Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und KonzessionenCOM(2026) 590

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Vorschlag COM(2026) 590 › Artikel 103: Rahmenvereinbarungen
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Artikel 103

RahmenvereinbarungenErsetzt: Richtlinie 2014/24/EU · Richtlinie 2014/25/EU

1. Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen nach den Verfahren des Titels I dieses Teils schließen. Die Vorschriften dieser Verordnung für öffentliche Aufträge gelten entsprechend für Rahmenvereinbarungen, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.

Eine „Rahmenvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern zur Festlegung der Bedingungen für Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden können.

2. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

a) drei Jahre bei Rahmenvereinbarungen mit einem Wirtschaftsteilnehmer; oder

b) fünf Jahre bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern.

Die Höchstdauer der Rahmenvereinbarung kann in Ausnahmefällen für einen längeren Zeitraum festgelegt werden, wenn dies durch die Komplexität oder den spezialisierten Charakter der Auftragsvergabe hinreichend gerechtfertigt ist und die Laufzeit nicht länger ist, als es angesichts der Umstände der betreffenden Auftragsvergabe unbedingt erforderlich ist.

3. Ein Auftraggeber gibt seine Absicht, eine Rahmenvereinbarung zu schließen, in einer öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs bekannt. Die öffentliche Zusammenfassung enthält auch die Laufzeit und den maximalen kumulierten Wert bzw. die maximalen kumulierten Mengen der Verträge, die voraussichtlich während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Die Höchstbeträge können in der öffentlichen Zusammenfassung des Ergebnisses angepasst werden, sofern die Anpassung in einem angemessenen Verhältnis zu den Bedingungen des erfolgreichen Angebots bzw. der erfolgreichen Angebote steht.

4. Die Einzelheiten der Auftragsvergabe umfassen die nichtdiskriminierenden und objektiven Kriterien, die für den Abschluss nachfolgender Verträge auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung verwendet werden. Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden in den Kriterien entweder die Regeln für einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb zwischen den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmern festgelegt oder alle Bedingungen für die Vergabe und Ausführung der Aufträge festgelegt, oder eine Kombination aus beidem.

Auftraggeber veröffentlichen für jeden auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung geschlossenen Vertrag eine öffentliche Zusammenfassung der Ergebnisse gemäß Artikel 110. Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, dürfen eine Laufzeit haben, die das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung um nicht mehr als 50 % der Laufzeit der Rahmenvereinbarung überschreitet.

Article 103

Framework agreementsReplaces: Directive 2014/24/EU · Directive 2014/25/EU

1. Public buyers may conclude framework agreements pursuant to the procedures in Title I of this Part. The rules of this Regulation for public contracts shall apply mutatis mutandis to framework agreements unless otherwise provided for in this Article.

A ‘framework agreement’ means an agreement between one or more public buyers and one or more economic operators to establish the terms governing contracts that may be awarded during a given period.

2. The duration of a framework agreement shall not exceed the following:

(a) three years for framework agreements with one economic operator; or

(b) five years for framework agreements with several economic operators.

The maximum duration of the framework agreement may be set for a longer period in exceptional cases, where this is duly justified by the complexity or specialised nature of the procurement and the duration is not longer than what is strictly necessary in view of the circumstances of the procurement in question.

3. A public buyer shall indicate its intention to conclude a framework agreement through a public summary of competition. The public summary shall also include the duration and the maximum cumulative value or volumes of contracts expected to be concluded based on the framework agreement over its duration. The maximums may be adjusted in the public summary of result, provided that any adjustment is proportionate to the terms of the successful tender or tenders.

4. The procurement detail shall include the non-discriminatory and objective criteria that shall be used to conclude subsequent contracts based on the framework agreement. Where a framework agreement is concluded with more than one economic operator, the criteria shall either provide for the rules for reopening of competition between the economic operators party to the framework agreement or set out all the terms of how the contracts will be awarded and performed, or a combination thereof.

Public buyers shall publish a public summary of result pursuant to Article 110 on each contract concluded based on a framework agreement. Contracts based on a framework agreement shall not have a duration that exceeds the end of the duration of the framework agreement by more than 50 % of the duration of the framework agreement.

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