Artikel 73
Anforderungen an die europäische PräferenzNeue Regelung ohne Vorgänger in den geltenden Richtlinien.
1. Auftraggeber können
a) die Teilnahme auf Wirtschaftsteilnehmer und Unterauftragnehmer aus der Union und die erfassten Wirtschaftsteilnehmer oder – im Falle von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern – auf Gruppen beschränken, die entweder ausschließlich aus Wirtschaftsteilnehmern aus der Union oder aus erfassten Wirtschaftsteilnehmern bestehen, oder auf Gruppen, bei denen die Mehrheit, aber nicht alle Mitglieder der Gruppe Wirtschaftsteilnehmer aus der Union oder erfasste Wirtschaftsteilnehmer sind;
b) ein Angebot im Laufe eines Verfahrens ablehnen, wenn es nicht von einem Wirtschaftsteilnehmer oder einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern oder einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union oder von erfassten Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich ihrer Unterauftragnehmer, gemäß Buchstabe a eingereicht wird.
2. Auftraggeber können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) verlangen, dass die angebotenen Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen ihren Ursprung in der Union haben oder dass es sich um erfasste Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen handelt, entweder vollständig oder in einem bestimmten Umfang oder für bestimmte Komponenten, die am Wettbewerbsverhältnis mit den beschafften Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beteiligt sind;
b) ausschließlich zum Zweck der Bewertung und Einstufung der Angebote in der Zuschlagsphase, ohne dass sich dies auf den im Rahmen des Vertrags zu zahlenden Preis auswirkt, eine prozentuale Kürzung des Angebotspreises oder die Vergabe zusätzlicher Zuschlagspunkte vornehmen, wenn
i) das Angebot wird nur von Wirtschaftsteilnehmern und Unterauftragnehmern aus der Union oder von erfassten Wirtschaftsteilnehmern oder im Falle von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern oder einer anderen Form der gemeinsamen Beteiligung von Gruppen eingereicht, die sich ausschließlich aus solchen Wirtschaftsteilnehmern zusammensetzen, oder von Gruppen, bei denen die meisten, aber nicht alle Mitglieder der Gruppe Wirtschaftsteilnehmer aus der Union oder erfasste Wirtschaftsteilnehmer sind; oder
ii) das Angebot enthält im Vergleich zu den anderen eingereichten Angeboten einen höheren Anteil an Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen der Union oder der unter das Angebot fallenden Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen;
c) ein Angebot ablehnen, wenn der Wert der im Angebot enthaltenen Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen der Union oder der unter das Angebot fallenden Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen weniger als 50 % des geschätzten Gesamtwerts des Angebots beträgt.
3. Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dürfen nur angewandt werden, wenn sie vom Auftraggeber in der öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs eindeutig angegeben wurden. In der öffentlichen Zusammenfassung des Auswahlverfahrens sind die Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die ihren Ursprung in der Union oder unter dieses Abkommen fallen müssen, sowie der Prozentsatz der Verringerung oder Vergabe von Punkten und der entsprechende Wert anzugeben, den der Auftraggeber für die Bewertung und Einstufung der Angebote in der Vergabephase beantragen wird.
4. Auftraggeber teilen der gemäß Artikel 138 benannten nationalen Koordinierungsbehörde alle Hinweise auf eine Umgehung der gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen mit. Die nationale Koordinierungsbehörde unterrichtet die Kommission über alle systemischen Mängel, die auf der Grundlage dieser Mitteilungen festgestellt wurden.
Article 73
European preference requirementsNew provision, with no predecessor in the current directives.
1. Public buyers may:
(a) restrict participation only to economic operators and subcontractors originating inthe Union and those that are covered, or, in the case of groups of economic operators, or any other form of joint participation, to groups which are either composed solely of Union or covered economic operators or to groups where the majority, but not all members of the group are Union or covered economic operators;
(b) reject a tender in the course of a procedure where it is not submitted by Union or covered economic operators or groups, including their subcontractors, thereof as referred to in point (a).
2. Public buyers may do one or more of the following:
(a) require that the goods, services and works offered originate in the Union or be covered goods, services or works, either fully, or to a certain degree, or for specific components that participate in the competitive relationship with the procured goods, services or works;
(b) solely for the purposes of evaluation and ranking of tenders in the award phase without affecting the price payable under the contract, apply a percentage reduction to the price of the tender or the allocation of additional award points, where:
(i) the tender is submitted only by Union or covered economic operators and subcontractors or, in the case of groups of economic operators, or any other form of joint participation, to groups composed solely of such operators or to groups where most, but not all members of the group are Union or covered economic operators; or
(ii) the tender contains a higher proportion of Union or covered goods, services or works, in comparison with the other submitted tenders;
(c) reject a tender where the value of Union or covered goods, services or works contained in the tender is below 50 % of the total estimated value of the tender.
3. The measures referred to in paragraph 2 may only be applied if they have been clearly stated by the public buyer in the competition public summary. The competition public summary shall specify the goods, services or works required to be of Union or covered origin, well as the percentage of reduction or award points allocation, together with the corresponding value that the public buyer will apply for the evaluation and ranking of tenders in the award phase.
4. Public buyers shall notify the national coordinating authority designated pursuant to Article 138 of any indications of circumvention of measures taken pursuant to this Article. The national coordinating authority shall inform the Commission of any systemic flaws identified on the basis of theses notifications.