Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und KonzessionenCOM(2026) 590

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Vorschlag COM(2026) 590 › Artikel 71: Festlegung des Geltungsbereichs für erfasste Wirtschaftsbeteiligte, Waren aus Drittländern dienstleistungen oder Bauarbeiten
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Artikel 71

Festlegung des Geltungsbereichs für erfasste Wirtschaftsbeteiligte, Waren aus Drittländern dienstleistungen oder BauarbeitenNeue Regelung ohne Vorgänger in den geltenden Richtlinien.

1. Die Kommission richtet ein öffentlich zugängliches Online-Instrument ein, in dem die Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge in den in Artikel 70 genannten internationalen Übereinkünften umfassend und aktuell dargelegt werden, und stellt es kostenlos zur Verfügung.

2. Auftraggeber legen für die Zwecke eines bestimmten Vergabeverfahrens fest, welche Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen gemäß Artikel 70 erfasst werden, und zwar auf der Grundlage der geltenden internationalen Übereinkünfte, die in dem in Absatz 1 genannten Online-Tool für die eingegebenen Parameter wiedergegeben sind, einschließlich des betreffenden Auftraggebers, des Gegenstands und des geschätzten Auftragswerts im Verhältnis zu den geltenden Schwellenwerten.

3. Die Kommission hält das Online-Tool auf dem neuesten Stand, um den Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge in vollem Umfang und jederzeit Rechnung zu tragen, einschließlich

a) Rechtsakte der Union, insbesondere Beschlüsse der Kommission, Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus einem Drittland im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften ganz oder teilweise von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union auszuschließen;

b) Maßnahmen der Union in Bezug auf erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen gemäß Artikel 72.

c) Maßnahmen der Union in Bezug auf nicht erfasste Wirtschaftsteilnehmer, Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen gemäß Artikel 75.

Article 71

Determining the scope of coverage for third-country covered economic operators, goods services or worksNew provision, with no predecessor in the current directives.

1. The Commission shall establish and make available free of charge a publicly accessible online tool, which sets out, in a comprehensive and up-to-date manner, the Union’s public procurement commitments in international agreements referred to in Article 70.

2. Public buyers shall determine, for the purposes of a given procurement procedure, which economic operators, goods, services and works are covered in accordance with Article 70, on the basis of the applicable international agreements as reflected in the online tool referred to in paragraph 1 for the parameters entered, including the public buyer concerned, the subject-matter and the estimated value of the contract in relation to the applicable thresholds.

3. The Commission shall keep the online tool updated to reflect fully and at any given time the Union’s commitments in the field of public procurement, including:

(a) Union acts, in particular Commission decisions to exclude in whole or in part, a third country’s economic operators, goods, services or works from public procurement procedures in the Union, in accordance with the applicable EU legislation;

(b) Union measures with regard to covered economic operators, goods, services or works, in accordance with Article 72.

(c) Union measures with regard to non-covered economic operators, goods, services or works, in accordance with Article 75.

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