Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und KonzessionenCOM(2026) 590

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Vorschlag COM(2026) 590 › Artikel 102: Korrekturen während der Verfahren und Stornierung
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Artikel 102

Korrekturen während der Verfahren und StornierungNeue Regelung ohne Vorgänger in den geltenden Richtlinien.

1. Vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote oder vor Beginn der Verhandlungen können Auftraggeber die Einzelheiten der Auftragsvergabe berichtigen, ohne ein neues Vergabeverfahren einzuleiten oder die öffentliche Zusammenfassung des Wettbewerbs zu ändern, sofern

a) durch die Berichtigung der Auftragsgegenstand nicht wesentlich verändert wird; und

b) die Korrektur wird in einer aktualisierten Ausschreibungsdetails, die allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt wird, klar angegeben.

Erfolgt die Korrektur weniger als 24 Stunden vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, so verlängert sich die Frist um mindestens zwei Arbeitstage oder um mehr, wenn die Art und Komplexität der Korrektur dies rechtfertigt.

2. Sind von Wirtschaftsteilnehmern vorgelegte Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen sie unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder fehlen spezifische Informationen oder Unterlagen, so können die Auftraggeber den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern in streng nichtdiskriminierender Weise Gelegenheit geben, die einschlägigen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, um diesen Mangel zu beheben. Satz 1 gilt nur für eine geringfügige Informalität oder Unregelmäßigkeit eines Angebots oder von Angaben zur Teilnahmeberechtigung, wenn sich dadurch die Angaben zum Angebot oder zur Teilnahmeberechtigung nicht wesentlich ändern.

3. Der Auftraggeber annulliert das Vergabeverfahren, wenn er wesentliche Fehler im Vergabeverfahren feststellt, die nicht auf andere Weise berichtigt werden können und die zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.

4. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren vor Unterzeichnung des Vertrags annullieren. Bei Aufträgen, die in Lose oder andere Formen der Beschaffung mit mehreren Beschaffungsquellen unterteilt sind, kann die Stornierung teilweise erfolgen. Die Entscheidung ist zu begründen und den Bietern so bald wie möglich zur Kenntnis zu bringen.

Article 102

Corrections during procedures and cancellationNew provision, with no predecessor in the current directives.

1. Before the deadline for each submission of tenders or each start of negotiations, public buyers may make corrections to the procurement detail without initiating a new procurement procedure or changing the public summary of competition provided that:

(a) the correction does not substantially alter the subject-matter of the procurement; and

(b) the correction is indicated clearly in an updated procurement detail made available to all economic operators concerned.

If the correction is done less than 24 hours before the deadline for submission of tenders, the deadline shall be extended by a minimum of two working days, or more where warranted due to the nature and complexity of the correction.

2. Where information or documentation submitted by economic operators is or appears to be incomplete or erroneous or where specific information or documentation are missing, public buyers may provide the economic operators concerned in a strictly non-discriminatory manner the opportunity to submit, supplement, clarify or complete the relevant information or documentation within an appropriate time limit to remedy such deficiency. The first sentence only applies to a minor informality or irregularity of a tender or eligibility information where such remedy does not materially change the tender or eligibility information.

3. The public buyer shall cancel the procurement procedure if it identifies material errors in the procurement procedure that cannot be corrected by any other means and that are liable to distort competition.

4. The public buyer may, before the contract is signed, cancel the procurement procedure. In the case of contracts divided into lots or other forms of multiple sourcing procurement, the cancellation may be done partially. The decision shall be justified and brought to the attention of the tenderers as soon as possible.

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