Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und KonzessionenCOM(2026) 590

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Vorschlag COM(2026) 590 › Artikel 97: Verfügbarkeit von Einzelheiten zur Auftragsvergabe
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Artikel 97

Verfügbarkeit von Einzelheiten zur AuftragsvergabeErsetzt: Richtlinie 2014/23/EU · Richtlinie 2014/24/EU

1. Auftraggeber gewährleisten ab dem Tag der Veröffentlichung einer öffentlichen Zusammenfassung des Wettbewerbs bis drei Jahre nach der Auftragsvergabe einen uneingeschränkten, vollständigen, direkten und kostenlosen Zugang auf elektronischem Wege zu den Einzelheiten der Auftragsvergabe.

2. Kann ein solcher Zugang gemäß Absatz 1 für bestimmte Teile der Einzelheiten der Auftragsvergabe nicht gewährt werden, so können die Auftraggeber in der öffentlichen Zusammenfassung angeben, mit welchen anderen Mitteln diese Teile auf anderem Wege als elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

3. Auftraggeber stellen allen Wirtschaftsteilnehmern unverzüglich alle zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit den Spezifikationen und allen unterstützenden Einzelheiten der Auftragsvergabe zur Verfügung, die für die Einreichung von Angeboten erforderlich sind, sofern sie rechtzeitig angefordert wurden.

4. Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 93 Absatz 3.

Article 97

Availability of procurement detailReplaces: Directive 2014/23/EU · Directive 2014/24/EU

1. Public buyers shall ensure unrestricted, full direct and free of charge access by electronic means to the procurement detail from the date of publication of a public summary of competition until three years after the award of the contract.

2. Where for certain parts of the procurement detail such access referred to in paragraph 1 cannot be provided, public buyers may indicate in the public summary the other means by which those parts will be made available by other than electronic means.

3. Public buyers shall provide without undue delay to all economic operators all additional information relating to the specifications and any supporting procurement detail necessary for the submission of tenders provided that it has been requested in good time.

4. This Article is without prejudice to Article 93(3).

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