Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und KonzessionenCOM(2026) 590

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Vorschlag COM(2026) 590 › Artikel 23: Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen
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Artikel 23

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer UnternehmenErsetzt: Erwägungsgrund 63, Abs. 2, 3 Richtlinie 2014/23/EU · Richtlinie 2014/24/EU · Richtlinie 2014/25/EU

1. In Bezug auf die vom Auftraggeber gemäß Artikel 27 festgelegten Auswahlkriterien können die Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen ihnen bestehenden Verbindungen oder ihrer Rechtsform.

2. Der Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf ein oder mehrere Auswahlkriterien in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Auswahlkriterien erfüllen und ob Gründe für ihren Ausschluss vorliegen. Der Auftraggeber verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, das ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Stelle ersetzt, für die fakultative Ausschlussgründe vorliegen.

3. Auftraggeber können in den Einzelheiten zur Auftragsvergabe verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass er während der gesamten Laufzeit des Vertrags über die einschlägigen Ressourcen des Unternehmens, auf die er zurückgreifen will, verfügen wird, z. B. durch eine entsprechende Erklärung dieser Unternehmen.

4. Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der Auftraggeber verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam gegenüber dem Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags haften.

5. Stützt sich ein Wirtschaftsteilnehmer zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten anderer Unternehmen, so kann der Auftraggeber in den Einzelheiten der Auftragsvergabe verlangen, dass dieses andere Unternehmen die Bauleistungen oder Dienstleistungen erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

Article 23

Reliance on the capacity of other entitiesReplaces: Recital 63, Para. 2, 3 Directive 2014/23/EU · Directive 2014/24/EU · Directive 2014/25/EU

1. With regard to selection criteria set by the public buyer pursuant to Article 27, economic operators may rely on the capacities of other entities, regardless of the legal nature of the links which it has with them or of their legal form.

2. The public buyer shall verify whether the entities, whose capacity the economic operator intends to rely on regarding one or more selection criteria fulfil the relevant selection criteria and whether there are grounds for their exclusion. The public buyer shall require that the economic operator replace an entity which does not meet a relevant selection criterion, or in respect of which there are mandatory grounds for exclusion. The public buyer may require that the economic operator substitute an entity in respect of which there are optional grounds for exclusion.

3. Public buyers may request in the procurement detail that the economic operator proves that it will have the relevant resources of the entity it intends to rely on at its disposal throughout the period of execution of the contract, for example by a statement to that effect by those entities.

4. Where an economic operator relies on the capacities of other entities with regard to criteria relating to economic and financial standing, the public buyer may require that the economic operator and those entities be jointly liable to the public buyer for the execution of the contract.

5. Where an economic operator relies on the capacities of other entities to prove technical and professional ability, the public buyer may require in the procurement detail that such other entity will perform the works or services for which these capacities are required.

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