Para. 7 | Art. 3 |
| Art. 8 | Art. 7 | Art. 13 | Art. 4 |
| Art. 9 | - | Art. 37 | Art. 55 |
| Art. 10 | Art. 14 | Art. 38 | Art. 56 |
| Art. 11 | - | - | Art. 7 |
| Art. 12 | Annex II Nr. 1 | Art.7 | Art. 8 |
| Art. 13 | Annex II Nr. 2 | Art.7 | Art. 9 |
| Art. 14 | Art. 12 | Art.7 | Art. 10 |
| Art. 15 | Annex II Nr. 3 | Art.7 | Art. 11 |
| Art. 16 | Annex II Nr. 4 | Art.7 | Art. 12 |
| Art. 17 | Annex II Nr. 5 | Art.7 | Art. 13 |
| Art. 18 | Annex II Nr. 6 | Art. 7 | Art. 14 |
| Art. 19 | Art. 16 | - | Art. 34 |
| Art. 20 | Art. 16 | - | Art. 35 |
| Art. 21 | Art. 26 | Art. 19 | Art. 37 |
| Art. 22 | Art. 26 Para. 2 | Art. 19 Para. 2 | Art. 37 Para. 2 |
| Art. 23 | Recital 63, Art. 38 Para. 2, 3 | Art. 63 | Art. 79 |
| Art. 24 | Art. 42 | Art. 71 | Art. 88 |
| Art. 25 | Art. 38 Para. 4, 5 | Art. 57 Para. 1, 2 | Art. 80 |
| Art. 26 | Art. 38 Para. 7 | Art. 57 Para. 4 | Art. 80 |
| Art. 27 | Art. 41 | Art. 58 | Art. 80 Para. 2 |
| Art. 28 | Art. 38 Para. 1, 9 | Art. 60 | Art. 62 |
| Art. 29 | - | - | - |
| Art. 30 | - | Art. 40 | Art. 58 |
| Art. 31 | - | Art. 26 | Art. 44 |
| Art. 32 | Art. 8 Para. 2, 3 | Art. 5 | Art. 16 |
| Art. 33 | - | Art. 26 Para. 3 to 6 | - |
| Art. 34 | - | Art. 29, 32 | Art. 45 |
| Art. 35 | Art. 37 Para. 1 | Art. 67 Para. 1 | Art. 82 |
| Art. 36 | - | - | - |
| Art. 37 | - | - | - |
| Art. 38 | - | - | - |
| Art. 39 | - | - | - |
| Art. 40 | - | - | - |
| Art. 41 | - | Art. 31 Para. 1, 4 | Art. 49 |
| Art. 42 | - | Art. 31 | Art. 49 |
| Art. 43 | - | Art. 31 Para. 2 | Art. 49 |
| Art. 44 | - | Art. 31 Para. 2 | Art. 49 |
| Art. 45 | - | Art. 31 | Art. 49 |
| Art. 46 | - | Art. 32 | Art. 50 |
| Art. 47 | - | Art. 32 | Art. 50 |
| Art. 48 | - | Art. 32 (c) | Art. 50 (d) |
| Art. 49 | - | Annex XII Part II (f) | Art. 77 |
| Art. 50 | Recital 55, Art. 30 Para. 3 | Recital 37, Art. 68 Para. 1 | Art. 36 Para. 2 |
| Art. 51 | - | - | - |
| Art. 52 | - | Recital 97, Art. 68 Para 1 (a)(ii) | - |
| Art. 53 | - | - | - |
| Art. 54 | - | Recital 97 | Art. 36 Para. 2 |
| Art. 55 | Recital 55, Art. 19 | Recital 37 | Art. 36 Para.2 |
| Art. 56 | Recital 66, Art. 36 Sub. 1 | Recital 53 | Art. 93 Para. 2 |
| Art. 57 | Art. 24 | Art. 20 | Art. 38 |
| Art. 58 | Art. 19, Annex IV | Art. 74 | Art. 91 |
| Art. 59 | - | Art. 31 | Art. 49 Para. 1 |
| Art. 60 | - | Art.2 Para.1 (22) | Art. 49 Para. 2 |
| Art. 61 | - | Recital 47 |  |
| Art. 62 | - | Art. 31 Para. 6 | Art. 49 Para. 6 |
| Art. 63 | - | Art. 31 Para. 6, Sub. 2 | - |
| Art. 64 | - | - | - |
| Art. 65 | - | - | - |
| Art. 66 | - | Recital 41 | - |
| Art. 67 | - | - | - |
| Art. 68 | - | - | - |
| Art. 69 | - | - | - |
| Art. 70 | - | - | Art. 85 Para. 1 |
| Art. 71 | - | - | - |
| Art. 72 | - | - | Art. 85 Para. 2 |
| Art. 73 | - | - | - |
| Art. 74 | - |  | - |
| Art. 74 Nr. 2 | - | - | Art. 85 Para. 2 |
| Art. 75 | - | - | - |
| Art. 76 | - | - | - |
| Art. 77 | - | - | - |
| Art. 78 | Art. 23 | Art. 15 | Art. 24 |
| Art. 79 | Art. 25 | Art. 14 | Art. 32 |
| Art. 80 | Art. 17 | Art. 12 | Art. 28 |
| Art. 81 | Recital 45, Art. 17 Para. 4 | Recital 31, Art. 12 | Art. 28 Para. 4 |
| Art. 82 | Art. 2 Para. 1 | Art. 12, 2 Para.2 | - |
| Art. 83 Para. 1 | Art. 13 | - | Art. 29 Para. 3 |
| Art. 83 Para. 2 | Art. 13 | - | Art. 29 Para. 2 |
| Art. 83 Para. 3 | Art. 13 | - | Art. 29 Para. 1 |
| Art. 83 Para. 4 | Art. 13 | - | Art. 29 Para. 1 Sub. 1 |
| Art. 84 | Art. 14 | - | Art. 30 |
| Art. 85 | Art. 10 | Art. 10, 11 | - |
| Art. 86 | Art. 21 | Art. 16 | Art. 25 |
| Art. 87 | Art. 20 | Art. 3 | Art. 5 |
| Art. 88 | Art. 36 | Art. 42 | Art. 60 |
| Art. 89 | - | Art. 45 | Art. 64 |
| Art. 90 | - | - | - |
| Art. 91 | - | Art. 43 | Art. 61 |
| Art. 92 | Art. 38 Para. 1 | Art. 44 | Art. 62 |
| Art. 93 | Art. 28 | Art. 21 | Art. 39 |
| Art. 94 | Art. 35 | Art. 24 | Art. 42 |
| Art. 95 | - | Art. 41 | Art. 59 |
| Art. 96 | Art. 39 | Art. 47 | Art. 66 |
| Art. 97 | Art. 40 | Art. 53 | - |
| Art. 98 | Art. 41 | Art. 67 | Art. 82 |
| Art. 99 | - | Art. 68 | Art. 83 |
| Art. 100 | - | Art. 46 | Art. 65 |
| Art. 101 | - | Art. 69 | Art. 84 |
| Art. 102 | - | - | - |
| Art. 103 | - | Art. 33 | Art. 51 |
| Art. 104 | Art. 36 | Art. 70 | Art. 87 |
| Art. 105 | - | - | - |
| Art. 106 | Art. 43 | Art. 72 | Art. 89 |
| Art. 107 | Art. 44 | Art. 73 | Art. 90 |
| Art. 108 | - | - | - |
| Art. 109 | - | Art. 84 | Art. 100 |
| Art. 110 | - | - | - |
| Art. 111 | Art. 32 | - | - |
| Art. 112 | Art. 33 | - | - |
| Art. 113 | Art. 33 Para. 4 | Art. 85 | - |
| Art. 114 | Art. 1 Para. 2 | - | - |
| Art. 115 | Art. 5 | - | - |
| Art. 116 | Art. 20 | - | Art. 5 Para. 4, Sub. 3 |
| Art. 116 Para. 2 | Art. 20 | - | Art. 5 Para. 5 |
| Art. 117 | Art. 10, 11, 12 | - | - |
| Art. 118 | Art. 8 | - | - |
| Art. 119 | Art. 53 | - | - |
| Art. 120 | - | - | - |
| Art. 121 | - | - | - |
| Art. 122 | Art. 18 | - | - |
| Art. 123 | Art. 41 | - | - |
| Art. 124 | - | - | - |
| Art. 125 | Art. 43 | - | - |
| Art. 126 | Art. 44 | - | - |
| Art. 127 | - | - | - |
| Art. 128 | - | - | - |
| Art. 129 | - | - | - |
| Art. 130 | - | - | - |
| Art. 131 | - | - | - |
| Art. 132 | - | - | - |
| Art. 133 | - | - | - |
| Art. 134 | - | - | - |
| Art. 135 | - | - | - |
| Art. 136 | - | - | - |
| Art. 137 | Art. 45 | Art. 83 | Art. 99 Para. 2 |
| Art. 138 | - | - | - |
| Art. 139 | - | - | Recital 127 |
| Art. 140 | Art. 35 | - | - |
| Art. 141 | Art. 48 | Art. 87 | Art. 103 |
| Art. 142 | Art. 49 | Art. 88 | Art. 104 |
| Art. 143 | Art. 50 | Art. 89 | Art. 105 |
| Art. 144 | - | - | - |
| Art. 145 | - | - | - |
| Art. 146 | - | Art. 91 | Art. 107 |
| Art. 147 | - | - | - |
| Art. 148 | Art. 53 Sub. 4 | Art. 92 | Art. 108 |
| Art. 149 | Art. 54 | Art. 93 | Art. 109 |
| Deleted provision | This Regulation |  |  |
| Article 65 of Regulation (EU) 2024/1781 | Article 54 |  |  |
| Article 74(3), point (b) of Regulation (EU) 2024/1781 | Article 26(1), point (a) |  |  |
| Article 25(4) and (5) of Regulation (EU) 2024/1735 | Article 54 |  |  |
| Article 85 of Regulation (EU) 2023/1542 | Article 54 |  |  |
| Article 83 of Regulation (EU) 2024/3110 | Article 54 |  |  |
| Article 63 of Regulation (EU) 2025/40 | Article 54 |  |  |
| Article 7 and Annex IV of Directive 2023/1791 | Article 52 |  |  |
| Article 26(1), point (d) of Regulation (EU) 2024/1252 as far as it concerns award criteria related to public procurement | Article 51 |  |  |
| Article 24(1) of Directive 2019/882 | Article 56 |  |  |
| Article 8(3) of Directive 2022/2381 | Article 4(4) |  |  |
| Article 5 of Regulation (EU) 2024/2847 | Article 67 |  |  |
| Article 31 of Directive (EU) 2024/1760 | Article 55 |  |  |
| Article 63(3), point (c) of Regulation (EU) 2024/1157 | Article 26(1), point (a) |  |  |

Teil B – Änderungen gemäß Artikel 147

