Vorschlag für eine EU-Verordnung über öffentliche Aufträge und KonzessionenCOM(2026) 590

Inoffizielle ÜbersetzungMaßgeblich ist die englische Fassung·Original (EN)
Vorschlag COM(2026) 590 › Gesetzgebungsverfahren

Wo der Vorschlag steht

Verfahren: 2026/0265 (COD)Kommissionsvorschlag: COM(2026) 590 finalArt: ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU. Als erwartet gekennzeichnete Schritte folgen dem üblichen Ablauf, es sind keine angekündigten Termine. Die Seite wird ergänzt, sobald das Verfahren voranschreitet.

Offiziell verfolgen:
Verfahren auf EUR-Lex Legislative Beobachtungsstelle des Europäischen Parlaments (OEIL) Ausschuss IMCO (Binnenmarkt und Verbraucherschutz)
  1. 2024

    Ankündigung der Überarbeitungabgeschlossen

    Die Kommissionspräsidentin kündigte die Überarbeitung der Vergaberichtlinien in den politischen Leitlinien für 2024 bis 2029 an, und die Kommission nahm sie in ihr Arbeitsprogramm auf. Den Änderungsbedarf unterstrichen die Berichte von Mario Draghi zur Wettbewerbsfähigkeit und von Enrico Letta zum Binnenmarkt.

  2. 3.11.2025 bis 26.1.2026

    Aufforderung zur Stellungnahme und öffentliche Konsultationabgeschlossen

    Die Kommission sammelte Material für die Folgenabschätzung und führte parallel eine öffentliche Konsultation per Fragebogen durch. Zur Aufforderung zur Stellungnahme gingen 746 Beiträge ein, den Fragebogen beantworteten 1.037 Teilnehmende. Es beteiligten sich Auftraggeber, Unternehmen, Verbände, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften.

  3. 9.9.2026

    Verordnungsvorschlag COM(2026) 590abgeschlossen

    Die Kommission veröffentlichte den Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen, mit der die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU aufgehoben werden. Zusammen mit dem Vorschlag erschienen die Anhänge 1 bis 8, die Folgenabschätzung SWD(2026) 591, ihre Zusammenfassung SWD(2026) 592 und das Subsidiaritätsraster SWD(2026) 590. Bisher nur auf Englisch, die amtliche deutsche Fassung ergänzt die Kommission später auf EUR-Lex.

  4. seit 9.9.2026

    Übermittlung an Parlament, Rat und nationale Parlamenteläuft

    Der Vorschlag geht an das Europäische Parlament und den Rat, die gemeinsam darüber entscheiden. Die nationalen Parlamente haben acht Wochen Zeit, die Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip zu prüfen. Die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss des Parlaments und die Benennung eines Berichterstatters sind die ersten sichtbaren Schritte.

  5. erwartet

    Stellungnahmen der beratenden Einrichtungenerwartet

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Ausschuss der Regionen nehmen zum Vorschlag Stellung. Ihre Anhörung ist verpflichtend, die Stellungnahmen binden die Gesetzgeber aber nicht.

  6. erwartet

    Beratung im Ausschuss des Parlamentserwartet

    Der Berichterstatter legt einen Berichtsentwurf vor, die Abgeordneten reichen Änderungsanträge ein und der Ausschuss stimmt darüber ab. Für die öffentliche Auftragsvergabe ist in der Regel der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) zuständig. Diese Phase dauert meist am längsten, und ihre Texte liegen lange nur auf Englisch vor.

  7. erwartet

    Ratsarbeitsgruppe und allgemeine Ausrichtungerwartet

    Parallel prüfen Fachleute der Mitgliedstaaten den Vorschlag in einer Arbeitsgruppe des Rates. Ergebnis ist in der Regel die sogenannte allgemeine Ausrichtung, also die von den Ministern gebilligte Verhandlungsposition des Rates.

  8. erwartet

    Standpunkt des Parlaments in erster Lesungerwartet

    Das Plenum des Parlaments beschließt seine Verhandlungsposition. Von da an haben beide Seiten ihre Texte und die Verhandlungen können beginnen.

  9. erwartet

    Trilog und vorläufige Einigungerwartet

    Vertreter von Parlament, Rat und Kommission suchen in Trilogen nach einem Kompromisstext. Ergebnis ist eine vorläufige Einigung, die beide Institutionen anschließend bestätigen.

  10. erwartet

    Annahme, Unterzeichnung und Veröffentlichungerwartet

    Parlament und Rat nehmen den endgültigen Text an, er wird unterzeichnet und im Amtsblatt der EU in allen Amtssprachen veröffentlicht. Erst dann gibt es eine amtliche deutsche Fassung.

  11. 20 Tage nach Veröffentlichung

    Inkrafttretenerwartet

    Nach Artikel 149 des Vorschlags tritt die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

  12. 2 Jahre nach Inkrafttreten

    Geltungsbeginnerwartet

    Der Vorschlag sieht eine Übergangszeit von zwei Jahren bis zur Geltung vor. Erst ab diesem Tag wird tatsächlich nach der Verordnung vergeben, und gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien außer Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln und das nationale Vergaberecht.

Zuletzt aktualisiert am 2026-09-13. Fehlt hier ein Schritt? Schreiben Sie an [email protected].