Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und KonzessionenCOM(2026) 590

Inoffizielle ÜbersetzungMaßgeblich ist die englische Fassung·Original (EN)
Vorschlag COM(2026) 590 › Artikel 22: Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern
In der Leseansicht öffnenGesamte Übersetzung (PDF)Andere Sprachen: Česky Slovensky Polski

Artikel 22

Gruppen von WirtschaftsteilnehmernErsetzt: Abs. 2 Richtlinie 2014/23/EU · Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU · Abs. 2 Richtlinie 2014/25/EU

1. Auftraggeber legen keine Auswahlkriterien gemäß Artikel 27 für Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern fest, die sich von denen für andere Wirtschaftsteilnehmer unterscheiden, sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist.

Eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern erfüllt ein Eignungskriterium, wenn

a) ein Wirtschaftsteilnehmer der Gruppe verfügt über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit oder die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit; oder

b) wenn diese Fähigkeit oder Leistungsfähigkeit durch eine Kombination der einschlägigen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit oder der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit von zwei oder mehreren Mitgliedern der Gruppe nachgewiesen werden kann, es sei denn, eine solche Kombination würde nicht das gleiche Maß an Fähigkeit oder Leistungsfähigkeit erreichen.

2. Wenn dies durch die Art des Auftrags gerechtfertigt ist und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, können Auftraggeber

a) Abweichung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b bei Auswahlkriterien, die für bestimmte kritische Aufgaben relevant sind;

b) vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt von dem Mitglied der Gruppe ausgeführt werden, das das für diese Aufgabe relevante Auswahlkriterium erfüllt.

Auftraggeber müssen die kritischen Aufgaben und die damit verbundenen Anforderungen ermitteln und in den Einzelheiten der Auftragsvergabe klar angeben und begründen.

3. Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags durch Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern dürfen nur dann von den Bedingungen abweichen, die anderen Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, wenn dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die verhältnismäßig und in den Einzelheiten der Auftragsvergabe klar angegeben sind.

4. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit dürfen Auftraggeber von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern nicht verlangen, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, auch nicht, nachdem sie den Zuschlag erhalten haben.

5. Auftraggeber berücksichtigen insbesondere, dass keine ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Hindernisse im Zusammenhang mit der Größe der an einer Gruppe beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, geschaffen werden dürfen.

Article 22

Groups of economic operatorsReplaces: Para. 2 Directive 2014/23/EU · Para. 2 Directive 2014/24/EU · Para. 2 Directive 2014/25/EU

1. Public buyers shall not set out selection criteria pursuant to Article 27 for groups of economic operators that differ from those for other economic operators, unless otherwise laid down in this Article.

A group of economic operators shall be deemed to fulfil a selection criterion where:

(a) one economic operator in the group possesses the necessary technical and professional ability or economic and financial standing; or

(b) where such ability or standing can be established by combining the relevant technical and professional ability or economic and financial standing from two or several members of the group, unless such combination would not achieve the same level of ability or standing.

2. When justified by the nature of the contract and in accordance with the principle of proportionality, public buyers may:

(a) derogate from paragraph 1, second subparagraph, point (a) or (b), for selection criteria relevant for certain critical tasks;

(b) require that certain critical tasks be performed directly by the member of the group that fulfils the selection criterion relevant for that task.

Public buyers shall identify the critical tasks and related, requirements, clearly indicating them and their justification in the procurement detail.

3. Conditions for the performance of the contract by groups of economic operators may be permitted to differ from those imposed on other economic operators only where justified by objective reasons, which are proportionate and clearly indicated in the procurement detail.

4. Without prejudice to Member States’ competence to organise their social security systems, public buyers shall not require a group of economic operators to assume a specific legal form, including once they have been awarded the contract.

5. Public buyers shall give particular consideration not to create unjustified or disproportionate barriers related to the size of the economic operators participating in a group, in particular for SMEs.

← Artikel 21: WirtschaftsteilnehmerArtikel 23: Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen →